BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 49/05 Verk374ndet am: 3. April 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Schuhpark MarkenG 247 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6 a) Eine aus beschreibenden Begriffen zusammengesetzte Marke, die Unter-scheidungskraft durch die Kombination der Bestandteile erlangt, kann auch dann 374ber nur geringe origin344re Unterscheidungskraft verf374gen, wenn die Verwendung der Wortzusammenstellung bisher im Verkehr nicht zu beo-bachten ist. b) Die nationalen Gerichte sind im Verletzungsverfahren an die Beurteilung des Ausma337es der origin344ren Unterscheidungskraft der Marke durch die eu-rop344ischen Gerichte im Widerspruchsverfahren nach der Gemeinschafts-markenverordnung nicht gebunden. c) Markenverletzungen, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtstr344ger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, begr374nden regelm344337ig keine Wiederholungsgefahr f374r den Rechtsnachfolger. Aus der Verschmelzung des Unternehmens, in dem die Markenverletzung begangen worden ist, folgt auch keine Erstbegehungsgefahr bei dem 374bernehmenden Unternehmen. BGH, Urt. v. 3. April 2008 - I ZR 49/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 13. Januar 2005 unter Zur374ck-weisung des Rechtsmittels im 334brigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf die Untersagung der Bezeichnung "Jello Schuhpark" gerichtete Klage (Antrag zu 1) und die hierauf r374ckbe-zogenen Antr344ge zu 2 bis 4 sowie der Antrag zu 5 abgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin vertreibt mit Schwerpunkt im Norden und Westen Deutsch-lands Schuhwaren. Sie ist Inhaberin der f374r "Stiefel, Halbstiefel, Hausschuhe, Schuhe, Slipper, Pantoffeln, Sandalen, 334berschuhe, 334berstiefel, Gummischu-he, Holzschuhe" mit Priorit344t vom 14. November 1979 eingetragenen Wortmar-ke Nr. 1 007 149 "Schuhpark". 1 Die Beklagte, die unter "Jello Schuhpark GmbH" firmierte, betrieb seit 1996 Schuhm344rkte in S374ddeutschland. Sie verwendete die Bezeichnung "jello Schuhpark" mit der Aufschrift "jello" im gelben Kreis wie nachstehend beispiel-haft wiedergegeben: 2 - 4 - (Anlage B 4 S. 1) - 5 - (Anlage B 5 S. 3) - 6 - (Anlage K 9) - 7 - (Anlage K 10) 3 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, die Beklagte verletze die Klagemarke "Schuhpark" durch die Verwendung der Bezeichnung "jello Schuhpark". Die Kl344gerin hat beantragt, 4 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Ver-kehr f374r Schuhwaren die Bezeichnung Schuhpark - wie aus der Anla-ge K 10 der Klageschrift ersichtlich - isoliert und/oder in Verbindung mit der Bezeichnung jello zu benutzen; 2. f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Ziffer 1 die gesetzlichen Ordnungsmittel anzudrohen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin denjeni-gen Schaden zu ersetzen, der der Kl344gerin seit dem 14. Januar 2003 durch den Gebrauch der unter Ziffer 1 genannten Bezeichnungen durch die Beklagte entstanden ist; 4. die Beklagte zu verurteilen, der Kl344gerin hinsichtlich des ab 14. Januar 2003 get344tigten Umsatzes mit Schuhwaren und der ab diesem Zeit- - 8 - punkt unter diesen Bezeichnungen get344tigten Werbema337nahmen (Art und Weise der Werbung und finanzieller Aufwand f374r die Werbema337-nahmen) Auskunft zu erteilen; 5. die Beklagte zu verurteilen, den Firmenbestandteil Schuhpark der im Handelsregister des Amtsgerichts L. eingetragenen Firma - HRB - l366schen zu lassen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zwischen den Zeichen der Parteien bestehe keine Verwechslungsgefahr. Etwaige Anspr374che der Kl344gerin seien verwirkt. 5 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt, ohne aller-dings die Beschr344nkung auf die Ausf374hrungsform nach der Anlage K 10 in den Urteilstenor aufzunehmen. 