ECLI:DE:BGH:2017:160317UIIIZR489.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 489 /16 Verkündet am: 16. März 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 a) Ein Treuhandkommanditist ist verpflichtet, die Anleger über alle wesentl i chen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bek annt sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bede u- tung sind (Bestätigung der Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, NJW - RR 2007, 406; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW - RR 2008, 1129; vom 6. N ovember 2008 - III ZR 231/07, NJW - RR 2009, 329; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NJW - RR 2009, 613; vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, BeckRS 2009, 22724; vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017; vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 15 37 und vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118). b) Von einem Treuhandkommanditisten kann jedenfalls erwartet werden, dass er den bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob d ieser ein in sich schlüssiges Gesam t- bild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthalt e nen Informationen, soweit er dies mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16 - OLG München LG München I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2017 durch den Vorsit zenden Richter Dr. Herrmann, die Rich ter Seiters und Reiter sowie die Richterin ne n Dr. Liebert und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Ur teil des Oberlandesg e- richts München - 13. Zivilsenat - vom 23 . Dezember 2015 aufg e- ho ben . Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landge rich ts München I - 35. Zivilkammer - v om 20. Oktober 2014 wird zurüc k- gewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rech tsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger nehmen die Beklagte als Treuhandkommanditistin wegen Ve r letzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten auf S chadensersatz in A n- spruch. Mit Beitrittserklärung vom 29. Juni 2006 beteiligten sich die Kläger in H ö- 1 2 - 3 - Kommanditisten an der S . GmbH & Co. Altersvo r- sorgefonds KG und boten zugleich der Beklagten, die als reine Treuhandko m- mandi tistin nicht zu den Gründungsgesellschaftern gehörte und auch keinen eigenen Gesellschaftsanteil an der Fondsgesellschaft hielt , den Abschluss e i- nes Treuhandvertrags an. Der Abschluss des Treuhandvertrags erfolgte - wie in der formularmäßigen Beitrittserklärung vorgesehen - durch die hierzu bevol l- mächtigten geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft. Die Kl ä- ger wählten die Beteiligungsart " I MMORENTE Plus " , bei der fünf Prozent der Beteiligungssumme sowie die Abwicklungsgebühr sofort zu zahlen und a n- schließend Mit Beitri ttserklärung vom 13. Juli 2006 beteiligten sich die Klä ger mit fünf Prozent Abwicklungsgebühr und schlossen wiederum mit der Beklagten einen Treuhandvertrag ab . Die gewählte Beteil i- gungsart " Cle vere KOMBI " sah vor, dass 50 Prozent der Beteiligungssumme sowie der Abwicklungsgebühr sofort zu zahlen waren. Die zweite Hälfte der B e- teiligungssumme und der Abwicklungsgebühr sollte durch Ausschüttungen e r- bracht werden. Ins gesamt leisteten die Kläger Zahlunge . D ie Beteiligung en der Kläger erfolgte n auf der Grundlage des Emiss i- ons prospekts vom März 2006 . Danach war die Fondsgesellschaft zum einen als Kommanditist in an d er L . GmbH & Co. Beteiligungs KG beteiligt , die ihrerseits Kommanditanteile an einer Immobi lien - Objektgesellschaft hie lt. Zum anderen war bis Ende des Jahres 2006 eine we i- tere Beteili gung an einer Immobilieninvestition in Höhe geplant, wobei eine konkrete Investitionsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Pro s- pekterstellung noch nicht feststand . Der Pros pekt enthält unter anderem in e i- 3 4 - 4 - nem gesonderten Abschnitt " Risikohinweise " , die auszugsweise wie folgt lau ten (S. 11 f): 1. Allgemeine Hinweise Das vorlie s- Aus einer solchen Beteiligung können Risiken resultieren, die sich nac h- teilig auf die Entwicklung der Vermögenswerte der Fondsgesellschaft sowie deren l aufende Erträge auswirken können. Bei unerwartetem Z u- sammentreffen von Risikofaktoren kann es neben geringeren Ausschü t- tungen als prognostiziert auch zum teilweisen oder gänzlichen Verlust des eingesetzten Kapitals kommen. 