BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 48/06 Verk374ndet am: 2. Oktober 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja K374chentiefstpreis-Garantie UWG 247247 3, 4 Nr. 10; UWG a.F. 247 1 Eine Preisgarantie, die lediglich die abstrakte Gefahr begr374ndet, dass in einzel-nen F344llen Waren unter Einstandspreis abgegeben werden, ist auch dann grunds344tzlich keine unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung von Mitbewerbern unlautere Wettbewerbshandlung, wenn sie die angesprochenen Kunden dazu veranlassen kann, dem Handelnden von Mitbewerbern erstellte Planungsunterlagen zur Verf374gung zu stellen (Erg344nzung zu BGH GRUR 2006, 596 - 10% billiger). UWG 247 4 Nr. 10, 247 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG a.F. 247247 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 Rechtsf344hige Verb344nde zur F366rderung gewerblicher Interessen sind nur inso-weit zur Geltendmachung von Abwehranspr374chen wegen gezielter Mitbewer-berbehinderung befugt, als neben den Interessen der Mitbewerber auch die Interessen anderer Personen wie insbesondere der Verbraucher beeintr344chtigt sind. BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 - I ZR 48/06 - OLG Saarbr374cken LG Saarbr374cken - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 2. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts in Saarbr374cken vom 8. M344rz 2006 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer f374r Handelssachen I des Landgerichts in Saarbr374cken vom 9. M344rz 2005 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl344gerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt mehrere Einrichtungsh344user, zu deren Angebot un-ter anderem K374chen geh366ren. In einer am 27. Dezember 2003 in der "Saar-br374cker Zeitung" erschienenen Anzeige warb sie mit folgender Ank374ndigung: 1 - 3 - M. M. - K334CHEN-TIEFSTPREIS-GARANTIE Egal, wer beim K374- chenkauf anbietet - Wir garantieren Ihnen einen Preis, der 13% unter jedem MITBEWERBER-ANGEBOT liegt. Von Januar bis April 2004 warb die Beklagte dann im Rundfunk in Rhein-land-Pfalz und im Saarland mit den Aussagen 2 Den g374nstigsten Preis macht M. M. , garantiert 13% unter jedem Wett- bewerbspreis und Bei M. M. K374chen-Tiefpreis-Garantie. Wir liefern garantiert unter jedem Wettbewerbspreis. Die Kl344gerin, die Zentrale zur Bek344mpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Mit ihrer Klage hat sie beantragt, 3 der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im ge-sch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an Letztverbraucher ge-richteter Werbung oder sonst werblich den Verkauf von Einbauk374chen mit der Ank374ndigung M. M. - K334CHEN-TIEFSTPREIS-GARANTIE Egal, wer beim K374chenkauf anbietet - Wir garantieren Ihnen einen Preis, der 13% unter jedem MITBEWERBER-ANGEBOT liegt. zu bewerben und/oder entsprechend dieser Ank374ndigung zu verfahren. 4 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Saarbr374cken WRP 2005, 1185). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Saar-br374cken OLG-Rep 2006, 638). 5 - 4 - Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zu-r374ckzuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kl344gerin aus 247247 3, 8 Abs. 1 UWG bejaht und hierzu ausgef374hrt: 7 Die Kl344gerin habe zu Umst344nden, die die Annahme einer individuellen Behinderung i.S. des 247 4 Nr. 10 UWG rechtfertigten, nicht ausreichend vorge-tragen. Da aber die Aufz344hlung in 247 4 UWG nicht abschlie337end sei, k366nne, wenn die Voraussetzungen der dort aufgef374hrten Beispielsf344lle nicht erf374llt sei-en, auf 247 3 UWG zur374ckgegriffen werden. Danach sei das Vorliegen einer un-lauteren Behinderung aufgrund einer Gesamtw374rdigung der Einzelumst344nde unter Abw344gung der widerstreitenden Interessen der Wettbewerber zu beurtei-len. Die insoweit gebotene Bewertung f374hre im Streitfall zur Annahme einer un-zul344ssigen Behinderung durch Preisunterbietung. Die Preisunterbietung sei zwar wesentliches Element des freien