BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 490/13 Verkündet am: 11. September 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HPflG § 2 Abs. 3 Nr. 1; AVBWasserV § 10 Der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ist erfüllt, wenn der innerhalb eines Gebäudes entstandene (Wasser - )Schaden auf eine Ris s bildung in einem Rohr des Teils des (zu den Betrie bsanlagen des Wasserversorgungsunte r- nehmens gehörenden) Hausanschlusses zurückzuführen ist, der sich (frei liegend) zwischen der Wanddurchführung in das Gebäudeinnere und der Hauptabsperrvo r- richtung befindet. BGH, Urteil vom 11. September 2014 - III ZR 49 0/13 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kob lenz vom 7. November 2013 aufg e- hoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurü ckverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand Die Eigentümer eines Hausgrundstücks in E . unterhalten bei dem Kläger , einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine Wohngebäude - und Hausratversiche rung . Die b eklagte Verbandsgemeinde ist Träg erin der ö f- fentlichen Wasserversorgung. In ihrer Allgemeinen Wasserversorgungssatzung vom 14. September 2001 ist unter anderem Folgendes geregelt: 1 - 3 - " § 2 Begriffsbestimmungen 5. Grundstücksanschluss/Hausanschluss Der Grundstücksanschluss ist die Ver bindung s leitung zw i- schen der Straßenleitung und der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der Straßenleitung und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hauptabsperrvorrichtung ist die in Fließrichtung des Wassers hinter der Messeinrichtung angeor dnete Absperrvorrichtung. 6. Kundenanlage Die Kundenanlage umfasst alle Leitungen und Anlagen, die in Fließrichtung des Wassers hinter der Hauptabsperrvorrichtung li egen, ohne die Messeinrichtung. § 10 Herstellung, Änderung und Abtrennung der Gru n d- stücksanschlüsse (3) Die Verbandsgemeinde ist Eigentümerin des gesamten Grundstückanschlusses bis einschließlich der Messeinric h- tung. Sie lässt diese von der Straßenleitung bis zur Haupta b- sperrvorrichtung herstellen, erneuern, unterhalten und beseit i- gen. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Vorau s- setzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksa n- schlusses zu treffen. (4) Grundstücksanschlüsse müssen zugänglich und vor Besch ä- digungen, insbesondere vor Einwirkung von Personen, vor Oberfläche n - , Schmutz - und Grundwasser geschützt sein. Grundstückseigentümer und Besitzer dürfen keine Einwirku n- gen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. - 4 - (5) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Verbandsg e- meinde jeden Schaden am Grundstücksanschluss, insbeso n- dere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstigen St ö- rungen unverzüglich anzuzeigen. § 27 Zutrittsrecht (1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Ver bandsg e- meinde den Zutritt zu ihren Räumen und zu den Messeinric h- tungen an der Grundstücksgrenze zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrne h- mung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung erforderlich ist. (2) Die Beauftragten der Verbandsgemeinde dürfen Wohnung en Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug. (3) Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die E r- mittlungen und Überprüfungen nach Absatz 1 zu dul den und dabei Hilfe zu leisten. " Nach Regulierung eines im Erdgeschoss des versicherten Hauses aufg e- tretenen Wasserschaden s verlangt der Kläger von der beklagten Verbandsg e- meinde aus übergegangenem Recht Erstattung der von ihm gezahlten Beträge. Urs ache des Wasseraust ritts war ein Riss in der im Anschlussraum des G e- bäudes frei liegenden Wasserzuleitung zwischen der Wanddurchführung und der vor der Hauptabsperrvorrichtung befindlichen Wasseruhr. Der Kläger meint, d ie beklagte Verbandsgemeinde hafte sc hon deshalb nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes, weil sich die Schadensstelle im Bereich des nach der Satzung in ihrem Eigentum stehenden Grundstücksanschluss es befinde. J e- 2 - 5 - denfalls liege eine Schlechterfüllung des mit den Grundstückseigentümern g e- schlossenen Wasserlieferungsvertrags vor . Das