BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 48/08 Verk374ndet am: 7. Mai 2009 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 89 Abs. 1; BGB 247 134; NdsWasserG 247 2b Nr. 3 (= 247 2a Nr. 3 i.d.F. vom 25. M344rz 1998), 247 4; WHG 247 3; WaStrVermG 247 1 Abs. 1 Satz 4; Staatsvertrag betreffend den 334bergang der Wasserstra337en von den L344ndern auf das Reich vom 29. Juli 1921 247 3 Die in dem Wassergesetz eines Landes (hier: Niedersachsen) enthaltene Rege-lung, wonach das Grundeigentum nicht zur Erhebung von Entgelten f374r die Be-nutzung von Gew344ssern, ausgenommen f374r das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gew344ssern, berechtigt (247 2b Nr. 3 NWG), ist auch f374r den Bund als Eigent374mer der Bundeswasserstra337en (hier: der Fulda) verbindlich. Daher ist die in einem zwischen der Bundesrepublik (Wasser- und Schifffahrts-direktion) und einem Unternehmen geschlossenen Nutzungsvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach f374r die Nutzung der Wasserkraft (hier: zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie) ein laufendes Entgelt zu zahlen ist, nach 247 134 BGB nichtig. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 48/08 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344ger werden das Urteil des 4. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2008 aufge-hoben und das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Han-nover vom 6. Juli 2007 abge344ndert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl344ger 25.564,60 200 nebst 4 % Zinsen 374ber dem Basiszinssatz aus 10.225,84 200 ab 20. Januar 2005 sowie 5 % Zinsen 374ber dem Basiszinssatz aus 15.338,76 200 seit 15. November 2006 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die beklagte Bundesrepublik ist Eigent374merin der Bundeswasserstra337e Fulda. Mit Nutzungsvertrag vom 1./8. September 1998 374berlie337 sie den Kl344gern r374ckwirkend zum 1. Juni 1998 f374r die Dauer von 30 Jahren ihr geh366rende Land- 1 - 3 - und Wasserfl344chen (insbesondere) zur Errichtung, Unterhaltung und zum Be-trieb einer Wasserkraftanlage nebst Steueranlage f374r die Gewinnung elektri-scher Energie. Der Kl344ger zu 1 hatte mit Bescheid der Bezirksregierung B. vom 22. Dezember 1997 die wasserrechtliche Bewilligung zur Ent-nahme von Wasser aus der Fulda f374r den Betrieb der Wasserkraftanlage "M. M374hle" erhalten. Von dem vereinbarten Nutzungsentgelt entfielen ab dem 1. Januar 2000 10.000 DM j344hrlich sowie ab dem 1. Januar 2005 im Jahr 10 % des Bruttoverkaufserl366ses, mindestens 15.000 DM auf die Nutzung der Wasserkraft (247 5 Abs. 1 Nr. 2 des Vertrags). Die Kl344ger entrichteten in den Jahren 2000 bis 2004 ein Wasserkraft-Nutzungsentgelt von insgesamt 25.564,60 200. Diesen Betrag verlangen sie nebst Zinsen mit ihrer Klage nunmehr zur374ck, weil der Vertrag vom 1. September 1998 gegen ein gesetzliches Verbot versto337e und, soweit es um das Recht der Nutzung der Wasserkraft gehe, nichtig sei. Denn nach 247 2a Nr. 3 NWG a. F. (247 2b Nr. 3 NWG n. F.) berechtige das Grundeigentum die Beklagte nicht, Ent-gelte f374r die Benutzung von Gew344ssern, ausgenommen f374r das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gew344ssern, zu erheben. Dagegen begehrt die Beklagte im Wege der Widerklage den Ausgleich r374ckst344ndigen Nutzungsent-gelts in H366he von 7.669,38 200 zuz374glich Zinsen. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kl344ger entsprechend dem Widerklageantrag verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihr Zahlungsbegehren und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist begr374ndet; sie f374hrt zur Aufhebung und Ab344n-derung der vorinstanzlichen Urteile und zur Verurteilung der Beklagten nach dem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Zahlungsantrag, dessen H366he nicht im Streit ist, sowie zur Abweisung der Widerklage. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Den Kl344gern stehe kein Anspruch auf R374ckzahlung der von ihnen geleisteten Nutzungsentgelte zu, weil die ver-tragliche Vereinbarung der Entgeltzahlung f374r die Nutzung der Wasserkraft aus der Fulda wirksam sei, insbesondere kein Widerspruch zu Vorschriften des nie-ders344chsischen Wassergesetzes bestehe. Die Gewinnung elektrischer Energie durch die Nutzung der Wasserkraft habe mit dem Wasserhaushalts-recht nichts zu tun und falle deshalb nicht unter den in 247 4 NWG und der gleich lautenden Vorschrift des 247 3 WHG abschlie337end definierten und f374r das in 247 2b Nr. 3 NWG enthaltene Entgeltverbot ma337geblichen Begriff der Benutzung von Gew344ssern. Das Entgeltverbot betreffe deshalb ersichtlich nur eine wasserwirt-schaftliche Benutzung, nicht aber allgemein jegliche "Nutzung" von Gew344ssern. Da Wasserkraftnutzung schon seit langer Zeit bekannt sei und Anwendung ge-funden habe, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese nahe liegen-de Nutzungsart bewusst nicht einbezogen habe. Das Verbot der Entgeltnahme f374r die Benutzung des Wassers k366nne verfassungskonform nur als Schranke des Grundeigentums angesehen und Bestand haben. Zu den wasserwirtschaft-lichen Zielen des nieders344chsischen Wassergesetzes z344hle aber nicht, die Energieversorgung kosteng374nstig zu sichern und den Betreibern von Energie- 5 - 5 - erzeugungsanlagen die Nutzung der Wasserkraft entgeltfrei zur Verf374gung zu stellen. Letztlich k366nne insbesondere im Hinblick darauf, dass Inhaltsbeschr344n-kungen des Grundeigentums einer Rechtfertigung durch das Wohl der Allge-meinheit bed374rften, sowie nach den Grundgedanken des Staatsvertrags betref-fend den 334bergang der Wasserstra337en von den L344ndern auf das Reich aus dem Jahre 1921 dem Grundeigent374mer nicht zugemutet werden, f374r andere als wasserwirtschaftliche Zwecke auf ein Entgelt verzichten zu m374ssen. Dieser Be-urteilung stehe 247 54 des Preu337ischen Wassergesetzes (PrWG) vom 7. April 1913 (GS S. 53) nicht entgegen, weil ungeachtet des im Rahmen des "Verlei-hungsregimes" g374ltigen Entgeltverbots privatrechtliche Vereinbarungen 374ber die Zahlung eines Nutzungsentgeltes zul344ssig gewesen seien. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 6 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verst366337t die Vereinba-rung 374ber die Zahlung eines Entgelts f374r die Nutzung der Wasserkraft der Fulda zur Gewinnung elektrischer Energie gegen 247 2a Nr. 3 des Nieders344chsischen Wassergesetzes (NWG) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. M344rz 1998 (GVBl. S. 347; jetzt: 247 2b Nr. 3 NWG in der Fassung vom 25. Juli 2007, GVBl. S. 345). Nach dieser Vor-schrift berechtigt das Grundeigentum nicht zur Erhebung von Entgelten f374r die Benutzung von Gew344ssern, ausgenommen f374r das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gew344ssern. 