6 Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-richtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 7 Dagegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der Kl344ge-rin. 8 W344hrend des Revisionsverfahrens wurde die Beklagte auf die L. GmbH verschmolzen. Die Kl344gerin hat daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 5 in der Hauptsache f374r erle-digt erkl344rt. Mit ihrer Revision erstrebt sie weiterhin die Verurteilung der Beklag-ten nach den Klageantr344gen zu 1 bis 4. Die Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 9 - 9 - - 10 - Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6 MarkenG, 247 242 BGB verneint. Hierzu hat es ausgef374hrt: 10 Das Landgericht habe unter Versto337 gegen 247 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO mehr als beantragt zugesprochen, weil es die Beschr344nkung des Klageantrags zu 1 bei der isolierten Verwendung der Bezeichnung "Schuhpark" auf die kon-krete Ausf374hrungsform (Anlage K 10) unber374cksichtigt gelassen habe. 11 Der Kl344gerin st374nden aber auch im 334brigen die mit den Klageantr344gen verfolgten markenrechtlichen Anspr374che nicht zu. Zwischen der Klagemarke und der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung bestehe keine Verwechs-lungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zwischen den f374r die Klage-marke eingetragenen Waren und den von der Beklagten unter den angegriffe-nen Zeichen vertriebenen Waren bestehe Warenidentit344t. Die Klagemarke ver-f374ge nur 374ber unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Der Begriff "Schuh-park" sei an eine beschreibende Angabe angelehnt. Das Markenwort "Schuh-park" bezeichne eine gr366337ere Einrichtung, in der Schuhe erh344ltlich seien. 12 Zwischen den sich gegen374berstehenden Zeichen bestehe nur eine ge-ringe 304hnlichkeit. Es st374nden sich die Klagemarke "Schuhpark" und die Be-zeichnung "jello Schuhpark" gegen374ber. Die mehrteilige Kennzeichnung "jello Schuhpark" werde nicht allein durch "Schuhpark" gepr344gt. Zum Gesamtein-druck dieser Kennzeichnung trage auch "jello" bei. 13 - 11 - In Anbetracht der geringen Kennzeichnungskraft und der geringen Zei-chen344hnlichkeit bestehe trotz Warenidentit344t keine Verwechslungsgefahr. 14 B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg, soweit der Verbotsantrag und die hierauf bezogenen Antr344ge zu 2 bis 4 sich gegen die Verwendung der Bezeichnung "jello Schuhpark" richten und so-weit der Klageantrag zu 5 abgewiesen worden ist. Dagegen ist die Revision gegen die Abweisung des Klageantrags 374ber das Verbot der isolierten Verwen-dung der Bezeichnung "Schuhpark" und die hierauf bezogenen Antr344ge zu 2 bis 4 zur374ckzuweisen. 15 I. Der Unterlassungsantrag ist in der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt i.S. von 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Berufungsgericht hat den Kla-geantrag zwar nicht n344her ausgelegt. Das ist jedoch unsch344dlich. Bei dem Kla-geantrag handelt es sich um eine Prozesserkl344rung, die das Revisionsgericht selbst344ndig auslegen kann (BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 128/98, GRUR 2001, 80 = WRP 2000, 1394 - ad-hoc-Meldung). 16 Mit dem Klageantrag zu 1 erstrebt die Kl344gerin zum einen ein Verbot der isolierten Verwendung der Bezeichnung "Schuhpark", wie sie nach ihrer Ansicht in der Abbildung der Anlage K 10 zum Ausdruck kommt. Zum anderen begehrt die Kl344gerin die Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "jello Schuh-park". Dieser allgemein gefasste Teil des Verbotsantrags enth344lt als Minus auch die konkrete Verletzungsform, bei der die Beklagte die Bezeichnung mit Wort-/Bildbestandteilen ("jello" im gelben Kreis mit dem davon abgesetzten Wortbestandteil "Schuhpark") verwendet. Dies folgt jedenfalls aus dem Vorbrin- 17 - 12 - gen der Kl344gerin in der Klageschrift, das zur Auslegung des Verbotsantrags heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Tz. 19 = WRP 2008, 98 - Versandkosten). II. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu 1 und den hierauf bezogenen Ordnungsmittelantrag zu 2 insoweit zur374ckgewiesen, als sie gegen die isolierte Verwendung der Bezeichnung "Schuhpark" gerichtet sind. Es fehlt die f374r den Unterlassungsanspruch nach 247 14 Abs. 5 MarkenG erforder-liche Begehungsgefahr. 