BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 474/13 Verkündet am: 30. Oktober 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 29c Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Vereinbarungen, in denen für Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschä f- ten ein von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichender Gerichtsstand bestimmt wird, sind nach § 29c Abs. 3 ZPO unzulässig. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2014 - III ZR 474/13 - OLG Naumburg LG Dessau - Roßlau - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30 . Okto ber 201 4 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters , Tombrink , D r. Remmert und Reiter f ür Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Oktober 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : D er Kläger macht gegen die im Fürstentum Liechtenstein ansässige B e- klagte A nsprüche auf Rückabwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags geltend. Die Parteien streiten über di e Zuständigkeit der deutschen Gericht s- barkeit. Der Kläger unterzeichnete am 19. April 2007 einen an die D . AG gerichteten Verwaltungsauftrag und einen Serviceauftrag, mit dem er der Beklagten den Abschluss eines Vermögensverwaltu ngsvertrags mit einer Laufzeit von 30 Jahren anbot. Ausweislich des Vertragsangebots sollte der Kl ä- 1 2 - 3 - g- lich eines Agios von 5 % leisten. Nach Ziffer VI 3 der Vertragsbedingungen des Serviceauftrags sollte der Vertrag liechtensteinischem Recht unterliegen. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand bestimmte die Regelung V . in Liechte n- stein. Der Beklagten sollte es freistehen, ihre Recht e auch am Wohnsitz des Klägers oder bei jedem anderen zuständ igen Gericht geltend zu machen. Mit Schreiben vom 17. Mai 2007 teilte die Beklagte dem Kläger die A n- nahme des durch ihn erteilten Auftrags mit. Das Schreiben schließ t mit d er ei n- gescannten Unterschrift einer Mitarbeiterin der Beklagten. Mit Anwaltsschreiben vom 11. Juli 2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Kündigung des Beteiligungsvertrags. Zugleich erklärte er den Widerruf und die Anfechtung sei ner auf den Vertragsschluss gerichteten Wi l- lenserklärung . Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der durch ihn erbrac h- ten Einmalanlage und vier monatlichen Raten , l- lung, dass der Beklagten aus dem Servicevertrag vom 19. April 2007 keine A n- sprüche gegen ihn zustehen , sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwalt s- kosten. Er hat die Auffassung vertreten, das von ihm angerufene Landgerich t D . - in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat - sei für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht wirksam zustande gekommen, da die erforderliche Schriftform nicht g e- wahrt worden sei. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folge aus § 29c ZPO. D urch die Verweisung auf den Klageweg in Liechtenstein werde er entg e- gen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benach teiligt. 3 4 5 - 4 - Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, weil die Parteien die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit des Fürstentums Liechte n- stein vereinbart hätten. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. D as Oberla n- desgericht hat d ie Berufung des Klägers zurückgewiesen . Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Entscheidungsgründe : Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Be - rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. N ach Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil seine internationale Zuständigkeit nicht gegeben sei. Die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit richte sich nach deutschem Zivilprozessrecht. We der der Gerichts s tand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO noch der Gerichtsstand für Haustürgesc h äfte nach § 29c ZPO sei gegeben. Einen Anspruch aus Delikt, der eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO begründen könne, habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Einer Zuständigkeit des Landgerichts nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO stehe die zwischen den Parteien nach § 38 Abs. 2 ZPO getroffene Gerichtsstandsverei n- barung entgegen. Die in § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene schriftliche 