BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 48/10 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 10. Februar 2010 - 7 U 1629/09 - wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Dass der Kl344gerin durch Beschluss des Registerge-richts vom 6. Oktober 2008 ein Notgesch344ftsf374hrer mit dem Wirkungskreis ihrer Vertretung im anh344ngigen Rechtsstreit und zur Feststellung ihrer Steuerver-bindlichkeiten und zu deren Ausgleich bestellt worden ist, macht diesen nicht zur Partei kraft Amtes, die nach 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beanspruchen k366nnte. 1 2. Nach 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann einer inl344ndischen juristischen Per-son Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten auf-gebracht werden k366nnen und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen w374rde. 2 - 3 - Die Unterlassung der Durchf374hrung der Rechtsverfolgung l344uft allgemei-nen Interessen regelm344337ig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entschei-dung handelt, die gr366337ere Kreise der Bev366lkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. nur BGHZ 25, 183, 185; BGH, Beschl374sse vom 5. November 1985 - X ZR 23/85 - NJW 1986, 2058, 2059; 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89 - NJW-RR 1990, 474). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Partei anderenfalls gehindert w344re, der Allge-meinheit dienende Aufgaben zu erf374llen, oder wenn von der Durchf374hrung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abh344ngt, an dessen Erhaltung wegen der gro337en Zahl der von ihm besch344ftigten Arbeitnehmer ein allgemei-nes Interesse besteht (BGHZ 25, 183, 184 f; BT-Drucks. 8/3068, S. 26 f). Ge-gebenenfalls kann auch gen374gen, wenn der wirtschaftliche Gegenwert einer Forderung, deren Realisierung die Befriedigung einer Vielzahl von Gl344ubigern des Forderungsinhabers erm366glichen w374rde, deren Interessen an der Durch-setzung der Forderung sich aber nur mit Schwierigkeiten b374ndeln lie337en, ande-renfalls beim Schuldner verbliebe (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 - NJW 1991, 703; siehe auch Beschluss vom 5. November 1985, aaO). Demgegen374ber reicht das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung eines Prozesses grunds344tzlich ebenso wenig aus wie der Um-stand, dass im Rahmen eines Revisionsverfahrens Rechtsfragen von allgemei-nem Interesse zu beantworten w344ren (BGHZ 25, 183, 185; Beschluss vom 20. Dezember 1989, aaO; Senatsbeschluss vom 20. Mai 2010 - III ZR 56/10 - BeckRS 2010, 14151 Rn. 2). 3 Vor diesem Hintergrund kann der Kl344gerin Prozesskostenhilfe nicht ge-w344hrt werden. Sie hat Ende des Jahres 2007 ihren Gesch344ftsbetrieb vollst344ndig eingestellt, hat keine weiteren Eink374nfte mehr und unterh344lt nach Angaben 4 - 4 - ihres Notgesch344ftsf374hrers keine Gesch344ftsr344ume, B374roeinrichtung oder 304hnli-ches mehr. Sie hat erhebliche Verbindlichkeiten gegen374ber dem Finanzamt, dem Kassen- und Steueramt der Landeshauptstadt M. , der Landesjus-tizkasse B. und der Rechtsanwaltsgesellschaft, die sie in erster Instanz vertreten hat. Mit der begehrten Zahlung sollen vornehmlich die genannten Ver-bindlichkeiten beglichen werden. Damit ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Ausgang des Verfahrens wirtschaftlich eine Vielzahl von Personen betrifft. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 25.11.2008 - 3 O 8701/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.02.2010 - 7 U 1629/09 -
Full & Egal Universal Law Academy