18 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be-klagte die Bezeichnung "Schuhpark" nicht isoliert verwandt hat. Dies gilt auch f374r die Fassadengestaltung, wie sie in der Anlage K 10 abgebildet worden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nimmt der Verkehr die Be-standteile "jello" und "Schuhpark" in der Fassadengestaltung nicht isoliert wahr, sondern fasst sie als einheitliche Bezeichnung auf. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Ein Rechtsfehler ist insoweit auch nicht ersichtlich. Der Unter-lassungsanspruch ist ebenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt einer Erstbege-hungsgefahr begr374ndet. Hinreichende tats344chliche Anhaltspunkte daf374r, dass eine isolierte Verwendung der Bezeichnung "Schuhpark" durch die Beklagte ernstlich und unmittelbar bevorsteht, bestehen nicht. 19 Die Annexanspr374che (Klageantr344ge zu 3 und 4) - bezogen auf eine iso-lierte Verwendung der Bezeichnung "Schuhpark" - sind danach ebenfalls in die-sem Umfang nicht gegeben. 20 - 13 - III. Dagegen h344lt die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein marken-rechtlicher Unterlassungsanspruch nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG wegen der Verwendung der Bezeichnung "jello Schuhpark" f374r Schuhwaren durch die Beklagte scheide wegen fehlender Verwechslungsgefahr mit der Kla-gemarke "Schuhpark" aus, einer revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 21 1. Entgegen der in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat vorge-tragenen Ansicht der Revisionserwiderung sind markenrechtliche Anspr374che gegen die Verwendung der Bezeichnung "jello Schuhpark" nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein rein firmenm344337iger Gebrauch keine Benutzungshand-lung i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG darstellt. Eine Benutzung "f374r Waren oder Dienstleistungen" i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Markenrechtsrichtlinie ist nicht gegeben, wenn ein Firmenzeichen nur f374r die Bezeichnung eines Ge-sch344fts verwendet wird (vgl. EuGH, Urt. v. 16.11.2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Tz. 64 - Anheuser Busch; Urt. v. 11.9.2007 - C-17/06, GRUR 2007, 971 Tz. 21 - C351line; BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Tz. 22 = WRP 2008, 236 - THE HOME STORE). Mit dem Unterlassungsbegehren wendet sich die Kl344gerin aber nicht gegen rein firmenm344337ige Benutzungshandlungen, bei denen es an einer Verbindung zwi-schen dem firmenm344337ig genutzten Zeichen und den von der Beklagten vertrie-benen Waren fehlt. Die Kl344gerin begehrt das Verbot nur im Zusammenhang mit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung f374r Schuhwaren. 22 2. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zu-stimmung des Markeninhabers im gesch344ftlichen Verkehr ein Zeichen zu be-nutzen, wenn wegen der Identit344t oder der 304hnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identit344t oder der 304hnlichkeit der durch die Marke und das Zei- 23 - 14 - chen erfassten Waren oder Dienstleistungen f374r das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Ein-zelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Be-tracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der 304hnlichkeit der Zeichen und der 304hnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der 344lteren Marke, so dass ein geringerer Grad der 304hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen h366heren Grad der 304hnlichkeit der Zeichen oder durch eine erh366hte Kennzeichnungskraft der 344lte-ren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 20 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/ T-InterConnect). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskr344ftigen und dominierenden Elemen-te zu ber374cksichtigen sind (EuGH, Urt. v. 12.6.2007 - C-334/05, GRUR 2007, 700 Tz. 35 - Limoncello). Das hat das Berufungsgericht im Ansatz auch seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. 3. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwi-schen den Waren, f374r die die Klagemarke gesch374tzt ist, und den unter der an-gegriffenen Bezeichnung vertriebenen Waren Identit344t besteht. 