BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 49/04 Verk374ndet am: 28. Juni 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja Cambridge Institute Br374ssel-I-VO Art. 22 Nr. 4; Lugano-334bk Art. 5 Nr. 3; MarkenG 247247 5, 15 Abs. 2 und 4, 247 126 Abs. 1, 247 127 Abs. 1, 247 128 Abs. 1 und 2 a) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens einer Sprachschule, die nur regional und nicht bundesweit t344tig ist, ist auf deren r344umliches T344tigkeits-feld beschr344nkt. b) Die Aktivlegitimation f374r den Unterlassungsanspruch nach 247 128 Abs. 1 MarkenG steht neben den in 247 8 Abs. 3 UWG Genannten auch den berech-tigten Benutzern einer geographischen Herkunftsangabe zu. c) Berechtigte Benutzer einer geographischen Herkunftsangabe, die f374r Dienst-leistungen verwendet wird, sind nur diejenigen Personen und Unternehmen, die in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet gesch344ftsans344ssig sind und von dort ihre Dienstleistungen erbringen. BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - I ZR 49/04 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 29. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 11. M344rz 2004 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 wird das Urteil des Landgerichts M374nchen I, 1. Kammer f374r Handelssachen, vom 6. August 2003 abge344ndert und die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 hinsichtlich der Antr344ge zu III (Auskunftserteilung und Rech-nungslegung) und IV (Feststellung der Schadensersatzverpflich-tung) abgewiesen. Im 334brigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger betreibt in M. unter der Bezeichnung "Cambridge Insti- tut" eine Sprachschule. Seit 1996 verwendet er f374r seinen Internetauftritt den Domainnamen "". Die Universit344t Cambridge hat weltweit bekannte Sprachpr374fungen ent-wickelt, die von zahlreichen Stellen als Nachweis qualifizierter Sprachkenntnis-se anerkannt werden. Die Pr374fungen, die von der Abteilung Cambridge ESOL der Universit344t Cambridge organisiert werden, werden in Deutschland in ver-schiedenen Pr374fzentren abgenommen. Eines der Pr374fzentren in Deutschland f374r die von der Universit344t Cambridge entwickelten Pr374fungen ist die Sprach-schule des Kl344gers. 2 Der Kl344ger ist zusammen mit einem fr374heren Partner Inhaber der mit Pri-orit344t vom 21. September 2000 unter anderem f374r "Ausbildung sowie Erteilung von Sprachunterricht, Durchf374hrung von Sprachkursen, auch im Rahmen von Fernkursen; Ver366ffentlichung und Herausgabe von B374chern" eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 30070647.2 3 4 Die Beklagte zu 1 ist eine in Liechtenstein ans344ssige Gesellschaft. Sie ist Inhaberin der mit Priorit344t vom 5. M344rz 1998 f374r die Waren und Dienstleistungen "organisation et conduite de s351minaires; mat351riel d' instruction ou d' enseigne- - 4 - ment d' origine britannique" (Organisation und Leitung von Seminaren; Lehr- oder Unterrichtsmaterial britischer Herkunft) eingetragenen nachstehenden IR-Marke Nr. 691407, deren Schutz auf Deutschland erstreckt ist (Widerklagemar-ke): 5 Die Beklagte zu 1, vertreten durch den Beklagten zu 3, schloss 1998 mit der Beklagten zu 2, einer in der Schweiz ans344ssigen Aktiengesellschaft, einen Partnerschafts- und Lizenzvertrag. In diesem Vertrag gestattete die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 das unter der Marke The Cambridge Institute vorhan-dene Kursangebot im Lizenzgebiet, dem Kanton Z374rich, zu vermarkten. Einen entsprechenden Partnerschafts- und Lizenzvertrag schloss die Beklagte zu 1 im Jahre 2001 mit der A. GmbH in Freiburg (nachfolgend: A. -GmbH), der sich auf das Lizenzgebiet Freiburg i.Br. bezog. Die Beklagten zu 1 bis 3 sind Inhaber des Domainnamens "". Die unter dieser Domain erreichbare Website ent-hielt unter der 334berschrift "THE CAMBRIDGE INSTITUTE - AUCH IN IHRER N304HE" einen Hinweis auf die von der A. -GmbH in Freiburg betriebene Ein- richtung. Im Rahmen dieses Internetauftritts wurde auch die Wort-/Bildmarke der Beklagten zu 1 verwandt. 