7 - 6 - Entgegen dieser Bestimmung getroffene Entgeltvereinbarungen sind nach 247 134 BGB nichtig, so dass das R374ckzahlungsverlangen der Kl344ger nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB begr374ndet ist. 8 1. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des 247 2a Nr. 3 NWG a.F. (247 2b Nr. 3 NWG n.F.) oder anderer wasserrechtlicher Normen st374tzen die These des Berufungsgerichts, entgeltfrei sei lediglich die "Benutzung223 im "wasserwirt-schaftlichen Sinne", nicht aber eine dar374ber hinausgehende "Nutzung223 zu priva-ten "Sonderzwecken", etwa wie hier zu Zwecken der Stromerzeugung (a). Auch mit Blick auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG ist eine einschr344nkende In-terpretation des 247 2a Nr. 3 NWG a.F. nicht geboten (b). Ebenso wenig l344sst sich hierf374r die fr374here Rechtslage (247 54 PrWG) ins Feld f374hren (c). 9 a) aa) In 247 2a Nr. 3 a.F. bzw. 247 2b Nr. 3 n.F. NWG ist ausdr374cklich be-stimmt, dass das Entgeltverbot nicht f374r das Entnehmen fester Stoffe aus ober-irdischen Gew344ssern gilt; f374r jedwede dar374ber hinaus gehende Differenzierung bez374glich einzelner Gew344ssernutzungsarten ist kein Raum. Dies entspricht auch dem erkl344rten Willen des Gesetzgebers, der eine Begrenzung schaffen wollte, "die eine Gattung von Rechten und deren Tr344ger unterschiedslos trifft" (so die Begr374ndung zum Entwurf eines Nieders344chsischen Wassergesetzes vom 16. Juli 1959, LT-Drucks. zu Nr. 51/1959, S. 364 zu 247 5 des Entwurfs). 10 Demgegen374ber ist es ohne Belang, dass in den Vorg344ngerbestimmun-gen zu 247 2a Nr. 3 a.F. und 247 2b Nr. 3 NWG n.F., dem 247 5 (in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1960, GVBl. S. 105 und in der Fassung der Bekanntma-chung vom 1. Dezember 1970, GVBl. S. 457) und sp344ter dem 247 6 NWG (in der Fassung der Bekanntmachungen vom 28. Oktober 1982, GVBl. S. 425 und vom 20. August 1990, GVBl. S. 371), die Wendung enthalten war, der Gew344sserei- 11 - 7 - gent374mer habe nur "die Benutzung als solche" unentgeltlich zu dulden. Anders, als das Berufungsgericht gemeint hat, zeigt diese Formulierung keineswegs, dass mit Benutzung im Sinne dieser Bestimmung(en) nicht jedwede Benutzung des Wassers gemeint sein kann. Vielmehr sollte hiermit nur klargestellt werden, dass ein 374ber die blo337e Wassernutzung hinausgehender Gebrauch, wie etwa die Einbeziehung des Uferstreifens oder die Errichtung baulicher Anlagen am oder im Gew344sser zur Fortleitung von Wasser, vom Entgeltverbot nicht umfasst wird (LT-Drucks. zu Nr. 51/1959, aaO; siehe auch Rehder, Nieders344chsisches Wassergesetz, 4. Aufl.1971, 247 5 Anm. 2; Haupt/ Reffken/Rhode, Nieders344chsisches Wassergesetz, April 2005, 247 2b Rn. 4). bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts l344sst sich f374r die vom ihm vorgenommene Unterscheidung auch nicht anf374hren, zu den in 247 4 NWG legal definierten Benutzungsarten z344hle nicht die Ausnutzung der Was-serkraft zur Gewinnung elektrischer Energie. Mit dieser Argumentation wird ver-kannt, dass die in 247 4 NWG (und - wortgleich - in 247 3 WHG) n344her umschriebe-nen Benutzungstatbest344nde nur (abstrakt) bestimmte Verhaltensweisen erfas-sen, die nach ihrer Eignung auf ein Gew344sser gerichtet sind (etwa: Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Gew344ssern; Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gew344sser). Zur Frage, welche Zwecke mit diesen Verhaltensweisen verfolgt werden, verh344lt sich der Wortlaut dieser Vorschriften 374berhaupt nicht. Gleich-wohl sind diese Verhaltensweisen nicht Selbstzweck; vielmehr werden mit ihnen jeweils bestimmte weiter gehende Ziele (Bew344sserung von Feldern; Entsorgung von betrieblichen oder privaten Abw344ssern etc.) verfolgt (vgl. 247 10 Abs. 1 NWG und 247 7 Abs. 1 Satz 1 WHG, wonach die Erlaubnis die Befugnis gew344hrt, ein Gew344sser zu einem bestimmten Zweck zu benutzen). Daher kann aus dem Schweigen des Gesetzes zu den in Betracht kommenden Benutzungszwecken nur geschlossen werden, dass es f374r die Beurteilung, ob eine Benutzung im 12 - 8 - Sinne der 247 4 NWG und 247 3 WHG vorliegt, gleichg374ltig ist, welches Unterneh-men zweckbestimmt verwirklicht werden soll, ob es im Interesse des Gemein-wohls liegt oder nicht oder ob es von einer K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts oder von einem Privaten ins Werk gesetzt wird (vgl. Knopp, in: Sie-der/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, 247 3 WHG Rn. 3a [Stand: Juli 2006]; 344hnlich: BVerwG, NVwZ-RR 2007, 750, 751, Tz. 11 a.E.). Ausgehend hiervon versteht es sich von selbst, dass unter den Benut-zungstatbestand des 247 4 NWG und des 247 3 WHG auch die Wasserentnahme aus einem oberirdischen Gew344sser f374r den Betrieb eines Wasserkraftwerks f344llt (vgl. BVerwG ZfW 1987, 86; Breuer, 326ffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 209; Kotulla, WHG, 2003, 247 3 Rn. 8). Der Betrieb einer Was-serkraftanlage erfordert schon deshalb stets eine "Benutzung" des Gew344ssers im Sinne dieser Vorschriften, weil allein das Leiten von Wasser durch eine Tur-bine zum Tatbestand des "Ableitens" im Sinne des 247 4 Abs. 1 Nr. 1 NWG, 247 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu rechnen ist (vgl. etwa Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, 247 3 Rn. 15; Knopp, aaO, 247 3 WHG Rn. 11b [Stand: Juli 2006]). Hinzu kommt typischerweise ein Ableiten des Wassers in einen Seitenkanal sowie dessen Aufstauen und Wiedereinleiten. Bei derartigen Gew344sserbenut-zungen werden deshalb stets die nat374rlichen Eigenschaften des Wassers (z.B. Gef344lle, Flie337geschwindigkeit, Selbstreinigungsverm366gen u.344.) als Mittel be-nutzt, um au337erhalb des Gew344ssers liegende Zwecke (z.B. Energiegewinnung, Wassergewinnung, Abwasserbeseitigung, Gewinnung von Kies als Baumaterial o.344.) zu verfolgen und zu f366rdern. 13 cc) Auch aus dem Umstand, dass im Nieders344chsischen Wassergesetz und im Wasserhaushaltsgesetz zwischen dem in 247 4 NWG bzw. in 247 3 WHG definierten Begriff der "Benutzung" und dem in 247 55 Abs. 1 Satz 2 NWG und in 14 - 9 - 247 20 Abs. 1 Satz 2 WHG sowie in 247 183 Abs. 1 Satz 1 NWG und 247 36a Abs. 1 Satz 1 WHG verwendeten Begriff der "Nutzung" unterschieden wird (vgl. hierzu auch Czychowski/Reinhardt aaO 247 3 Rn. 5), l344sst sich nichts f374r die vom Beru-fungsgericht vorgenommene Differenzierung herleiten. In 247 55 Abs. 1 NWG und in 247 20 Abs. 1 WHG geht es um die Bemessung von Nutzungsentsch344digun-gen, in 247 183 Abs. 1 NWG und in 247 36a Abs. 1 WHG um die Sicherung von Planungen f374r Vorhaben der Wasserkraftnutzung. Diese