BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 49/03 vom23. Oktober 2003in dem RechtsstreitKläger und Beschwerdeführer,gegenBeklagte und Beschwerdegegner, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galkebeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Dezember2002 - 9 U 8118/00 - wird zurückgewiesen. Jedenfalls liegt einVerschulden des Notars im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO nichtvor, weil das Berufungsgericht bei zutreffender Wiedergabe derGrundsätze über die Belehrungspflicht nach § 17 Abs. 1 BeurkG unddie betreuende Belehrungspflicht nach § 14 BNotO in Würdigung derUmstände des Einzelfalls eine Belehrungspflicht des Notars verneinthat (sog. Kollegialgerichtsrichtlinie, vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 IX ZR 262/91 NJW-RR 1992, 1178, 1181). Damit sindentscheidungserhebliche Zulassungsfragen nicht gegeben.Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 25.564,59 RinneWurm KapsaDörr Galke
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