BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 48/01 Verkündet am: 16. Mai 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 (Cb); KWG § 6 Abs. 4; EG Art. 234 Zur Frage, ob Sparern und Anlegern durch verschiedene EG-Richtlinien das Recht verliehen worden ist, daß Maßnahmen der Bankenaufsicht im EG-rechtlich harmonisierten Bereich entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 4 KWG in ihrem Interesse wahrzunehmen sind, um ihnen gegeb e - nenfalls Amtshaftungsansprüche zu eröffnen, soll eine Vorabentsche i - dung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eingeholt we r - den. BGH, Beschluß vom 16. Mai 2002 - III ZR 48/01 - OLG Köln LG Bonn - 2 - - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Drr und Galke beschlossen: I. Die Entscheidung ber die Revision der Klger zu 1, 5 und 11 wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europischen Gemeinschaften werden gemû Art. 234 Abs. 3 EG folgende Fragen zur Vorabentsche i - dung vorgelegt: 1. Verleihen die Bestimmungen der Art. 3 und 7 der Richtlinie 94/19/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 30. Ma i 1994 ber Einlagensicherungssysteme (ABlEG 1994 Nr. L 135 S. 5) dem Einleger neben dem Recht, fr den Fall der Nichtverfgbarkeit seiner Einlage durch ein Einlagens i - cherungssystem bis zur Hhe des in Art. 7 Abs. 1 genannten Betrages entschdigt zu werden, das weitergehende Recht, daû die zustndigen Behrden von den in Art. 3 Abs. 2 bis 5 erwhnten Maûnahmen Gebrauch machen, ntigenfalls auch die Zulassung des Kreditinstituts widerrufen? Soweit dem Einleger ein solches Recht verliehen ist, schlieût dies auch die Befugnis ein, Ersatz fr einen auf dem Fehlverhalten der zustndigen Behrden beruhenden Sch a - - 4 - den verlangen zu knnen, der ber den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie genannten Betrag hinausgeht? 2. Verleihen die nachfolgend aufgefhrten Bestimmungen von Richtlinien zur Harmonisierung des Rechts der Bankenau f - sicht - einzeln, im Zusammenhang und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt an - dem Sparer und Anleger Rechte in dem Sinn, daû die zustndigen Behrden der Mitgliedsta a - ten Aufsichtsmaûnahmen, die ihnen durch diese Richtlinien aufgegeben sind, im Interesse dieses Personenkreises wahr zunehmen und bei einem Fehlverhalten hierfr zu ha f - ten haben, oder enthlt die Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG fr alle Flle einer Nichtverfgbarkeit von Einlagen eine a b - schlieûende Sonderregelung? - Erste Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1977 zur K o - ordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ber die Aufnahme und Ausbung der Ttigkeit der Kreditinst i - tute (77/780/EWG; ABlEG 1977 Nr. L 322 S. 30) A rt. 6 Abs. 1, Begrndungserwgungen 4 und 12; - Zweite Richtlinie des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ber die Aufnahme und Ausbung der Ttigkeit der Kredi t - institute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG - 5 - (89/646/EWG; ABlEG 1989 Nr. L 386 S. 1) Art. 3, Art. 4-7, Art. 10-17, Begrndungserwgung 11; - Richtlinie des Rates vom 17. April 1989 ber die Eige n - mittel von Kreditinstituten (89/299/EWG; ABlEG 1989 Nr. L 124 S. 16) Art. 7 i.V.m. Art. 2 bis 6; - Richtlinie 95/26/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABlEG 1995 Nr. L 168 S. 7) Begrndungserwgung 15. Bieten die Richtlinien - 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 ber die Beau f - sichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABlEG 1992 Nr. L 110 S. 52) Begrndungserwgung 11, - 93/6/EWG des Rates vom 15. Mrz 1993 ber die ang e - messene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABlEG 1993 Nr. L 141 S. 1) Begr n - dungserwgung 8, - 93/22/EW G des Rates vom 10. Mai 1993 ber Wertpapie r - dienstleistungen (ABlEG 1993 Nr. L 141 S. 27) Begr n - dungserwgungen 2, 5, 29, 32, 41 und 42 - 6 - zur Beantwortung der vorstehenden Frage - unabhngig d a - von, ob sie ansonsten im vorliegenden Fall anwendbares Recht enthalten - eine Auslegungshilfe? 3. Sollte der Gerichtshof erkennen, den Sparern oder Anlegern werde durch die angefhrten Richtlinien oder durch einzelne von ihnen das Recht verliehen, daû die zustndigen Beh r - den Aufsichtsmaûnahmen in ihrem Interesse wahrzunehmen haben, werden noch folgende Fragen gestellt: Äuûert ein Recht des Sparers oder Anlegers auf Wahrne h - mung von Aufsichtsmaûnahmen in seinem Interesse in e i - nem Verfahren, das gegen den Mitgliedstaat gerichtet ist, unmittelbare Wirkung in dem Sinn, daû die nationalen No r - men, die dem entgegenstehen, unbeachtet bleiben mssen, oder haftet der Mitgliedstaat, der dieses Recht der Sparer oder Anleger bei der Umsetzung von Richtlinien nicht b e - achtet hat, nur nach den Grundstzen eines gemeinschaft s - rechtlichen Staatshaftungsanspruchs? Hat der Mitgliedstaat im letzteren Fall hinreichend qualifiziert gegen Gemeinschaftsrecht verstoûen, wenn er die Verle i - hung eines Rechts auf Wahrnehmung von Aufsichtsma û - nahmen nicht erkannt hat? - 7 - Grnde I. Die Klger nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschland wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie 94/19/EG des Europischen Pa r - laments und des Rates vom 30. Mai 1994 ber Einlagensicherungssysteme (ABlEG 1994 Nr. L 135 S. 5) und wegen unzureichend wahrgeno mmener Ba n - kenaufsicht durch ihr Bundesaufsichtsamt fr das Kreditwesen (im folgenden: Bundesaufsichtsamt) auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klger waren Kunden der B. Bank AG in D. , die keinem Einlagensicherungssystem angehrte. Die Bank hatte im Jahr 1987 vom Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis zum B e - trieb von Bankgeschften unter der Auflage erhalten, das Einlagengeschft nur dann zu betreiben, wenn eine Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung e i - nes Verbandes der Kreditinstitute bestehe, und, solange dies nicht der Fall sei, die Kunden ber das Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung zu informi e - ren. Die Bank bewarb sich in den Jahren 1987 bis 1992 vergeblich um die Au f - nahme in den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Ba n - ken e.V.; seitdem betrieb sie das Aufnahmeverfahren nicht mehr, da sie die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfllte. Die schwierige Vermgenssituation der Bank veranlaûte das Bundesaufsichtsamt in den Jahren 1991, 