ECLI:DE:BGH:2016:220216BIIZR48.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 48/15 vom 22. Februar 20 16 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat am 22. Februar 2016 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, d ie Richter in nen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Februar 2015 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Streitwert: 600 Gründe: Die Revisionen sind zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a ZPO). I. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Rechtssache nicht deshalb grundsätzliche Bedeutun g, weil bislang nicht höchstrichterlich en t- schieden sei, ob die Weitergabe von Namen und Anschriften der Treugeber einer Fondsgesellschaft an Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber mit § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG in Einklang steht, wenn im Gesellschafts - und/oder Treuhandve r- trag die Weitergabe an andere Mittreugeber ausgeschlossen ist. Ebenso wenig ist klärungsbedürftig, ob die Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit der 1 2 - 3 - Auskunftserteilung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG und zur Unwirksamkeit der Anonymitäts klausel mit den Vorgaben der Richtlinie 95/46/EG des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien D a- tenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995 S . 31 ff.; künftig: Date n- schutz - RL 95/46/EG) vereinbar ist. Die Rechtsfragen sind, anders als das Ber u- fungsgericht meint, in der Rechtsprechung des Senats geklärt, ohne dass es deren ausdrücklicher Erwähnung in den Entscheidungen bedurft hätte. 1. Der Sen at hätte seine Entscheidungen zur Zulässigkeit der Datenwe i- tergabe nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG (siehe hierzu nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 17) nicht treffen können, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Sat z 2 BDSG nicht erfüllt (gew e- sen) wären. Die Zulässigkeit der Datenweitergabe nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BDSG setzt zwingend voraus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG erfüllt sind. Die Übermittlung der Daten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ist (grundsätzlich) immer nur im Rahmen der festgelegten Zweckbindung zulässig. Auch ohne ausdrückliche Normierung dieser Festl e- gungspflicht in § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG ergäbe sie sich aus dem Normz u- sammenhang des Satzes 1, weil ohne die Festl egung des Zweckes die Zulä s- sigkeit nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gar nicht geprüft werden könnte (vgl. Taeger in Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 28 Rn. 109; siehe dazu auch Wolff in Wolff/Brink, BeckOK DSR, Stand: 1. August 2015, § 28 Rn. 14; Gola/ K lug/Körffer in Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 28 Rn. 35). 2. Ebenso hat der Senat die Frage der Vereinbarkeit der Datenweiterg a- be mit den Vorgaben der Datenschutz - RL 95/46/EG, deren Umsetzung (u.a.) § 4 und § 28 BDSG dienen, im Sinne eines acte clair bereits mitentschieden, da 3 4 - 4 - er bei Zweifeln an der Vereinbarkeit seiner Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 1 BDSG mit den Vorgaben der Datenschutz - RL 95/46/EG nach Art. 267 AEUV zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verpflichtet gewesen wäre, w eil er ansonsten gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 1 BvR 1320/14, juris Rn. 10 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 11. Januar 2011 ( II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 ff.), in dem der Senat sich ausführlicher als zuvor mit der Vereinbarkeit des Au s- kunftsverlangens mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG auseinandergesetzt hat, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2012 1 BvR 623/11). II. Die Revisionen der Beklagten haben auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Soweit die Beklagten mit ihren Revisionen ihr Begehren weiterverfo l- gen, die Auskünfte nur gegen Kostenerstattung erteilen zu müssen, hinsichtlich derer sie sich eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Auskunftsa n- spruch berühmen, sind die Revisionen bereits unzulässig, weil sie insoweit nicht zugelassen worden sind. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Rechtsfrage der Vereinbarkeit der W eitergabe von Namen und Adre s- sen der Treugeber einer Fondsgesellschaft an Mitgesellschafter bzw. Mittre u- geber mit § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG zugelassen. Die Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils. Von einer b e- schränkt en Zulassung der Revision ist aber auszugehen, wenn die Zulassung wie hier wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die ledi g- lich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (st. Rspr., vg l. nur BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 5 6 7 - 5 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Die Frage, ob das Auskunftsverlangen der Kläger mit § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG vereinbar ist, ist entscheidungserheblich nur im Zusammenhang mit dem Streit der Parteien über die Berechtigung des Auskunftsverlangens. Ohne Belang ist die Beantwo r- tung der Frage hingegen dafür, ob die Beklagten die Auskunft nur gegen Ko s- tenerstattung erteilen müssen. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Inso weit reicht es aus, dass die Beklagten ihre Revisionsanträge selbst entsprechend beschränken könnten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 II ZR 264/10, juris Rn. 2 mwN). 