speziellen Vorschriften erfassen jeweils besondere Fallkonstellationen, die im vorliegenden Zusam-menhang ersichtlich ohne Bedeutung sind. b) Die die Reichweite des Entgeltverbots deutlich einschr344nkende Deu-tung des Benutzungsbegriffs durch das Berufungsgericht ist auch nicht von Ver-fassungs wegen geboten. Das in verschiedenen Landeswassergesetzen enthal-tene Entgeltverbot findet seine Grundlage in der starken Sozialbindung des Gew344ssereigentums (vgl. Czychowski/Reinhardt aaO; Rehder, aaO, 247 5 Anm. 1; f374r 247 96 LWG SH: Kollmann, Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein, Stand 11.94, 247 96 Anm. 1). Danach schlie337t das Eigentum am Ge-w344sser grunds344tzlich nicht die Berechtigung ein, es im Sinne des 247 4 NWG (247 3 WHG) zu nutzen (siehe 247 2a Nr. 1 NWG a.F. und 247 2b Nr. 1 NWG n.F. sowie 247 1a Abs. 4 Nr. 1 WHG), weil die Gew344sser durch das Wasserrecht in verfas-sungsrechtlich zul344ssiger Weise einer vom Grundeigentum losgel366sten 366ffent-lich-rechtlichen wasserrechtlichen Benutzungsordnung unterworfen und der All-gemeinheit zugeordnet werden (ausdr374cklich f374r das Grundwasser: BVerfGE 58, 300, 328 f, 338 ff; f374r das Oberfl344chenwasser gilt Entsprechendes; vgl. Czy-chowski/Reinhardt aaO, 247 1a Rn. 28 m.w.N). Dem Gew344ssereigent374mer wird daher bei der Gew344sserbenutzung durch einen anderen nichts genommen, es liegt keine erhebliche Einschr344nkung seiner Eigent374merrechte vor; umgekehrt beruht die Rechtsposition des Wassernutzungsberechtigten nicht auf der 334ber- 15 - 10 - tragung eines in der Verf374gungsbefugnis des Wassereigent374mers befindlichen verm366genswerten Guts, so dass es auch an einer Leistung des Wassereigen-t374mers fehlt (vgl. Rehder aaO 247 5 Anm. 1; Hundertmark, Die Rechtsstellung der Sondernutzungsberechtigten im Wasserrecht, 1967, S. 64). Ausgehend von diesem Ansatz ist es, was die Beeintr344chtigung des Gew344ssereigentums an-geht, ohne Belang, welcher konkrete Zweck mit der Benutzung des Wassers verfolgt wird. Auf die in 247 2 Abs. 2 NWG aufgef374hrten und in erster Linie f374r die Bewirtschaftungsentscheidung ma337geblichen Ziele (siehe auch 247 1a Abs. 1 WHG) kommt es deshalb ebenso wenig an wie auf die vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gr374nde des Allgemeinwohls. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von einer "In-haltsbeschr344nkung des Grundeigentums" spricht, 374bersieht es, dass das Ent-geltverbot sich ausschlie337lich auf die Nutzung des Gew344ssers als solche be-zieht (siehe oben unter a, aa), also nur das Gew344sser- und nicht (auch) das Grundeigentum betroffen ist. 16 c) Zwar galt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, das Ent-geltverbot des 247 54 PrWG nur dann, wenn das Nutzungsrecht des Unterneh-mers auf einer "Verleihung" nach 247247 46 ff PrWG beruhte; r344umte hingegen der Gew344ssereigent374mer au337erhalb eines solchen Verfahrens einem anderen durch privatrechtliche Vereinbarung innerhalb der ihm zustehenden Eigent374-merbefugnisse ein Nutzungsrecht ein, so konnte er eine Verg374tung verlangen (vgl. RG, Zeitschrift f374r Agrar- und Wasserrecht [ZAgr] 15, 63, 67; Holtz/Kreutz/ Schlegelberger, PrWG, 3./4. Aufl. Nachdruck 1955, 247 54 Anm. 2; siehe auch BGHZ 28, 34, 45). Eine derartige Wahlm366glichkeit, dem Unternehmer das Wassernutzungsrecht entweder auf 