1995 und 1997 zu Sonderprfungen nach § 44 des Gesetzes ber das Kreditwesen (KWG). Im Anschluû an die dritte Sonderprfung ordnete das Bundesau f - sichtsamt mit Wirkung vom 19. August 1997 ein Moratorium gemû § 46 a KWG an. Am 14. November 1997 stellte das Bundesaufsichtsamt Konkursa n - - 8 - trag und entzog der Bank die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschften. Das Konkursverfahren wurde am 1. Dezember 1997 erffnet. Die Klger hatten am 7. Juni 1995, 28. Februar 1994 und 17. Juni 1993 (die Angabe "26. Ok tober 1989" in der Klageschrift beruht offenbar auf einer unrichtigen Auswertung des Kontoerffnungsantrags) Festgeldkonten bei der B. Bank erffnet. Mit ihren Forderungen aus den Konten, die in Hhe von 131.455,80 DM, 101.662,51 DM und 66.976,20 DM zur Konkurstabelle festgestellt wurden, sind sie bislang ausgefallen. Inwieweit ihnen eine Konkursquote zusteht, ist noch offen. Die Klger haben geltend gemacht, die entstandenen bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden Verluste ihrer Einlagen wren verhindert wo r - den, wenn die Beklagte die Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 ber Einl a - gensicherungssysteme bis zum 30. Juni 1995 umgesetzt htte und das Bu n - desaufsichtsamt seinen Verpflichtungen zur Bankenaufsicht ordnungsgemû nachgekommen wre. Angesichts der durch die Sonderprfungen offenbar g e - wordenen Verhltnisse der Bank htte das Bundesaufsichtsamt schon vor ihren Einzahlungen ein Moratorium aussprechen oder Maûnahmen nach den §§ 6 Abs. 3, 33, 45 und 46 KWG ergreifen mssen. Insbesondere habe der dem Bundesaufsichtsamt bekannte Umstand, daû die Bank bereits in der Verga n - genheit nicht die Voraussetzungen fr eine Aufnahme in den Einlagensich e - rungsfonds erfllt habe, Anlaû gegeben, aufsichtsrechtliche Prfungen einz u - leiten. Die Beklagte hat sich zu den Vorwrfen mangelhafter Bankenaufsicht nicht im einzelnen erklrt, aber eine Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbi n - dung mit Art. 34 GG im Hinblick auf § 6 Abs. 4 KWG geleugnet. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: - 9 - Verletzt ein Beamter vorstzlich oder fahrlssig die ihm einem Dri t - ten gegenber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. In Art. 34 Satz 1 GG heiût es: Verletzt jemand in Ausbung eines ihm anvertrauten ffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundstzlich den Staat oder die Krpe r - schaft, in deren Dienst er steht. In § 6 Abs. 4 KWG ist bestimmt: Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im ffentlichen Interesse wahr. Das Landgericht Bonn hat angenommen, daû die Beklagte den Klgern zu haften habe, weil sie die Einlagensicherungsrichtlinie nicht - wie nach deren Art. 14 Abs. 1 geboten - vor dem 1. Juli 1995, sondern erst durch das am 1. Au- gust 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensiche- rungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschdigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998 (BGBl. 1998, I S. 1842) umgesetzt habe. Denn die Einlagensicherungsrichtlinie verfolge unter anderem das Ziel, die Einlagen der Bankkunden fr den Fall i h - rer Nichtverfgbarkeit in dem in Art. 7 festgelegten Umfang zu sichern, und verleihe ihnen ein entsprechendes, in der Richtlinie hinreichend konkret b e - stimmtes Recht, das die Einlagen im Zeitpunkt des Eintritts des Entschd i - gungsfalles umfasse. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf seine En t - scheidung in einer Parallelsache, die in ZIP 1999, 959 = NJW 2000, 815 ve r - ffentlicht ist, einen qualifizierten Verstoû der Beklagten gegen das Gemei n - schaftsrecht angenommen, die Kausalitt fr den eingetretenen Schaden b e - - 10 - jaht und die Beklagte dementsprechend verurteilt, an die Klger jeweils 39.450 DM - das ist der Gegenwert von 20.000 ECU im Zeitpunkt des Entsch - digungsfalls - nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung eines entspreche n - den Anteils an der zur Konkurstabelle festgestellten Forderung zu zahlen. Die weitergehende Klage hatte beim Landgericht und beim Oberlande s - gericht Kln, dessen Urteil in NJW 2001, 2724 verffentlicht ist, keinen Erfolg. Beide Gerichte haben hierbei zugrunde gelegt, daû ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG die Verletzung einer "einem Dritten gegenber obliegenden Amtspflicht" voraussetzt, also einer Pflicht, die jedenfalls auch dem Geschdigten gegenber besteht. Dies haben sie unter Hinweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 4 KWG verneint. Das Oberlandesg e - richt hat zwar gemeint, der nationale Gesetzgeber wrde seine Befugnisse berschreiten, wenn er bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht Regelu n - gen, die die Verleihung hinreichend bestimmter Rechte an die Geschdigten bezwecken, fr nicht drittschtzend erklren wrde. Hier gehe es aber, soweit die staatliche Bankenaufsicht betroffen sei, nicht um den Wirkungsbereich der von den Klgern angefhrten EG-Richtlinien. Demgegenber vertritt die Rev i - sion der Klger die Auffassung, aus verschiedenen Regelungen der Ersten Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ber die Aufnahme und Ausbung der Ttigkeit der Kreditinstitute (77/780/EWG, ABlEG 1977 Nr. L 322 S. 30; im folgenden: Erste Koordinierungsrichtlinie), der Richtlinie des Rates vom 17. April 1989 ber die Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG, ABlEG 1989 Nr. L 124 S. 16; im folgenden: Eigenmittelrichtlinie), der Zweiten Richtlinie des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvo r - schriften ber die Aufnahme und Ausbung der Ttigkeit der Kreditinstitute und - 11 - zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (89/646/EWG, ABlEG 1989 Nr. L 386 S. 1; im folgenden: Zweite Koordinierungsrichtlinie), der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 ber die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABlEG 1992 Nr. L 110 S. 52), der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. Mrz 1993 ber die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABlEG 1993 Nr. L 141 S. 1; im fo l - genden: Kapitaladquanzrichtlinie), der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 ber Wert papierdienstleistungen (ABlEG 1993 Nr. L 141 S. 27) und der Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 ber Einlagensicherungssyst e - me ergebe sich die sparer- und anlegerschtzende Zielrichtung der Aufsicht s - normen. Auch