ECLI:DE:BGH:2016:120516UIZR48.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 48/15 Verkündet am: 12. Mai 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Everytime we touch UrhG §§ 19a, 85, 97, 102; UW G § 12 Abs. 4; BGB §§ 195, 199, 204, 670, 677, 683, 852; ZPO § 167; RVG § 23 Abs. 3 Der Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB, der sich auf die Herausgabe des durch den rechtswidrigen Eingriff Erlangten erstreckt, kann in Fällen des w iderrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens eines u r- heberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bu ndesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 12. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des we i- tergehenden Rechtsmittels das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 2015 im Kostenpunkt und hinsichtlich des Zin s- ausspruchs aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil der 28. Zivi l- kammer des Landgerichts Köln vom 20. November 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 19. Juni 2014 zu zahlen, an die Klägerin zu 3 einen weiteren Bet n- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi s- zinssatz seit dem 26. Oktober 2012 zu zahlen, ö- he von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssat z seit dem 26. Oktober 2012 zu zahlen, e- t- punkten über dem jeweili gen Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2012, zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 3 je 5%, die Kläger in zu 4 10% und der Beklagte 75%. - 3 - Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt der B e- klagte 50%, von denen der vormaligen Klägerin zu 2 79%, von denen der Klägerin zu 3 84% und von denen der Klägerin zu 4 66%. Im Übrigen findet eine Kostenerst attung nicht statt. Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerinnen verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Die ehemalige Klägerin zu 2, die Universal Music GmbH m it Sitz in Berlin, ist aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 11. Juli 2014 auf die Klägerin zu 3 als aufnehmende Rechtsträgerin verschmolzen wo r- den , die Ende Juli 2014 ihre Firmierung in Universal Music GmbH änderte . Der Beklagte war im November und Dezem ber 2007 Inhaber eines über eine WLAN - Verbi ndung herzustellenden Internetz ugangs, an den ein Rechner angeschlossen war, der vom Beklagten, seiner Ehefrau und den seinerzeit 15 und 17 Jahre alten Kindern des Beklagten genutzt wurde. Der Router war mit einer WPA2 - Verschlüsselung versehen. Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 8. Mai 2008 abmahnen . Auf die Abmahnung gab der Beklagte am 16. Mai 2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Klägerinnen haben geltend gemac ht , das von ihnen beauftragte U n- ternehmen pro Media GmbH habe festgestellt, dass am 18. November 2007 um 1 2 3 4 - 4 - 19:51 Uhr über die IP - Adresse 80.141.80.199 mittels des Tauschbörsenpr o- gramms " BearShare " insgesamt 809 Audiodateien zum Herunterladen verfü g- bar gehalt en worden seien. Ein daraufhin eingeleitete s staatsanwaltschaftliche s Ermittlungsverfahren habe ergeben , dass diese IP - Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei. Die angebotenen Dateien enthielten Musikaufna hmen, für die die Klägerinnen orig i- när oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließlichen Verwe r- tungsrechte der Tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten Erwerbs Rec h- te der ausübenden Künstler für das Gebiet Deutschland s besäßen. Mit Mahnbescheid vom 20 . März 201 2 , der de m Beklagten am 27. März 2012 z ugestellt worden ist, ha ben die Klägerin nen zu 2 bis 4 einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für insgesamt 15 näher bezeichnete Musiktitel nebst Zinsen geltend gemacht, wobei auf die ehem a- lige Klägerin zu 2 ein Betrag von , auf die Klägerin zu 3 von und auf die Klägerin zu 4 von weiteren entfiel. Dar über hinaus haben die Klägerinnen zu 1 bis 4 einen nach einem Gegenstandswert in Höhe von - Geschäftsgebühr berechneten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von zuzüglich Zinsen geltend gema cht. Nach Abgabe der Sache an das Gericht des Streitverfahrens haben die Klägerin nen beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. an die Klägerinnen zu gleiche n nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit , 5 6 - 5 - 2. an die Klägerin zu 2 einen Betrag in Höhe von von fünf Prozentpunkten über dem Basi szinssatz seit Rechtshängigkeit, 3. an die Klägerin zu 3 einen Betrag in Höhe von st Zinsen in H ö- he von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit , 4. an die Klägerin zu 4 einen Betrag in Höhe von ö- he von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Bek lagte hat bestritten, dass die IP - Adresse zutreffend ermittelt und seinem Anschluss zugeordnet worden sei. Er hat ferner in Abrede gestellt, die fraglichen Audiodateien selbst zum Download angeboten zu haben , und geltend gemacht, k eine Anhaltspunkte da für zu haben, dass seine Familienangehörigen die von den Klägerinnen beanstandeten Rechtsverletzungen begangen hätten. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 20. No - vember 2013 28 O 467/12, juris) . Mit der Berufung haben die Klägerinnen ihre Klageanträge mit der Maßgabe weiterverfolgt, dass die Klägerin zu 2 einen B e- t . Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeä n- dert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von insgesamt , an die ehemalige Klägerin zu 1.0 von fünf Prozentpunkten über dem jewe i- ligen Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2012 zu zahlen (OL G Köln, Urteil vom 7 8 9 - 6 - 6. Februar 2015 6 U 209/13, juris) . Mit seiner vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Ber ufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie in voller Höhe und der geltend gemachte Anspruch auf Ersta t- tung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 UrhG aF in Hö zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerinnen zu 2 bis 4 könnten als Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 Abs. 1 UrhG jeweils Schadensersatz gemäß § 97 UrhG verlangen. Soweit sie ihre Anträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht d a- verlange, liege angesichts der Begründung des Klageantrag s, mit der ei n L i- orden sei , eine bloße B e- richtigung eines erkennbaren Versehens, nicht aber eine Klageänderung oder Teilklagerücknahme vor. Die Klägerinnen zu 2 bis 4 seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalo gdatenbank " www. media - cat. de " der Ph ononet GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die streitbefangenen Musikaufnahmen en t- hielten. Der Beklagte habe die Indizwirkung dieser Einträge nicht durch den Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten. 10 11 12 - 7 - Die dem Schadensersatz begehren der Klägerinnen zugrunde liegenden 15 Musikaufnahmen seien über den Internetanschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gema cht worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die streitbefangenen Audiodateie n am 18. November 2007 um 19:51 Uhr im Internet unter einer dem Interneta nschluss des Beklagten zuz u- ordnenden IP - Adresse zum Download bereitgehalten worden se ien. Damit spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Bek lagte als Inhaber des Interneta nschlusses für den festgestellten Eingriff in die Verwertungsrechte der Klägerinnen verantwortlich sei. Diese Vermutung habe der Beklagte nicht wide r- legt. Aufg rund der Aussage seiner Ehefrau stehe fest, dass sie nicht als Täterin der in Rede stehenden Rechtsverletzungen in Betracht komme. Es bestünden ferner keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder des Beklagten die in Rede stehenden Rechtsverletzun gen unentdeckt hätten begehen können. D ie Klägerinnen könnten für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die B e- rechnung einbezogenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag in De r de n Klägerinnen nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung zustehende Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei nach einem Gegenstandswert von a der Umfang der mit der Klage verfolgten Recht s- verletzungen deutlich hinter der Zahl der in der Abmahnung behaupteten Rechtsverletzungen zurück bleibe . B. Die hiergegen gerichtete Revision des Be klagten hat lediglich wegen eines Teils der ausgeurteilten Prozesszinsen und eines Teils der auf den B e- klagten entfallenden Kosten des Rechtsstreits Erfolg. Im Übrigen ist sie unb e- gründet. 