Landg ericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht die Beklagte antrags gemäß verurteilt. Mit der vo m Berufungsgericht zuge lassenen Revision verfolgt die B eklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Ber ufung weiter. Entscheidungsgründe Die zul ässige Revision ist begründet ; sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz . I. Das Berufungsgericht ( die Entscheidung ist in DWW 2014, 228 veröffen t- licht ) hat sich auf den Standp unkt gestellt, dass dem Kläger wegen des in dem versicherten Gebäude eingetretenen Wasserschaden s ein A ns pruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 H PflG i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zustehe . Für die Schade n- su rsache , eine Rissbildung in einem zum Grundstücksanschlus s gehörenden Rohr , habe die B eklagte einzustehen. Denn der Grundstücksanschluss stehe nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten in ihrem Ei gentum und in ihrer ausschließlichen He rstellungs - , Erneuerungs - , Unterhaltungs - und Beseit i- gungspflicht. Für diesen gesamten Bereich , auch , soweit er innerhalb des Ha u- ses verlau fe, sei die Beklagte Inhabe rin der Rohrleitungsa nlage im Sinne des § 2 Ab s. 1 Satz 1 H PflG . Ihre haftungsrechtliche V erantwortung ende erst an der Übergabestelle zur Kundenanlage, also hinter der Hauptabsperrvorrichtung. 3 4 5 - 6 - A uf den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 H PflG könne sie sich nicht berufen . Vielmehr ergebe eine an Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Vor schriften, jedenfalls aber eine nach der gesetzlichen Zweckbestimmung g e- botene teleologische Reduktion, dass die Schadensursache i m Streit fall nicht, wie dies erforderlich sei, der Innenanlage, sondern (noch) dem Bereich der A u- ßenanlage und damit der Haftu ngsverantwortung der Beklagte n zu zuordnen sei . Auch wenn sich das schadhafte Rohr in nerhalb des Gebäude s befunden habe und der Wasserscha den dort entstan den sei, sei er nicht auf eine im Haus befindliche Wasserversorgungsanlage zurückzufüh ren. Da die tatsä chliche Ve r- fügungsgewalt sowie die ausschließliche Unterhaltungs last für den Grun d- stücksanschluss der Beklagten oblie ge, habe der Grundstückseigentü mer ins o- fern weder rechtliche noch tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten ; dieser A n- schluss liege deshalb nic ht in seinem beherrschbaren Risikobereich. Zwar könnten die Beauftragten der Bek lagten nicht uneingeschränkt das Haus und seine Räumlichkeiten be treten. Damit werde die Unterhaltungslast jedoch nicht dem Anschlussneh mer über bürdet . Vielmehr bleibe dieser a ls Abnehmer der öffentlichen Wasserversorgung vom gesetzlichen Haftungstatbe stand des § 2 HP flG weiter geschützt und sei lediglich für die im Haus befindliche Kundena n- lage verantwort lich. Die Klage sei deshalb begründet, für ein etwaiges Mitve r- schulden der Versicherungsneh mer bestünden keine Anhaltspunkte. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6 - 7 - Der vom Berufungsgericht bejahten Ersatzpflicht der Beklagten nach § 2 Abs. 1 HP flG in Verbin dung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG s teht die Ausschlus s- bestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG entgegen . 1. Dem Berufungsgericht ist i m Ausgangs punkt darin zuzustimmen , dass die Vor aussetzungen der Gefährdungshaftung des § 2 Ab s. 1 Satz 1 HPflG im Streitfall er füllt sind. Die Beklagte ist für den gesamten und damit auch für den hier in Rede stehenden Ab schnitt des Grundstücks anschlusses als Anlageni n- haber im Sinne dieser Vorschrift anzusehen und hat damit zunächst ohne Rücksicht auf die Ursache des Rohrbruches für die durch das ausströmende Wasser entstande nen Schäden einzu stehen . a ) Inhaber einer Anlage - hier des Grundstücksanschlusses - im Sinne dieser Vorschrift ist , wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen ertei len kann. Bei Anschlussleitungen einer (Wasser - )Versorgungsanlage hängt es wesentlich von den Regelungen in der Satzung oder den Versorgungsbedingungen der Unternehmen ab, wo die Übergabestelle liegt und damit die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versorgungsunt