366ffentlich-rechtlicher oder auf privatrechtli-cher Grundlage einzur344umen, die es zu Zeiten der Geltung des preu337ischen 17 - 11 - Wassergesetzes in gr366337erem Umfang gegeben hat (vgl. 247247 40 ff PrWG), be-steht nach geltender Rechtslage (fast) nicht mehr. Au337erhalb der - hier eindeu-tig 374berschrittenen - engen Grenzen des Eigent374mer- und Anliegergebrauchs (247 76 NWG, 247 24 WHG) bedarf jede Gew344ssernutzung einer Erlaubnis oder Bewilligung (247247 10 und 13 NWG, 247247 7 und 8 WHG). So gr374ndet denn auch die hier in Rede stehende Gew344ssernutzung auf einer dem Kl344ger zu 1 mit Be-scheid vom 22. Dezember 1997 erteilten Bewilligung. 2. Die Rechtslage ist vorliegend auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil Gegenstand des Wassernutzungsrechts eine Bundeswasserstra337e ist. 18 a) Das Gew344ssereigentum der beklagten Bundesrepublik gr374ndet auf Art. 89 Abs. 1 GG. Danach ist der Bund der Eigent374mer der bisherigen Reichs-wasserstra337en. Das Eigentum an den Bundeswasserstra337en ist dabei nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Eigentum im Sinne des B374rgerlichen Gesetzbuchs zu verstehen (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 110, 148, 149; 67, 152, 154 sowie BGHZ 28, 34, 37; siehe auch Friesecke, BWaStrG, 5. Aufl. 2004, Einleitung Rn. 21 m.w.N.). Daher unterliegt die Bun-desrepublik bei der Wahrnehmung ihrer an den Bundeswasserstra337en beste-henden Eigentumsbefugnisse grunds344tzlich denselben Beschr344nkungen, die jeden Eigent374mer eines Gew344ssers treffen (vgl. Friesecke, aaO, Einleitung Rn. 22c). Diese ergeben sich insbesondere aus der 366ffentlich-rechtlichen Be-nutzungsordnung, zu der auch die Regelungen der Landeswassergesetze z344h-len (vgl. Friesecke, aaO, Einleitung Rn. 28; Ibler, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 5. Aufl. 2005, Art. 89 Rn. 20; Abt, D326V 1960, 819, 820; a. A. Salz-wedel, ZfW 1962, 73, 83 mit der widerspr374chlichen Begr374ndung, obwohl Art. 14 GG nur im Verh344ltnis zum privaten Gew344ssereigent374mer und nicht zur 366ffentli- 19 - 12 - chen Hand gelte, k366nne der Landesgesetzgeber die Privatn374tzigkeit des Bun-deseigentums an Bundeswasserstra337en nicht beseitigen). b) Entsprechend diesen Grunds344tzen sind f374r den Bund auch die in den Landeswassergesetzen geregelten Entgeltverbote verbindlich (so auch Fries-ecke, aaO, Einleitung Rn. 22c; Rehder, aaO, 247 5 Anm. 1; Hundertmark, aaO, S. 66). 20 aa) Die durch Art. 89 Abs. 1 GG vorgenommene Eigentumszuweisung soll den Bund in die Lage versetzen, die ihm nach Art. 89 Abs. 2 GG obliegen-den Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Wasserwege- und Wasserver-kehrsrechts sachgerecht zu erf374llen (BVerfGE 15, 1, 9; Senatsurteil BGHZ 108, 110, 116 sowie BGHZ 49, 68, 73). Die Erf374llung dieser Aufgabe wird nicht tan-giert, wenn es dem Bund nur eingeschr344nkt m366glich ist, Bundeswasserstra337en zum Zwecke der Gewinnerzielung durch private Dritte zu anderen als verkehrli-chen Zwecken (wie hier der Stromerzeugung) nutzen zu lassen. 