soweit aufsichtsrechtlich relevante Richtlinien keinen ausdrckl i - chen Hinweis auf den Anlegerschutz enthielten, seien sie Teil eines banke n - aufsichtsrechtlichen Gesamtregelungswerks, das in seiner praktischen Wir k - samkeit ausgehhlt wrde, wenn das Bundesaufsichtsamt nach § 6 Abs. 4 KWG seine Ttigkeit nur im ffentlichen Interesse wahrnhme. II. Fr die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren kommt es en t - scheidend darauf an, ob § 6 Abs. 4 KWG in verfassungsrechtlich nicht zu b e - anstandender Weise Amtspflichten nur im ffentlichen Interesse begrndet - dann haben die Vorinstanzen zutreffend eine Haftung der Bundesrepublik nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG verneint - oder ob diese B e - stimmung wegen des Anwendungsvorrangs gemeinschaftsrechtlicher Normen unbercksichtigt zu bleiben hat. - 12 - 1. Die Schlssigkeit der Klage kann im gegenwrtigen Verfahrensstadium nicht verneint werden. Zwar ist nicht im einzelnen geklrt, wann die Klger nach Erffnung der Konten ihre Einlagen eingezahlt haben, so daû sich noch nicht abschlieûend feststellen lût, welcher Zeitpunkt fr die Beurteilung eines mglichen Fehlverhaltens des Bundesaufsichtsamts maûgebend ist. Die Kl - ger, die keinen nheren Einblick in das Ttigwerden des Bundesaufsichtsamts in bezug auf die B. Bank haben und sich in ihrer Klage nur auf einen Bericht des Konkursverwalters sttzen konnten, haben auch nicht nher angegeben, welche genauen aufsichtsrechtlichen Maûnahmen aus ihrer Sicht zu welchem Zeitpunkt erforderlich gewesen wren, die das Bundesaufsichtsamt unterlassen htte. Die Beklagte hat jedoch insoweit keine nhere Aufklrung gegeben, nicht einmal den Vorwurf eines Fehlverhaltens ihres Bundesaufsichtsamts au s - drcklich bestritten, sondern eine Haftung allein mit dem Argument geleugnet, das Amt nehme seine Aufgaben nur im ffentlichen Interesse wahr. Unter di e - sen Umstnden ist fr die revisionsrechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, daû das Bundesaufsichtsamt gebotene Aufsichtsmaûnahmen unterlassen oder zu spt vorgenommen hat und daû den Klgern hierdurch ein Schaden en t - standen ist, der ber die erstinstanzlich zuerkannten Ersatzbetrge hinausgeht. 2. Eine Eingrenzung mglichen Fehlverhaltens ist jedoch im Hinblick auf die dem Gerichtshof der Europischen Gemeinschaften vorzulegenden Fragen insoweit vorzunehmen, als es um Aufsichtsbereiche gehen muû, fr die die Beklagte gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu beachten hatte. Die Klger b e - ziehen sich auf Pflichten und Maûnahmen, die in den §§ 6 Abs. 3, 33, 45, 46 und 46 a KWG angesprochen werden. - 13 - a) Nach § 6 Abs. 3 KWG kann das Bundesaufsichtsamt im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben gegenber dem Institut und seinen Geschftsle i - tern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Miûstnde in dem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermgenswerte gefhrden knnen oder die ordnungsmûige Durchfhrung der Bankgeschfte oder Finanzdienstleistungen beeintrchtigen. Diese Bestimmung ist erst durch das Gesetz zur Umsetzung von EG- Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vo r - schriften vom 22. Oktober 1997 (BGBl. 1997, I S. 2518; im folgenden: Sechste KWG-Novelle) in das Gesetz ber das Kreditwesen eingefgt worden. Da das Bundesaufsichtsamt im vorliegenden Fall mit Wirkung zum 19. August 1997 ein Moratorium angeordnet hatte, konnte es durch § 6 Abs. 3 KWG in der Fassung vom 22. Oktober 1997 nicht zu einem frheren Einschreiten veranlaût sein, so daû der den Klgern entstandene Schaden nicht auf einer Verletzung der durch § 6 Abs. 3 KWG begrndeten Anordnungskompetenz beruhen kann. Zwar wurde durch die Sechste KWG-Novelle unter anderem die prinzipiell auch fr die B. Bank einschlgige Kapitaladquanzrichtlinie 93/6/EWG vom 15. Mrz 1993 um gesetzt, die nach ihrem Art. 12 Abs. 1 zeitgleich mit der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie 93/22/EWG vom 10. Mai 1993 bis spt e - stens zum 31. Dezem ber 1995 (vgl. Art. 31 Abs. 2 RL 93/22/EWG) htte umg e - setzt sein mssen. Dem Senat ist jedoch nicht ersichtlich, daû die Kapit a - ladquanzrichtlinie die Einfhrung der in § 6 Abs. 3 KWG geregelten Eingriff s - befugnis gefordert htte. b) Die Bestimmung des § 33 KWG regelt im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis, Bankgeschfte zu betreiben und Finanzdienst- leistungen zu erbringen, zu versagen ist oder versagt werden kann. Da die - 14 - Klger mit ihrer Klage ersichtlich nicht geltend machen wollen, das Bundesau f - sichtsamt habe der B. Bank im Jahr 1987 von vornherein nicht die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschften erteilen drfen, kann es im Zusamme n - hang mit den in den Jahren 1991, 1995 und 1997 durchgefhrten Sonderpr - fungen nur um die Frage gehen, ob das Bundesaufsichtsamt die erteilte E r - laubnis wieder aufzuheben hatte. Dies ist Gegenstand der Regelung des § 35 KWG, die in Absatz 2 eine solche Maûnahme unter anderem vorsieht, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 KWG rechtfertigen wrden (Nr. 3) oder wenn Gefahr fr die Erfllung der Verpflichtungen des Instituts g e - genber seinen Glubigern, insbesondere fr die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermgenswerte, besteht und die Gefahr nicht durch andere Maûnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann (Nr. 4). Die beiden in Beziehung zueinander stehenden Vorsc hriften wurden in dem hier zur Beurteilung stehenden Zeitraum mehrfach gendert. § 35 Abs. 2 Nr. 3 KWG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes ber das Kr e - ditwesen und anderer Vorschriften ber Kreditinstitute vom 21. Dezember 1992 (BGBl. 1992, I S. 2211; im folgenden: Vierte KWG-Novelle) neu gefaût, das der Umsetzung der Eigenmittelrichtlinie 89/299/EWG vom 17. April 1989 und der Zweiten Koordinierungsrichtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember 1989 diente. Weitere Änderungen haben die §§ 33, 35 KWG im Zuge der Umsetzung der Kapitaladquanzrichtlinie 93/6/EWG vom 15. Mrz 1993 und der Wertpapie r - dienstleistungsrichtlinie 93/22/EWG vom 10. Mai 1993 durch die Sechste KWG-Novelle vom 22. Oktober 1997 (BGBl. 1997, I S. 2518) erfahren. Das am 1. August 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagen- sicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschdigungsrichtlinie vom 16. Juli - 15 - 1998 (BGBl. 1998, I S. 1842) sieht in § 35 Abs. 1 Satz 2 KWG das Erlschen der Erlaubnis auch dann vor, wenn das Institut nach § 11 des Einlagensich e - rungs- und Anlegerentschdigungsgesetzes von der Entschdigungseinric h - tung ausgeschlossen worden ist. Insoweit wird - bezogen auf die Einlagens i - cherung - Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 94/19/EG umgesetzt. Danach ist im gegenwrtigen Verfahrensstadium nicht auszuschlieûen, daû bei ordnungsg e - mû wahrgenommener Aufsicht die Erlaubnis der B. Bank aufgrund von Vo r - schriften zu berprfen war, die in Umsetzung der genannten Richtlinien in das Kreditwesengesetz Eingang gefunden haben. c) Die Bestimmung des § 45 KWG sieht vor, daû das Bundesaufsicht s - amt unter nher bestimmten Voraussetzungen Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschttung von Gewinnen und die Gewhrung von Krediten im Sinn des § 19 Abs. 1 KWG untersagen oder beschrnken kann, wenn bei einem Institut die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 KWG oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1 KWG entsprechen. Mit diesem Inhalt bestand die Vorschrift bereits im wesentlichen in der Ursprungsfassung des Gesetzes ber das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (BGBl. 1961, I S. 881). Der enge Zusammenhang dieser Norm mit der grundlegenden Vorschrift ber die Eigenmittelausstattung (§ 10 KWG) hat es in der Folgezeit jedoch mit sich gebracht, daû sie im Rahmen der Harmonisierung des Bankenaufsichtsrechts mehrfach gendert und ergnzt worden ist. Soweit dies durch das Dritte Gesetz zur nderung des Gesetzes ber das Kreditwesen vom 20. Dezember 1984 (BGBl. 1984, I S. 1693; im fo l - genden: Dritte KWG-Novelle) zur Umsetzung der ersten Konsolidierungsrichtl i - nie 83/350/EWG vom 13. Juni 1983 geschehen ist, ergeben sich hieraus fr das vorliegende Verfahren allerdings keine Folgerungen. Denn die genannte - 16 - Richtlinie trifft nach ihrer 6. Begrndungserwgung allein den hier nicht vorli e - genden Fall, daû ein Kreditinstitut das Kapital eines anderen Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts ganz oder teilweise hlt. Die Vierte KWG-Novelle vom 21. Dezember 1992 (BGBl. 1992, I S. 2211) hat indes den in § 45 KWG in Bezug genommenen, fr die Bankenaufsicht zentralen Begriff der Eigenmittel in § 10 KWG an die Vorgaben der Eigenmittelrichtlinie 89/299/EWG angepaût und insoweit in nationales Recht umgesetzt. Der Senat kann daher im gege n - wrtigen Verfahrensstadium nicht ausschlieûen, daû das Bundesaufsichtsamt - auf der Grundlage des EG-rechtlich harmonisierten Begriffs der Eigenmittel - von den Befugnissen des § 45 KWG htte Gebrauch machen mssen. d) § 46 KWG sieht bei einer Gefahr fr die Erfllung der Ver pflichtungen eines Instituts gegenber seinen Glubigern, insbesondere fr die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermgenswerte, oder bei dem begrndeten Verdacht, daû eine wirksame Aufsicht ber das Institut im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 KWG nicht mglich ist, vor, daû das Bundesaufsichtsamt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maûnahmen treffen kann. Unter denselben Voraus- setzungen kann das Bundesaufsichtsamt nach § 46 a KWG zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens ein Veruûerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen, die Schlieûung des Instituts fr den Verkehr mit der Kundschaft a n - ordnen und die Entgegennahme von Zahlungen unter nher bezeichneten Ei n - schrnkungen verbieten. Die gegenwrtige Fassung des § 46 KWG berc k - sichtigt im wesentlichen die nderungen durch die Sechste KWG-Novelle vom 22. Oktober 1997 (BGBl. 1997, I S. 2518) im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 95/26/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (BCCI-Folgerichtlinie; ABlEG 1995 Nr. L 168 S. 7), mi t der die Zula s - sungskriterien fr Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute verschrft sowie - 17 - die Befugnisse der Aufsichtsbehrden zum Austausch von Informationen und zum Entzug der Erlaubnis erweitert wurden. Da die Bestimmung des § 46 a KWG tatbestandlich an die Voraussetzungen des § 46 KWG anknpft, mûten bei ihrer Anwendung EG-rechtliche Vorgaben in demselben Maûe wie zu § 46 KWG beachtet werden. 3. Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 KWG ist durch die Dritte KWG-Novelle vom 20. Dezember 1984 (seinerzeit als § 6 Abs. 3) in das Kreditwesengesetz eingefgt worden. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung heiût es hierzu: "Die nderung stellt fr smtliche dem Bundesaufsichtsamt zug e - wiesenen Aufgaben klar, daû sie zur Sicherstellung der Funktion s - fhigkeit der Kreditwirtschaft ausschlieûlich im ffentlichen Interesse wahrgenommen werden. Amtspflichten gegenber den durch das Wirken des Bundesaufsichtsamtes nur mittelbar geschtzten Pers o - nen oder Personenkreisen werden bei der Ttigkeit des Bundesau f - sichtsamtes deshalb nicht begrndet. Die Verdeutlichung des Schutzzwecks des Gesetzes entspricht dem hergebrachten Verstndnis von der Zielrichtung der staatlichen Bankaufsicht, wie sie schon in der Begrndung des Regierungsen t - wurfs eines Kreditwesengesetzes im Jahre 1959 zum Ausdruck g e - bracht worden war. Der Bundesgerichtshof hat diese jahrelang fast unbestrittene Auffassung allerdings 'mangels einer einschrnkenden Zielsetzung des Gesetzes' in zwei Urteilen verworfen (BGHZ 74, 144; 75, 120), whrend das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall aus der Versicherungsaufsicht entschieden hat, daû das Bunde s - aufsichtsamt fr das Versicherungswesen als Sachwalter der durch das Gesetz bestimmten ffentlichen Interessen handelt (BVerwGE 61, 59). Eine ausdrckliche Regelung der Frage im Kreditweseng e - setz selbst ist deshalb unabweisbar geworden. In erster Linie soll durch die gesetzesbergreifende Neuregelung ausgeschlossen werden, daû einzelne Personen, die in geschftl i - chen Beziehungen zu Kreditinstituten oder sonstigen Unternehmen und Privatpersonen stehen, an die das Bundesaufsichtsamt Ma û - - 18 - nahmen richten kann, wegen eines bestimmten Handelns oder U n - terlassens der Behrde Schadensersatzansprche gegen den Staat erheben knnen. Die Anerkennung einer Staatshaftung im Bereich der Bankaufsicht gegenber dritten Personen, die nicht der Aufsicht unterliegen, begrndet die Gefahr von zu weit gehenden Maûna h - men der die Aufsicht ausbenden Personen. Dadurch wrde unter anderem die bisherige marktwirtschaftskonforme Aufsichtskonzept i - on gefhrdet, die den Kreditinstituten einen sehr groûen Spielraum fr eine eigenverantwortliche wirtschaftliche Bettigung belût. Der Einlegerschutz, dem unter sozialen Gesichtspunkten eine b e - sondere Bedeutung zuzuerkennen ist, wird durch die Gesetzesnd e - rung nicht beeintrchtigt, denn er beruht vor allem auf den Einlage n - sicherungseinrichtungen des Kreditgewerbes. Die Haftung des Bundesaufsichtsamtes gegenber den beaufsic h - tigten Kreditinstituten und den sonstigen Unternehmen und Priva t - personen, denen gegenber Eingriffsbefugnisse bestehen, aus fe h - lerhaften Entscheidungen bleibt durch die nderung der Vorschrift unberhrt (BT-Drucks. 