Wettbewerbs, werde aber beim Hinzutre-ten weiterer Umst344nde wettbewerbswidrig. Die Beklagte fordere potentielle Inte-ressenten einer K374che mit der beanstandeten Werbung geradezu auf, sich bei einem Mitbewerber eine K374chenplanung als Grundlage eines Angebots erstel-len zu lassen, um sich dann an die Beklagte zu wenden, die den vom Mitbe-werber erarbeiteten und angebotenen Preis um mindestens 13% unterbiete. Es komme hinzu, dass die Ausarbeitung eines detaillierten Angebots gerichtsbe-kannt viel Zeit und M374he koste. Die von der Beklagten angegebenen eine bis anderthalb Arbeitsstunden seien vollkommen unrealistisch. Die Werbung der 8 - 5 - Beklagten ziele gerade darauf ab, sich des Konkurrenten und seines Arbeitser-gebnisses zu bedienen, um sich selbst Kunden zu verschaffen und diese zwangsl344ufig nach einem Beratungsgespr344ch bei dem Mitbewerber in ihr eige-nes Haus zu f374hren. Der Mitbewerber k366nne seine Leistung damit am Markt auch durch einen noch so g374nstigen Preis nicht mehr angemessen zur Geltung bringen, da er in jedem Fall unterboten werde. Die Beklagte nehme bei ihrer Garantie auch Verkaufspreise unterhalb der eigenen Einstandspreise in Kauf. Dem die Planungsarbeit leistenden Mitbewerber werde damit jede realistische Chance auf die Auftragserteilung genommen. Der Klageanspruch sei auch unter dem Gesichtspunkt der 334bernahme einer fremden Leistung begr374ndet. Die Regelung in 247 4 Nr. 9 Buchst. a bis c UWG sei insoweit ebenfalls nicht abschlie337end. Ein Wettbewerber, der ein fremdes schutzw374rdiges Arbeitsergebnis unmittelbar 374bernehme, k366nne den Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auch dann nicht f374r sich in Anspruch neh-men, wenn dem Arbeitsergebnis keine oder nur geringe wettbewerbliche Ei-genart zukomme. Soweit die Beklagte die 334bernahme fremder Planungsleis-tungen leugne, stehe dies in Widerspruch zu ihrer eigenen Werbeaussage. 9 II. Die Revision ist begr374ndet und f374hrt zur Abweisung der Klage. 10 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kl344gerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung von Mitbewerbern (247247 3, 4 Nr. 10 UWG; 247 1 UWG a.F.) zusteht. 11 a) Nach den getroffenen Feststellungen kann im Streitfall nicht von einer nach diesen Bestimmungen unzul344ssigen Preisunterbietung in Verdr344ngungs-absicht ausgegangen werden. 12 - 6 - 13 aa) Einem Unternehmen steht es grunds344tzlich frei, seine Preise in eige-ner Verantwortung zu gestalten und die Preise der Konkurrenten insbesondere auch beim Verkauf identischer Waren zu unterbieten (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1983 - I ZR 39/83, GRUR 1984, 204, 206 - Verkauf unter Einstandspreis II; BGHZ 129, 203, 219 - Hitlisten-Platten; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 144/03, GRUR 2006, 596 Tz. 13 = WRP 2006, 888 - 10% billiger, m.w.N.). Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises ist nicht grunds344tzlich, sondern nur beim Vorliegen besonderer Umst344nde wettbewerbswidrig (BGH, Urt. v. 31.1.1979 - I ZR 21/77, GRUR 1979, 321, 322 - Verkauf unter Einstandspreis I; Urt. v. 27.10.1988 - I ZR 29/87, GRUR 1990, 371, 372 = WRP 1989, 468 - Preiskampf; BGH GRUR 2006, 596 Tz. 13 - 10% billiger). Ein entsprechendes Angebot ist danach zwar dann als unlauter anzusehen, wenn es geeignet und dazu bestimmt ist, Mitbewerber aus dem Markt zu dr344ngen. Sind die Preise aber nach kaufm344nnischen Grunds344tzen vertretbar kalkuliert, reicht allein der Umstand, dass die Preisgestaltung gezielt gegen Mitbewerber eingesetzt wird, nicht aus, um einen Wettbewerbsversto337 zu begr374nden (vgl. BGH GRUR 2006, 596 Tz. 13 und 22 - 10% billiger). bb) Bereits der eigene Sachvortrag der Kl344gerin rechtfertigt nicht die An-nahme, dass die Beklagte Mitbewerber mit der beanstandeten Verhaltensweise in unlauterer Weise gezielt behindert. Die Kl344gerin hat in dieser Hinsicht ledig-lich vorgebracht, die Beklagte nehme es billigend in Kauf, dass es zu Verk344ufen unter Einstandspreis komme. Es gen374gt aber nicht, wenn eine Werbema337nah-me lediglich die abstrakte Gefahr begr374ndet, dass Waren unter Einstandspreis abgegeben werden (BGH GRUR 2006, 596 Tz. 16 - 10% billiger). 