21 bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten l344sst sich das Recht, die Wasserkr344fte an Bundeswasserstra337en gegen Entgelt zu 374berlassen, insbe-sondere auch nicht auf 247 3 des Staatsvertrags betreffend den 334bergang der Wasserstra337en von den L344ndern auf das Reich (StV 1921 - Gesetz vom 29. Juli 1921, RGBl. 1921 S. 961) st374tzen, der gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes 374ber die verm366gensrechtlichen Verh344ltnisse der Bundeswasserstra337en (WaStrVermG) vom 21. Mai 1951 (BGBl. 1951 I S. 352) nebst seinen Nachtr344-gen vom 18. Februar 1922 (RGBl. S. 222) und vom 22. Dezember 1928 (RGBl. 1929 II S. 1) sinngem344337 weiter gilt. 22 - 13 - Nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 StV 1921 fallen dem Reich die Wasserkr344fte zu, die aus den an das Reich 374bergehenden Wasserstra337en zu gewinnen sind. Je-doch verbleiben nach Satz 2 die von den L344ndern erbauten oder im Bau begrif-fenen Kraftwerke im Eigentum der L344nder. Nach Satz 3 verzichtet das Reich auf eine Verg374tung f374r die 334berlassung der in diesen Werken ausgenutzten Wasserkr344fte im Rahmen des bisherigen Wasserverbrauchs. In 247 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 StV 1921 ist bestimmt, dass erworbene Rechte Dritter an Wasser-kr344ften unber374hrt bleiben und die Wasserzinse und sonstigen Abgaben dem Reiche zuflie337en; sofern ein Kraftwerk nach Ablauf der beh366rdlichen Erlaubnis an das Land fallen soll, hat es hierbei sein Bewenden. 23 Diese Bestimmungen verfolgten den Zweck, die aus Anlass des Eigen-tumswechsels an den Wasserstra337en notwendig gewordene verm366gensrechtli-che Auseinandersetzung zwischen den L344ndern und dem Reich betreffend der Nutzung der Wasserkr344fte auszugestalten. So besteht der eigentliche Rege-lungsgehalt des 247 3 Abs. 2 Satz 1 StV 1921 darin, dass die bis zum Zeitpunkt des Eigentums374bergangs dem jeweiligen Land (aktuell) zustehenden und bis-her zugeflossenen (laufenden) Wasserzinse oder sonstigen Abgaben nunmehr auf das Reich 374bergehen (so ausdr374cklich Verhandlungen des Reichstags, I. Wahlperiode 1920, Band 367, Nr. 2235, S. 23). Von daher liegt die Annahme nahe, dass dann, wenn - aus welchen tats344chlichen oder rechtlichen Gr374nden auch immer - derartige Wasserzinse oder sonstige Abgaben, bezogen auf den Stichtag 1. April 1921, nicht anfallen, die Vorschrift sozusagen ins Leere greift, weil es in diesem Falle zwischen Land und Reich nichts aufzuteilen gibt. Dem-gegen374ber w344re die Annahme fern liegend, mit dieser Vorschrift h344tte nach dem Verst344ndnis der Vertragsparteien in den L344ndern, in denen dem Land selbst aufgrund seiner eigenen wasserrechtlichen Normen (wie in Preu337en) die Erhebung derartiger Wasserzinse oder Abgaben untersagt war, nunmehr f374r 24 - 14 - das Reich eine derartige Einnahmequelle neu geschaffen werden sollen. Ein derartiges Normverst344ndnis h344tte insbesondere den Interessen der L344nder diametral entgegengestanden, die zugunsten ihrer heimischen "Wasserkraft-wirtschaft" bereit gewesen waren, eigene fiskalische Belange hintanzustellen; es kann daher ohne eindeutige Anhaltspunkte - f374r die nichts ersichtlich ist - nicht davon ausgegangen werden, dass diese L344nder ohne Weiteres damit ein-verstanden gewesen w344ren, die Interessen der in ihrem Gebiet ans344ssigen Un-ternehmen dem fiskalischen Interesse des Reiches unterzuordnen. Dieser Normzweck des Staatsvertrags und die dahinter stehende Inte-ressenlage der L344nder hatten bereits im M344rz 1924 das preu337ische Landes-wasseramt zu der Entscheidung bewogen, dass 247 54 PrWG mangels einer ein-deutigen ab344ndernden