ECLI:DE:BGH:2017:301117BIZR47.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 47/17 vom 30. November 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und die Richterin Dr. Marx beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ha m- burg - 3. Zivilsenat - vom 2. März 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache ke ine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rev i- sionsgerichts auch im Übr igen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Die Vorschriften des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher und des § 358 Abs. 8 BGB erg e- ben keinen Anhaltspunkt, dass die von der Klägerin verlangte ausschließlich zeitanteilige Abrechnung vorgegeben ist. Vernünft i- ge Zweifel an der Würdigung durch das Berufungsgericht best e- hen nicht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Marx Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2014 - 406 HKO 66/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2017 - 3 U 122/14 -
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