14 - 7 - b) Das beanstandete Verhalten der Beklagten stellt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines unlauteren Abfangens von Kunden als wettbewerbs-widrig dar. 15 16 Das Ausspannen und Abfangen von Kunden ist allein dann wettbe-werbswidrig, wenn auf Kunden, die bereits dem Mitbewerber "zuzurechnen" sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten (BGHZ 148, 1, 8 - M; BGH, Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz. 25 = WRP 2007, 1341 - 304nde-rung der Voreinstellung). Eine unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Abfangende gewisserma337en zwi-schen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine 304nderung seines Entschlusses aufzudr344ngen, die Waren oder Dienstleistungen des Mit-bewerbers in Anspruch zu nehmen (BGH GRUR 2007, 987 Tz. 25 - 304nderung der Voreinstellung, m.w.N.). Dementsprechend sind Ma337nahmen, die dem An-locken von Kunden dienen, nicht schon deshalb als unlauter anzusehen, weil sie sich auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken k366nnen, son-dern erst dann, wenn sie auf die Verdr344ngung des Mitbewerbers abzielen oder den Kunden unzumutbar bel344stigen oder unangemessen unsachlich beeinflus-sen (vgl. BGH GRUR 2007, 987 Tz. 25 - 304nderung der Voreinstellung; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., 247 4 Rdn. 10.25). Diese Voraus-setzungen sind im Streitfall auch nach dem eigenen Vortrag der Kl344gerin nicht erf374llt. c) Die Beklagte behindert ihre Mitbewerber auch nicht dadurch in unzu-l344ssiger Weise, dass sie sich mit ihrem Verhalten deren Planunterlagen unred-lich verschafft. 17 - 8 - aa) Voraussetzung f374r ein unredliches Sich-Verschaffen w344re das Beste-hen eines Vertrauensverh344ltnisses, das mit der Auflage verbunden ist, Informa-tionen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und nur im Interesse oder nach den Weisungen des 334berlassenden zu verwenden, wobei ein solches Vertrau-ensverh344ltnis auch bereits im Rahmen der Anbahnung eines Vertragsverh344lt-nisses entstehen kann. Eine entsprechende Abrede oder vorvertragliche Pflicht zur R374cksichtnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es im Zusam-menhang mit Vertragsverhandlungen zur 334berlassung von Unterlagen kommt (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1963 - Ib ZR 21/62, GRUR 1964, 31, 32 - Petromax II; Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 379 = WRP 1983, 484 - Brombeer-Muster; M374nchKomm.UWG/Wiebe, 247 4 Nr. 9 Rdn. 203; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 9.62). 18 bb) Ein entsprechendes Vertrauensverh344ltnis besteht bei der Planung ei-ner K374che regelm344337ig nicht. Der Anbieter muss hier damit rechnen, dass der Kaufinteressent vor seiner Kaufentscheidung im Hinblick auf die Kosten und die Langlebigkeit des Kaufgegenstands Vergleichsangebote einholt, um auf diese Weise das f374r ihn g374nstigste Angebot zu ermitteln. Eine solche - nach der Le-benserfahrung zumindest naheliegende - Vorgehensweise setzt jedoch regel-m344337ig voraus, dass die K374che bei dem Konkurrenzangebot identisch geplant wird, da anderenfalls ein Vergleich, wenn nicht unm366glich, so doch jedenfalls erheblich erschwert ist. Unter diesen Umst344nden kann der einen K374chenplan erstellende Anbieter grunds344tzlich nicht davon ausgehen, dass der Kaufinter-essent die Planunterlagen vertraulich behandeln und deshalb davon absehen wird, sie Mitbewerbern des Anbieters zug344nglich zu machen, damit diese ihm ein Vergleichsangebot erstellen. 