24 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kennzeichnungskraft der Klagemarke sei unterdurchschnittlich. Sie sei eng an eine beschreibende Anga-be angelehnt. Der Bestandteil "Schuh" sei f374r die gesch374tzten Waren rein be-schreibend. Den Bestandteil "Park" fasse der Verkehr im Zusammenhang mit gewerblichen Leistungen als einen Hinweis auf eine gro337e Einrichtung auf. Die 25 - 15 - Klagemarke verweise deshalb auf einen gr366337eren Gesch344ftsbetrieb, in dem Schuhe erh344ltlich seien. Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Kenn-zeichnungskraft der Marke "Schuhpark" lassen keinen Rechtsfehler erkennen. a) Einer Klagemarke, die sich f374r die beteiligten Verkehrskreise un-schwer erkennbar an einen beschreibenden Begriff anlehnt, kommt im Regelfall von Hause aus keine durchschnittliche, sondern nur eine geringere Kennzeich-nungskraft zu (BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 139/99, GRUR 2002, 626, 628 f. = WRP 2002, 705 - IMS). 26 b) Allerdings hat das Gericht erster Instanz der Europ344ischen Gemein-schaften angenommen, dass die Klagemarke "Schuhpark" normal kennzeich-nungskr344ftig ist (EuG, Urt. v. 8.3.2005 - T-32/03, GRUR Int. 2005, 583 Tz. 43 - JELLO SCHUHPARK). Die Kl344gerin jenes Verfahrens hatte nach den Feststel-lungen des Gerichts erster Instanz nicht nachgewiesen, dass die Bezeichnung f374r eine ausgedehnte Verkaufsst344tte f374r Schuhe 374blich geworden sei oder es in Deutschland gro337e Verkaufsfl344chen mit der Spezialisierung ausschlie337lich auf den Verkauf von Schuhen gebe. Das Gericht erster Instanz hat deshalb ange-nommen, dass die Kombination der Wortbestandteile der Klagemarke unge-w366hnlich und neuartig ist und 374ber eine gewisse Originalit344t verf374gt. 27 c) Die unterschiedliche Einstufung der Kennzeichnungskraft der Klage-marke durch das Berufungsgericht und das Gericht erster Instanz der Europ344i-schen Gemeinschaften im Widerspruchsverfahren nach der Gemeinschafts-markenverordnung beruht danach nicht auf abweichenden rechtlichen Ma337st344-ben, sondern auf einer unterschiedlichen Beurteilung der Verkehrsauffassung. Die Beurteilung der Verkehrsauffassung ist jedoch Aufgabe des Tatrichters. In 28 - 16 - der Revisionsinstanz ist die tatrichterliche Beurteilung der Verkehrsauffassung nur darauf hin zu 374berpr374fen, ob der Tatrichter den Prozessstoff verfahrensfeh-lerfrei ausgesch366pft und seine Beurteilung der Verkehrsauffassung frei von Wi-derspr374chen mit den Denkgesetzen und den Erfahrungss344tzen vorgenommen hat (BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 110/03, GRUR 2006, 937 Tz. 27 = WRP 2006, 1133 - Ichthyol II). Die gegen die Annahme einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungs-kraft gerichteten R374gen der Revision greifen nicht durch. Zwar kann eine zu-sammengesetzte Marke, deren Bestandteile f374r sich genommen nicht unter-scheidungskr344ftig sind, Unterscheidungskraft durch die Kombination der Be-standteile erlangen (EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-265/00, Slg. 2004, I-680 = GRUR 2004, 680 Tz. 41 - BIOMILD; BGH, Beschl. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORA-TION). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat zutreffend die Kennzeichnungskraft der zusammengesetzten Marke seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es auch nicht dar-auf an, dass eine Vielzahl von Marken mit dem Bestandteil "PARK" f374r unter-schiedliche Waren und Dienstleistungen eingetragen sind. Das Schutzhindernis nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist bereits 374berwunden, wenn der angemeldeten Marke nicht jede Unterscheidungskraft fehlt (247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). 