ernehmens endet und die des Anschlussnehmers beginnt ( vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2008 - III ZR 307/05, NJW - RR 2008, 771 Rn. 17 und vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06, NJW - RR 2007, 823 Rn. 10; Fil thaut, HP flG, 8. Aufl., § 2 R n. 48). b) D as Beru fungsgericht geht mit Recht davon aus, dass die Beklagte Inhabe rin des gesamten Grundstücks anschluss es ist, und zwar auch soweit die Anschlussleitung die Grenze zum Privatgrundstück überschreitet, in das Hau s- anwesen hineingeführt und dort bis zur Hauptabsp errvorrichtung frei liegend weiter ge leitet wi rd. Denn nach § 10 Abs. 3 der gemeindlichen Satzung, die der 7 8 9 10 - 8 - Bestimmung des § 10 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) in der für den Streitfall noch anz u- w endenden Fassung vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) entspricht, steht der gesamte , nach § 2 Nr. 5 der Satzung bis zur Hauptabsperrvorrichtung ei n- schließlich der Messeinrichtung reichende Grundstücksanschluss im Eigentum der Verbandsgemeinde, die ihn herstellen, erneuern, ändern, unterhalten und beseitigen lässt (vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV aF, jetzt Satz 3 ) . Der Anschlussnehmer darf demgegenüber keine Einwirkungen auf diesen A n- schluss vornehmen oder vornehmen lassen (§ 10 Abs. 4 der Satzu ng sowie § 10 Abs. 3 Satz 5 AVBWasserV aF, jetzt Satz 6 ) . Auch wenn die Eigentüme r- stellung für die Frage, wer Inhaber einer Anlage ist, nicht von ausschlaggebe n- der Bedeutung ist (vgl. Senatsurteil e vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87, NJW 1989, 104 sowie vom 7. Feb ruar 2008 aaO Rn. 19 ), lassen die Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser wie auch die der Satzung der Beklagten nur den Schluss zu, dass im Sinne des § 2 Abs. 1 HPflG allein das Versorgungsunterne hmen b eziehungsweise die Ve r- bandsgemeinde als Inhaber des gesamten Grundstücks anschlusse s anzus e- hen ist . 2. Indes vermag der erkennende Senat der Annahme des Berufungsg e- richts, diese Stellung der Beklagten rechtfertige es, diesen Anschluss insg e- samt, ohne Rü cksicht auf die örtliche Bele genheit der Schadensursache , von der in § 2 Abs. 3 Nr. 1 HP flG vorgesehenen Haftungsprivilegierung auszune h- men, nicht zu folgen . Die vom Berufungsgericht vorge nommene einschränke n- de Auslegung und teleologische Redukti on der Vor schrift ist nach ihre m Sinn und Zweck nicht gebo ten . 11 - 9 - Die Gefährdungshaftung nach § 2 A bs. 1 HP flG ist nach Absatz 3 Nr. 1 ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindl iche Anlage zurückzuführen ist. a) Nach den auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Wasserschaden im Streitfall innerhalb des Gebäudes eingetreten und beruhte allein auf einer Rissbildung in einem Rohr des Teils des Grundstücksan schlusses, der nach Durchführung durch die A u- ßenmauer im Inneren des Hauses, im Anschlussraum, bis zur Wasseruhr und Hauptabsperrvorrichtung liegt und frei zugänglich ist. Damit ist nach dem G e- setzeswortlaut der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HP flG erfüllt; in s- besondere ist der Schaden auf eine im Gebäude befindliche Anlage zurückz u- führen. Unter einer Anlage im Sinne des § 2 HP flG ist eine technische Einric h- tung im weitesten Sinne zu verstehen, wobei eine gewisse Selbständigkeit zu for dern ist . Diese Selbständigkeit kann aber auch dann noch bejaht werden , wenn die Anlage Teil einer anderen Anla ge ist beziehungsweise nur zusammen mit dieser funktionsfähig ist. I n diesem Sinne ist der aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanl age bestehende (vgl. § 10 Abs. 1 AVBWasserV) und zu den Betriebsa nlagen des Wasserversorgungsunt e r ne h- mens gehörende (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV) Hausanschluss als eigenständige Anlage zu verstehen (vgl. Filtha ut aaO § 2 Rn. 3 ). Allerdings b e- findet sich der Haus - /Grundstücksanschluss nur zum Teil innerhalb des Ha u- ses. Dies ist jedoch unschädlich. Das Gesetz verlangt nicht, dass es sich bei der in einem Ge bäude befindlichen Anlage um eine solche handelt, bei der sämtliche Anlageteile vollständig im I nne ren des Gebäu