3. Allgemeine Risiken hinsichtli ch Vermietung und Wertentwicklung von Immobilien Sollte bei künftigen Immobilienveräußerungen der erzielte Veräuß e- rungserlös hinter dem Stand der gegebenenfalls noch vorhandenen Ve r- bindlichkeiten zurückbleiben, könnte es im Extremfall zu einem Totalve r- lust der Kapitaleinlagen der Anleger kommen. " Seite 6 des Prospekts enthält folgende Aussage: " Dieser Renditefonds stellt durch die Investition in mehrere wertbeständ i- ge Immobilienobjekte eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge da r. " 5 - 5 - Auf Seite 19 des Prospekts werden Ausführungen zum " Innovativen S i- cherungskonzept " gemacht : " Es ist mit diesem Angebot gelungen, die Interessen von Großanlegern n- einsteiger möchte, e benso wie ein Großanleger, über die Vorteile einer Großinvestition, die er alleine nicht tätigen kann, sicheren Verm ö- gensaufbau und Altersvorsorge betreiben. " Der im Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag (S. 143) bestimmt in § 2 folgenden Gesellsch aftszweck: " Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und Erwerb der Beteiligungen durch die Gesellschaft dient insbesondere dem Zweck der Altersvorsorge ihrer Gesells chafter. " D ie Kläger haben Zug um Zug gegen Abtre tung aller Rechte aus ihren mittelbaren Kommanditbeteiligung en sowie die Festste l- lung der Ver pflichtung der Beklagten begehrt , sie von allen Verbindlichkei ten aus ihren Gesellschafts beteili gung en freizustellen . Außer dem haben sie en t- gangenen Gewinn, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung verlangt , dass die Beklagte sich mit der angebotenen Gegenleistung in Anna h- meverzug befin de. Sie haben geltend ge macht, der Prosp ekt sei fehlerhaft. Der auf der Titelseite hervorgehobene Zweck der Altersvorsorge werde dadurch konterkariert, dass es sich faktisch um einen Teil - Blind - Pool mit Totalverlustris i- ko handele. 6 7 8 - 6 - Die Be klagte ist dem entgegengetreten. D er Prospekt enthalte zutreffe n- de und klarstellende Risikohinwei se . Der Fonds sei durchaus zur ergänzenden Altersvorsorge geeignet. Die Beklagte hat darüber hinaus die Einrede der Ve r- jährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage - mi t Ausnahme entgangenen Gewinns - stattg egeben. Auf die Beru fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Ersturteil a ufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihre r vom e r- kennenden Senat zugelassenen Revision be gehren die Kläger die Wiederhe r- stellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulä ssige Revision hat auc h in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufh e- bung des angefochtenen U rteils und zur Zurückweisung der Beru fung der B e- klagten gegen das Urteil des Landgerichts. I. Das Beru fungsgericht hat zur Begrü ndung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten gegen die Beklagte keinen Anspruch wegen Verle t- zung vorvertraglicher Aufkläru ngspflichten. Es möge durchaus sein, dass der Prospekt, insbesondere durch die plakative Bezeichnung d er Anlage als " A l- tersvorsorgefonds " , der die Anlage zum sicheren Vermögensaufbau und zur 9 10 11 12 13 - 7 - Altersvorsorge bewerbe, widersprüchlich und irreführend sei. Der bei fehlender oder fehlerhafter Aufklärung grundsätzlich anzunehmende Zurechnungsz u- sammenhang zwischen Aufklärungsfehler und Zeichnungsentscheidung sei jedoch nicht gege ben. Aus den von den Klägern unterzeichneten Beratungspr o- tokollen und Beitrittserklärungen vom 29. Juni 2006 und 13. Juli 2006 erge be sich, dass