19 cc) Der Planersteller muss es danach zwar grunds344tzlich hinnehmen, dass ein Mitbewerber anhand der ihm vom Kunden 374berreichten Planung ein 20 - 9 - eigenes Angebot ausarbeitet. Er ist insoweit aber nicht rechtlos gestellt. Denn er kann sich etwa dadurch absichern oder jedenfalls abzusichern suchen, dass er f374r die Planerstellung eine Verg374tung verlangt, die gegebenenfalls mit dem Kaufpreis verrechnet wird, oder dass er mit dem Kunden die vertrauliche Be-handlung der Planunterlagen ausdr374cklich vereinbart und diese Vereinbarung gegebenenfalls auch auf den Planunterlagen dokumentiert (vgl. auch M374nch-Komm.UWG/Sosnitza, 247 3 Rdn. 154 a.E.; M374nchKomm.UWG/J344nich, 247 4 Nr. 10 Rdn. 163 Fn. 428). Er kann sich auch dadurch absichern, dass er dem Kunden nicht die Planunterlagen, sondern nur das nackte Angebot 374berl344sst, aus dem sich die einzelnen zu erwerbenden Elemente und deren Kosten sowie gegebe-nenfalls die Kosten des Einbaus ergeben. Es kommt hinzu, dass den Mitbewer-bern durch die 334berlassung der Planunterlagen regelm344337ig kein sonst nicht ohne weiteres zug344ngliches Know-how hinsichtlich der Gestaltung der ge-w374nschten K374che vermittelt wird (vgl. BGH GRUR 1983, 377, 379 - Brombeer-Muster; BGH, Urt. v. 21.3.1991 - I ZR 158/89, GRUR 1992, 523, 524 = WRP 1991, 575 - Betonsteinelemente). In diesem Zusammenhang ist n344mlich zu be-achten, dass bereits die Hersteller der K374chen deren Gestaltungselemente vor-geben, so dass es bei der Planung einer K374che jedenfalls im Wesentlichen um die Anordnung der einzelnen Bauelemente geht. Au337erdem h344ngt die Gestal-tung des Plans in erster Linie von den W374nschen den Kaufinteressenten sowie den technischen M366glichkeiten und Notwendigkeiten und damit von Umst344nden ab, die der Planende nicht oder jedenfalls nur schwer beeinflussen kann, so dass sich sein Gestaltungsspielraum entsprechend verringert. 334berdies ist das f374r den Aufbau und die Kombination der einzelnen K374chenelemente ben366tigte Know-how f374r die das jeweilige Produkt vertreibenden H344ndler frei zug344nglich. dd) Im 334brigen zielt die beanstandete Werbung der Beklagten entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht notwendig auf die 334bernahme eines fremden Arbeitsergebnisses ab. Es mag F344lle geben, in denen ein Kunde sich 21 - 10 - bei einem Mitbewerber eine vollst344ndig ausgearbeitete Planung mit einem um-fassenden Angebot f374r eine neue K374che erstellen l344sst, um die Beklagte dann um ein entsprechendes Angebot zu bitten. Die beanstandete Werbung der Be-klagten betrifft aber in erster Linie Angebote der Wettbewerber f374r den Kauf ei-ner K374che, womit etwa der Kauf eines aus mehreren Elementen bestehenden K374chenblocks gemeint ist. In derartigen Angeboten werden die Elemente, die zu dem jeweiligen K374chenblock geh366ren, im Einzelnen aufgef374hrt; eine indivi-duelle, auf die r344umlichen Verh344ltnisse in der Wohnung des Kunden zuge-schnittene Detailplanung umfasst ein solches Angebot aber nicht. Darauf, dass die Werbung auch von den angesprochenen Verkehrskreisen so verstanden worden ist, deutet das vom Berufungsgericht zwar angef374hrte, aber zu Unrecht f374r irrelevant erachtete Vorbringen der Beklagten hin, es sei bislang noch kein Kunde mit einer detaillierten Planung eines Mitbewerbers zu ihr gekommen. e) Der Kl344gerin fehlt im 334brigen insoweit, als sie allein eine gezielte Be-hinderung von Mitbewerbern ohne Beeintr344chtigung der Interessen anderer Personen wie insbesondere von Verbrauchern geltend macht, die gem344337 247 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. erforderliche Klagebefugnis. Denn es muss den einzelnen Mitbewerbern, die von einer m366glichen Behinde-rung betroffen werden, 374berlassen bleiben, ob sie die Behinderung hinnehmen oder nicht (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Nr. 10 Rdn. 220; Fezer/B374scher, UWG, 247 8 Rdn. 213; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., 247 8 Rdn. 104). 