des untergebracht sind, mit der Folge, dass bei Anlagen, die sich nur teilweise im Gebäudeinneren b e- 12 1 3 14 - 10 - finden, ein Haftungsausschl uss von vorneherein ausscheidet. Sofern die Anlage teils außerhalb, teils innerhalb e ines Gebäudes gelegen ist, b ezieht sich der Haftungsaus schluss auf den Teil der Anlage, der innerhalb des Gebäu des ve r- läuft (vgl. Staudinger /Kohler , BGB, Neubearbeitung 201 0, Umwel tHR § 2 HP flG Rn. 31; Filthaut aaO § 2 Rn. 62 ; so, bezogen auf die Hausanschlüsse bei der Wasserversorgu ng, auch Ludwig/Odenthal, Die Allgemeinen Wasserverso r- gungsbedingungen, 1981, Erl. 1 zu § 10 ). b) Zu Unrecht verweist das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffa s- sung , dass erst mit der Kundenanlage der Bereich der einem Haftungsau s- schluss zugängli inne, während die Schadensstelle dem anzusehenden Grundstücksanschluss zuzuor d- nen sei, auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1966 ( VI ZR 209/64, VersR 1966, 586) und vom 4. Dezem ber 2001 ( VI ZR 447/00, NJW - RR 2002, 525). Dem Urteil vom 1. März 1966 la g ein anders gelagerte r Sachverhal t zugrun de, so d ass es für die vorliegend zu entscheidende Fallkonstellation nicht aussagekräf tig ist . Die Ausführungen im Urteil vom 4. Dezember 2001 lassen sich eher gegen als für den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts ins Feld führen. c) Auch gebieten weder Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung noch die Intention en des Gesetzgebers die vom Berufungsgericht befürwortete enge Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG. aa) Nach der Intention des historischen Gesetzgebers zu § 1a RHG (RGBl. I 1943 S. 489), der Vorgängerregelung des § 2 HPflG, rechtfertigt sich der Haftungsausschluss insbesondere dadurch, dass Schäden der in Absatz 3 dieser Bestimmung gen annten Art nur selten vorkommen, der mit der Einfü h- 15 16 17 - 11 - rung der Gefährdungshaftung in erster Linie bezweckte Schutz der Öffentlic h- keit dabei im Allgemeinen nicht zum Tra gen kommt und regelmäßig nur Pers o- nen betroffen si n d , die entweder als Abnehmer oder als Fa milienangehörige, Besucher, Mieter oder Bedienstete des Inhabers der Anlage die von ihr au sg e- hende Gefahr auf sich nehmen; diesen Personen sollte ein Gefährdungsha f- tungsanspruch nicht eingeräumt werden. Es sollte vor allem auch nicht in die vertraglichen B eziehungen zwischen den Versorgungsunternehmen und den Abnehmern, die regelmäßig Haftungsvereinbarungen ent hielten, eingegrif fen werden (vgl. amtliche Begründung zum Gesetz vom 15. August 1943 , DJ 1943, 430 , 431 f ; Däubler DJ 1943, 414, 416 f; Filth aut aaO Rn. 58, 59 ). Mit der Übe r- nahme der Regelungen des § 1a RHG in § 2 HP flG durch das Gesetz zur Ä n- derung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1577) ist dieses bisherige Haftungs system im Grundsatz beibehalten worden (vgl. BT - Drucks. 8/108, S. 6, 11 f; zur Entstehungsgeschichte vgl. auch Senat , Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, BGHZ 88, 85, 89 f ). bb) D iesem Gesetzeszweck entsprechend ist davon auszugehen, dass Schäden der vorliegenden Art nicht der strengen Gefähr dungshaftung unterli e- gen sollten, weil dabei das vorrangig geschützte öffentliche Interesse nicht b e- rührt wird , sondern ausschließlich der häusliche Bereich des Geschädigten b e- troffen ist . Es besteht deshalb kein Anlass, das Gesetz abweichend von seinem Wo rtlaut und vom Willen des Gesetzgebers auszulegen oder eine teleologische Reduktion vorzunehmen . Denn gerade für den hier maßgeblichen, gesetzlich geregelten Ausnahmetatbe sta n d kann die Haftung vertraglich geregelt wer den. Fehlen, wie im Streitfall , solche Vereinbarun gen , stellt die gesetzliche Vertrags - und Deliktshaftung eine ausreichende Grundlage für einen angemessenen Scha densausgleich dar (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 226/09, NJW - RR 2010, 1467 Rn. 10 f) . Auch wenn der Haftungsaussch luss vor 18 - 12 - allem dem Abnehmer zugutekomm en wird , der zumeist Inhaber der in Gebä u- den befindli chen Leitungsanlagen ist (vgl. DJ 1943, 430), können nach der Zie l- setzung des Gesetzes neben den Abnehmern auch im häuslichen Bereich