BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 49/06 vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 839 Cb, 1600b Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist des 247 1600b Abs. 1 BGB dient nicht dem Schutz des leiblichen Vaters an einer Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststellung und vor seiner Inanspruchnah-me auf Zahlung von Unterhalt. Auf eine Verletzung des 247 1600b BGB kann deshalb eine Amtshaftungsklage des leiblichen Vaters nicht gest374tzt werden. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 49/06 - OLG Hamm LG M374nster - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. November 2005 - 11 U 48/05 - wird zur374ckgewie-sen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl344ger zu tragen. Beschwerdewert: 35.000 200. Gr374nde: Eine Zulassung der Revision gem344337 247 543 Abs. 2, 247 544 ZPO ist weder wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Sache noch zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung geboten. 1 Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist des 247 1600b Abs. 1 BGB soll die Anfechtungsberechtigten im Interesse der Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen und im Interesse des Kindes zwingen, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, ob sie von ihrem 2 - 3 - Anfechtungsrecht Gebrauch machen wollen (BGH, Urteil vom 1. M344rz 2006 - XII ZR 210/04, BGHZ 166, 283, 287, Rn. 16 = NJW 2006, 1657, 1658 m.w.N.). Sie dient jedoch, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, nicht dem Schutz des leiblichen Vaters an einer Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststel-lung und vor seiner Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt (so auch OLG Oldenburg NJW-RR 2004, 871, 872; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbei-tung 2004, 247 1600e Rn. 87). Das unterliegt keinem vern374nftigen Zweifel und ist deswegen auch in Rechtsprechung und Schrifttum - soweit ersichtlich - un-bestritten. Soweit der 9. Senat f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm in dem von der Beschwerde angef374hrten Beschluss vom 24. Mai 2005 - 9 UF 132/04 - bemerkt hat, auch der biologische Vater werde durch die An-fechtungsfristen des 247 1600b BGB gesch374tzt, d374rfte damit dem Zusammenhang nach lediglich die durch diese Fristen bewirkte faktische Sperre - als Rechtsre-flex oder nur mittelbare Beg374nstigung (vgl. hierzu BGHZ 135, 209, 216; BGH, Urteil vom 24. M344rz 1999 - XII ZR 190/97, NJW 1999, 1862, 1863; siehe auch BGHZ 83, 391, 394) - gemeint sein, nicht aber eine dahingehende Zweckrich-tung des Gesetzes. - 4 - Von einer weitergehenden Begr374ndung sieht der Senat gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab. 3 Schlick Streck Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 25.02.2005 - 11 O 428/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.2005 - 11 U 48/05 -
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