sie den Emissionsp rospekt rechtzeitig vor de r Zeichnung der Anlage erhalten hätten. Da sie jedoch die mehrseitigen Risikohinweise - unter Missac h- tung ihrer Pf licht zur sorgfältigen Lektüre - nicht zur Kenntnis genommen und hinsichtlich der Beteiligung " Clevere KOMBI " auf einen weiteren Prospekt übe r- haupt keinen Wert mehr gelegt hätten, könnten sie sich nicht auf etwaige Pro s- pektfehler berufen. Es seien auch keine unrichtigen Belehrungen und Erläut e- rungen seitens des bei den Beitrittsverhandlungen eingeschalteten Anlagebe r a- ters gemacht worden. Nach pe rsönlicher Anhörung der Kläger und Zeugenve r- nehmung des Anlageberaters sei der Senat davon überzeugt, dass die Ber a- tung anhand des Emissionsprospekts stattgefunden habe. D ie umfangreichen Risikohinweise des Prospekts seien mit den Klä gern erörtert wor den. Auch wenn die einzelnen Gesprächsinhalte auf Grund der vagen Angaben des Ze u- gen und der Parteien nicht mehr hätten geklärt werden können, sei es den Kl ä- gern nach alledem verwehrt , erfolgreich die Behauptung aufzustellen, dass sie der als sichere Altersvors orge beworbenen Anlage aufgesessen seien. - 8 - II. Diese Ausführungen halten der rec htlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn e gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz. 1. Die Beklagte hat die ihr als Treuhandkommanditistin obliegenden vorve r- traglichen Aufklärungspflichten verletzt. Sie hätte die Kläger als Anlageintere s- senten darüber informieren müssen, dass die ang ebotene Kapitalanlage entg e- gen den - zudem durch die Firma der F ondsgesellschaft untermauerten - Pro s- pektangaben weder als spezieller Altersvorsorgefonds noch als ideale Form der Altersvorsorge konzipiert war und gegenüber sonstigen (geschlossenen) Imm o- bil ienfonds keine zusätzlichen Sicherungsinstrumente aufwies. a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Abgesehen von dem So nderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Ve r- trauen für sich in An spruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschli e- ßen will . Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsät z- lich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlos sen ( BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, NJW - RR 2013, 1255 Rn. 26 f mwN ). Beteiligt sich der Anleger - wie hier - mittelbar über einen Treuhandkommanditisten an einer Fondsgesellschaft in der 14 15 16 17 - 9 - Rechtsform einer Publikums - KG , schließt regelmäßig nur de r Treuhandko m- manditist den Gesellschafts - beziehungsweise Aufnahmevertrag. Der Anleger selbst begründet durch Vertragsschluss mit dem Treuhandkommanditisten ein Treuhandverhältnis, aus dem sich vorvertragliche Aufklärungs pflichten ergeben können. b) a a) Z u den Pflichten eines Treuhandkommanditisten gehört es, die Interessen der Treugeber (Anleger) sachverständig wahrzunehmen und alles Erforderliche zu tun, um deren Beteiligung und ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten und zu mehren, und demgem äß alle s zu unterlassen, was dieses Ziel gefährden könnte. Der Treuhandkommanditist ist deshalb gehalten, sich die Kenntnis über die rechtlichen und wirtschaftlichen, insbesondere finanziellen, Grundlagen der Gesellschaft zu verschaffen. Die Beitrittsinteressente n können erwarten, vor Abschluss des Treuhandvertrags über Tatsachen, die für die B e- urteilung des Treuguts wesentlich sind, unterrichtet zu werden ( BGH, Urteil vom 24. Mai 1982 II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 144 f) . Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem die Verpflichtung des Treuhandkommanditisten anerkannt, die Anleger über alle wesentlichen Pun k- te, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, au fzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöri ger Prüfung bekann t sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren B eteiligungen von Bedeutung sind ( Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, NJW - RR 2007, 406 Rn. 9 ; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW - RR 2008, 1129 Rn. 8; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, NJW - RR 2009, 329 Rn. 4; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NJW - RR 2009, 613 Rn. 8; vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, BeckRS 2009, 22724 Rn. 6; vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017 Rn. 7; vom 15. Juli 2010 - III ZR 321 /08, WM 2010, 1537 Rn. 9 und vom 12. Deze m- ber 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 26. N o- 18 - 10 - vember 2015 - III ZR 78/15, BeckRS 2015, 20464 Rn. 16; BGH, Urteile vom 24. Mai 1982 aaO S. 144 und vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, NJW 20 02, 1711 Rn. 13) . bb) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofe rn dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln , und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden ka nn (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 12 . Dezember 2013 aaO Rn. 12 und vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW - RR 2014, 1075 Rn. 9 ; jeweils mwN ). Vollzieht sich der Beitritt des Tre u- gebers - wie im vorliegenden Fall - in der Weise, dass er mit dem Treu han d- kommanditisten einen Treuhandvertrag schließt und diesen bereits in der Be i- trittserklärung bevollmächtigt, alle zur Durchführung des rechtswirksamen E r- werbs der mittelbaren Kommanditbeteiligung erforderlichen Mitwirkungshan d- lungen vorzunehmen, trifft d en Treuhänder im Rahmen der Anbahnung dieses Treuhand verhältnisses - unabhängig von der Einschaltung Dritter für den Ve r- trie b der Anlage - eine eigene Pflicht, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen (Senatsurteil vom 13. Juli 2007 aaO). cc) Einer vorvertraglichen Aufklärungsp flicht war die Beklagte auch nicht deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs - und Beteiligungstre u- händerin verstand. D enn der Beitritt der Kläger setzte sowohl das Zustand e- kommen eines Treuhandvertrags mit der Beklagten als auch die Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin voraus. Ohne die rechtsg e- 19 20 - 11 - schäftliche Einbindung der Beklagten war somit ein Beitrit t nicht möglich (S e- na tsurteile vom 29. Mai 2008 ; vom 12. Februar 200 9 ; vom 23. Juli 2009 und vom 22. Ap ril 2010 ; jeweils aaO ). c ) Zu Recht hat das Landgericht die Fehlerhaftigkeit des bei den Be i- trittsverhandlungen verwendeten Prospekts bejaht, weil d ieser zum einen w i- dersprüch lich ist und zum anderen einem durchschnittlichen Anleger den unz u- treffenden Eindruck vermittelt, dass es sich bei der angebotenen Beteiligung um eine speziell für den Zweck der Altersvorsorge konzipierte Kapitalanlage hand e- le. aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist zwar eine unternehmerische B e- teiligung mit Totalverlustrisiko für eine ergänzende Altersvorsorge nicht schlechthin oder generell ungeeignet (Urteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, NJW - RR 2013, 296 Rn. 22) . Ins besondere dann, wenn bereits eine A b- sicherung für das Alter besteht (z.B. gesetzliche Rente, Immobilien) und bei der Kapitalanlage die Altersvorsorge nicht im Vordergrund steht, weil in erster Linie Steuern gespart werden sollen, kann auch ein geschlossene r Immobilienfonds zur ergänzenden Altersvorsorge tauglich sein (Sen atsurteil vom 24. April 2014 aaO Rn. 28 ). Wird jedoch eine sichere Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht , so kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung w e- gen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich geno m- men fehlerhaft sein (Senatsurteile vom 6 . Dezember 2012 aaO und vom 24. April 2014 aaO Rn. 27). Angesichts des Umstands, dass im vorliegenden Fall eine typische unternehmerische Beteiligung ( mit To talverlustrisiko ) an geb o- ten wurde , stellt es eine gezielte Desinformation des künftigen Anlegers dar, einen solchen (gewöhnlichen) Immobilienfonds, bei dem nicht nur keine beso n- deren Sicher ungsmechanismen vorgesehen sind , sondern zusätzliche Risiken in For m einer Blind - Pool - Investition bestehen , als speziellen Altersvorsorg e- 21 22 - 12 - fonds und ideale Form der Altersvorsorge (Prospekt, S. 6) zu bezeichnen. Der irreführende Eindruck wird durch § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags noch verstärkt, indem als vorrangiger G esellschaftszweck die Altersvorsorge der G e- sellschafter genannt wird. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Fonds durchaus zu r ergänzenden Altersvorsorge geeignet sei. Der Umstand einer bloß ergänzenden Altersvorsorge wird lediglich im Vorwort zu dem Prospekt erwähnt, während im Prospekt selbst die " ideale Form der Alter s- vorsorge " und das " innovative Sicherungskonzept " zum Zwecke der Altersvo r- sorge be ton t werden, ohne dass zwischen einer Eignung der Anlage zur Alter s- vorsorge oder ledigl ich zur ergänzenden Altersvorsorge differenziert wird. bb) Die für sich genommen zutreffenden Risikohinweise in dem Pro s- pekt , es liege eine unternehmerische Investition mit Totalverlustrisiko vor , ve r- mögen nic hts daran zu ändern, dass dem verständigen Anleger der unzutre f- fend e Eindruck vermittelt wird, es handele sich um ein speziell zum Zwecke der Altersvorsorge entwickeltes Produkt , und das Fondskonzept trage dem im Vo r- dergrund stehenden Interesse des Anlegers am Erhalt des investierten Kapitals durc h eine entspre chende Gestaltung umfassend Rechnung . Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehe nden Lektüre vermittelt (S e- natsurteil e vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 12 ; vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, NJW - RR 2015, 732 Rn. 18 und vom 16. Februar 2016 - III ZR 14/15 , WM 201 6, 504 Rn. 19 ; jeweils mwN). Eine G e- samtschau des Prospekts, wie sie dem Urteil des Landgerichts zugrunde liegt , ergibt, dass die warnende Wirkung der Risikohinweise durch die plakative B e- zeichnung als " Altersvorsorgefonds " , wofür eine innere Rechtfertigung nicht 23 24 - 13 - einmal ansatzweise erkennbar ist, und die mehrfachen Hinweise auf die beso n- dere Eignung des Fonds zur Altersversorgung gezielt entwertet werden. Dem verständigen Anleger erschließt sich nicht, dass bei der angebotenen Beteil i- gung der Kapitalerhalt und die sichere Altersvorsorge nicht im Vorde rgrund st e- hen. Dementsprechend sind andere Senate des Oberlandesgerichts München in vom erkennenden Senat bestätigten , zu demselben Fonds ergangenen En t- scheidungen davon ausgegangen, dass der Emissionsprospekt widersprüchlich und bewusst irreführend ist (O LG München, Urteile vom 8. April 2015 - 15 U 2919/14 und vom 24. Juni 2015 - 15 U 375/15; die Nichtzulassungsbeschwe r- den der Beklagten hat der Senat mit Beschlüssen vo m 1. September 2016 - III ZR 464 /15 und III ZR 463/15 zurückgewiesen). d) Der irref ührende Prospektinhalt ist gegenüber den Klägern durch den als Anlageberater eingeschalteten Zeugen L . nicht richt ig gestellt worden (vgl. BGH, Be schluss vom 17. September 2009 - XI ZR 264/08, BeckRS 2009, 26985 Rn. 5). Nach den Feststellungen des B erufungs gerichts hat der Zeuge die Prospektangaben nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr hat er die Risikober a- tung allein anhand des Emissionsprospekts durchgeführt, indem er die im Pro s- pekt enthaltenen Angaben mit den Klägern " erörtert " hat. Wie bereits ausg e- führt, wurden diese - bei isolierter Betrachtung - nicht zu beanstandenden Ris i- kohinweise indes durch den übrigen Prospektinhalt ( " ideale Form der Altersve r- sorgung " ) stark relativiert und die Risiken der Anlage gezielt verschleiert. Ins o- weit ist die gebot ene Richtigstellung unterblieben. Der Umstand, dass diesb e- züglich die einzelnen Gesprächsinhalte nicht mehr näher aufgeklärt werden konnten, wirkt sich zu Lasten der Beklagten aus, die für die rechtzeitige Beric h- tigung etwaiger Prospektfehler bewei spflicht ig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2009 aaO). 