6 Der Kl344ger hat geltend gemacht, f374r die Bezeichnung "Cambridge Insti-tut" seiner Sprachschule in M. stehe ihm der Schutz als Unternehmens- kennzeichen im gesamten Bundesgebiet zu. Die Beklagten wendeten sich mit 7 - 5 - der unter dem Domainnamen "" erreichbaren Websi-te auch an deutsche Verkehrskreise. Diese vermuteten aufgrund des Internet-auftritts Verbindungen der Beklagten zur Universit344t Cambridge, die tats344chlich nicht best374nden. 8 Der Kl344ger hat - soweit f374r die Revisionsentscheidung von Bedeutung - beantragt, I. der Beklagten zu 1 zu verbieten, sich zur Bezeichnung eines auf die Durchf374hrung von Sprachkursen und/oder Sprachpr374fungen gerich-teten Gesch344ftsbetriebs in der Bundesrepublik Deutschland der Be-zeichnung "The Cambridge Institute" zu bedienen und/oder derartige Dienstleistungen unter der Bezeich-nung "The Cambridge Institute British & American English for Plea-sure & Business", insbesondere auch in nachstehend einkopierter Form, anzubieten, durchzuf374hren und/oder zu bewerben: II. den Beklagten zu 2 und 3 zu verbieten, sich zur Bezeichnung eines auf die Durchf374hrung von Sprachkursen und/oder Sprachpr374fungen gerichteten Gesch344ftsbetriebs in der Bundesrepublik Deutschland der Bezeichnung "The Cambridge Institute" zu bedienen und/oder derartige Dienstleistungen unter der Bezeich-nung "The Cambridge Institute British & American English for Plea-sure & Business", insbesondere auch in nachstehend einkopierter Form, anzubieten, durchzuf374hren und/oder zu bewerben und/oder zur Bewerbung eines auf die Durchf374hrung von Sprachkursen und/ oder Sprachpr374fungen gerichteten Gesch344ftsbetriebs in der Bundes-republik Deutschland die Internetadresse - 6 - zu benutzen und/oder derartige Dienstleistungen unter dieser Be-zeichnung anzubieten, durchzuf374hren und/oder zu bewerben: (es folgt die vorstehend abgebildete Widerklagemarke); III. die Beklagten zu 2 und 3 zu verurteilen, in schriftlicher Form Aus-kunft dar374ber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Um-fang sie seit dem 25. September 1997 Handlungen gem344337 Ziffer II vorgenommen haben, und zwar unter 334bergabe einer geordneten Auflistung, aus der sich die erzielten Ums344tze sowie der durch die unter den fraglichen Bezeichnungen angebotenen Dienstleistungen erzielte Gewinn und die betriebene Werbung (Werbetr344ger, Aufla-genh366he, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete) ersehen las-sen; IV. festzustellen, dass die Beklagten zu 2 und 3 verpflichtet sind, dem Kl344ger all jene Sch344den zu ersetzen, die ihm durch Handlungen gem344337 Ziffer II seit dem 25. September 1997 entstanden sind und noch entstehen werden. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben die Auffas-sung vertreten, der Kl344ger habe f374r die Bezeichnung seines Unternehmens nur einen regional beschr344nkten Schutz erworben. Zudem haben sie vorgetragen, das unter dem Domainnamen abrufbare Angebot richte sich nicht an deutsche Verkehrskreise. 9 10 Die Beklagte zu 1 hat Widerklage erhoben und beantragt, den Kl344ger zu verurteilen, durch Erkl344rung gegen374ber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die L366schung der Marke Nr. 30070647 einzu-willigen. Das Landgericht hat die Beklagten nach den vorstehenden Klageantr344-gen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen (OLG M374nchen GRUR-RR 2004, 171). 