BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZR 48/03 vom8. Dezember 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2003durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die RichterProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrleinbeschlossen:Die Beschwerden der Beklagten zu 2 und 3 gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandes-gerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 17. Januar 2003 werden aufihre Kosten als unzulässig verworfen.Gegenstandswert: 42.948,52 Gründe: I. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldne-risch mit den weiteren Beklagten zum Schadensersatz aus Prospekthaftungverurteilt.Der Beklagte zu 2 hat gegen das ihm am 3. Februar 2003 zugestellte Be-rufungsurteil vom 17. Januar 2003 mit Schreiben vom 18. Februar 2003, beimBundesgerichtshof an demselben Tage eingegangen, Nichtzulassungsbe-schwerde erhoben und zugleich einen im Hinblick auf § 117 Abs. 2, 4 ZPO un-vollständigen Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt. Der Senat hat durch ge- - 3 -sonderten Beschluß vom heutigen Tag dem Beklagten zu 2 wegen nicht unver-schuldeter verspäteter Vervollständigung seines Gesuchs die beantragte Pro-zeßkostenhilfe verweigert und seinen vorsorglich gestellten Wiedereinset-zungsantrag verworfen.Der Beklagte zu 3 hat durch seine Prozeßbevollmächtigte gegen das Be-rufungsurteil zunächst form- und fristgerecht beim Bundesgerichtshof Nichtzu-lassungsbeschwerde eingelegt. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Fristzur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis 2. Juni 2003 hat seineProzeßbevollmächtigte am 18. März 2003 das Mandat niedergelegt. Mit Schrei-ben vom 31. März 2003 hat der Beklagte zu 3 die Rücknahme seines zwi-schenzeitlich persönlich gestellten Prozeßkostenhilfeantrags sowie der Nicht-zulassungsbeschwerde erklärt.II. Die Nichtzulassungsbeschwerden beider Beklagten sind als unzuläs-sig zu verwerfen.1. Die vom Beklagten zu 2 persönlich erhobene Nichtzulassungsbe-schwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einge-legt wurde.2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 3 ist ebenfalls un-zulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 2. Juni 2003 verlängerten Frist ge-mäß § 544 Abs. 2 ZPO begründet wurde. Die Rücknahme der - von seiner frü-heren Prozeßbevollmächtigte wirksam eingelegten - Beschwerde durch denBeklagten zu 3 persönlich ist unwirksam; auch die Rücknahme des Rechtsmit-tels kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - 4 -erfolgen (§§ 565, 516 Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGH, Urt. v.14. November 1983 - IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805).3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO.RöhrichtGoetteKurzwellyMünkeGehrlein
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