6 7 8 9 - 5 - Form sei gewahrt worden. Die lediglich eingescannte Unterschrift einer Mita r- beiterin der Beklagten in dem Schreiben vom 17. Mai 2007 stehe dem nicht entgegen, weil aus dem Schreiben die Beklagte als Urheber der gegenüber dem Kläger abgegebenen Willenserklärung zweifelsfrei erkennbar g ewesen sei. Der Gerichtsstandsvereinbarung stehe nicht § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegen, da bei einer Klage des Verbrauchers nach § 29c ZPO kein au s- schließlicher Gericht s stand gegeben sei. Dabei könne offen bleiben, ob der Ve r tragsschluss in eine r Haustürsituation erfolgt sei. Eine Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit für Klagen des Verbrauchers, wie sie von den Parteien vorliegend getroffen worden sei, werde durch § 29c ZPO nicht ausg e- schlossen. Anhaltspunkte für eine materiell - rechtliche Unwirksamkeit der Gericht s- standsvereinbarung seien nicht ersichtlich. Eine unangemessene Benachteil i- gung des Klägers gemäß § 307 Abs. 1 BGB liege nicht vor . E in Verstoß gegen den inländischen ordre public sei nicht gegeben . Der Kläger s ei nicht rechtlos gestellt, da er auch in dem nahen Fürstentum Liechtenstein klagen könne. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei auch nicht deshalb unwirksam, w eil der Servicevertrag unwirksam sei. Sowohl nach der in Ziffer VI 3 des Servic e- vertrags getroffenen u nd gemä ß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF wirksamen Vereinbarung als auch be i Anwendung von Art. 28 EGBGB aF sei liechtenste i- nisches Recht anwendbar. Der Gültigkeit der Rechtswahl stehe auch nicht Art. 29 EGBGB aF entgegen. Zwar handele es sich um einen Verb raucherve r- trag. Ihm fehle jedoch der nach Art. 29 Abs. 1 bis 3 EGBGB aF erforderliche Inlandsbezug, so dass die Anwendbarkeit deutscher Verbraucherschutzb e- stimmungen gemäß Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB a F ausgeschlossen sei. 10 11 12 - 6 - Die dem Kläger geschuldeten Leistungen hätten ausschließlich im Ausland e r- bracht werden müssen. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei nach dem gewäh l- ten li e chtensteinischen Recht wirksam. II. Der Beurteilung der internationalen Zuständigkeit durch das Berufung s- gericht, die unbe schadet der Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO der revisionsg e- richtlichen Nachprüfung nicht entzogen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff), kann in einem entscheidenden Punkt nicht gefolgt werden. 1. D ie streit gegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung ist nach § 29c Abs. 3 ZPO nicht zulässig . N ach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO ( in der für den Streitfall maßgeblichen Fa s sung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, BGBl. I S. 3202) ist für Klagen aus Haustürgesch äften im Sinne des § 312 BGB (in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, BGBl. I 42) das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (jetzt: beso n- derer Gerichtsstand für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlo s- senen Verträgen; siehe jeweils § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 312b BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechte richtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013, BGBl. I S. 3642) . Das Ber u- fungsgericht hat die Frage, ob der Vertragsschluss in einer Haustürsituation 13 14 15 - 7 - erfolgt ist, ausdrücklich offen gelassen. Revisions rechtlich ist daher von einem Haustürgeschäft und mithin von der Anwendbarkeit des § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO aF auszugehen. Bei der Klage eines Verbrauchers a us einem Haustürgeschäft nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO aF ist - anders als bei Klagen gegen den Verbraucher nach § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO - kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X AZR 362/02, WM 2003, 605, 606). Der streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung steht daher nicht § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Z PO entgegen (vgl. in einem Parallelfall KG, BKR 2014, 390, 391 f ) . Der Gerichtsstand für Klagen des Verbrauchers ist in § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO als besonderer Gerichtsstand ausgestaltet , um dem Verbraucher zugleich die Möglichkeit zu erhalten, am allg emeinen Gerichtsstand der anderen Ve r- tragspartei und am Erfüllungsort zu klagen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuld rechts, BT - Drucks. 