13 14 15 16 - 8 - I. Der Umstand, dass die ehemalige Klägerin zu 2 vor Erlass des Ber u- fungsurteils aufgrund Verschmel zungsvertrag s vom 11. Juli 2014 gemäß § 2 Nr. 1, §§ 4 ff. UmwG auf die Klägerin zu 3 verschmolzen worden ist , stand einer Entscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegen . Zwar ist das Vermögen der Klägerin zu 2 mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister auf die Klägerin zu 3 übergegangen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) und die Klägerin zu 2 mit der Übertragung ihres Vermögens auf die Klägerin zu 3 erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG). Wird ein übertragend er Rechtsträger, der in einem anhängigen Rechtsstreit durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, auf e i- nen anderen Rechtsträger verschmolzen, tritt dieser ohne weiteres und ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Rechtsstreit als Rechtsnachfolger gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ein (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 154 f.). Im Streitfall war die Klägerin zu 3, die übernehmende Rechtsträgerin, bereits an dem Rechtsstreit beteiligt, so dass sie nicht neu in den Rechtsstreit eingetrete n ist, sondern in dem bereits anhängigen Prozess die Ansprüche der erloschenen Klägerin zu 2 mitverfolgen konnte. Dass das Rubrum des Berufungsurteils und die Urteilsformel noch die Klägerin zu 2 a n- führen, ist unschädlich. Soweit erforderlich kann die unzu treffende Anführung der Klägerin zu 2 jederzeit als offenbare Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO beric h- tigt werden (BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430, 1431). I I. Das Berufungsgericht ha t zutreffend an ge nomm en, dass den früheren Klägerinnen zu 2 bis 4 - nunmehr Klägerinnen 3 und 4 - ein gegen den Bekla g- ten gerichteter Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für jede der 15 zum Download bereitgehaltenen Dateien mit Musik aufnahmen zusteht , an denen sie jeweils die Tonträgerrechte inneh aben (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) . 17 - 9 - 1. Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung maßgeblichen Fassun g des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom 23. Juni 1995 kann auf Schaden s- ersatz in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vo r- sät z lich oder fahrlässig verletzt. 2. Die Klägerinnen haben ihre Klage auf eine Verletzung der ihnen als Hersteller von Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der H ersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines Filesharing - P rogramms in sogenannten " Peer - to - Peer " - Netzwerken im Internet das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers verletzt , auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 14 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 184 Rn. 15 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II ). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen. 3. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kl ä- gerinnen in Be zug auf die den jeweiligen Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind . a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen seien in den vorgelegten Ausdruc ken der Katalogdatenbank " www. media - cat .de " der Ph ono - net GmbH als Lieferantinnen der jenigen Musikti tel ausgewiesen, die ihrem Schadensersatzbegehre n zugrunde lä gen und nach ihrem Vortrag über den 18 19 20 21 - 10 - Internetanschluss de s Beklagten mit dem Tauschbörsenprogram m " BearShare " am 1 8 . November 2007 öffentlich zugänglich gemacht worden seien . Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine Rügen erhoben. b) Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass diese Eintragungen in de r Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte sind, die nur durch den Vortrag konkreter A n- haltspunkte entkräftet werden können, die gegen die Richtigkeit der in sie au f- genommenen Angaben sprechen (vgl. BGH, GRUR 2016 , 176 Rn. 17 ff. Tauschbörse I) . Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsg e- richt weder seiner Überzeugungsbildung zur Recht s inhaberschaft der Klägeri n- ne n ein unzutreff endes Beweismaß zugrunde gelegt noch d e n Einträge n in die von der Phonone t GmbH unterhaltene n Katalogdatenbank eine zu hohe B e- weiskraft zugemessen. aa) Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksicht i- gung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer e t- waigen Beweisaufnahme nach freier Über zeugung zu entscheiden, ob eine ta t- sächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Dabei setzt die Überzeugung von der Wahrheit einer beweisbedürftigen Tatsache keine absolute oder unumstößliche Gewi ssh eit voraus , da eine solche nicht zu erre i- chen ist. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von G e- wi ss heit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 221/92, NJW - RR 1994, 567, 568 mwN ). Dass das Berufungsger icht von unzutreffende n Anforderungen an die Überzeugungsbildung ausgegangen ist , ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat es zum Ausdruck gebracht, dass es aufgrund der von ihm in einer Vielzahl von Verfahren gewonnenen Überzeugung von der Richtigkeit der in d en Phononet - Medienkatalog aufgenommenen Einträge und mangels Anhaltspunkten, die die 22 23 - 11 - Richtigkeit der dort verzeichneten Angaben erschüttern könnten, keine Zweifel an der Recht s inhaberschaft der Klägerinnen hat. bb) Das Berufungsgericht konnte sich bei seine r Überzeugungsbildung auf die Einträge in der Katalogdatenbank der Phononet GmbH stützen. Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er Indizien , aus denen Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand gezogen werden k önnen, im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überze u- gungsbildung beimisst. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung darauf zu übe r- prüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkg e- setze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 19 Tauschbörse I). Diesen Anforderungen hält die Beurteilung des Berufungsg e- richts stand. (1) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Nachweis der Urh e- berschaft und der Inhaberschaft an aussc hließlichen Verwertungsrechten a u- ßerhalb des Anwendungsbereich s der in § 10 UrhG niedergelegten Verm u- tungsregeln auch durch einen Indizienbeweis erbracht werden, bei dem mitte l- bare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft li e- fern. Als ein solches Indiz für die In haberschaft von Tonträgerherstellerrechten kommt auch die Eintragung als Lieferant eines Musiktitels in der für den Handel einschlägigen Datenbank der Phononet GmbH in Betracht. B ei den an den Nachweis der Recht s inhaberschaft eines Tonträgerherstellers gem äß § 85 Abs. 1 UrhG zu stellenden Anforderungen ist ferner den besonderen Schwieri g- keiten Rechnung zu tragen, die ein solcher Nachweis mit sich bringt und die in der Komplexität des Begriffs des Tonträgerherstellers begründet liegen. Der Tonträgerherstelle r , dem die effektive Durchsetzung seines Leistungsschut z- rechtes möglich sein muss, kann sich daher zur Darlegung und zum Beweis 24 25 26 - 12 - seiner Aktivlegitimation auf Indizien wie seine Eintragung in den Phononet - Me - dienkatalog beziehen. Weitergehende Darlegungen un d Beweisangebote und de ren Ausschöpfung sind erst erforderlich, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene konkrete Anhaltspunkte darlegt, die gegen die Richtigkeit der Ei n- tragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken spr e- chen (BGH , GRUR 2016, 176 Rn. 20 - Tauschbörse I). (2) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Phononet - Medienka - talog der zentrale Einkaufskatalog für den Einzelhandel ist und dass dieser gr o- ßen Wert auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten legt . Auf dieser Grun d- lage hat es die dort enthaltenen Eintragungen zur Recht s inhaberschaft der Kl ä- gerinnen als zutreffend angesehen . Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einer Eintragung in der Date n- bank gehe keine rechtliche Prüfung von Urheber - oder Verwertungsrechten v o- raus. Ebenso wie bei der Vermutungswirkung im Sinne von § 10 UrhG ergibt sich die indizielle Bedeutung der Eintragung als Lieferant in der Phononet D a- tenbank nicht aus einer vorangegangenen Rechtsprüfung, sondern aus tatsäc h- lichen , typ ischerweise für eine Rechts inhaberschaft sprechenden äußeren U m- ständen. Das Berufungsgericht hat den Eintragungen in der Datenbank daher rechtsfehlerfrei eine maßgebliche Indizwirkung beigemessen (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 22 f. - Tauschbörse I). Die Revisio n hat auch nicht geltend g e- macht, d ass der Beklagte konkrete Anhaltspunkte dargelegt hat, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in dem Phononet - Medienkatalog und damit gegen die Rechts inhaberschaft der Klägerinnen an den maßgeblichen Musikaufna h- men sp r a chen. 4. Das Berufungsgericht hat unangegriffen angenommen , dass die strei t- befangenen 15 Musiktitel am 18. November 2007 um 19:51 Uhr unter der IP - 27 28 29 - 13 - Adresse 80.141.80.199 öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass diese IP - Adresse zu den vorgenannten Zeiten dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen war. 5. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte für die in Rede stehende Rec htsverletzung als Täter veran t- wortlich ist. a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, eine tatsächliche Vermutung könne auch dann für die Täterschaft des Anschlussinhabers sprechen, wenn es in einem Haushalt - wie im Streitfall - einen von mehreren Personen genutzten " Familienanschluss " g ebe . Bestand hat auch die Annahme des Berufungsgerichts , die bloße Behauptung der Mö g- lichkeit, ein Dritter könne die Rechtsverletzung begangen haben, schließe das Eingreifen e iner tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinh a- bers nicht aus . Die Revision beanstandet ferner ohne Erfolg, dass das Ber u- fungsgericht vo m Beklagten plausiblen Vortrag dazu verlangt hat, dass sein Interneta nschluss von Dritten - wie hier von den Kindern des Beklagten - zur Teilnahme an Tauschbörsen habe genutzt werden können. a a ) N ach den allgemeinen Grundsätzen tragen die Klägerinnen als A n- spruchsteller innen die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Vorausse t- zungen des geltend gemach ten Schadensersatza nspruchs erfüllt sind. Sie h a- ben darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist ( vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GR UR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - Be a rShare ; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 30 31 32 - 14 - 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III ). Allerdings spricht eine tatsächl i- che V ermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zei t- punkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III). Eine die tats ächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solch en Fällen trifft den Inhab er des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärung s- last (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussi n- ha bers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informat i- onen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darl e- gungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Pers onen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht ko m- men . In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche K enntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat . Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Inte r- netanschluss wird den an die Erfül lung der sekundären Darlegungslast zu ste l- lenden Anforderungen daher nicht gerecht . Entspricht der Beklagte seiner s e- kundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruc h- steller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urhebe rrechtsverle t- zung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 33 - 15 - Rn. 15 ff. - BearShare, mwN; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 - Tausc h- börse III). Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil im Einklang. b b) Entgegen der Auffassun g der Revision kommt ein Eingreifen der ta t- sächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei ei ne m Familienanschluss - r e- gelmäßig von mehreren Personen ge nutzt wird . Für die Frage, wer al s Täter eines urheber rechtsverletzenden Downloadan gebots haftet , kommt es nicht auf die Zugriffs möglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen , sondern auf die Situation i m Verletzungszeitpunkt an (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 Tauschbörse II I). Der Inh aber eines Interneta nschlusses wird der ihn treffe n- den sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollzie h- bar vorträgt , we lche Personen mit Rücksicht auf Nutzer verhalten, Kenntnisse und Fähigkei ten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte n , die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu beg e- hen. b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen , dass eine ta t- sächli che Vermutung für die täterschaftliche Verantwortlichkeit des Beklagten spricht . Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem Ergebnis der B e- weisaufnahme und unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten lasse sich nicht feststell en , dass ein im H aushalt des Beklagten lebender Dritter sel b- ständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Beklagten gehabt habe und daher allein für die Rechtsverletzung verantwortlich sein könne. Soweit der B e- klagte geltend gemacht habe, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine se i- nerzeit 15 und 17 Jahre alten Kinder selbständigen Zugang zu seinem Interne t- 34 35 36 - 16 - anschluss gehabt hätten, sei mit Rücksicht auf die Angaben seiner Ehefrau nicht plausibel dargetan, dass der Internetanschluss hinter dem Rücken des Beklagten für illegal es Filesharing habe gen utzt werden können. Die gegen di e- se Beurteilung gerichteten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg . aa) Unstreitig war der Router, über den vom Anschluss des Beklagten ein Zugang zum Internet hergestellt werden konnte, im fraglic hen Zeitraum mit einer WPA2 - Verschlüsselung versehen. D ie Revision hat nicht geltend g e- macht, dass bei dieser Sachlage vom Zugriff eines unbefugt handeln den Dritte n ausgegangen werden könne. bb) Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, a ufgrund der Angaben der Ehefrau des Beklagten stehe fest, dass d e ssen Familie nur über einen an das Internet angeschlossenen Rechner verfügt habe, der im Wohnzimmer au f- gestellt gewesen und von der ganzen Familie genutzt worden sei. Eigene B e- nutzerkonten habe es nicht gegeben. Die Zeugin scheide n ach dem Ergebnis der Beweisaufnahme a ls Täter in der fraglichen Rechtsverletzungen aus. Nach diesen Feststellungen, gegen die die Revision keine Einwände erhoben hat, kommen als Täter nur der Beklagte und seine zum damaligen Zei tpunkt 15 und 17 Jahre alten Kinder in Betracht. cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, auf der Grundlage der A n- gaben der Ehefrau des Beklagten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder des Beklagten als Alleintäter des fraglichen Downlo adangeb o- tes von insgesamt 809 Titeln in Betracht zu ziehen seien. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. (1) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war die Internetnutzung der Kinder im Tatzeitraum auf jewe ils eine halbe Stunde pro 37 38 39 40 - 17 - Tag begrenzt. Dieses Zeitlimit wurde eingehalten. Das Berufungsgericht ist fe r- ner davon ausgegangen, dass die Ehefrau des Beklagten die K inder bei der Internetnutzung regelmäßig im Blick gehabt hat . Nach ihren bei der Beweisau f- nah me gemachten Angaben hat sie im Vorbeigehen immer mal wieder nachg e- schaut, was die Kinder gerade am Rechner machten , und hat sich dies auch manchmal erklären lassen. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei dieser Sachlage könne nicht davon ausgegangen wer den, die Kinder des Beklagten hätten einen derart selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss des B e- klagten gehabt, dass sie ernsthaft als Alleintäter der in Rede stehenden Verle t- zungshandlung in Betracht zu ziehen seien. Die hierg egen erhobenen Rügen de r Revision haben keinen Erfolg. (2) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO g e- bunden. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätz e verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 15 mwN). Die Beweiswürdigung des Ber u- fungsgerichts entspricht diesen Anforderungen. ( 3 ) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Würdigung des B e- r u fungsgerichts, mit Rü cksicht auf die Angaben, die die Ehefrau des Beklagten zum Nutzungsverhalten der Kinder gemacht ha be , sei nicht plausibel dargetan, wie diese den Familienrechner hinter dem Rücken des Beklagten zur Teilna h- me an einer Tauschbörse genutzt haben könn t en. 41 42 43 - 18 - Die Feststellung des Berufungsgerichts, aus den Angaben der Ehefrau des Beklagten ergebe sich , dass sie ihre Kinder bei der Internetnutzung rege l- mäßig im Blick gehabt habe, wird vom protokollierten Inhalt ihrer Aussage g e- tragen. Die Zeugin hat z war bekund et, dass sie und der Beklagte natürlich nicht die ganze Zeit hinter ihren Kindern gesessen hätten, wenn diese am Rechner waren . Sie hat aber auch an gegeben, im Vorbeigehen immer mal geschaut zu haben, was ihre Kinder gerade am Rechner machten , und dass sie sich dies gelegentlich auch hat erklären lassen. Die Zeugin hat ferner bekundet , dass d en Kindern die Nutzung des Rechners in ihrer Abwesenheit zwar nicht prinz i- piell verboten gewesen sei, es sich jedoch meistens so verhalten habe, dass sie nicht allein a n den Computer gegangen seien . Die Kinder hätten zudem zumeist gefragt, ob sie an den Computer dürften. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Zeugin habe ihre Kinder bei der Internetnutzung r e- gelmäßig im Blick gehabt, nicht zu bean standen. Dasselbe gilt für die Annahme des Berufungsgericht s, mit Blick auf ihre Beaufsichtigung und die zeitliche Begrenzung der Internetnutzung hätten die Kinder kein en so eigenständige n Zugriff auf das Internet gehabt, dass eine heimliche Nutzung d es I nterneta nschlusses des Beklagten zur Teilnahme an einer Internet - Tauschbörse ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. Die se Würd i- gung steht mit den Denkgesetzen in Einklang und ist auch nicht erfahrungswi d- rig. Soweit die Revision geltend macht, das von der Ehefrau des Beklagten g e- schilderte Nutzungsverhalten lasse es gleichwohl als möglich erscheinen, dass die Kinder ein Tauschbörsenprogramm heimlich installiert und genutzt hätten, ohne dass dies den Eltern habe auffallen müssen, setzt sie lediglich ihre ei gene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. ( 4 ) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Internetnutzung der Kinder des Beklagten seien ve r- 44 45 - 19 - fahrensfehlerhaft getroffen worden. Das Be rufungsgericht war nicht nach § 139 ZPO verpflichtet , den Beklagten im Anschluss an die Beweisaufnahme darauf hinzuweisen , dass die Kinder des Beklagten auf der Grundlage der Angaben der Ehefrau des Beklagten nicht als Täter in Betracht kämen. D ie R evi sion rügt vergeblich , bei einer nochmaligen Einvernahme der Ehefrau des Beklagten hätte sich ergeben, dass diese nicht ausschließen kö n- ne, an den Tattagen nicht zuhause gewesen zu sein oder aus anderen Gründen die Internetnutzung der Kinder nicht überwacht zu haben . D ie Revision zeigt schon nicht auf, dass der Beklagte entsprechenden Tatsachenvortrag gehalten hat, dem im Zuge der Beweisaufnahme hätt e nachgegangen werden müssen (§ 559 Abs. 1, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Sie legt auch nicht dar, dass das Berufungsgericht dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben h at , durch Fragen oder Vorhalte im Termin zur Beweisaufnahme vor dem Ber u- fungsgericht auf eine entsprechende Ergänzung der Angaben der Zeugin hi n- zuwirken (§ 397 ZPO). Entgegen der Auff assung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass eine T äterschaft der Kinder des Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ernsthaft in Betracht kam . Eine Pflicht des Gerichts nach § 139 ZP O, im Rahmen der E r- örterung im Anschluss an die Beweisaufnahme nach § 279 Abs. 3 ZPO auf das vorläufige Ergebnis der Beweiswürdigung einzugehen , ist anzunehmen, wenn die nachfolgende Entscheidung andernfalls eine Überraschungsentscheidung dar stellt ( vgl. B GH, Urteil vom 13. Juni 1989 - VI ZR 216/88, NJW 1989, 2756 , 2757 ; Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 146/05, juris Rn. 5 ; BVerwG , NVwZ 2013, 1132, 1134 f. ). Das im Streitfall angegriffene Urteil ist keine solche Überraschungsentscheidung. Das Berufungsge richt hat den Be klagten au s- wei s lich des Protokolls über den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 46 47 - 20 - 18. Juni 2014 darauf hingewie sen , dass es seinen bisherigen Sachvort rag zur Nutzung seines Interneta nschlusses durch weitere Familienangehörige nicht für ausr eichend erachtet. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht durch die Wi e- derholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zum Ausdruck gebracht, dass es die Angaben der Ehefrau des Beklagten möglicherweise abweichend von der Beweiswürdigung des Landgerichts be werten w ollte (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Beklagte durfte sich vor diesem Hintergrund nicht darauf verlassen, dass vor einer für ihn nachteiligen Entscheidung des Berufungsgerichts ein nochmaliger Hinweis er folgen würde. dd ) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenomm en, dass de r Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast zur Frage der Inte r- netnutzung durch Dritte nicht genügt hat. (1 ) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe keine nac h- vollziehbare Erklärung dazu ab ge geben, wie es seinen Kindern überhaupt hätte gelingen können, von ihm und seiner Ehefrau unbemerkt Filesharing zu betre i- ben. Er habe keine Angaben zu seiner eigenen Internetnutzung gemacht. Er habe weder vorgetragen, dass auf dem Rechner keine Filesharin g - Software installiert gewesen sei, noch dargelegt, dass die streitgegenständlichen Dateien auf dem Rechner nicht vorhanden gewesen seien , obgleich er nach Erhalt der Abmahnung angekündigt habe, die Sache zu prüfen . (2 ) Der Inhaber eines Internetanschl usses, über den eine Rechtsverle t- zung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick d a- rauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht schon dadurch, dass er die theoretische Möglichkeit des Zugri ffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behau p- tet. Er hat hinsichtlich derjenigen Personen, die selbständigen Zugang zu se i- 48 49 50 - 21 - nem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen, im Rahmen des Zumutbaren Nachforschun gen anzustellen und mitzuteilen , welche Kenn t- nisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung g e- wonnen hat ( vgl. BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 42 - Tauschbörse III ; allgemein zur sekundären Darlegungslast BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31 ). Im Rahmen de r den Beklagten treffenden sekund ä- ren Darlegungslast bedarf es daher der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshan d- lung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, dass der Vortrag des Beklagten diesen Anforderungen nicht genügt e . (3 ) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgeric ht habe den Beklagten darauf hinweisen müssen, dass es auch d essen eigene s Nutzerve r- halten sowie die Frage für entscheidungserheblich gehalten habe , inwieweit er den mit dem Internet verbundenen Rechner im Nachgang zu der Abmahnung untersucht habe, l egt si e nicht dar, was der Beklagte auf einen solchen Hinweis hin ergänzend vorgetragen hätte. (4 ) D ie Revision wendet sich vergeblich dagegen, dass das Berufung s- gericht bei der Würdigung der Plausibilität des Vortrages des Beklagten in Rechnung gestellt hat , dass de ssen Familie nach den im Zuge der Beweisau f- nahme getroffenen Feststellungen nur über einen an das Internet angeschlo s- sen Rechner verfügte, wohingegen der Beklagte mit der Reaktion auf die A b- mahnung zum Ausdruck gebracht und in erster Instanz auch vorgetragen hat , es sei mehr als ein Rechner an das Internet angeschlossen gewesen . Im Ra h- men der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) können Änderungen des Parteivortrags berücksichtigt werden ( vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2012 - II ZR 50/09, NJW - RR 2012, 728 Rn. 16; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 51 52 - 22 - 2013, 430 Rn. 11; Urteil vom 4. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 41 = WRP 2016, 869 - ConText ) . (5 ) Ohne Erfolg rügt die Revision ferner , das Berufungsgericht habe den vom Beklagten vorgetragenen Umstand unberücksichtigt gelassen , selbst als Täter aus zu scheide n , weil er in seinem Gartencenter gearbeitet habe. Der Vortrag des Beklagte n , am 19. Dezember 2007 um 16:14 Uhr in se i- nem Gartencenter gearbeitet zu habe n , ist schon deshal b unerheblich, weil nach dem Vor brin g en der Klägerinnen zu diesem Zeitpunkt zwar weitere Tauschbörsen - Aktivitäten mit der im Zuge des streitbefangenen Downloada n- gebotes am 18. November 2007 um 19:51 Uhr ermittelten Benutzerkennung festgestellt worden sind, der Vortrag des Beklagten sich aber nicht auf die Z eit bezieht, zu der die haftungsauslösende Verletzungshandlung begangen worden sein soll. Auch der Umstand, dass der Beklagte im Termin zur mündlichen Ve r- handlung vor dem Landgericht am 30. Oktober 2013 z u Protokoll erklärt hat, er gehe morgens um 8 .00 Uhr aus dem Ha us und komme abends erst gegen 8.00 Uhr zurück, konnte dem Berufungsgericht keinen Anlass für eine abwe i- chende Würdigung der Plausibilität des Vortrags zu einer möglichen Alleintäte r- schaft d er Kinder geben. Die Revision macht bereits nicht geltend, dass sich diese Angabe des Beklagten, die er ausweislich des Verhandlungsprotokolls im Zusammenhang mit der Erläuterung seines beruflichen Hintergrundes gemacht hat, auch auf den auf einen Sonntag fal lenden 18. November 2007 bezogen hat . Zudem wäre durch e ine Abwesenheit zur Tatzei t die Täterschaft des B e- klagten nicht ausgeschlossen , weil Musikdateien über einen mit dem Internet verbundenen Rechner a uch bei Abwesenheit des Nutzers zum Download b e- reitge stellt w e rden können (vgl. BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 52 - Tauschbö r- se I ). 53 54 - 23 - (6 ) Die Revision macht s chließlich vergeblich geltend, das Berufungsg e- richt habe außer Acht gelassen, dass der von sein er Ehefrau bekundet e Musi k- geschmack des Beklagte n gegen seine Täterschaft und damit für ein Handeln seiner Kinder spreche. Auf das Fehlen eines persönlichen Interesse s an den zum Herunterladen angebotenen Musikdateien kommt es nicht an, weil der Teilnahme an Filesharing mit Audiodateien auch anderweitige Interes sen wie etwa die Nutzung für gesellige Anlässe oder zur Überlassung an Dritte z u- grunde liegen können (vgl. BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 49 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 191 Rn. 43 - Tauschbör se III) . 6. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet angenommen, die Klägerinnen könnten für jeden der 15 in ihre Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG einen Betrag von PO). II I . Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen zu Recht einen Anspruch 1. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsv erletzung richtet sich nach den Vo r- schriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB). Auf die Abmahnung vom 8. Mai 2008 ist die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung de s § 97a UrhG nicht anwendbar (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 11 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 67 - Tauschbörse I ). 2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und 55 56 57 58 59 - 24 - dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abma h- nung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGHZ 200, 76 Rn. 12 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 68 - Tauschbörse I). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte haftet gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF für die Verletzung des Verwertungsrecht s der Klägerinnen als Tonträgerhersteller auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung en waren von dem 809 Musiktitel umfassenden Do w n- loadangebot über den Internetanschluss des Beklagten 108 Ti tel erfasst , an denen di e Klägerinnen Rechte innehalten. 3. Das Berufungsgericht ist zutreff end davon ausgegangen, dass das Anwaltsschreiben vom 8. Mai 2008 den in inhaltlicher Hinsicht an ei ne or d- nungsgemäße Abmahnung zu stellenden Anforderungen entspr a ch. a) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt gemäß § 683 Satz 1 BGB voraus, dass die Abmahnung dem Interesse des Abgemahnten entspricht. Form und Inhalt der Abmahnung müssen da her den Zweck erfüllen, eine Befriedigung des Gläubigers ohne Prozess herbeizuführen (vgl. Teplitzky / Bacher , Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 41 Rn. 7, 9, 14). Mahnt der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu erheben od er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, gibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, die gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl ä- rung abzuwenden (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Rn. 12 = WRP 2007, 67 - Telefax - Werbung II). D er Schuldner muss daher aus der Ab mahnung erkennen können , welches Verhalten der Gläubiger als rechtsverletzend ansieht. Die Verletzungshandlung muss so konkret an gegeben werden, dass der Schuldner erkennen kann, was ihm in tatsächlicher und rech t- licher Hinsicht vorgeworfen wird ( BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 60 61 - 25 - - I ZR 36/11 , GRUR 2015, 403 Rn. 44 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II; BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 70 - Taus chbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 57 Tauschbörse II). b) Die Abmahnung der Klägerinnen entspricht diesen Erforderniss en. Mit der Abmahnung wurde dem Beklagten vorgeworfen, geschützte Tonaufnahmen im Umfang von 809 Musikdateien unter Verstoß gegen §§ 97, 77, 78 Nr. 1, §§ 85, 16, 19a UrhG am 18. November 2007 um 19:51:51 Uhr über seinen I n- ternetanschluss zum Herunterladen verfügbar gemacht zu haben. Der Abma h- nung war ferner eine Liste der Musiktitel beigefügt , wegen deren öffentlicher Zugänglichmachung die Klägerinnen den Beklagten in Anspruch genommen haben. Der Umstand, dass in der Abmahnung nicht aufgeführt war, an welchem der aufgelisteten Titel welche Klägerin Rechte geltend macht, steht der Ersta t- tungsfähigkeit der Abmahnkosten nicht entgegen. Eine sol che konkrete Zuor d- nung in der Abmahnung war nicht geboten, um den Beklagten in den Stand zu versetzen, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und aus ihm die gebotenen Folgerungen zu ziehen. Fall s bei einem oder mehreren der aufgeli s- teten Musi kaufnahmen an der Aktivlegitimation der Klägerinnen oder am Vorli e- gen eines urheberrechtlichen Schutzes konkrete Zweifel bes tan den , hätte der Beklagte die Klägerinnen nach Treu und Glauben auf diese hinweisen und um Aufklärung im Hinblick auf die behauptet en Rechtsverletzungen und die Legit i- mation zur Rechtsverfolgung nachsuchen müssen (vgl. BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 71 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 58 - Tauschbörse II) . Vorliegend hat die Revision nicht geltend gemacht, dass der Beklagte solche Zweifel g e- habt und die Klägerinnen vergeblich um Aufklärung gebeten hat. c) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Wirksamkeit der Abmahnung ohne Bedeutung, ob dem Beklagten nach dem Inhalt des beigefü g- ten Entwurfs der Unterlassungserklärung unte rsagt sein soll te, selbst zu h a n- 62 63 - 26 - deln oder Dritten das Handeln zu ermöglichen. Die Formulierung einer Unte r- lassungserklärung ist Sache des Schuldners (BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 59 - Tauschbörse II ). 