11 - 7 - 12 Dagegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der Beklag-ten. Diese erstreben mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage; die Be-klagte zu 1 verfolgt zudem die Verurteilung des Kl344gers nach dem Widerklage-antrag weiter. Der Kl344ger beantragt, die Revision der Gegenseite zur374ckzuwei-sen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klageantr344ge nach 247 128 Abs. 1 und 2 MarkenG, 247 242 BGB f374r begr374ndet erachtet und den widerklagend geltend gemachten Anspruch der Beklagten zu 1 gegen den Kl344ger auf Einwilligung in die L366schung seiner Marke verneint. Dazu hat es ausgef374hrt: 13 Auf den Rechtsstreit der Parteien sei nach dem im Immaterialg374terrecht geltenden Territorialit344tsprinzip deutsches Recht anwendbar. Das begehrte Verbot k366nne der Kl344ger allerdings nicht aus seinem Unternehmenskennzei-chen herleiten. Dessen Schutzbereich sei r344umlich begrenzt. Sprachschulen richteten sich regelm344337ig nur an Kunden im 366rtlichen Bereich. Fernkurse biete der Kl344ger nicht an. Eine 374berregionale T344tigkeit habe er nicht dargelegt. 14 Der Unterlassungsanspruch ergebe sich jedoch aus 247 128 Abs. 1 i.V. mit 247 127 Abs. 1 MarkenG. Bei "Cambridge" handele es sich um eine geographi-sche Herkunftsangabe f374r die Dienstleistung der Durchf374hrung von Sprachpr374-fungen. Auch wenn die Pr374fungen weltweit abgenommen w374rden, 344ndere dies nichts daran, dass sie in der Universit344t Cambridge in Gro337britannien erarbeitet worden seien. Die angegriffene Website richte sich trotz der Top-Level-Domain 15 - 8 - "ch" auch an deutsche Verkehrskreise. Auf ihr werde auf die Sprachschule in Freiburg hingewiesen. Die von den Beklagten angesprochenen Verkehrskreise verst374nden die Bezeichnung Cambridge Institute im Zusammenhang mit Sprachkursen und -pr374fungen dahin, dass die Kurse in Cambridge oder in Ab-stimmung mit der dortigen Universit344t erarbeitet und die Pr374fungen in Zusam-menarbeit mit der Universit344t abgenommen w374rden. Tats344chlich w374rden die Kurse von den Beklagten und ihren Lizenznehmern ohne sachlichen Einfluss durch die Universit344t Cambridge erstellt und durchgef374hrt. Damit bestehe die Gefahr der Irref374hrung 374ber die geographische Herkunft der unter der angegrif-fenen Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen. Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht unverh344ltnism344337ig. Entlokali-sierende Zus344tze fehlten bei den angegriffenen Bezeichnungen. 16 Die irref374hrende Verwendung sei allen Beklagten zuzurechnen. Die Be-klagte zu 1 habe unter dem Domainnamen "" die angegriffenen Bezeichnungen verwendet. Die Beklagten zu 2 und 3 seien Mit-inhaber der Domain. Die Beklagte zu 1 sei zudem Inhaberin der die irref374hren-de geographische Herkunftsangabe enthaltenden Widerklagemarke und habe die A. -GmbH zur Verwendung der Bezeichnung "The Cambridge Institute" verpflichtet. 17 Der Kl344ger ben374tze die Bezeichnung Cambridge mit Zustimmung der Universit344t Cambridge. Er sei deshalb als unmittelbar Verletzter berechtigt, von den Beklagten Unterlassung zu verlangen. Da die Beklagten schuldhaft handel-ten, seien sie auch zum Schadensersatz verpflichtet. 18 Die Widerklage sei unbegr374ndet, weil die Widerklagemarke wegen der schon vor ihrem Priorit344tszeitpunkt benutzten geographischen Herkunftsangabe 19 - 9 - l366schungsreif sei und der Kl344ger eine L366schungsreife dieser Marke der Wider-klage einredeweise entgegenhalten k366nne. 20 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten zu 1 bis 3 hat Erfolg. Sie f374hrt zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagten zu 2 und 3 zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Leistung von Schadensersatz verurteilt worden sind. Im 334brigen (Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung und Abweisung der Widerklage) f374hrt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. Dem Senat ist eine abschlie337ende Entscheidung 374ber die Klageantr344ge zu I und II und die Widerklage nicht m366glich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Kl344ger mit Erfolg priorit344ts344ltere Rechte der Universit344t Cambridge gegen die Beklagten geltend machen kann. 1. Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des 247 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr374-fen ist, folgt f374r die gegen die in Liechtenstein ans344ssige Beklagte zu 1 gerichte-te Klage aus 247 32 ZPO und f374r die Klage gegen die in der Schweiz ans344ssigen Beklagten zu 2 und 3 aus Art. 5 Nr. 3 und Art. 54b Abs. 2 lit. a des Lugano-334bereinkommens 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung ge-richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II, S. 2658). 21 a) Die nationalen Zust344ndigkeitsvorschriften werden f374r die Klage gegen die Beklagte zu 1 nicht durch Zust344ndigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 374ber die gerichtliche Zu-st344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi-vil- und Handelssachen (Br374ssel-I-VO oder EuGVVO) verdr344ngt, weil die Br374s- 22 - 10 - sel-I-Verordnung nach ihrem Art. 4 Abs. 1 nicht anwendbar ist. Weder hat die Beklagte zu 1 ihren Wohnsitz i.S. von Art. 4, 60 Abs. 1 Br374ssel-I-VO im Ho-heitsgebiet eines Mitgliedstaats, noch ist f374r die Klage eine Zust344ndigkeit nach Art. 22, 23 Br374ssel-I-VO begr374ndet. Da Liechtenstein nicht dem Lugano-334ber-einkommen beigetreten ist (Staudinger/Fezer/Koos, IntWirtschR (2006) Rdn. 729; Harte/Henning/Gl366ckner, UWG, Einl. D Rdn. 5), sind dessen Vor-schriften ebenfalls nicht gegen374ber den nationalen Zust344ndigkeitsnormen vor-rangig. Die internationale Zust344ndigkeit f374r die Klage gegen die Beklagte zu 1 ergibt sich danach mittelbar aus den Bestimmungen f374r die 366rtliche Zust344ndig-keit (BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 138/84, GRUR 1987, 172, 173 = WRP 1987, 446 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit in BGHZ 98, 330 nicht abgedruckt; BGHZ 119, 392, 393). Diese richtet sich f374r die Klage gegen die Beklagte zu 1 nach 247 32 ZPO. Tatort ist danach auch der Ort, an dem die be-hauptete Verletzung des gesch374tzten Rechtsguts eingetreten ist (BGH, Urt. v. 20.12.1963 - Ib ZR 104/62, GRUR 1964, 316, 318 - Stahlexport; BGHZ 124, 237, 245). Dieser Ort ist im Inland belegen, weil sich die beanstandeten Be-zeichnungen nach Behauptung des Kl344gers an inl344ndische Verkehrskreise rich-ten (zu Art. 5 Nr. 3 EuGV334: BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 = WRP 2005, 493 - HOTEL MARITIME). 23 b) Die internationale Zust344ndigkeit f374r die gegen die in der Schweiz an-s344ssigen Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Klage beurteilt sich nach dem Luga-no-334bereinkommen (vgl. Art. 54b Abs. 2 lit. a des Lugano-334bereinkommens; hierzu BGH, Urt. v. 22.2.2001 - IX ZR 19/00, NJW 2001, 1731). Im Streitfall be-stimmt sie sich nach Art. 5 Nr. 3 Lugano-334bereinkommen, der mit Art. 5 Nr. 3 EuGV334 und Art. 5 Nr. 3 Br374ssel-I-VO wortgleich ist. Die internationale Zust344n-digkeit deutscher Gerichte folgt danach ebenso wie bei der gegen die Beklagte 24 - 11 - zu 1 gerichteten Klage daraus, dass die behauptete Verletzung des gesch374tz-ten Rechtsguts im Inland eingetreten ist. 25 c) F374r die Widerklage ist eine ausschlie337liche internationale Zust344ndig-keit deutscher Gerichte durch Art. 22 Nr. 4 Br374ssel-I-VO begr374ndet (zur Zust344n-digkeit nach Art. 22 Nr. 4 Br374ssel-I-VO bei Schutzentziehung einer IR-Marke: BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz 11 = WRP 2006, 1235 - TOSCA BLU). Die Widerklage hat die G374ltigkeit einer deutschen Marke zum Gegenstand. F374r derartige Klagen sind die deutschen Gerichte internatio-nal nach der Br374ssel-I-VO auch dann ausschlie337lich zust344ndig, wenn nur der Beklagte (hier der Widerbeklagte) seinen Sitz im Geltungsbereich der Verord-nung hat (Staudinger/Fezer/Koos aaO Rdn. 1082). 