2. Soweit die Revisionen zugelassen sind, haben sie keinen Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die ständige Rech t- sprechung des Senats (siehe nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 11; Urteil vom 5. Februar 2013 II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 12; Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11, jew. mwN) entschieden, dass sich das Auskunftsrecht der Treug e- ber, die wie hier im Innenverhältnis den Kommanditisten gleichgestellt sind, als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesel l- schaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem ergibt, dass sich dieser Auskunftsanspruch sowohl gegen die Fondsgesellschaft als auch gegen die Komplementärin und den geschäftsführenden Kommanditisten richtet (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 48 mwN) und dass Anhaltspunkte für einen Verstoß der Klägerin gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (§ 226 BGB) nicht ersichtlich sind. Hiergegen wird von den Revi sionen zu Recht nichts erinnert. 8 9 - 6 - b) Die Revisionen wenden sich allein gegen die Ansicht des Berufung s- gerichts, die Auskunftserteilung sei mit dem Bundesdatenschutzgesetz und der Datenschutz - RL 95/46/EG vereinbar. Damit haben sie keinen Erfolg. aa ) § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG steht der Datenübermittlung nicht entg e- gen. Die Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG ist nach § 4 Abs. 1 BDSG ohne die Einwilligung des Betroffenen zulä s- sig, soweit "dieses Gesetz oder eine andere Rech tsvorschrift" dies erlaubt oder anordnet (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Die Erlaubnisnorm findet sich hier in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 17). Die Treugeber wussten bei der Bekann t- gabe ihrer Daten gegenüber der Fondsgesellschaft bzw. gegenüber der Tre u- handkommanditistin, dass diese zum Zwecke der Durchführung des Gesel l- schaftsvertrags erhoben und verwendet wurden. Eine derartige konkludente Zweckbestimmung genügt den Erfordernissen des § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG (vgl. hierzu nur Wolff in Wolff/Brink, BeckOK DSR, Stand: 1. August 2015, § 28 Rn. 17 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 III ZR 148/06, NJW 2007, 1528 Rn. 12). Deshalb entfällt die ansonsten nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BDSG erforderliche Unterrichtung des Betroffenen über die Zweckbestimmung dann, wenn der Betroffene wie hier die Treugeber bereits anderweitige Kenntnis von dem Zweck hat, die sich bereits aus dem Geschäft selbst (hier: Durchführung des Gesellschaft svertrags) ergeben kann (vgl. nur Taeger in Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 4 Rn. 79; Plath in Plath, BDSG, § 4 Rn. 36 f.; Gola/Klug/Körffer in Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 4 Rn. 32, 34, 38). Nach dem "objektiven Empfängerhorizont" mussten die Treuge ber mit einer Übermittlung ihrer Daten an ihre Mitgesellschafter rechnen, da ansonsten die Durchführung des Gesellschaftsvertrags nicht möglich war (§ 4 Abs. 3 Satz 1 10 11 - 7 - Nr. 3 BDSG; dem Berufungsurteil zustimmend Wolff in Wolff/Brink, BeckOK DSR, Stand: 1. Au gust 2015, § 28 Rn. 56a 1). bb) Diese Auslegung deckt sich entgegen der Ansicht der Revision mit den Vorgaben aus Art. 6 (1) lit. a) bis c), Art. 10 lit. b) und c) und dem Erw ä- gungsgrund 28 der Datenschutz - RL 95/46/EG. Anders als die Revision meint, pos tuliert die Datenschutz - Richtlinie kein "Verbot der Datenverarbeitung gegen den Willen des Betroffenen" (auch) dann, wenn der Betroffene bei der Datene r- hebung über die Zweckbindung der Datenerhebung informiert worden ist und sich die Datenweitergabe im Rah men dieser Zweckbindung bewegt. So liegt der Fall hier. Die Treugeber wussten bei Bekanntgabe ihrer Daten gegenüber der Fondsgesellschaft bzw. der Treuhandkommanditistin, dass diese zum Zw e- cke der Durchführung des Gesellschaftsvertrags erhoben und verwende t wu r- den (konkludente Zweckfestlegung). Das Übermitteln der im Rahmen dieser Zweckfestlegung erhobenen personenbezogenen Daten ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Dur chführung erforderlich ist. Das ist anzune h- men, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die D a- tenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist. Das ist hier der Fall. Die Klägerin ist zur Wahrnehmung ihrer Rechte aus § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages auf die Kenntnis der Namen und der Anschriften ihrer Mitgesellschafter ang e- wiesen. cc) Entgegen der Auffassung der Revision muss sich die Klägerin nicht in Anlehn ung an § 127a AktG auf ein Internetforum oder auf die Einrichtung eines Datentreuhänders als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise 12 13 - 8 - sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Auf Seiten der Klägerin b e- steht ein berechtigtes Interesse, ihre Gesellschafterrechte wahrnehmen zu kö n- nen, ohne auf die Beklagten als Mittler zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihnen bereitgestellte und kontrollierte Medi en zu nutzen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 17; siehe zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN). Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 11.04.2014 - 3 O 3565/13 - OLG München, Entscheidung vom 05.02.2015 - 23 U 1875/14 -
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