4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend , die Einscha ltung einer A n- waltskanzlei sei zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen. Bei den Kl ä- gerinnen handele es sich um Großunternehmen, denen es ohne weiteres mö g- lich und zumutbar sei, für die Abmahnungen eigene Abteilungen zu schaffen. Grundsätzlich dürfe n auch Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen es den Umständen nach für erforderlich halten, einen Rechtsanwalt mit der Abma h- nung von Wettbewerbs - und Urheberrechtsverstößen zu beauftragen. Sie sind daher im Fall der Einschaltung eines Rechtsanwalts ber echtigt, vom Abg e- mahnten den Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 36 = WRP 2008, 1449 - Clone - CD , mwN; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 60 f. Tauschbörse II). Ko nkrete Anhaltspunkte, die im Streitfall eine andere Beurte i- lung rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich. 5. Vergeblich wendet sich die Revision gegen den vom Berufungsgericht der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gele g- a) Das Berufungsgericht hat den ursprünglich von den Klägerinnen bei der Berechnung ihres Zahlungsanspruchs z ugrunde gelegten Gegenstandswert der Abmahnung rinnen ihre Aktivlegitimation nicht für 809, sondern nur für 108 Musiktitel dargelegt h a- ben . 64 65 66 67 - 27 - b) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutz recht s ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu b e- stimmen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 13 = WRP 2014, 317 - Einkaufskühltasche ; Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. , § 23 Rn. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom A n- spruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgem äßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen U m- stände beachtet wo rden sind (BGH, Urteil vom 16. März 2000 - I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 190 = WRP 2000, 1131 - Lieferstörung; Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 22 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag; Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 Rn. 51 = WRP 2010, 384 - BTK; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 56 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 17 - Einkaufsküh l- tasche ). Gegenstand der Abmahnung ist ein Unterlassungsanspruch. Der Wert eines s olchen A nspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchste l- lers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu b e- werten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Janua r 2013 I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 = WRP 2013, 1364 Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 Einkaufskühltasche; BGH, Beschluss vom 11. N o- vember 2015 I ZR 151/14, juris Rn. 7) und wird maßgeblich durch die Art des Ve rstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1990 I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung; BGH, GRUR 68 - 28 - 2013, 301 Rn. 56 Solarinitiativ e; Hirsch in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerbl i- cher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 18 Rn. 28). c) Die Bewertung des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsa n- spruchs durch das Berufungsgericht erweist sich n ach diesen Maßstäben a ls rechtsfehlerfrei. aa) Bei der Bew ertung des Interesses der Rechts inhaber an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss insbesondere das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht in s- gesamt und des sen wirtschaftliche Auswertung berücksichtigt werden. Hiermit steht in Einklang, dass sich das Berufungsgericht bei der Bemessung des der Berechnung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten zugrunde zu lege n- den Gegenstandswertes der Abmahnung am wirtscha ftlichen Interesse der Kl ä- gerinnen orientiert hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 8 0 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II). b b) D ie Revision rügt ohne Erfolg , das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Gefährdung der Interessen der Klägerinnen die Datenübertr a- gungsrate des im Jahr 2007 standardmäßig eingesetzten Internetzugangs DSL 1000 sowie die Anzahl der innerhalb eines bestimmten Zeitraums maximal über ein " Peer - to - Peer " - Netzwerk bereitzustellenden Musikdateien außer Acht g e- l assen. Sie legt nicht dar, dass der Beklagte in den Instanzen Vortrag zu techn i- schen Kapazitäten seines Internetanschlusses gehalten hat. Mit neuem Vo r- bringen ist sie in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). c c ) Die Revision macht fe rner vergeblich geltend, bei de r Bemessung des Gegenstandswert s der Abmahnung sei zu berücksichtig en, dass ang e- sichts der Z ahl von mindestens 250.000 jährlichen Abmahnungen zu Filesh a- 69 70 71 72 - 29 - ring - Vorwürfen in Betracht gezogen werden müsse, dass sowohl der Anbieter als auch der Tauschpartner für denselben Fall abgemahnt würden. Die Revision geht dabei unzutreffend davon aus, dass bei einem Filesharing - Vorgang Anbi e- ter und Tauschpartner dieselbe Rechtsverletzung begehen (v gl. BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 64 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 51 - Tauschbörse II). d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Bemessung des Gegenstands werts der Abmahnung die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung b e- rücksichtigen müssen. Diese Vorschrift ist auf Abmahnungen, die auf eine Ve r- letzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten gestützt sind , nicht entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2016, 1 76 Rn. 81 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 74 - Tausc hbörse II). IV . Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des B e- rufungsgerichts, die mit der Kl age geltend gemachten Ansprüche seien nicht ver jährt . 1. Nach § 102 Satz 1 UrhG , § 195 BGB gilt im Urheberrecht die rege l- mäßige Verjähru ng sfrist v on drei Jahren. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erla n- gen müsste (BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 21 = WRP 2015, 972 - Motorradteile ; LG Frankfurt am Main, GRUR - RR 2015, 431 , 435 ). 2. Nach Ansicht des Berufungsgericht s ist die dreijährige Verjährungsf rist für d ie mit der Klage geltend gemachten Anspr ü ch e gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 73 74 75 76 - 30 - BGB mit dem Schluss des Jahres 2008 in Lauf ge setzt worden u nd ha t daher nicht vor dem 31. Dezember 2011 geendet. Die Klägerinnen hätten erst durch die Nachricht der S taatsanwa ltschaft Kleve vom 25. März 2008 Kenntnis von der Person des Beklagten erlangt und müssten sich, da sie bereits mit ihrer Strafanzeige vom 19. November 2007 um Akteneinsicht und Mitteilung einer Providerauskunft gebeten hätten, auch keine grob fahrlässige Unkenntnis der Providerauskunft entgegenhalten lassen. Gegen diese in erster Linie auf tatric h- terlichem Gebiet liegende und im Übrigen rechtsfehlerfreie Würdigung hat die Revision keine Einwände erhoben . Auch der Anspruch auf Erstattung der A b- mahnkos t en is t frühestens mit Versand der streitgegenständlichen Abmahnung im Jahre 2008 entstanden (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 71 - Tauschbö r- se II). 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährung der geltend g e- machten Ansprüche sei durch den Eingang des M ahnbescheidsantrags bei G e- richt am 23. Dezember 2011 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO g e- hemmt worden, hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend stand. Nur s o- weit die ehemalige Klägerin zu 2 einen auf ihre Rechte am Musiktitel " Everytime we t ouch " der Musikgruppe " Cascada " gestützten Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, ist die Verjährung durch den Mahnbescheidsantrag nicht gehemmt worden . a) Eine Verjährungsh emmung kommt nicht in Betracht, soweit die frühere Klägerin zu 2 ihren Schadens ersatzanspruch auf eine Verletzung ihrer Rechte am Titel " Everytime we t ouch " der Gruppe " Cascada " ge stützt hat . aa) Die durch die Zustellung des Mahnbescheides bewirkte Verjährung s- hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB setzt voraus, dass der materiell B e- rechtigte den Anspruch geltend macht (vgl. zu § 209 Abs. 1 und 2 aF BGH, U r- 77 78 79 - 31 - teil vom 16. September 1999 - VII ZR 385/98, NJW 1999, 3707; zu § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07, TranspR 2010, 200 Rn. 28 und Urteil vom 9. Dez ember 2010 - III ZR 56/10, NJW 2011, 2270 Rn. 9; zu § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB BGH, Versäum nisurteil vom 20. Juni 2013 VII ZR 71/11, NJW - RR 2013, 1169 Rn. 12 ; MünchKomm.BGB/Gr othe, 7. Aufl., § 204 Rn. 17; Staudinger/ Peters/Ja coby, BGB, 2014, § 204 Rn. 6 ). Di e Klage eines Nichtberechtigten hemmt den Lauf der Verjährung daher nicht (Peters/ Jacoby aaO ; Palandt/ Ellenberger , BGB, 75. Aufl. , § 204 Rn. 9). bb ) Aus dem Ausdruck des Mahnbescheidsantrags vom 23. Dezember 2011 geht hervor, dass zunächst die Kläger in zu 4 einen Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens unter Berufung auf Rechte an dem Titel " Everytime we t ouch " der Musikgruppe " Cascada " geltend gemacht hat . Diese ist auch als A n- tragstellerin in Bezug auf den sich auf diesen Titel beziehenden Lizenzs chaden genannt . Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist jedoch davon auszugehen, dass nicht die Klägerin zu 4, sondern die frühere Klägerin zu 2 Inhaberin der Tonträgerherstellerrecht e an diesem Musiktitel war . Die Einreichung des Mah n- bescheidsantrags und Zustellung des Mahnbescheids über einen von der Kl ä- gerin zu 4 geltend gemachten Lizenzschadensersatzanspruch, der nicht dieser , sondern der Klägerin zu 2 zugestan den hat, konnte somit die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 2 und dem Beklagten nicht bewirken. b) Hinsichtlich d er übrigen mit dem Mahnbescheids antrag geltend g e- machten Ansprüche ist hingegen eine Verjäh rungshemmung erfolgt. aa) Nach § 167 ZPO tritt die verjährungshemmende Wirkung der Zuste l- lung eines Mahnbescheids nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bereits mit dem Ei n- 80 81 82 - 32 - gang des Antrages ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Hiervon ist vo r- liegend auszug ehen. (1) Die Klägerinnen haben am 23. Dezember 2011 einen Antrag auf E r- lass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten gestellt. Das Verfahren ist am 28. Dezember 2011 dem Rechtspfleger zur manuellen Ermittlung des Gebü h- renstreitwerts vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen auf eine Nachfrage des Mahngerichts reagiert, die ihnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am Tag z u- vor übermittelt worden ist. Der Mahnbescheid ist am 20. März 2012 antragsg e- mäß erlassen und dem Beklagten am 27. März 2012 zugestellt worden. (2) Bei der Beantwortung der Frage, ob die Zustellung eines Mahnb e- scheids im Sinne des § 167 ZPO " demnächst " bewirkt worden ist, ist nicht allein auf den Zeitablauf zwisc hen Eingang des Antrages auf seinen Erlass und seiner Zustel lung an den Antragsgegner abzustellen. Vielmehr sollen, da die Zuste l- lung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzög e- rungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs be wahrt werden, weil sie diese Verzögerungen nicht beeinflus s en können. Verzögerungen im Zustellve r- fahren, die durch eine fehlerhafte Sachb ehandlung durch das Gericht ver u r- sacht worden sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Z uzurechnen sind nur solche nicht geringfügige Verzögerungen, die er oder sein Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Verfahrensführung hätten vermeiden können (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306 Rn. 17 f., mwN ). (3) Das Beru fungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, eine den Klägerinnen zuzurechnende Verzögerung der Zustellung des Mahnbescheids lasse sich nicht feststell en . Entgegen der A nsicht der Revision hatten die Kläg e- 83 84 85 - 33 - rinnen kein en Anlass, im Februar 2012 durch eine R ückfrage beim Mahngericht auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken. Wenn der Antragsteller im Mahnverfahren alle für die Zustellung des Mahnbescheids erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat , liegt die Verantwortung für den ordnung s- gemäß en Gang des Verfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts (vgl. BGH Z 168, 306 Rn. 20 ; BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 54; Urteil vom 17. September 2009 IX ZR 74/08, NJW 2010, 73 Rn. 9; Urteil vom 22. September 2009 XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 16). bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen , dass der Lauf der Verjährungsfrist bis zum Übergang in das Streitverfahren gehemmt gewesen ist . (1 ) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt , die Hemmung der Ve r- jährun g habe gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach dem Wir k- samwerden d er letzten Verfahrenshandlung der Part eien geendet. Maßgeblich für den Beginn d iese r Frist sei daher hier der Ein gang des Widerspruchs des Beklag ten bei m M ahngericht am 29. März 2012 gewesen . Die durch die Zuste l- lung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung habe daher grundsätzlich mit Ablauf des 29. September 2009 geendet. Mit Rücksicht auf den Zeitraum zwischen der Einr eichung des Mahnbescheidsant rag s und dem Ablauf der regulären Verjährungsfrist, während dessen der Lauf der Verjä h- rungsfrist gehemmt gewesen sei , habe eine Verjährung der Ansprüche der Kl ä- gerin nen jedoch nicht vor dem 7 . Oktober 2012 eintreten können. Darüber hi n- aus sei der Lauf der Verjährungsfrist wegen Verhandlungen zwischen den Pa r- teien gemäß § 203 Satz 1 BGB jedenfalls für einen Zeitraum von weiteren zwei Wochen gehemmt gewesen. Der am 9. Oktober 2012 bei Gericht eingegangene 86 87 - 34 - Antrag auf Durchführung des Streitverfahrens habe eine erneute Hemmung der Verjährungsfrist bewirkt. (2 ) Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern . Sie erweist sich j e- doch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) . Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist dav on auszugehen, dass die durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung bis zum Übergang des Mahnverfahrens in das Streitverfahren fortbestanden hat . Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die durch die Zustellung des Mahn - bescheid s bewirkte Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der recht s- kräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass es die Parteien nicht betreiben, so tritt gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB an die Stelle der Verfahrensbeendigung die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Unterlässt der Antragsteller im Mahnverfahren nach dem Widerspruch des Antragsgegners de n Antrag auf Abgabe an das S treitg e- richt, ist die letzte Verfahrenshandlung, die für die Berechnung der Frist gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgeblich ist, der Zugang der gemäß § 695 Satz 1 ZPO vom Mahngericht zu veranlassende n Mitteilung des Widerspruchs beim Antragsteller (BGH, Urt eil vom 28. Januar 2010 - VII ZR 174/08, NJW 2010, 1662 Rn. 13; Palandt/Ellenberger aaO § 204 Rn. 49; Voit in Musielak/ Voit , ZPO, 13. Aufl., § 695 Rn. 2 ). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist den Kl ä- gerinnen der Eingang des Wide rspruchs unter dem 17. April 2012 mitgeteilt worden. Die durch die Zustellung des Mahnbeschei d s bewirkte Hemmung der Verjährung bestand daher jedenfalls bis zum 17 . Oktob er 2012 fort. Bereits a m 88 89 90 - 35 - 9. Oktob er 2012 haben die Klägerinnen einen Antrag auf Durchf ührung des Streitverfahrens gestellt. Da das Verfahren hiernach bis zur Abgabe an das Streitgericht nicht länger als sechs Monate in Stillstand geraten ist, bestand die durch die Zustellung des Mahnbescheides bewirkte Hemmung bis zur Einre i- chung des Antrag es auf Durchführung des Streitverfahrens und auch nach A b- gabe an das Streitgericht fort ( vgl. BGH, TranspR 2009, 132 Rn. 19) . 