10/1441 S. 20)." Entsprechende Regelungen sind fr die Versicherungsaufsicht (§ 81 Abs. 1 Satz 3 VAG), die Brsenaufsicht (§ 1 Abs. 4 BrsG) und die Aufsicht ber den Wertpapierhandel (§ 4 Abs. 2 WpHG) getroffen worden. Auch in neuester Zeit hat der Bundesgesetzgeber an dieser Konzeption festgehalten. Durch das Gesetz ber die Bundesanstalt fr Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz FinDAG), verabschiedet als Art. 1 des Gesetzes ber die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. 2002, I S. 1310), ist durch Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamtes fr das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes fr das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes fr den Wertpapierhandel eine bundesunmi t - telbare, rechtsfhige Anstalt des ffentlichen Rechts zum 1. Mai 2002 errichtet, die die Bezeichnung "Bundesanstalt fr Finanzdienstleistungsaufsicht" trgt - 19 - (§ 1 Abs. 1 FinDAG) und nach § 4 Abs. 4 FinDAG ihre Aufgaben und Befugni s - se nur im ffentlichen Interesse wahrnimmt. III. Der Senat mchte vom Gerichtshof der Europischen Gemeinschaften wissen, ob durch die nachfolgend errterten Richtlinien Rechte der Sparer und Anleger begrndet worden sind, die Bankenaufsicht auch in ihrem Interesse durchzufhren. 1. Aus der Sicht des Senats steht die Auslegung und Anwendung der Ei n - lagensicherungsrichtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 im Vordergrund, da si e - anders als die anderen bankenrechtlichen Richtlinien - speziell auf den hier vorliegenden Fall der Nichtverfgbarkeit von Einlagen zugeschnitten ist. Ins o - weit teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, daû die Einrichtung eines Systems, das die Deckung von nicht verfgbaren Einlagen sicherstellen soll, dem Schutz der Einlageglubiger dient und ihnen ein entsprechendes Recht auf eine solche Sicherung verleihen will. Das ergibt sich aus der der Richtlinie vorangestellten 1., 3., 8. und 21. Begrndungserwgung sowie aus der Reg e - lung in Art. 7 Abs. 6, die den Mitgliedstaaten zur Pflicht macht, dem Einleger die Mglichkeit zu geben, hinsichtlich seines Entschdigungs anspruchs mit einem Abhilfeersuchen gegen das Einlagensicherungssystem vorzugehen, und aus Art. 10 Abs. 3, der von einem "Recht auf Sicherung" spricht. Die Beklagte wendet sich nicht mehr dagegen, daû das Landgericht die Klger im Hinblick auf die versptete Umsetzung dieser Richtlinie im Wege des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs so gestellt hat, als htten - 20 - sie gegen die Sicherungseinrichtung einen Entschdigungsanspruch in Hhe des Gegenwertes von 20.000 ECU erworben. 2. Dem Senat ist jedoch nicht gewiû, ob die in der Einlagensicherung s - richtlinie dem Einleger verliehenen Rechte sich darin erschpfen, im Fall der Nichtverfgbarkeit einen Entschdigungsanspruch gegen die Sicherungsei n - richtung zu erhalten, oder sich auch auf Maûnahmen erstrecken, die im Z u - sammenhang damit stehen, daû nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ein in dem Mitgliedstaat nach Art. 3 der Richtlinie 77/780/EWG zugelassenes Kreditinstitut Einlagen nur annehmen darf, wenn es einem Einlagensicherungssystem ang e - schlossen ist. Die Richtlinie 94/19/EG enthlt in Art. 3 Abs. 2 bis 5 abgestufte Regelungen fr den Fall, daû ein Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mi t - glied eines Einlagensicherungssystems nicht nachkommt, die von behrdlichen Maûnahmen, das Kreditinstitut zur Erfllung seiner Verpflichtungen anzuhalten, ber die Kndigung und den Ausschluû aus dem Sicherungssystem bis zum Widerruf der Bankzulassung reichen knnen. Htte die Beklagte im vorliege n - den Fall die Richtlinie rechtzeitig vor dem 1. Juli 1995 umgesetzt, wre die B. Bank zwar einer Sicherungseinrichtung zugeordnet worden. Da die Bank j e - doch bereits in der Vergangenheit die Voraussetzungen zur Aufnahme in den Einlagensicherungsfonds nicht erfllt hatte, ist revisionsrechtlich nicht ausz u - schlieûen, daû das Bundesaufsichtsamt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie Maûnahmen htte treffen mssen, die das Einlagengeschft der Bank und ihre Zulassung berhrt htten. Dem Senat erscheint es mglich, daû die Verleihung von Rechten an die Einlageglubiger sich auch auf behrdliche Maûnahmen erstreckt, die erforderlich sind, um das System der Einlagensich e - rung einzurichten und intakt zu halten. Insofern knnte sich der Senat vorste l - len, daû die Richtlinie dem Einleger - ohne dies ausdrcklich zu regeln - auch - 21 - das Recht verleihen will, daû Aufsichtsmaûnahmen durchgefhrt werden, die der Funktionsfhigkeit des Einlagensicherungssystems dienen. Der Senat b e - zweifelt jedoch, ob die Vorgaben der Richtlinie den Klgern - vermittelt ber einen Ersatzanspruch wegen ungengender Beaufsichtigung - das Recht ve r - leihen, fr den Verlust ihrer Einlage in der vollen Hhe Ersatz zu erhalten. D a - gegen sprechen aus der Sicht des Senats folgende Grnde: Wesentlicher G e - genstand der Richtlinie 94/19/EG ist die Gewhrleistung eines "Mindes t - maû(es) an Harmonisierung der Einlagensicherung ... ohne Rcksicht darauf, wo in der Gemeinschaft die Einlagen lokalisiert sind" (vgl. 2. Begrndungse r - wgung). Danach wird die Einlagensicherung fr die Vollendung des einheitl i - chen Binnenmarktes als ebenso wichtig angesehen wie die aufsichtsrechtl i - chen Vorschriften, oder - wie es in der 25. Begrndungserwgung heiût - als eine unentbehrliche Ergnzung des Systems der Bankenaufsicht. Vor diesem Hintergrund stehen behrdliche Maûnahmen, die in Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie angesprochen werden, (nur) im Dienst der Herstellung und