14/6040 S. 278). Die Ausgesta l- tung des § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO als besonderer Gerichtsstand bedeute t indes nicht, dass Gerichtsstandsvereinbarungen, durch die dieser Gerichtsstand derogiert wird, gesetzlich nicht begrenzt beziehungsweise ausgeschlos sen sein können. Letzteres erfolgt in § 29c Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist die streitgegenständlic he Gericht s standsvereinbarung u nzulässig. a) Nach § 29c Abs. 3 ZPO ist eine von § 29c Abs. 1 ZPO abweichende Vereinbarung zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohn - oder Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein W ohn - und Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist . Die Vorschrift erlaubt damit für den von ihr genannten Fall in Abweichung von § 29c Abs. 1 16 17 18 - 8 - Satz 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO den Abschluss einer Gerichtsstandsver einbarung ( BeckOK/Toussai nt, ZPO, § 29c [ Stand: 15.06.2014] Rn. 19; Musielak/Heinrich , ZPO, 11. Aufl., § 29c Rn. 13; Hk - ZPO / Bendtsen, 5. Aufl., § 29c Rn. 8 ; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29c Rn. 11 ). b) Hierin erschöpft sich der Regelungsgehal t des § 29c Abs. 3 ZPO j e- doch nicht. Vielmehr wird durch die Vorschrift jenseits der dort genannten Au s- nahmen jegliche von § 29c Abs. 1 ZPO , das heißt auch von - wie vorliegend - § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Vereinbarung ausgeschlossen ( OLG Bamberg, Urteil vom 12. Juli 2013 - 6 U 8/13, Seite 6 f, nv; OLG Stuttgart, B e- schluss vom 5. Juli 2 012 - 5 U 73/12, Seite 3, nv; Baumbach/Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 29c Rn. 7; Teuber, Die internationale Z u- ständigkeit bei Verbraucherstreitigkeit en, 2003, Seite 137 f; Kleinknecht, Die verbraucherschützenden Gerichtsstände im deutschen und europäischen Zivi l- prozessrecht, 2007, Seite 190). aa) Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut von § 29c Abs. 3 ZPO, der sich uneingeschränkt a uf den gesamten Absatz 1 von § 29c ZPO und nicht nur auf dessen Satz 2 bezieht (OLG Bamberg aaO; OLG Stut t- gart aaO; Teuber aaO). Zwar betreffen die in § 29c Abs. 3 ZPO geregelten Fal l- konstellationen, in denen ausnahmsweise eine abweichende Vereinbarung z u- l ässig ist, Klagen gegen den Verbraucher und mithin § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO. Daraus folgt indes nicht, dass sich § 29c Abs. 3 ZPO insgesamt nur auf § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO bezieht. 19 20 - 9 - bb) Auch Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm spr e- chen f ür eine Auslegung von § 29c Abs. 3 ZPO dahingehend, dass Gericht s- standsvereinbarungen, die für Klagen des Ver brauchers von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichen, nicht zulässig sind. (1) Die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. Novem ber 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügte Vorschrift des § 29c ZPO ist an die Stelle von § 7 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften ( HW i G ) vom 16. Januar 1986 (BGBl. I S. 122) getr e- ten (BT - Drucks. 14/6040 aaO ) . Nach § 7 A bs. 1 HWi G war das Gericht für Kl a- gen aus Haustürgeschäften ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines so l- chen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat te . Für Klagen des Verbrauchers galt mithin ein ausschließlicher Gerichtsstand, der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht derogiert werden konnte. Sinn und Zweck des ausschließlichen G e- richtsstan des nach § 7 Abs. 1 HWi G war es, den Verbraucher davor zu schü t- zen, seine Rechte im Wege de r Klageerhebung an einem unter Umständen weit entfernt liegenden Gericht geltend machen zu müssen (Entwurf eines Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften , BT - Drucks. 10/2876 S . 15). (2) Durch die Neufassung von § 7 Abs . 1 H W i G in § 29c Abs. 1 ZPO sol l- te der Verbraucher in gleicher Weise wie bisher geschützt werden und zusät z- lich die Möglichkeit erhalten, am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Ve r- tragspartei und am Erfüllungsort zu klagen (BT - Drucks. 