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Streitfall deutsches Recht zur Anwendung kommt. Nach dem im Immaterialg374-terrecht ma337geblichen Territorialit344tsprinzip richtet sich der Schutz der inl344ndi-schen Kennzeichen des Kl344gers nach dem Recht des Schutzlandes und damit nach deutschem Recht (BGH, Urt. v. 2.5.2002 - I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 973 = WRP 2002, 1156 - FROMMIA; BGH GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME). Entsprechendes gilt f374r den inl344ndischen Schutz einfacher geo-graphischer Herkunftsangaben gegen Irref374hrung (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98, GRUR 2001, 420 = WRP 2001, 546 - SPA) und f374r im Inland be-stehende Rechte der University of Cambridge aus einer gesch344ftlichen Be-zeichnung nach 247247 5, 15 MarkenG. 26 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kl344ger gegen die Beklagten zu 1 bis 3 die mit den Klageantr344gen zu I und II verfolgten Unterlas-sungsanspr374che zustehen. Das h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 27 - 12 - 28 a) Allerdings hat das Berufungsgericht dem Unternehmenskennzeichen Cambridge Institut des Kl344gers einen bundesweiten Schutz versagt und des-halb die auf 247 5 Abs. 1 und 2, 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG gest374tzten Unterlas-sungsanspr374che verneint. Dagegen wendet sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg. Der Schutz eines Unternehmenskennzeichens bezieht sich zwar regel-m344337ig auf das gesamte Bundesgebiet (BGH, Urt. v. 25.11.1982 - I ZR 130/80, GRUR 1983, 182, 183 - Concordia-Uhren; BGHZ 130, 134, 141 - Altenburger Spielkartenfabrik). Das gilt aber nicht f374r die Bezeichnungen von Unternehmen, die nach Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional t344tig und nicht auf Expan-sion angelegt sind (BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 - ). Von diesen Grunds344tzen ist auch das Berufungs-gericht ausgegangen. Seine Annahme, angesichts der Vielzahl von Sprach-schulen in Deutschland und der insgesamt 22 Pr374fzentren f374r Cambridge-Sprachpr374fungen wende sich das Unternehmen des Kl344gers mit seinem Ange-bot, das keine Fernkurse umfasse, nicht an einen 374ber366rtlichen Kundenkreis, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. F374r eine das gesamte Bundesgebiet umfassende T344tigkeit seiner Sprachschule kann der Kl344ger aus der Ver366ffentli-chung der Referenzen der Beklagten entgegen der Ansicht der Revisionserwi-derung nichts ableiten. Die Ver366ffentlichung dieser Referenzen l344sst keinen R374ckschluss auf eine bundesweite Ausdehnung der T344tigkeit der Beklagten zu. Erst recht l344sst sich der Referenzliste nichts f374r eine entsprechende T344tigkeit der Sprachschule des Kl344gers entnehmen. Ein bundesweites, jedenfalls 374ber Bayern hinausreichendes T344tigkeitsfeld des Unternehmens des Kl344gers ist auch den weiteren Unterlagen, auf die sich die Revisionserwiderung f374r ihre gegenteilige Ansicht st374tzt, nicht zu entnehmen. Anfragen aus anderen Bundes-l344ndern und das Schreiben der Universit344t Cambridge vom 21. Dezember 2001 29 - 13 - lassen eine konkrete T344tigkeit des Unternehmens des Kl344gers in Regionen au-337erhalb Bayerns nicht erkennen. 