Regelung durch den Staatsvertrag und das fragliche Gesetz auch f374r die Reichswasserstra337en nicht ge344ndert worden ist (vgl. ZAgr 4, 30, 41 ff). Die dortige Fallgestaltung war mit dem vorliegenden Streitfall un-mittelbar vergleichbar. Sie betraf n344mlich einen Entgeltanspruch des Reiches wegen der Benutzung einer Reichswasserstra337e zum Betrieb eines Wasser-kraftwerks. Danach ist davon auszugehen, dass das sich zum damaligen Zeit-punkt aus 247 54 PrWG ergebende und auf das Verleihungsverfahren nach den 247247 46 ff PrWG bezogene Verbot der Entgelterhebung auch in Bezug auf die Nutzung von Wasserkr344ften der Reichswasserstra337en durch den Staatsvertrag nicht ber374hrt wurde (so auch Holtz/Kreutz/Schlegelberger, aaO, Vorbem. zu 247 54 a.E.; Preu337, in: W374sthoff, Handbuch des deutschen Wasserrechts, zu 247 54 PrWG, S. 439, 440). 25 - 15 - cc) Da 247 3 StV 1921 die vorliegende Fallkonstellation nicht erfasst, kann dahinstehen, ob und inwieweit die Bestimmungen dieses Staatsvertrags, mit dem der Verfassungsauftrag der Art. 97, 171 WRV erf374llt wurde, das Eigentum und die Verwaltung der dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstra337en dem Reich anheim zu geben, f374r die Auslegung des an Art. 97 Abs. 1 WRV an-kn374pfenden Art. 89 Abs. 1 GG heranzuziehen sind. 26 dd) Angesichts der angef374hrten Stellungnahmen in der Fachliteratur, in der an keiner Stelle auf eine abweichende Staatspraxis hingewiesen wird, und des Umstands, dass schon sehr bald nach Inkrafttreten des Staatsvertrags die "Grundsatzentscheidung" des preu337ischen Landeswasseramts ergangen war, ist f374r den Senat nicht erkennbar, dass sich durch jahrzehntelange 334bung unter den beteiligten Verkehrskreisen die 334berzeugung gebildet haben k366nnte, auch in den L344ndern, in denen es entsprechende Entgeltverbotsnormen gibt, sei die 334berlassung der - eine Erlaubnis oder eine Bewilligung voraussetzenden - Nut-zung der Wasserkr344fte von Bundeswasserstra337en gegen Verg374tung rechtens. Der Sachvortrag der Beklagten ist, was in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat er366rtert wurde, in diesem Punkt ohne Substanz. Auch der - vom Beru-fungsgericht hervorgehobene - Umstand, dass es in der rechtspolitischen Dis-kussion 334berlegungen gibt, eine entgeltfreie Nutzung von Bundeswasserstra-337en f374r die Errichtung und den Betrieb von Wasserkraftanlagen gesetzlich fest-zuschreiben, ist f374r die Beurteilung der derzeitigen - nach Auffassung des er-kennenden Senats eindeutigen - Rechtslage nicht entscheidend und vermag den vom Senat vermissten konkreten Sachvortrag nicht zu ersetzen. 27 Der Senat braucht daher nicht n344her auf die Frage einzugehen, welche Folgerungen sich aus einer jahrzehntelangen, unangefochtenen Staatspraxis f374r die Wirksamkeit von Verg374tungsvereinbarungen der vorliegenden Art oder 28 - 16 - f374r die Durchsetzbarkeit von Bereicherungsanspr374chen in solchen F344llen erge-ben k366nnten. 4. Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat hier374ber ab-schlie337end selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). 29 Schlick D366rr Herrmann Hucke Schilling Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 06.07.2007 - 16 O 454/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 13.02.2008 - 4 U 129/07 -
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