4 . Der auf die Verletzung ihrer Rechte am Titel " Everytime w e t ouch " der Gruppe " Cascada " gestützte Anspruch der früher en Kläg erin zu 2 ist ebenfalls nicht verjährt. a ) Die frühere Klägerin zu 2 hat einen auf die Rechte an diesem Musikt i- tel gestützten Antrag auf Zahlung eines Lizenzschadens erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 18. Juni 201 4 gestellt, in dem sie den mit der Anspruchsbegründung angekündigten Klageantrag d a- i- . Zu diesem Zeitpunkt war die am 31. Dezember 2008 in Lauf gesetzte regelmäßige Verjährungsfrist von drei Ja h- ren gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1, § 195 BGB bereits abgelauf en. Auch die A n- spruchsbegründung vom 19. Dezember 2012, in der die Musiktitel im Einzelnen aufgeführt waren , für die die einzelnen Klägerinnen einen Lizenzschaden ge l- tend mach t en und die die Klägerin zu 2 als Inhaberin de r Rechte an dem Titel " Everytime w e t ouch " der Gruppe " Cascada " ben a nnt e , ist erst nach dem 31. Dezember 2011 eingereicht und zugestellt worden. b ) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich allerdings auch i n- soweit aus anderen Gründen als rich tig dar (§ 561 ZPO). Der früheren Klägerin zu 2 st eht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens für das öffentliche Zugänglichmachen des Titels " Everytime w e t ouch " jedenfalls 91 92 93 - 36 - als Restschadensersatzanspruch zu, der gemäß § 102 Satz 2 U rhG in Verbi n- dung mit § 852 BGB im Zeitpunkt seiner Geltendmachung durch die Klägerin zu 2 noch nicht verjährt war . aa) Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet § 852 BGB entsprechende Anwe n- dung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berech tigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjä h- rung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die He r- ausgabe einer ungerechtfe rtigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt nach § 852 Satz 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an und ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen de n Schaden ausl ö- senden Ereignis a n (BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 28 = WRP 2015, 972 - Motorradteile). Diese Verjährungsfrist war nicht abgelaufen, als die frühere Klägerin zu 2 den auf einen Eingriff in ihre Verwertungsr echte an dem Titel " Everytime w e t ouch " gestützten Schadense r- satzanspruch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 18. Juni 2014 erhoben und die Verjährung shemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB damit herbeigeführt hat (MünchKomm.BGB/ Grothe aaO § 204 Rn. 27). bb ) D er auf die Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen einer Datei mit dem Musiktitel gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG g estützte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsä t- zen der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG ist nicht verjährt, weil er im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 Rn. 36 bis 94 95 - 37 - 41 = WRP 2012, 950 - Bochumer Weihnachtsmarkt ; BGH, GRUR 2015, 780 Rn. 31 - Motorradteile ). Der Beklagte hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Z u- gänglichmachen der Datei mit dem urheberrechtlich geschützten Musiktitel auf Kosten des Rechtsinhabers etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt. Er hat durch das Bereithalten dieses Titels zum Download über eine Inte r- nett auschbörse in den Zuweisungsgehalt des der früheren Klägerin zu 2 z u- stehenden Rechts eingegriffen und sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohn e rechtlichen Grund verschafft. Da die Herausgabe des E r- langten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nich t herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I, mwN; BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 39 und 40 Bochumer Weihnachtsmarkt ; GRUR 2015, 780 Rn. 32 - Motorradteile ) . Wer durch die Verletzung eines Urheberrechts etwas erlangt hat, kann sich im R e- gelfall nicht auf den Wegfall d er Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, da das Erlangte - also der Gebrauch des Schutzgegenstands - nicht mehr entfallen kann (BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 41 - Bochumer Weihnachtsmarkt ) . Entgegen einer in der Instanzrechtsprechung vertretenen Ansicht ( LG Bielefeld, GRUR - RR 2015, 429 und ZUM 2016, 458; AG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2015 57 C 7592/14, juris Rn. 18; AG Frankenthal, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 3a C 198/14, juris; a .A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. D e- zember 2013 - 20 U 138/12, jur is; LG Frankfurt am Main, GRUR - RR 2015, 431) gelten diese Grundsätze auch für das widerrechtliche öffentliche Zugänglic h- machen eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Bereitstellen zum 96 97 - 38 - Herunterladen über eine Internettauschbörse. Dass die Erteilung einer Lizenz in dieser Konstellation tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht der Bemessung des Wertersatzes mittels einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen , weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass e s bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss e i- nes Lizenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr. ; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 49 ff. Tauschbörse II). Die Verpflichtung zum Wertersatz stellt einen Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis dar (BGH, Urteil vom 26. O k- tober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 Rn. 12 - Rücktritt des Finanzmini s- ters). Dieser Eingriff beschränkt sich im Falle der Bereitstellung eines Werks über eine Internettauschbörse nicht auf die Erlangung einer Einzelkopie durch den in Anspruch genommenen Nutzer. Vielmehr erhält durch die Bereitstellung über die Tauschbörse zugleich eine Vielzahl von Nutzern Zugriff auf das Werk. Diesem Umstand ist bei der Bemessung des Wertersatzes im Wege der fiktiven Lizenz Rechnung zu tragen. Mithin k onn te die frühere Klägerin zu 2 die geforderte Lizenzgebühr g e- mäß § 102 Satz 2 UrhG, § 852 Satz 1 BGB auch noch nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs herausverlan gen. V. Die Revision wendet sich allerdings mit Erfolg dagegen, dass das B e- rufungsgeric ht die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2014 erfolgte Klarstellung der Klageanträge als bloße Berichtigung und nicht gemäß §§ 263, 264 Nr. 2, § 269 Abs. 2 ZPO als teilweise Klageerweiterung und tei l- wei se Klagerücknahme behandelt hat . Zwar i st der Inhalt der Klageanträge vom Gericht durch Auslegung zu ermitteln und da bei auch die Klagebegründung 98 99 - 39 - heranzuziehen ( vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 18 = WRP 2016, 454 - Smartphone - Werbung, mwN) . Vorliegend kon nte der Umstand, dass die frühere Klägerin zu 2 mit der Anspruchsbegrü n- dung einen Betrag in Höhe 4 einen Betrag in H ö- d gemacht hat, allerdings auch unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung n icht als bloßes Schreibversehen angesehen werden. Vielmehr hat die Klägerin zu 4 bereits i m Mahnbescheid santrag einen s- drücklich auch auf die Rechte an einem Musiktitel bezogen, an dem nach der in der Anspruchsbegründung aufgeführ ten Aufstellung die Klägerin zu 2 die Rec h- te innehält. Ein derartiger Wechsel in Antrag und Begründung kann nicht mehr als bloßes Schreibversehen angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 13 3/11, NJW 2013, 2662 Rn. 98). Vielmehr liegt in der Korrektur der Angaben zu den von den einzelnen Klägerinnen innegehaltenen Verwe r- tungsrechten und der hieraus folgenden Korrektur des Klageantrages eine tei l- weise Klageerhöhung der ehemaligen Klägerin zu 2 und eine teilweise Kla g e- rücknahme der Klägerin zu 4 , für die letztere nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die anteiligen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Bei dieser Sachlage stehen der ehemaligen Klägerin zu 2 Prozesszinsen auf den erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2014 e r- hobenen Anspruch (§ 261 Abs. 2 Halbsatz 1 Z PO) erst ab dem Folgetag zu, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 BGB. Erfolg hat die Revision auch insoweit, als das Berufungsgericht den Kl ä- gerinnen im Übri gen Rechtshängigkeitszinsen bereits ab dem Tag des Ei n- gangs der Akten beim Landgericht Köln als Streitgericht a m 25. Oktober 2012 zugesprochen hat. Der Zinslauf hat erst am Folgetag begonnen (§ 187 Abs. 1 BGB). 100 101 - 40 - C. Hiernach ist das Berufungsurteil im K ostenpunkt und hinsichtlich der Zinsen aufzuhe ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsurteil nur wegen der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt aufzuheben und die Sache nach diesem Sach verhalt zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Hinblick auf die bereits vor Erlass des Berufungsurteils erfolgte Ve r- schmelzung der ehemaligen Klägerin zu 2 auf die Klägerin zu 3 ist das Ber u- fungsurteil ferner klarstellend dahin zu fassen , dass die Verurteilung des B e- klagten im Verhältnis zur Rechtsnachfolgerin , der Klägerin zu 3 , erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 und 2 Nr. 1 , § 269 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 20.11.2013 - 28 O 467/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.02.2015 - 6 U 209/13 - 102 103 104
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