29 Schlie337lich steht der Annahme einer geringen Kennzeichnungskraft der Klagemarke auch nicht entgegen, dass das Berufungsgericht keine Feststellun-gen dazu getroffen hat, ob die Verwendung der Wortkombination "Schuhpark" in Deutschland 374blich geworden ist. Zwar folgt regelm344337ig daraus, dass ein Markenwort 374blicherweise im Verkehr f374r die in Rede stehenden Waren oder 30 - 17 - Dienstleistungen verwendet wird, dass es von Hause aus nicht unterschei-dungskr344ftig ist; umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Wortzu-sammenstellung im Verkehr nicht verwendet wird, nicht ihre Unterscheidungs-kraft (vgl. EuGH, Urt. v. 21.10.2004 - C-64/02, Slg. 2004, I-10031 = GRUR 2004, 1027 Tz. 37 u. 46 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). 5. Den Grad der 304hnlichkeit der sich gegen374berstehenden Zeichen und die Verwechslungsgefahr i.S von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hat das Beru-fungsgericht dagegen nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. 31 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klagemarke und die angegriffene Bezeichnung nur geringe Zeichen344hnlichkeit aufweisen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 32 aa) Bei der Beurteilung der Zeichen344hnlichkeit ist der jeweilige Gesamt-eindruck der sich gegen374berstehenden Zeichen zu ber374cksichtigen. Das schlie337t nicht aus, dass unter Umst344nden ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke f374r den durch die Marke im Ged344chtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck pr344gend sein k366nnen (EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 13.10.2004 - I ZB 4/02, GRUR 2005, 326, 327 = WRP 2005, 341 - il Padrone/Il Portone). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbst344ndig kenn-zeichnende Stellung beh344lt, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusam-mengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder pr344gt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 5.4.2001 33 - 18 - - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach; Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Bei Identit344t oder 304hnlichkeit dieses selbst344ndig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit 344lterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Ver-kehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Wa-ren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbunde-nen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 31 - THOMSON LI-FE; BGH GRUR 2008, 258 Tz. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Tz. 35 = WRP 2007, 1461 - Kinder II). bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Zeichen "jello Schuh-park" werde nicht allein durch den Bestandteil "Schuhpark" gepr344gt. Diesem fehle als Sachhinweis ein bestimmender Einfluss auf den Gesamteindruck. Ob das Wort "jello" den Gesamteindruck der kollidierenden Bezeichnung pr344ge, k366nne dahinstehen. Da dieses Wort in der eingliedrigen Klagemarke nicht vor-komme, sei nur von geringer Zeichen344hnlichkeit auszugehen. Diese Ausf374h-rungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 34 (1) Mit Erfolg r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Beur-teilung des Gesamteindrucks der Bezeichnung "jello Schuhpark" den Vortrag der Kl344gerin nicht ber374cksichtigt, der inl344ndische Verkehr fasse den Begriff "jel-lo" nicht als das englische Wort f374r Wackelpudding auf. Er verwechsle "jello" vielmehr mit dem Wort "yellow" (gelb) der englischen Sprache oder setze ihn wegen einer identischen Aussprache mit diesem Wort gleich. Von einem ent-sprechenden Verkehrsverst344ndnis ist auch das Gericht erster Instanz der Euro- 35 - 19 - p344ischen Gemeinschaften in dem Widerspruchsverfahren gegen die Anmel-dung der Marke "JELLO SCHUHPARK" ausgegangen (EuG GRUR Int. 2005, 583 Tz. 46 - JELLO SCHUHPARK). Trifft dieses Verkehrsverst344ndnis zu, ist nicht ausgeschlossen, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Bezeich-nung "jello Schuhpark" durch den Wortbestandteil "Schuhpark" gepr344gt wird und das Wort "jello" in den Hintergrund tritt oder zumindest der Gesamteindruck durch den Bestandteil "Schuhpark" ma337geblich mitbestimmt wird. (2) Die Bestimmung des Gesamteindrucks der von der Beklagten ver-wendeten Wort-/Bildkombination ("jello" im gelben Kreis mit dem davon abge-setzten Wortbestandteil "Schuhpark") ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat hierzu anhand der Anlagen K 9 und K 10 nur festge-stellt, der Verkehr fasse dieses Zeichen als einheitliche Kennzeichnung auf. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Bestandteil "Schuhpark" in dem Wort-/Bildzeichen eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung beh344lt, ohne dass er das Erscheinungsbild der komplexen Kennzeichnung pr344gt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). Im Streitfall kommt dies in Betracht, wenn der Verkehr "jello Schuh-park" als eine besondere Ausstattungslinie der Inhaberin der Klagemarke auf-fasst. Ein entsprechendes Verkehrsverst344ndnis hatte die Kl344gerin in den Tatsa-cheninstanzen geltend gemacht (hierzu auch EuG GRUR Int. 2005, 583 Tz. 46 - JELLO SCHUHPARK). 36 Die erforderlichen Feststellungen zum Verkehrsverst344ndnis wird das Be-rufungsgericht im wiederer366ffneten Berufungsverfahren nachzuholen und auf der Grundlage dieser Feststellungen die Zeichen344hnlichkeit neu zu bewerten haben. 37 - 20 - b) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, es sei davon auszugehen, dass zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Bezeich-nung "jello Schuhpark" nicht nur geringe Zeichen344hnlichkeit besteht, so ist, wenn nicht schon eine unmittelbare Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen den Kollisionszeichen anzunehmen ist, eine Ver-wechslungsgefahr im weiteren Sinn gegeben, wenn bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. 38 6. Im wiederer366ffneten Berufungsrechtszug wird das Berufungsgericht auch zu pr374fen haben, ob die f374r einen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr nach der w344hrend des Revisionsverfahrens erfolgten Ver-schmelzung der Beklagten auf die L. GmbH noch gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Senats begr374nden Wettbe-werbsverst366337e, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtstr344-ger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, keine Wiederholungsgefahr f374r den Rechtsnachfolger (BGHZ 172, 165 Tz. 11 - Schuldnachfolge). Aus der Verschmelzung des Unternehmens, in dem ein Wettbewerbsversto337 begangen worden ist, folgt auch keine Erstbegehungsgefahr bei dem 374bernehmenden Rechtstr344ger (BGHZ 172, 165 Tz. 14 - Schuldnachfolge). Diese Grunds344tze gelten im Regelfall auch f374r eine Markenverletzung, die von Organen oder Mit-arbeitern des 374bernommenen Unternehmens begangen worden ist. Die Kl344ge-rin wird danach im Berufungsrechtszug Gelegenheit haben, nach der Ver-schmelzung der urspr374nglichen Beklagten auf die L. GmbH zu einer Begehungsgefahr vorzutragen. 39 - 21 - IV. Die vollst344ndige Abweisung der auf Auskunftserteilung und Feststel-lung der Schadensersatzverpflichtung gerichteten Klageantr344ge zu 3 und 4 kann ebenfalls keinen Bestand haben, weil markenrechtlich relevante schuld-hafte Verletzungshandlungen der Beklagten nicht ausgeschlossen sind. 40 V. Die Klage nach dem Klageantrag zu 5 auf Einwilligung in die L366-schung des Bestandteils "Schuhpark" in der Firma der Beklagten hat die Kl344ge-rin einseitig f374r erledigt erkl344rt. Der erstmals in der Revisionsinstanz gestellte Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache ist zul344ssig. W344hrend des Revisionsverfahrens ist auch ein erledigendes Ereignis eingetreten, weil die Beklagte auf die L. GmbH verschmolzen wor- den ist (247 2 Nr. 1 UmwG). Dadurch ist der St366rungszustand entfallen, auf des-sen Beseitigung der Anspruch auf Einwilligung in die L366schung des Firmenbe-standteils "Schuhpark" gerichtet ist. 41 F374r die Entscheidung 374ber die Begr374ndetheit des Feststellungsantrags kommt es darauf an, ob der Kl344gerin bis zur Verschmelzung der Beklagten der aus den markenrechtlichen Bestimmungen abgeleitete Anspruch auf Einwilli- 42 - 22 - gung in die L366schung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zustand (zum Beseiti-gungsanspruch: BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 - defacto). Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 17.06.2004 - 4 HKO 17288/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.01.2005 - 29 U 4387/04 -
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