30 b) Der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu 1 bis 3 ist entge-gen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht aus 247 128 Abs. 1 i.V. mit 247 126 Abs. 1, 247 127 Abs. 1 MarkenG begr374ndet. Nach diesen Vorschriften ist zur Unterlassung verpflichtet, wer geographische Herkunftsangaben im ge-sch344ftlichen Verkehr f374r Dienstleistungen benutzt, die nicht aus dem Ort stam-men, der durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung eine Gefahr der Irref374hrung 374ber die geographische Herkunft besteht. aa) Die Anwendung der 247247 126 ff. MarkenG ist entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Unterlassungsantr344ge des Kl344gers sich gegen die Bezeichnung eines Gesch344ftsbetriebs mit "The Cam-bridge Institute" wenden. Zwar hat der Senat angenommen, dass von 247 127 Abs. 1 MarkenG nicht der Fall erfasst wird, dass eine geographische Herkunfts-angabe nicht zur Bezeichnung von Waren - f374r Dienstleistungen hat Entspre-chendes zu gelten -, sondern in einer Firma Verwendung findet und sich das Verbot gegen eine Benutzung des Firmenbestandteils schlechthin richtet (BGH, Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 126/98, GRUR 2001, 73, 76 = WRP 2000, 1284 - Stich den Buben). F374r diesen Fall hat der Senat die wettbewerbsrechtlichen Vor-schriften zum Schutz gegen Irref374hrung herangezogen (247 3 UWG a.F., 247247 3, 5 UWG). Damit ist der vorliegende Sachverhalt aber nicht vergleichbar. Der Kl344-ger wendet sich gegen die Verwendung der Bezeichnung "The Cambridge Insti-tute" f374r einen Gesch344ftsbetrieb im Zusammenhang mit bestimmten Dienstleis-tungen (Durchf374hrung von Sprachkursen und/oder Sprachpr374fungen), und er erstrebt auch kein Schlechthinverbot f374r die Verwendung der in Rede stehen-den Bezeichnung f374r einen Gesch344ftsbetrieb. Auf eine solche Konstellation sind 31 - 14 - die Bestimmungen der 247247 126 ff. MarkenG anwendbar, die als leges speciales gegen374ber den 247247 3, 5 UWG anzusehen sind. 32 bb) Der Kl344ger ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gem344337 247 128 Abs. 1 MarkenG jedoch nicht aktivlegitimiert. (1) Allerdings steht - ungeachtet der durch die Bezugnahme auf den neuen 247 8 Abs. 3 UWG dem Wortlaut nach erfolgten Beschr344nkung - der Unter-lassungsanspruch nach 247 128 Abs. 1 MarkenG neben den in 247 8 Abs. 3 UWG Genannten nach wie vor auch den berechtigten Benutzern einer geographi-schen Herkunftsangabe zu. 33 Nach der Neufassung des 247 128 Abs. 1 MarkenG mit Wirkung vom 8. Juli 2004 sind die nach 247 8 Abs. 3 UWG Berechtigten aktivlegitimiert, um Anspr374che aus 247 128 Abs. 1 MarkenG geltend zu machen. Hierzu z344hlen nach 247 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG die Mitbewerber. Die Mitbewerberstellung setzt ein konkretes Wett-bewerbsverh344ltnis zwischen dem Gl344ubiger und dem Schuldner des Anspruchs voraus (247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG; BGH, Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 202/02, GRUR 2005, 520, 521 = WRP 2005, 738 - Optimale Interessenvertretung). Vor der Anpassung des 247 128 Abs. 1 MarkenG an die ge344nderten Vorschriften des UWG war anerkannt, dass auch der unmittelbar Verletzte zum anspruchsbe-rechtigten Personenkreis geh366rte, obwohl 247 128 Abs. 1 MarkenG a.F. auf 247 13 Abs. 2 UWG a.F. Bezug nahm, der den unmittelbar Verletzten nicht anf374hrte. Danach waren alle Unternehmen zur Geltendmachung von Anspr374chen aus 247 128 Abs. 1 MarkenG berechtigt, die die geographische Herkunftsangabe zu-l344ssigerweise im gesch344ftlichen Verkehr nutzten (OLG M374nchen MarkenR 2001, 218, 223; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., 247 128 Rdn. 5; Hacker in Str366bele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., 247 128 Rdn. 6; v. Schultz/Gruber, Mar-kenrecht, 247 128 Rdn. 4). Mit der Neufassung des 247 128 Abs. 1 MarkenG hat der 34 - 15 - Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht beschr344nken wollen; vielmehr ging es allein darum, die Vorschrift an die ge344nderten Normen des UWG anzupassen, ohne dass damit eine sachliche 304nderung verbunden sein