Aufrech t - erhaltung der Funktionsfhigkeit des Einlagensicherungssystems. Fhren di e - se Maûnahmen - aus nahmsweise - dazu, daû die Behrden das Kreditinstitut an seiner weiteren Ttigkeit hindern oder an den Widerruf seiner Zulassung denken mssen, wird dies auf Grnden beruhen, die auûerhalb des eigentl i - chen Regelungsbereichs der Richtlinie 94/19/EG liegen. Wenn daher von se i - ten des Einlageglubigers ein Fehlverhalten der Bankenaufsicht gergt wird, das im Zusammenhang mit der Überprfung nach Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Rich t - linie steht, trifft die Richtlinie hierfr keine Regelung, die dem Einlageglubiger ein Recht auf vollstndige Schadloshaltung gewhren wrde. Auch der Geda n - ke, zur wirksamen Durchsetzung der Richtlinie gehre es, (Ersatz-)Ansprche zu gewhren, um ihr auch dann Geltung zu verschaffen, wenn den zustndigen Behrden Fehler unterlaufen, wrde es aus der Sicht des Senats nahelegen, - 22 - jedenfalls nicht ber den Gegenwert von 20.000 ECU hinauszugehen. Denn gemessen an den Zielen der Einlagensicherungsrichtlinie bestnde kein Anlaû, den Einleger nur deshalb besserzustellen, weil zu der Nichtverfgbarkeit der Einlage ein Fehlverhalten der Bankenaufsicht hinzutritt. Der Senat ist sich jedoch nicht sicher, und insoweit bleiben fr ihn Zweifel, ob der Gerichtshof die Rechte der Einleger nicht weiter zieht und die hier angestellten, einen mglichen Ersatzanspruch beschrnkenden Schut z - zweckerwgungen ablehnt. Es kommt hinzu, daû im Hinblick auf die versptete Umsetzung der Richtlinie in Deutschland zu berlegen ist, ob die 24. Begrn- dungserwgung fr eine umfassendere Haftung als Grundlage in Betracht kommen knnte. Denn hiernach knnen die Mitgliedstaaten oder ihre zustnd i - gen Behrden aufgrund dieser Richtlinie den Einlegern gegenber nicht haf t - bar gemacht werden, wenn sie fr die Einrichtung bzw. die amtliche Anerke n - nung eines oder mehrerer Systeme Sorge getragen haben, die die Einlagen oder die Kreditinstitute selbst absichern und die Zahlung von Entschdigungen oder den Schutz der Einleger nach Maûgabe dieser Richtlinie gewhrleisten. Der Klrung dieser angesprochenen Gesichtspunkte dienen die vorg e - legten Fragen zu Ziffer II 1. 3. In die rechtliche Prfung ist, wie oben zu II 2 ausgefhrt, auch ein mgl i - ches Fehlverhalten des Bundesaufsichtsamts einzubeziehen, das andere als durch die Richtlinie 94/19/EG begrndete Pflichten betrifft. Dabei sind insb e - sondere Aufsichtspflichten in Betracht zu ziehen, die den Mitgliedstaaten d a - durch zur Umsetzung aufgegeben worden sind, daû das Bankenaufsichtsrecht durch verschiedene EG-Richtlinien harmonisiert worden ist. - 23 - a) Im einzelnen geht es dabei um folgende Richtlinien: aa) Erste Koordinierungsrichtlinie 77/780/EWG vom 12. Dezember 1977. Die Richtlinie koordiniert die Rechts- und Verwaltungsvorschriften ber die Aufnahme und Ausbung der Ttigkeit der Kreditinstitute und gibt in ihren Begrndungserwgungen die wesentlichen Ziele und Aufgaben vor: Die st - rendsten Unterschiede unter den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mi t - gliedstaaten mûten beseitigt werden, welche die aufsichtsrechtliche Stellung der Kreditinstitute bestimmen (2. Begrndungserwgung), was nicht durch eine einzige Richtlinie, sondern nur stufenweise zu verwirklichen sei. Die Koordini e - rungsarbeiten mûten zum Schutz der Sparer und zur Schaffung gleicher B e - dingungen fr den Wettbewerb fr den gesamten Kreditsektor gelten (4. B e - grndungserwgung). Das genannte Ziel knne nur erreicht werden, wenn der besonders breite Ermessensspielraum, ber den bestimmte Aufsichtsbehrden bei der Zulassung von Kreditinstituten verfgten, schrittweise abgebaut werde (9. Begrndungserwgung). Um dem Sparer hnliche Sicherheiten zu bieten und gerechte Bedingungen fr den Wettbewerb zwischen vergleichbaren Gruppen von Kreditinstituten zu gewhrleisten, mûten an sie gleichwertige finanzielle Anforderungen gestellt werden (12. Begrndungserwgung). In Art. 6 Abs. 1 wird die Verpflichtung der Mitgliedstaaten ausgesprochen, bis zu einer spteren Koordinierung zu Beobachtungszwecken, gegebenenfalls z u - stzlich zu den etwaigen von ihnen verwendeten Koeffizienten, Relationen zw i - schen verschiedenen Aktiva und/oder Passiva der Kreditinstitute zu ermitteln, um die Zahlungsfhigkeit und die Liquiditt der Kreditinstitute und die sonst i - - 24 - gen geeigneten Voraussetzungen fr den Sparerschutz laufend feststellen zu knnen. bb) Zweite Koordinierungsrichtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember 1989. Die Richtlinie koordiniert - wie die Erste Koordinierungsrichtlinie 77/780/EWG, die durch sie gendert wird - die Rechts- und Verwaltungsvo r - schriften ber die Aufnahme und Ausbung der Ttigkeit der Kreditinstitute. In der 4. Begrndungserwgung heiût es, der gewhlte Lsungsweg bestehe in der Verwirklichung der wesentlichen Harmonisierung, die notwendig und au s - reichend sei, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Ba n - kenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewhrung einer einzigen Zula s - sung fr die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat erlauben. Die 11. Begrndungserw gung befaût sich mit der Gewhrleistung des Schutzes der Verbraucher und Kapitalanleger, der - soweit es um die Harmonisierung bestimmter finanzieller Dienstleistungen und solcher auf dem Gebiet der Kap i - talanlagen geht - durch besondere Gemeinschaftsrechtsakte weiterverfolgt werde. cc) Eigenmittelrichtlinie 89/299/EWG vom 17. April 1989. Nach ihrer 1. Begrndungserwgung sind gemeinsame Grundregeln fr die Eigenmittel der Kreditinstitute fr die Errichtung des Binnenmarktes im Bankensektor von groûer Bedeutung, da die Eigenmittel die Sicherung der kontinuierlichen Ttigkeit der Kreditinstitute und den Sparerschutz ermgl i - - 25 - chen. Mit der Harmonisierung wird die Bankaufsicht verstrkt und die derzeitige Koordinierung in anderen Bereichen des Bankensektors, insbesondere hi n - sichtlich der Kontrolle der Groûkredite und des Solvabilittskoeffizienten, g e - frdert. Die Eigenmittel sind, wie es in der 3. Begrndungserwgung heiût, fr die zustndigen Behrden ein wichtiger Maûstab fr die Beurteilung der Solv a - bilitt eines Kreditinstituts und fr andere Aufsichtszwecke. Art. 1 gibt den Mi t - gliedstaaten auf, den in ihren Rechtsvorschriften verwendeten Eigenmittelb e - griff mit demjenigen der