14/6040 aaO). Mit der somit vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebten Aufrechterhaltung des bi s- herigen Schutzniveaus wäre es indes nicht vereinbar, wenn durch die Neufa s- sung nunmehr - entgegen § 7 Abs. 1 H W i G - dem Vertragspartner des Ve r- 21 22 23 - 10 - brauchers die Möglichkeit eröffnet w ürde, durch eine Gerichtsstandsvereinb a- rung dem Verbraucher den Ger ichtsstand des § 29c Abs. 1 Sat z 1 ZPO zu nehmen und ihn auf diese Weise dazu zu zwingen, seine Rechte an einem u n- ter Umständen weit entfernt liegenden Gericht geltend machen zu müssen (OLG Bamberg aaO; Teuber aaO). Hierdurch würde der Schutz des Verbra u- chers im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage nicht erweitert, sondern eing e- schränkt. Der Sinn und Zweck dieser ursprünglich spezialgesetzlichen Regelung besteht auch nach ihrer Einfügun g in die Zivilprozessordnung unverändert d a- rin, den Verbraucher im Prozessfall davor zu bewahren, seine Rechte bei einem möglicherweise weit entfernten Gericht geltend machen zu müssen (BGH, B e- schluss vom 7. Januar 2003 - X AZR 362/02, WM 2003, 605, 606). Dieser for t- bestehende Zweck und die vom Gesetzgeber beabsichtigte Aufrechterhaltung des Schutzniveaus des § 7 Abs. 1 HWi G unter gleichzeitiger Eröffnung zusätzl i- che r Gerichtsst ä nde w e rd en nur durch eine Auslegung von § 29 Abs. 3 ZPO dahingehend gewährleist et, dass der bis herige, durch § 7 Abs. 1 HWi G eröffn e- te Gerichtsstand für den Verbraucher erhalten bleibt und weiterhin nicht der o- giert werden kann, von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Vereinbarungen mithin nicht zulässig sind. cc) Die Auslegung v on § 29c Abs. 3 ZPO im vorstehenden Sinne steht im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Deze m- ber 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handel ssachen ( ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1; im Folgenden: EUGVVO ; vgl. hierzu Ganssauge, Internati o- nale Zuständigkeit und anwendbares Recht bei Verbraucherverträgen im Inte r- net, 2004, Seite 85). Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den 24 25 - 11 - anderen Vertragsp artner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erh o- ben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Hiervon kann nach Art. 17 EUGVVO nur in den dort bestimmten - vorlie - gend nicht einschlägigen - Fällen abgewichen werden. Insbesondere können Gerichtsstandsvereinbarungen grundsätzlich nicht in den Hauptvertrag aufg e- nommen werden (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 17 EUGVVO Rn. 1). Zwar sind - wi e das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Bestimmungen der EUGVVO vorliegend nicht unmittelbar anwendbar. Anhaltspunkte dafür, dass d er deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des nationale n Verbrauche r- zivilprozessrecht s für außerhalb des räum lichen Anwendungsbereichs der EUGVVO liegende Sachverhalte hinter de ren Schutzniveau zurückbleib en wol l- te , sind jedoch nicht ersichtlich. 2. Das Berufungsgericht, das den Regelungsgehalt von § 29c Abs. 3 ZPO nicht näher erörtert hat, ist somit - auf de r Grundlage eines revisionsrechtlich zu unterstellenden Haustürgeschäfts (siehe oben zu 1) - zu Unrecht von einer au f- grund der streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung fehlenden inte r- nationalen Zuständigkeit des vom Kläger angeruf enen Landgerichts ausgega n- gen. D as angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ) . Die Sache ist an das Berufungsgericht zurück zu ver weisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) , um ihm Gelegenheit zu geben, auf der Grundlage des Klägervortrags (zur Prüfung der Zuständigkeit nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO auf der Grundlage des Kläge r- v ortrags vgl. MüKoZPO/Patzina, 4. Aufl., § 29c Rn. 25; Zöller/Vollkommer aaO § 29c Rn. 9; Musielak/Heinrich aaO § 29c Rn. 14) d i e tatbestandlichen Voraus - 26 - 12 - setzungen des § 29c Abs. 1 Satz 1 aF ZPO zu klären und, falls diese zu bej a- hen sein sollten, über die Begründetheit der Klage zu ent scheiden. Schlick Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Dessau - Roßlau, Entscheidung vom 25.03.2013 - 4 O 42/12 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.10 .2013 - 5 U 78/13 -
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