sollte (vgl. Begr374ndung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 27). Zu den Mitbewerbern, die zur Geltendmachung von Unterlassungsanspr374chen nach 247 128 Abs. 1 MarkenG aktivlegitimiert sind, z344hlen daher berechtigte Nut-zer einer geographischen Herkunftsangabe mit bundesweitem Schutz, auch wenn sich das wechselseitige Dienstleistungsangebot r344umlich nicht ber374hrt (Hacker in Str366bele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., 247 128 Rdn. 5; Lange, Mar-ken- und Kennzeichenrecht (2006) Rdn. 3133; B374scher, GRUR Int. 2005, 801, 807 f.; a.A. Fuchs-Wissemann in HK-MarkenR, 247 128 Rdn. 1; Fezer/Marx, UWG, 247 4-S 10 Rdn. 157). Denn von der irref374hrenden Benutzung einer geo-graphischen Herkunftsangabe, die bundesweit Schutz beanspruchen kann, sind infolge der damit verbundenen Marktverwirrung Produzenten und Dienstleister betroffen, die die geographische Herkunftsangabe berechtigt nutzen. (2) Der Kl344ger ist nicht nach 247 8 Abs. 3 Nr. 1, 247 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG als Mitbewerber der Beklagten zur Verfolgung des Unterlassungsanspruchs be-rechtigt. Zwischen den Parteien besteht kein konkretes Wettbewerbsverh344ltnis. Sie versuchen nicht, gleichartige Dienstleistungen innerhalb derselben Ver-kehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbe-werbsverhalten den anderen beeintr344chtigen kann. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist die T344tigkeit des Unternehmens des Kl344gers regional begrenzt und nicht festzustellen, dass der Kl344ger au337erhalb von Bayern Dienstleistungen erbringt. Die T344tigkeitsberei-che der in M. ans344ssigen Sprachschule des Kl344gers und derjenigen der in Liechtenstein und der Schweiz ans344ssigen Beklagten zu 1 bis 3 374berschnei-den sich daher auch nicht unter Einbeziehung der in Freiburg i.Br. ans344ssigen 35 - 16 - A. -GmbH, mit der die Beklagte zu 1 einen Partnerschafts- und Lizenzvertrag geschlossen hat. 36 (3) Der Kl344ger ist auch nicht berechtigter Nutzer der geographischen Herkunftsangabe "Cambridge Institute" f374r die mit der Durchf374hrung von Kursen und Pr374fungen f374r die englische Sprache zusammenh344ngenden Dienstleistun-gen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei "Cambridge", ei-ner Stadt in Gro337britannien, um eine geographische Herkunftsangabe i.S. von 247 127 Abs. 1 i.V. mit 247 126 Abs. 1 MarkenG handelt. Berechtigt zur Verwendung der geographischen Herkunftsangabe f374r die Abhaltung von Kursen und Pr374-fungen f374r die englische Sprache sind danach nur diejenigen Institutionen, die auch ihren Sitz in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet haben und von dort ihre Dienstleistungen erbringen. Dazu z344hlt der Kl344-ger, dessen Sprachschule in M. liegt, nicht. 37 Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die angesprochenen Ver-kehrskreise die von den Beklagten verwendete Bezeichnung "Cambridge Insti-tute" im Zusammenhang mit einem Gesch344ftsbetrieb, der Kurse und Pr374fungen f374r die englische Sprache anbietet, dahin auffassen, dass die Kurse jedenfalls in Abstimmung mit der Universit344t in Cambridge erarbeitet und die Pr374fungen in Zusammenarbeit mit der Universit344t abgenommen werden. Selbst wenn der Kl344ger diese Verkehrserwartung erf374llt, ist er nicht berechtigter Benutzer der geographischen Herkunftsangabe, weil er nicht in Cambridge gesch344ftsans344s-sig ist. Die gegenteilige Ansicht liefe auf eine Lizenzierung der geographischen Herkunftsangabe durch die Universit344t Cambridge hinaus. Eine Lizenzierung geographischer Herkunftsangaben ist jedoch unzul344ssig (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., 247 30 Rdn. 58; Lange aaO Rdn. 1510). 