Richtlinie, wie er in den Art. 2 bis 6 definiert ist, in Übereinstimmung zu bringen, und Art. 7 sieht vor, daû die Einhaltung der in den Art. 2 bis 6 vorgesehenen Bedingungen den zustndigen Behrden nac h - zuweisen ist. dd) BCCI-Folgerichtlinie 95/26/EG vom 29. Juni 1995. Die Richtlinie ndert unter dem Eindruck des Zusammenbruchs der Bank of Credit and Commerce International (BCCI) eine Reihe von Richtlinien, darunter auch die Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG, verschrft die Kriterien fr die Zulassung zum Geschftsbetrieb und ergnzt die Mglichke i - ten der Informationsweitergabe an andere, fr die Aufsicht wichtige Stellen. In der 15. Begrndungserwgung ist die Auferlegung einer Unterrichtungspflicht fr Rechnungsprfer "zur verstrkten Beaufsichtigung von Finanzunternehmen und zum besseren Schutz der Kunden" angesprochen. ee) Die Re vision meint, im Rahmen einer Gesamtschau, die fr die B e - urteilung des Richtlinienwerks vorzunehmen sei, seien auch folgende Richtlin i - en einzubeziehen: - 26 - - die Richtlinie 92/30/EWG vom 6. April 1992 ber die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis, die in ihrer 11. Begrn- dungserwgung hervorhebe, daû die Beaufsichtigung dieser Krediti n - stitute insbesondere dem Schutz der Kunden dieser Institute und der Sicherung der Stabilitt des Finanzsystems dienen msse; - die Kapitaladquanzrichtlinie 93/6/EWG vom 15. Mrz 1993, in deren 8. Begrndungserwgung es heiûe, daû gemeinsame grundlegende Normen fr die Eigenmittel von Instituten ein Schlsselelement des gemeinsamen Binnenmarktes fr Wertpapierleistungen seien, da die Eigenmittel dazu dienten, den Fortbestand der Institute zu sichern und die Anleger zu schtzen; - die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie 93/22/EWG vom 10. Mai 1993, die in ihrer 2., 5., 29., 32., 41. und 42. Begrndungserwgung den An legerschutz als Ziel und Motiv anspreche. b) D er Senat entnimmt den genannten Richtlinien das auch im Wei û - buch der Kommission an den Europischen Rat zur Vollendung des Binne n - marktes wiedergegebene Ziel (vgl. Textziffer 102 bis 104), die nationalen Ba n - kenaufsichtssysteme nur in ihren Grundzgen zu vereinheitlichen, indem Mi n - destanforderungen gestellt werden, auf deren Grundlage die laufende G e - schftsttigkeit der Kreditinstitute nach dem Prinzip der gegenseitigen Ane r - kennung von der jeweiligen Heimatlandbehrde berwacht wird. Unter den Aspekten der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs steht die Verwirklichung des Binnenmarktes im Vordergrund, wobei auch der Schutz des Verbrauchers, des Sparers oder des Anlegers - wie vorstehend zu a) wiedergegeben - als mit zu verwirklichendes Ziel genannt wird. Den Richtl i - nienbestimmungen knnte daher auch der Zweck entnommen werden, mit der - 27 - Wahrnehmung der (harmonisierten) Aufsichtspflichten solle der Schutz der Sparer und Anleger verfolgt werden. Eine andere, weitergehende Frage ist, ob bei einer solchen Betrac h - tungsweise den Sparern und Anlegern das Recht verliehen sein soll, Au f - sichtsmaûnahmen einzufordern und die zustndigen Behrden bei einem Feh l - verhalten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der Senat neigt dazu, jedenfalls diese Frage zu verneinen. Hierfr sind fr ihn folgende Erwgungen maûgebend. Die Richtlinien, die auf Art. 57 EGV (= Art. 47 EG) gesttzt sind, regeln ihrem Hauptgegenstand nach Bedingungen, die erforderlich sind, um in einem einheitlichen Binnenmarkt Kreditinstitute nach den Prinzipien der gegenseit i - gen Anerkennung und der Herkunftslandkontrolle zu berwachen. Eigenst n - dige Anlegerrechte werden in ihnen - anders als in der Einlagensicherung s - richtlinie - nicht erwhnt. Daû aufsichtsrechtliche Bestimmungen in der Lage sind, sich positiv darauf auszuwirken, daû den Kreditinstituten anvertraute Vermgenswerte gesichert werden, kann als ein den Anleger begnstigender Reflex angesehen werden, der nicht dazu zwingt, insoweit von einer subjekt i - ven Rechtsposition des Anlegers in bezug auf die Wahrnehmung der Aufsicht auszugehen. Es kommt hinzu, daû die Richtlinien die nationalen Bankenau f - sichtssysteme nur in ihren Grundzgen vereinheitlichen, ohne daû erkennbar wird, daû die Rechtsposition der Anleger, die zuvor schon von der Bankenau f - sicht ihres Mitgliedstaates profitieren konnten, in einer bestimmten Beziehung aufgewertet oder verbessert worden wre. Geht man davon aus, daû in einigen Mitgliedstaaten die Bankenaufsicht allein im ffentlichen Interesse vorgeno m - men wird, whrend in anderen eine Haftung des Staates fr Fehler anerkannt - 28 - sein soll, gibt die in den Richtlinien vorgenommene Harmonisierung von Mi n - destbedingungen keinen Anhalt dafr, daû die Rechtsstellung der Anleger al l - gemein auf ein Schutzniveau angehoben werden sollte, das im Falle behrdl i - chen Fehlverhaltens Haftungsansprche gegen den Staat auslst. Der G e - richtshof hat in seiner Rechtsprechung hufig darauf hingewiesen, der Mi t - gliedstaat msse bei der Umsetzung einer Richtlinie die von ihr Begnstigten in die Lage versetzen, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese geg e - benenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, Urteil vom 11. August 1995 - Rs C-433/93 - Slg. 1995, I-2311, 2317 Vergaberichtlinie - Tz. 18 f; Urteil vom 12. Dezember 1996 Rs C-298/95 - Slg. 1996, I-6755, 6760 Aquakultur- zu Tz. 16); nach Auffassung des Senats lassen die angefhrten Richtlinien, die den Anlegerschutz vorwiegend nur in ihren Begrndungserwgungen anspr e - chen, die Begrndung einer solchen Rechtsstellung nicht hinreichend erke n - nen. Das ist auch nach der Richtlinie 2000/12/EG des Europischen Parl a - ments und des Rates vom 20. Mrz 2000 ber die Aufnahme und Ausbung der Ttigkeit der Kreditinstitute (ABlEG 2000 Nr. L 126 S. 1) nicht anders, die unter anderem die Erste und Zweite Koordinierungsrichtlinie (77/780/EWG und 89/646/EWG), die Eigenmittelrichtlinie 89/299/EWG und die Konsolidierung s - richtlinie 92/30/EWG neu kodifiziert und aus Grnden der Übersichtlichkeit und Klarheit zu einem einzigen Text zusammengefaût hat. Das umfangreiche Richtlinienwerk lût zwar den Gedanken aufkommen, der Sparer- und Anlege r - schutz, der in den Begrndungserwgungen 5, 8, 30, 31 und 65 genannt wird, sei durch diese Richtlinie verstrkt worden. Nach Auffassung des Senats ha n - delt es sich insoweit aber im wesentlichen um Übernahmen aus