25 - 14 - e ) Die Beklagte hat die ihr obliegenden Aufklärungspflichten verletzt. Die Unrichtigkeit des Prospekts war für die Beklagte , die die Anlageinteressenten insbesondere über regelwidrige Auf fälligk eiten aufzuklären hatte, be reits bei einer bloßen Plausibilität sprüfung , wozu sie jedenfalls verpflichtet war, ohne weiteres erkennbar. Von einem Treuhandkommanditisten kann erwartet we r- den, dass er den bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt i m Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin en t- haltenen Informationen , soweit er dies mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind (s. Senatsurteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116 und vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873 Rn. 4 zum Maßstab bei der Plausibilitätsüberpr ü- fung eines Anlageprospekts durch einen Anlagevermittl er ). Auch wenn die A n- forderungen nicht überspannt werden dürfen, hä tten die im vorliegenden Fall gegebenen Ungereimtheiten und inneren Widersprüche des Emissionspro s- pekts der Beklagte n auffallen müssen. Die Beklagte kannte als Treuhandko m- manditistin den Pr ospektinhalt und die Fondsstruktur. Ihr war somit bekannt, dass es sich bei der Kapitalanlage um eine unternehmerische Beteiligung ha n- delte, bei der das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des eing e- setzten Kapitals be stand . Zugleich durf te sie die Augen nicht davor verschli e- ßen, dass der Fonds in dem Prospekt als ideale Form der Altersvorsorge da r- gestellt und als spezieller Altersvorsorgefonds angeboten wird. Bei der gebot e- nen Gesamtschau der Prospektanga ben waren diese Ungereimtheiten evide nt. Davon hätte die Beklagte die Treugeber in Kenntnis setzen müssen. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob sich aus der G e- sellschafterstellung eines Treuhandkommanditisten , der keine eigenen Anteile an der Fondsgesellschaft hält, ein weiter reichender Pflichtenkatalog ergibt (s. 26 27 - 15 - BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, NJW - RR 2013, 1255 Rn. 29; dort wurde diese Frage ebenfalls offen gelassen). f ) Dass die Beklagte ihre Pflichtverletzung zu vertreten hat, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie sich entla s- ten könnte. Unter Berücksichtigung des Sachvort rags in den Vorinstanzen und des Vorbringen s der Parteien im Revisionsrechtszug ist weitere Aufklärung nicht zu erwarten, so dass der Senat eine insoweit abschließende W ürdigung selbst vornehmen kann. g) Die Haftung der Beklagten ist auch nicht durch § 15 Abs. 2 und 3 des Treuhandvertrags ausgeschlossen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 sollen der Tre u- handkommanditistin keine weitergehende n Prüfun gspflichten obliegen. § 15 Abs. 3 Satz 1 enthält die Erklärung, dass die Treuhandkommanditistin an der Konzeption und Erstellung des Emissionsprospekts nicht mitgewirkt und dessen Aussagen nicht auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten überprüft hat. In § 15 Abs. 3 Satz 2 erkennt der Treugeber an, dass die Tre u- handkommanditistin zu einer solchen Über prüfung nicht verpflichtet sei. Die Klausel unterliegt als formularmäßige Haftungsfreizeichnung der AGB - recht lichen Kontrolle. D a es si ch nicht um eine gesellschaftsrechtliche R e- gelung h andelt, ist die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht ei n- schlägig ( vgl. BGH , Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, NJW - RR 2013, 1255 Rn. 41). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Treuhandko mmand i- tist seine Aufklärungsverpflichtung nicht durch eine im Treuhandvertrag entha l- tene " Verwahrungserklärung " ausschließen. Derartige Klauseln sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 B GB nichtig . Eine Haftungsfreizeichnung mittels " Verwa h- 28 29 30 - 16 - rungserklärung " widerspricht diametral der Aufgabe des Treuhänders, die kün f- tigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übe r- nehmende Beteiligung von Bedeutung sind, und ben achteiligt die Anleger en t- gegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH, Urteil e vom 14. Januar 2002 - II Z R 41/00, NJW - RR 2002, 915 und vom 9. Juli 2013 aaO Rn. 42 mwN; s. auch Senatsur teil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, NJW - RR 2007 , 406 Rn . 