BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZR 49/01 vom16. Juni 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juni 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Kurzwelly,Kraemer, Münke und Dr. Grafbeschlossen:Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung (§ 319 ZPO) derKostenentscheidung im Senatsurteil vom 25. November 2002 wirdzurückgewiesen.Gründe: I. Der Senat hat im Urteil vom 25. November 2002 "auf die Revision derKlägerin" das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und der "Berufung der Kläge-rin" gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer aktenrechtlichen Anfechtungs-klage entsprochen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Senat der Beklagtenauferlegt. Dabei blieb unberücksichtigt, daß die Revisionsklägerin die frühereKlägerin zu 2 war und die ursprüngliche Klägerin zu 1 ihre Klage in der Beru-fungsinstanz zurückgenommen hatte. Die Beklagte beantragt insoweit eine Be-richtigung der Kostenentscheidung nach § 319 ZPO.II. Der Antrag auf Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO ist zurückzuwei-sen, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Sie ermöglichtkeinen Eingriff in die Rechtskraft der von dem Gericht getroffenen Entschei-dung, sondern läßt eine Berichtigung nur bei Schreib- oder Rechenfehlern oderähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zu. Darunter fällt nur eine versehentlicheAbweichung des von dem Gericht Erklärten gegenüber dem von ihm ersichtlich - 3 -Gewollten, nicht dagegen ein Fehler in der Willensbildung (vgl. BGHZ 106, 370,373; offengelassen in BGHZ 127, 74, 78) z.B. infolge des Übersehens ent-scheidungsrelevanter Fakten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 319Rdn. 4) wie hier der Klagerücknahme der früheren Klägerin zu 1 (mit derKostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Es handelt sich dabei auch nicht umeinen "offenbaren", aus dem Zusammenhang des Urteils selbst ersichtlichen(Erklärungs-)Irrtum (vgl. BGHZ 106 aaO). Ob er im Wege einer Urteilsergän-zung gemäß § 321 ZPO korrigierbar gewesen wäre, ist hier nicht zu entschei-den. Da die Frist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten ist, erscheint eineUmdeutung des auf § 319 ZPO gestützten Antrags in einen solchen gemäß§ 321 ZPO nicht sachdienlich.RöhrichtKurzwellyKraemerMünkeGraf
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