22 2. Soweit die Kl344gerin den geltend gemachten Anspruch auch auf den Gesichtspunkt des erg344nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegen unredlichen Sich-Verschaffens der Planungsunterlagen (247247 3, 4 Nr. 9 lit. c UWG; 247 1 UWG a.F.) und wegen Behinderung der Mitbewerber (247247 3, 4 Nr. 9 UWG; 247 1 UWG a.F.) gest374tzt hat, fehlt ihr ebenfalls bereits die An- 23 - 11 - spruchsberechtigung. Denn auch insoweit steht der durch die genannten Vor-schriften vermittelte Schutz zur Disposition der durch die betreffenden Verhal-tensweisen beeintr344chtigten Mitbewerber (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/ Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 9.86; Piper in Piper/Ohly aaO 247 4 Rdn. 9/108; Ullmann in Ullmann jurisPK-UWG, 247 4 Nr. 9 Rdn. 27 und 31, jeweils m.w.N.). Es kommt hinzu, dass der sich aus 247 4 Nr. 9, 247 1 UWG a.F. ergebende Schutz vor Nach-ahmungen nur f374r Leistungsergebnisse besteht, denen wettbewerbliche Eigen-art zukommt, und der Klageantrag hierauf ebenso wenig abstellt wie darauf, dass die Beklagte von ihren Mitbewerbern eine danach gesch374tzte Leistung 374bernimmt. 3. Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung durch Preisunterbietung (247 3 UWG; 247 1 UWG a.F.) begr374n-det. 24 Eine solche allgemeine Marktbehinderung liegt dann vor, wenn eine Preisunterbietung sachlich nicht gerechtfertigt ist und dazu f374hren kann, dass Mitbewerber vom Markt verdr344ngt werden und der Wettbewerb dadurch auf die-sem Markt v366llig oder nahezu aufgehoben wird (vgl. BGH GRUR 1979, 321, 323 - Verkauf unter Einstandspreis I; BGHZ 85, 84, 95 - ADAC-Verkehrsrechts-schutz; BGH GRUR 1990, 371, 372 - Preiskampf). Eine sachliche Rechtferti-gung besteht, solange das Unternehmen seine Selbstkosten oder seinen Ein-standspreis nicht unterschreitet oder sich - im Falle der Unterschreitung der Selbstkosten - von einem nachvollziehbaren Interesse an der F366rderung des eigenen Absatzes leiten l344sst. Sachlich nicht vertretbar ist der Verkauf unter Selbstkosten oder Einstandspreis daher erst dann, wenn f374r ihn kein anderer nachvollziehbarer Grund erkennbar ist als die Sch344digung von Mitbewerbern unter Inkaufnahme eigener Verluste (K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 12.15). Eine generelle Vermutung f374r eine solche wettbewerblich 25 - 12 - zu missbilligende Absicht besteht nicht. Sie kann aufgrund einer W374rdigung der Gesamtumst344nde, insbesondere des Marktanteils und der Finanzkraft des Preisunterbieters, der Eigenart, Dauer, H344ufigkeit und Intensit344t der Ma337nahme sowie der Zahl, Gr366337e und Finanzkraft der Mitbewerber, nur dann angenom-men werden, wenn sich das Verhalten des Preisunterbieters kaufm344nnisch nur damit erkl344ren l344sst, dass auf diese Weise Mitbewerber aus dem Markt ge-dr344ngt werden und auf diese Weise auf l344ngere Sicht ausk366mmliche Preise er-zielt werden k366nnen (vgl. BGH GRUR 1979, 321, 323 - Verkauf unter Einstandspreis I; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 12.15). Dabei ist auch zu ber374cksichtigen, dass eine derartige Verkaufsstrategie regel-m344337ig nur von Unternehmen mit hohem Marktanteil und gro337er Finanzkraft und auch nur auf M344rkten mit hohen Zutrittsschranken verfolgt werden kann (K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 12.16). Aus dem Vortrag der Kl344-gerin ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen im Streitfall erf374llt sein k366nnten. 4. Die Frage, ob die beanstandete Werbung irref374hrend ist, weil aus ihr nicht deutlich wird, dass sich das Angebot nur auf K374chen bezieht, die die Be-klagte in ihrem Sortiment hat, ist nach einer entsprechenden Unterwerfungser-kl344rung der Beklagten nicht mehr im Streit. 26 III. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist die Klage unter Ab344nderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen (247247 562, 563 Abs. 3 ZPO). 27 - 13 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. 28 Bornkamm RiBGH Pokrant ist krankheitsbedingt Schaffert abwesend und kann daher nicht un- terschreiben. Bornkamm Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 09.03.2005 - 7I O 100/04 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 08.03.2006 - 1 U 123/05-44- -
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