9 ; anders, aber unzutreffend OLG München, WM 2002, 689 , 692 ). 2 . Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es jedenfalls am Zurec h- nungszusammenhang zwischen einem der Beklagten anzulastenden Aufkl ä- rungsfehler und der Zeichnungsentscheidung fehle, is t von Rechtsfehlern b e- ei n flusst. Insbesondere ist verkannt worden, dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob die Kläger den Emissionsprospekt rechtzeitig erhalten und gelesen haben. Demgegenüber hat das Landgericht die Kausalität des Aufkl ä- rung smangels für die Anlageentscheidung der Kläger zutreffend bejaht. a ) Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflich t- verletzung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung. Es ist g rundsätzlich Sache des Aufkl ä- rungspflichtverletzers, die Vermutung, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte, durch konkreten Vortrag zu entkräften ( z.B. Senatsurteile vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/ 05, NJW - RR 2006, 685 Rn. 22 ff; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 20 und vom 14. Apr il 2011 - III ZR 2 7/10, NJW - RR 2011, 1139 Rn. 13). Ein Prospektfehler ist auch dann ursächlich für die Anlagee ntscheidung, wenn der Prospekt - wie hier - entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesel l- schaft von den Anlagevermittlern/ - beratern als alleinige Arbeitsgrundlage für 31 32 - 17 - ihre Beratungsgespräc he benutzt wird. Es kommt dann - was das Berufungsg e- richt ver kannt hat - nicht darauf an, ob der Prospekt d em Anlageinteressenten übergeben worden ist oder ob er den Prospekt in allen Einzelheiten zur Kenn t- nis genommen hat (Senatsurteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07, BeckRS 2009, 22376 Rn. 7). Da sich im Streitfall die Aufklärungspflicht für die Beklagte al s Treuhandkommanditistin aus der Fehlerhaftigkeit des bei den Beitrittsve r- handlungen verwendeten Prospekts ergibt, ist nicht von entscheidender Bede u- tung, ob die Kläger den Prospekt insbesondere hinsichtlich der Risikohinweise überhaupt zur Kenntnis genomm en haben. Vielmehr ist unter solchen Umstä n- den die Frage zu stellen, wie sich die Kläger verhalten hätten, wenn sie die notwendige Aufklärung erhalten hätt en. Auch hierbei kommt ihnen eine Kausal i- tätsvermutung zugute (Senatsurteil aaO Rn. 8). Dafür, dass d ie Kausalitätsve r- mutung entkräftet sein könnte, ist nichts ersichtlich. Denn die Kläger haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Sicherstellung ihrer Alter s- versorgung sowie die Finanzierung etwaiger Pflegefälle angestrebt und wollten deshalb eine sichere Anlage . Danach liegt es sogar ausgesprochen nahe , dass sie bei richtiger Aufklärung über den irreführenden Prospek tinhalt von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätten. b ) Soweit das Berufungsgericht aus dem Umstand, dass die Kläger den Emissionsprospekt nicht gelesen haben, den Schluss zieht, dass sie auf die im Prospekt dargestellten Risiken keine n Wert gelegt hätten, ist dies rechtsfehle r- haft. Mit dieser Begründung kann die Kausalität der unterbliebenen Aufklärung über den widersprüchl ichen und irreführenden Prospektinhalt nicht verneint werden. Denn der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfa h- rungen und Kenntn isse eines Anlageberaters oder - vermittlers in Anspruch nimmt, misst den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilung en des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch - zumal wie hier auf 33 - 18 - der Grundlage des Emissionsprospekts - unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die notwendig allgemein gehaltenen und mit zahlreichen Fachbegriffen vers e- hene n Prospektangaben treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 33; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 19 sowie - III ZR 2 03/09, NJW - RR 2010, 1623 Rn. 15 und vom 14. Apr il 2011 - III ZR 27/10, NJW - RR 2011, 1 139 Rn. 7 ). Unterlässt der Anleger eine " Kontrolle " des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies nur auf das b e- stehende Vertrauensverhältnis hin (Senatsurteil vom 22. Juli 2010 aaO). D a r- über hinaus übersieht das Berufungsgericht, dass sich die Kausalitätsfrage - wie unter a) ausgeführt - dahin stellt, wie sich die Dinge entwickelt hätten, wenn die Kläger in der gebotenen Weise aufgeklärt worden wären (Senatsurte i- le vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW - RR 2006, 685 Rn. 18 und vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07, juris Rn. 7) . Auf die bloße Lektüre des Prospekts durfte schon deshalb nicht abgestellt werden , weil diese nicht zu einer zutre f- fenden Unterrichtung der Kläger über den wahren C harakter der Anlage geführt hätte. Sie wären vielmehr in ihrer irrigen Vorstellung, einen speziellen Altersvo r- sorgefonds zu erwerben, bestärkt worden. 3 . Nach alledem kann dahinstehen, ob die Rüge der Revision zutrifft , die in den Beitrittserklärungen und Beratungsprotokollen enthaltenen Bestätigung s- vermerk e über den Erhalt des Emissionsprospekts seien gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b ) BGB unwirksam. 4. Die Ansprüche der Kläger sind auch nicht kenntnisabhängig nach § 199 Abs. 1 BGB verjährt. Nach der Se natsrechtsprechung genügt allein der U m- stand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Prospekt nicht durc h- gelesen hat, noch nicht, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers 34 35 - 19 - im Si nne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzunehmen. Die Kläger haben - wie u n- ter 3 b) dargelegt - auf den Rat und die Angaben " ihres " Beraters vertraut und deshalb davon ab gesehen , den Anlageprospekt durchzusehen und auszuwe r- ten. Darin ist im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht " grobes Verschulden gegen sich selbst " zu sehen. Die unterbliebene Lektüre des Pro s- pekts war nicht schlechthin " unverständlich " oder " unentschuldbar " (Senatsu r- te i le vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 33; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011 , 68 Rn. 19 sowie - III ZR 203/09, NJW - RR 2010, 1623 Rn. 15 und vom 22. Septem ber 2011 - III ZR 186/10, NJW - RR 2012, 111 Rn. 10). Entgegen der Auffassung der Beklagten musste sich den Klägern auf Grund des Umstands, dass der Geschäftsbericht 2008, der den Gesellschaftern am 15. Dezember 2009 zur Verfügung gestellt wurde, auf die Erforderlichkeit von Ausschüttungsreduzierungen hin wies , eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Begründung des Treuhandverhältnisses nicht aufdrängen, zumal in dem Geschäftsbericht die Eignung der Anlage zur Altersvorsorge nicht in Frage gestellt wurde. 5 . Die Kläger können verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie die Anlageentscheidung nicht getroffen ( z . B . BGH, Urteil vom 26. September 1991 - VI I ZR 376/89, BGHZ 115, 213, 220 f ). Sie haben deshalb Anspruch auf Rückzahlung des aufgewendeten Anlagebetrags nebst Agio Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Beteili gung en sowie auf Feststel lung der Befreiung von eing e- gangenen Verbindl ichkeiten. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. 36 - 20 - III. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so da ss der Senat die Berufung der Beklagten ge gen das Urteil des Landgerichts zurückweisen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.10.2014 - 35 O 8038/14 - OLG München, Entscheid ung vom 23.12.2015 - 13 U 4123/14 - 37
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