den kodifizie r - ten frheren Richtlinien, ohne daû es im eigentlichen Regelungsbereich der neuen Richtlinie (Titel V zu den Grundstzen und technischen Instrumenten - 29 - der Bankenaufsicht) hinreichende Hinweise darauf gibt, daû die Stellung des Anlegers in Mitgliedstaaten, in denen die Aufsicht im ffentlichen Interesse vorgenommen wird, verstrkt werden soll. Fr den Senat verbleiben jedoch Zweifel, ob ihm der Gerichtshof darin folgen kann, den in den genannten Richtlinien als Ziel angesprochenen Sp a - rer- und Anlegerschutz lediglich als begnstigenden Reflex einer nach den g e - setzlichen Vorschriften im ffentlichen Interesse wahrgenommenen Aufsicht zu verstehen. Hiergegen knnte sprechen, daû der Gerichtshof aus Normen, die den einzelnen begnstigen, im allgemeinen entsprechende Rechte gefolgert hat, mag dazu auch die berlegung beigetragen haben, auf diese Weise die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewhrleisten. Der Senat meint jedoch, einer entsprechend ausgestalteten Rechtsstellung des Anlegers b e - drfe es auch aus einem solchen Blickwinkel nicht. Denn angesichts der ko m - plizierten Materie der Bankenaufsicht drfte ein Recht des Anlegers, ein b e - stimmtes aufsichtliches Vorgehen zu verlangen, das in den Bereich des ha r - monisierten Rechts fllt, nur wenig frderlich sein. Bedeutung htte ein solches Recht damit im wesentlichen fr den hier vorliegenden Fall einer Haftung fr fehlerhafte Aufsicht. Diese Frage wird in den angefhrten Richtlinien jedoch nicht angesprochen. Hiervon abgesehen ist auch zu prfen, ob die Einlagensicherungsrichtl i - nie 94/19/EG nicht eine abschlieûende Sonderregelung fr die Flle enthlt, in denen Einlagen nicht mehr verfgbar sind. Der Klrung dieser angesprochenen G esichtspunkte dienen die vorg e - legten Fragen zu Ziffer II 2. - 30 - 4. Sollten die Vorlagefragen zu Ziffer II 1 und 2 ganz oder teilweise in dem Sinn zu beantworten sein, daû die zustndigen Behrden die in den Richtlinien behandelten Aufsichtsmaûnahmen infolge eines dem Sparer oder Anleger ve r - liehenen Rechts ± gerade im Hinblick auf eine mgliche Haftung - in dessen Interesse wahrzunehmen htten, wrde sich ein Widerspruch zu der Regelung des § 6 Abs. 4 KWG ergeben, nach der das Bundesaufsichtsamt die ihm z u - gewiesenen Aufgaben nur im ffentlichen Interesse wahrnimmt. Dieser Wide r - spruch drfte durch eine richtlinienkonforme Auslegung nicht zu berwinden sein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht die Pflicht zur richt- linienkonformen Auslegung nur dann, wenn das anzuwendende nationale Recht Auslegungsspielrume bereithlt (EuGH, Urteile vom 10. April 1984 - Rs 14/83 - Slg. 1984, 1891, 1909 ± von Colson und Kamann ± Tz. 26, 28; vom 8. Oktober 1987 - Rs 80/86 - Slg. 1987, 3982, 3986 f ± Kolpinghuis ± zu Tz. 13 f). An diesen drfte es im vorliegenden Fall fehlen, weil der Wortlaut des § 6 Abs. 4 KWG eindeutig ist und der Zweck dieser Bestimmung, wie er sich aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt, gerade darauf abzielt, eine Ausl e - gung der Aufsichtspflichten auch im Sinne eines haftungsbegrndenden Schu t - zes von Dritten auszuschlieûen. Hieran hat der nationale Gesetzgeber, wie § 4 Abs. 4 des am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Finanzdienstleistungsaufsicht s - gesetzes zeigt, festgehalten. Vor diesem Hintergrund ist die Frage zu stellen, ob dann, wenn den Sparern oder Anlegern durch die Richtlinien in bezug auf die Aufsichtsma û - nahmen Rechte verliehen sind, im hier anhngigen Verfahren gegen die Bu n - desrepublik von einer unmittelbaren Wirkung der Richtlinienbestimmungen auszugehen ist, die zum Anwendungsvorrang gegenber § 6 Abs. 4 KWG - 31 - fhrt, oder ob die Klger ihre Ansprche nur unter den Voraussetzungen des vom Gerichtshof entwickelten Staatshaftungsanspruchs geltend machen k n - nen, weil man in der Bestimmung des § 6 A bs. 4 KWG einen Fehler bei der Umsetzung von Richtlinien sehen mûte. Im letzteren Fall htte die Bundesr e - publik - die weiteren Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs unte r - stellt - fr einen Umsetzungsmangel nur dann einzustehen, wenn der Verstoû gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dann der Fall, wenn ein Mitgliedstaat bei der Rechtssetzung die Grenzen, die der Ausbung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich berschritten hat, wobei die bloûe Verletzung des Gemeinschaftsrechts dann gengen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nicht zwischen verschiedenen geset z - geberischen Mglichkeiten zu whlen hatte und ber einen erheblich verri n - gerten oder gar auf Null reduzierten Ermessensspielraum verfgte (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Oktober 1996 - Rs C-178/94 u.a. - Slg. 1996, I-4867, 4879 f = NJW 1996, 3141, 3142 ± Dillenkofer ± zu Tz. 25 m.w.N.). Gemessen an diesen Kriterien neigt der Senat der Auffassung zu, der nationale Gesetzgeber habe bei der von ihm prinzipiell vorgenommenen Umsetzung der Richtlinien nicht mit hinreichender Deutlichkeit die Verpflichtung vor Augen haben mssen, die Au f - sichtspflichten im Sinne eines Drittschutzes der Sparer und Anleger auszug e - stalten. Gleichwohl mchte der Senat diese Frage dem Gerichtshof vorlegen, weil die Einlagensicherungsrichtlinie versptet umgesetzt worden ist und daher die Frage im Raum steht, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoû in bezug auf die Wahrnehmung solcher Pflichten zu verneinen sein knnte, die das Bu n - desaufsichtsamt bei rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie aus Anlaû und bei Gelegenheit der Einrichtung des Sicherungssystems wahrzunehmen gehabt htte. Darber hinaus schlieût es der Senat nicht aus, daû der Gerichtshof w e - - 32 - gen des Prozesses einer schrittweisen Harmonisierung erst von einem b e - stimmten Zeitpunkt an zu dem Ergebnis kommt, den Sparern und Anlegern sei in bezug auf die Durchfhrung von Aufsichtsmaûnahmen ein Recht verliehen worden. Unter solchen - besonderen - Umstnden hlt der Senat eine Klrung fr angebracht, ob sich hieraus auch Folgerungen fr die Annahme eines qu a - lifizierten Verstoûes ergeben. Der Klrung dieser angesprochenen Gesichtspunkte dienen die vorg e - legten Fragen zu Ziffer II 3. Wurm Schlick Kapsa Richter am Bundesgerichtshof Galke ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufgen Drr Wurm
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