ECLI:DE:BGH:2016:180416BIIZR48.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 48/15 vom 18. April 20 16 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2016 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, d ie Richter in nen Ca liebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Februar 2015 werden nach § 552a ZPO iVm § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf ihre Ko sten zurückgewiesen. Gründe: Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22. Februar 2016 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Beklagten vom 24. März 2016 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Entgegen der Ansicht de r Revision kommt es für die Datenerhebung und die Datenverarbeitung auch nach dem Gemeinschaftsrecht nicht auf den ta t- sächlichen Willen der betroffenen Personen an, wie der Senat bereits im Hi n- weisbeschluss vom 22. Februar 2016 (Rn. 12) begründet hat. Sowo hl das G e- meinschaftsrecht als auch das nationale Recht fordern von der verarbeitenden Stelle lediglich eine ordnungsgemäße Unterrichtung über die Zweckbesti m- mung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten, hingegen eine U n- terrichtung über die Katego rien von Empfängern nur, soweit der Betroffene 1 2 - 3 - nach den Umständen des Einzelfalls nicht mit der Übermittlung an diese rec h- nen muss (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG bzw. Art. 10 lit. c Datenschutz - RL 95/46/EG). Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass die Treugeber bei der Bekanntgabe ihrer Daten gegenüber der Fondsgesellschaft bzw. gegenüber der Treuhandkommanditistin wussten, dass diese zum Zwecke der Durchfü h- rung des Gesellschaftsvertrags erhoben und verwendet wurden. Eine über die Zweckbestimmung der Da tenverwendung (Durchführung des Gesellschaftsve r- hältnisses) hinausgehende Unterrichtungspflicht darüber, dass die Daten im Rahmen der Durchführung des Gesellschaftsvertrags an die Mitgesellschafter weitergegeben würden, hätte angesichts dessen nur bestande n, wenn die Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag mit einer derartigen Weitergabe nicht hätten rechnen müssen. Nur dar auf , dass sie mit einer Übermittlung ihrer Daten an Mitgesellschafter hätten rechnen müssen , bezieht sich der objektive Em p- fängerhorizon t als Maßstab, den der Senat in dem Hinweisbeschluss unter Rn. 11 angesprochen hat. Entgegen der Ansicht der Revision wurde den Treugebern durch die e x- plizite Nennung derjenigen, an die der Treuhänder Auskunft über die Beteil i- gung erteilen durfte ( siehe etwa § 3 Abs. 4 der jeweiligen Treuhandverträge) , nicht zugesichert , die Daten würden nicht an ihre Mitgesellschafter herausg e- geben. Dieser Vorschrift konnte n d ie Treugeber allenfalls eine abschließende Aufzählung derjenigen entnehmen, hinsichtlich derer n ach Ansicht der Tre u- händerin eine Unterrichtungspflicht nach § 28 Abs. 1 Satz 2 iVm § 4 Abs. 3 3 - 4 - Satz 1 Nr. 2 und 3 BDSG bestand, nicht jedoch, dass der Treuhänder sich d a- mit zugleich verpflichtete, die Daten nicht zum Zwecke der Durchführung des Gesellsch aftsvertrags zu verwenden, soweit dies wie hier erf orderlich ist. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 11.04.2014 - 3 O 3565/13 - OLG München, Entscheidung vom 05.02.2015 - 23 U 1875/14 -
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