ebenso andere Inhaber derartige r Anlagen, wie hier die Beklagte, von der strengen Haftung des § 2 Abs. 1 HPflG bei Vorliegen der entsprechenden Vor - aussetzungen fr eigestellt werden (vgl. Däubler a aO S. 416 f; Filthaut aaO Rn. 58). cc) Demgemäß soll n ach der Rechtsprechung des Bunde sgerichtshofs d ie Gefährdungshaftung des Inhabe rs einer Versorgungsleitung , neben den Fällen der höheren Gewalt, immer dann nicht eintreten, wenn die Schadensu r- sache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (vgl. BGH, U r- teil vom 12. Januar 19 82 - VI ZR 240/80, NJW 1982, 991 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00, NJW - RR 2002, 525, 526; Filthaut aaO § 2 Rn. 56). Di e- sem Gedanken wird auch bei der hier zu entscheidenden Fallkonstellation Rechnung getragen. Zwar weist das Berufungsgericht zu treffend darauf hin , dass sich der Grundstücksanschluss auch insoweit, als er im Inneren des Gebäudes gelegen s- last der beklagten Verbandsgemeinde befindet . Dieser Aspekt ist je doch kein hinreichender Grund, das maßgebliche beherrschba re Risi ko für den im G e- bäude befindlichen Teil de s Grundstücksanschlusses der Beklagte n zuzuwe i- sen . Auch wenn, wie ausgeführt, der Gebäudeeigentümer/ Abneh mer selbst auf den im Innern des Gebäudes be findlichen Teil des Grundstücksanschlusses nicht einwirken darf (§ 10 Abs. 4 Satz 2 der Satzung sowie § 10 Abs. 3 Satz 5 AVBWasserV aF ) , so hat doch nur er die jederzeitige ungehinderte Mög lichkeit, die innerhalb des Gebäudes liegenden Anlageteile in Augen schein zu nehmen 19 20 - 13 - und auf Undichtigkeiten oder sonstige Schadstellen zu überprü fen. Derartige Überprüfungsmög lichkeiten hat d as Wa sserversorgungsunternehmen nur sehr eingeschränkt , es bedarf stets der Mitwir kung des Hause igentümers oder des berechtigten Nut zers , de r den Zutritt gewähren muss (vgl. zu einem äh nlichen Fall BGH, Urteil vom 4. Dezember 2001, aaO) . Treten daher innerhalb eines Gebäudes Undichtigkeiten der Leitung oder sonstige Störung en auf, so ist das Wasserversorgungsunternehmen als Anlagen in ha ber typischerweise nur dann in der Lage, die schadhafte Stelle umgehend zu ermitteln und durch erforderl i- che Reparaturmaßnahmen Schäden am Gebäude zu vermeiden oder gering zu halten, wenn der Gebäudeeigentümer/Abnehmer die aufgetretene Störung u n- verzüglich meldet . Dementsprechend statuieren sowohl § 10 Abs. 5 der Sa t- zung der Beklagten als auch § 10 Abs. 7 AVBWasserV eine Mitteilungspflicht im Störungsfalle. Im Übrigen besteht gerade bei den innerhalb des Hauses g e- legenen Anlagenteilen (etwa auch d er Messein richtung) die Gefahr von u n- sachgemäßen Eingriffen durch den Eigentümer oder eines anderen Nutzers, die nicht dem Risikobereich des Versorgungsunternehmens zugerechnet we r- den können. Daher ist es durchaus sachgerecht , der Beklagten auch vor liegend da s Haftu ngsprivi leg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG zu gewähren . 3. Mit der Revision ist somit davon auszugehen, dass unabhängig von der in der Satzung geregelten Eigentümerstellung der Beklagten, ihrer Unterha l- tungspflicht für den Grundstücksan schluss und ihrer al s Inhaberin dieser Anlage grundsätz lich bestehenden haftungsrechtli che n Verantwortlichkeit die Ausna h- mevorsc hrift des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HP flG eingreift und deshalb ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 HPflG ausgeschlossen ist. 21 - 14 - Danach kann das angefochtene Urtei l nicht bestehen bleiben. Das Ber u- fungsgericht hat sich - von s einem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht mehr mit anderen möglichen Anspruch s grundlagen befasst. Es wird deshalb im Rahmen der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, auf weitere in Betr acht kommende Ansprüche und den darauf gerichteten Vortrag sowie die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Angriffe der Beru fung einzuge hen. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Reiter Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 06.12.2012 - 1 O 190/ 12 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.11.2013 - 1 U 35/13 - 22
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