38 - 17 - 39 4. Die Revision der Beklagten zu 2 und 3 hat auch Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zu 2 und 3 zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zur Leistung von Schadensersatz angenommen hat. a) Dem Kl344ger stehen keine Schadensersatzanspr374che nach 247 128 Abs. 2 MarkenG zu, weil er weder Mitbewerber i.S. von 247 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG noch berechtigter Benutzer der geographischen Herkunftsangabe "Cambridge Institute" ist. 40 b) Der aus 247 242 BGB folgende Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegen die Beklagten zu 2 und 3 besteht ebenfalls nicht, weil der Hauptanspruch auf Leistung von Schadensersatz, dessen Durchsetzung der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch erm366glichen soll, nicht besteht (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446, 447 = WRP 2003, 509 - Preisempfehlung f374r Sondermodelle). 41 5. Die Revision wendet sich schlie337lich mit Erfolg dagegen, dass das Be-rufungsgericht die Widerklage abgewiesen hat. 42 Ob bei der IR-Marke Nr. 691407 der Beklagten zu 1, wie das Berufungs-gericht angenommen hat, die Voraussetzungen der Schutzentziehung f374r Deutschland vorliegen (247 115 Abs. 1 i.V. mit 247 51 Abs. 1 MarkenG), weil der Marke eine geographische Herkunftsangabe mit 344lterem Zeitrang entgegen-steht (247 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 MarkenG), kann offenbleiben. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzentziehung der IR-Marke f374r Deutschland auf-grund einer geographischen Herkunftsangabe mit 344lterem Zeitrang kann der Kl344ger der Beklagten zu 1 im Widerklageverfahren nicht einredeweise entge- 43 - 18 - genhalten. Denn der Kl344ger ist zur Erhebung der Klage auf Einwilligung in die Schutzentziehung nicht klagebefugt (247 55 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG i.V. mit 247 8 Abs. 3 UWG). 44 III. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden (247 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, weil sie mit Ausnahme des gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichteten Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung und des Schadensersatzan-spruchs nicht zur Entscheidung reif ist (247 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kl344ger zur Geltendmachung von Unterlassungsanspr374chen der Universit344t Cambridge gegen die Beklagten zu 1 bis 3 wegen einer Verletzung der ge-sch344ftlichen Bezeichnung "Cambridge-Sprachpr374fungen" nach 247 15 Abs. 2 und Abs. 4 i.V. mit 247 5 MarkenG wirksam erm344chtigt worden ist. Der Kl344ger hat - von den Beklagten bestritten - vorgebracht, aufgrund der Prozessstand-schaftserkl344rung vom 16. Dezember 2003 (Anl. K 38) von der Universit344t Cam-bridge zur Geltendmachung dieser Rechte der Universit344t berechtigt zu sein. Das Berufungsgericht wird insoweit zu pr374fen haben, ob die Beklagten etwaige Rechte der Universit344t Cambridge an einer gesch344ftlichen Bezeichnung "Cam-bridge-Sprachpr374fungen" verletzt haben und der Kl344ger zur Geltendmachung von Unterlassungsanspr374chen wirksam erm344chtigt worden ist. 45 Im Rahmen der Widerklage wird das Berufungsgericht ebenfalls zu pr374-fen haben, ob der Kl344ger der Beklagten zu 1 in entsprechender Anwendung des 247 986 Abs. 1 BGB ein 344lteres oder zumindest zur Koexistenz mit der IR-Marke Nr. 691407 der Beklagten zu 1 berechtigendes Recht an einer gesch344ftlichen Bezeichnung der Universit344t Cambridge einredeweise entgegenhalten kann, 46 - 19 - weil dem Kl344ger die Verwendung der gesch344ftlichen Bezeichnung der Universi-t344t gestattet worden ist (dazu BGHZ 122, 71, 73 f. - Decker). Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 06.08.2003 - 1 HKO 13718/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 11.03.2004 - 29 U 4513/03 -
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