BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 472 /13 vom 18. Dezember 2014 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 2; GVG § 198 § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO stellt eine den Besonde rheiten des Berufungsve r fahrens Rechnung tragende Ausnahmebestimmung dar. Auf die Abweisung der Entsch ä- digungsklage als unzulässig durch das erstinstanzlich entscheidende Oberlande s- gericht (§ 201 Abs. 1 Satz 1 GVG) ist die Vorschrift nicht entsprechend anw en d- bar. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - III ZR 472/13 - OLG Rostock - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: D ie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 1 . Zivilse nats des Oberlandesgerichts Rostock vom 4. Oktober 2013 - 1 SchH 1 /12 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen . Streitwert für das Beschwerdeverfa Gründe: I. Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung für immaterielle Nach teile in Höhe von 7.200 unangemessener Dauer eines Zivilpr o- zesses in Anspruch . Daneben begeh r t er di e Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden. Das Ausgangsverfahren , in dem der Kläger Auseinandersetzungsa n- sprüche im Zusammenhang mit der Auflösung einer Anwaltssozietät verfolgt, ist 1 2 - 3 - seit dem Jahr 2004 bei dem Landgericht S . anh ängig und noch nicht abgeschlossen. Der Kläger ha t geltend gemacht, der Rechtsstreit hätte bereits im Jahr 2005 erledigt werden können und sei seither ungerechtfertigt ve rzögert. Das Oberlandesgeric ht R . hat die Klage als unzulässig abge wi e- sen , da der Kläger die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht " unverzüglich " im Sinne von Art. 23 Satz 2 des Gesetzes über den Recht s- schutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfa h- ren vom 24. November 2011 (BG Bl. I S. 230 2 ) erhoben und zudem die Wart e- frist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht eingehalten habe. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwer de des Kläge rs . II. Die Bes chwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision ge l- tend zu § 201 Abs. 2 Satz 3 Halb satz 2 GVG i.V.m. § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). 1. Die Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist auf Beschwe r- den gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanz lichen Urteilen der Oberlandesgerichte über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff GVG entspr e- chend anwend bar. Solche Urteile unterliegen daher nur dann der Nichtzula s- sungsbeschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden bersteigt ( Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013 - III ZR 3 4 5 6 7 - 4 - 400/12 und III ZR 413/12, BeckRS 2013, 14571 und N JW 2013, 2762 jeweils Rn. 3 ff und vom 27. Februar 2014 - III ZR 161/13, BeckRS 2 014, 05764 Rn. 6 ff ). 2. Der Wert der mit der Revision geltend zu m achenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - I ZR 1 60/11, BeckRS 2012, 10947 Rn. 3 und vom 15. Mai 2014 - I ZR 176/13, BeckRS 2014, 11248 Rn. 5; Hk - ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 9 f) . Hier will sich der Kläger mit der Revision gegen die Abweisung seiner Entschädigungsklage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des Klägers an einer Verurteilung des Beklagte n. Das Oberlandesger icht hat den Streitwert für die Klage entsprechend d e m Vorbringen festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde auch gar nicht geltend gemacht , dass d iese Wertfestsetzung unrichtig ist . Der Wert d es B e- schwerdegegenstands erreicht somit nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. 3. Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht aus § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO. Nach dieser Bestimmung werde n U rteile eines Berufungsgerichts , durch die die Ber u- fung als unzulässig verworfen wird, vom Anwendungsbereich der Übergangsr e- gelung ausgenommen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine unzulässige Berufung sowohl durch Beschluss (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZP O) als auch durch Urteil verworfen werden kann. Wird die Berufung durch Beschluss verworfen, so findet stets - un abhängig vom Wert der Beschwer - die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Um einen Gleichlauf des Rechtsschutzes he r- beizuführen, h at der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 26 Nr. 8 Satz 2 8 9 - 5 - EGZPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz v om 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) bestimmt , dass gegen Urteile, die die Berufung als unzulässig ve r- werfen, die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Bindung an eine Wertgrenze g e- geben ist (MüKoZPO/Gruber, 4. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 6; Thomas/Putzo/ Hüßtege, ZPO, 35. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 9a; Z öller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 15b) . Bei § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO handelt es sich somit um eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragen de Au s- nahmebestimmung . Auf die Abweisung der Entschädigungsklage als unzulässig durch das erstinstanzlich entscheidende Oberlandesge richt (§ 201 Abs. 1 Satz 1 GVG) ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar . Sie ist für den Entschädigungspro zess nach §§ 198 ff GVG, der keinen Berufungsrechtszug kennt ( § 201 Abs. 2 Satz 3 ZPO), ohne Bedeutung. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanz: OLG Rost ock, Entscheidung vom 04.10.2013 - 1 SchH 1/12 -
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