BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 49/06 Verk374ndet am: 4. Dezember 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Mambo No. 5 UrhG 247 31 R344umt der Urheber einem Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, obwohl er die entsprechenden Rechte schon zuvor der GEMA zur Wahrnehmung 374ber-lassen hatte, und geht die Rechtseinr344umung zugunsten des Dritten daher ins Leere, kann nicht davon ausgegangen werden, der Urheber habe dem Dritten jedenfalls die Anspr374che abgetreten, die ihm im Falle einer Urheberrechtsver-letzung im Hinblick auf das eigene Interesse an der Rechtsverfolgung neben der GEMA zustehen. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts M374nchen vom 23. Februar 2006 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Musikverleger. Sie streiten 374ber die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Musikst374ck 204Mambo No. 5 (A little bit of 205)223. 1 Der Kl344ger 374bergab den Musikern David Lubega und Christian Pletscha-cher im Jahre 1998 eine CD mit einer Einspielung des im Jahre 1949 entstan-denen Instrumentalwerks 204Mambo No. 5223 des kubanischen Komponisten Perez Prado. Diese verbanden einige Bestandteile des Werkes mit selbst komponier-ten Elementen und einem von ihnen verfassten Text und schufen auf diese Weise das Musikst374ck 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223. Im April 1999 kam die CD 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223 - mit David Lubega unter dem K374nstlerna- 2 - 3 - men 204Lou Bega223 als S344nger - auf den Markt. Sie entwickelte sich im Laufe des Jahres zu einem weltweiten Verkaufserfolg. Im Herbst 2001 wurde in Gro337bri-tannien eine weitere Version dieses Musikst374cks produziert, die sich thematisch auf die Kinderfernsehserie 204Bob the builder223 bezog. Die Version 204Mambo No. 5 (Bob the Builder)223 entspricht musikalisch weitgehend der Fassung 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223, enth344lt allerdings noch weniger Elemente der urspr374ng-lichen Komposition von Perez Prado und einen von englischen Textdichtern vollst344ndig neu verfassten Text. Am 1. November 1998 schlossen David Lubega und Christian Pletscha-cher mit dem Kl344ger Musikverlagsvertr344ge 374ber das Werk 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223. Darin hei337t es in 247 2: 3 (1) Der Urheber r344umt dem Verlag das ausschlie337liche Recht zur graphischen Vervielf344ltigung und Verbreitung des Werkes (Verlagsrecht) auf der ganzen Welt f374r alle Ausgaben und Auflagen in Verbindung mit dem Text/der Musik ein. [...] (3) Der Urheber r344umt dem Verlag ferner die folgenden ausschlie337lichen Nut-zungsrechte bzw. Verg374tungsanspr374che an seinem Werk auf der ganzen Welt zur gemeinsamen Einbringung in die GEMA ein: [...] (h) die Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und andere Daten-tr344ger sowie die Vervielf344ltigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Tr344gern. [...] Der Umfang der vorstehend aufgef374hrten Rechte richtet sich nach dem Berech-tigungsvertrag der GEMA in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertra-ges g374ltigen Fassung. David Lubega und Christian Pletschacher hatten bereits in den Jahren 1991 (David Lubega) und 1997 (Christian Pletschacher) mit der Gesellschaft f374r musikalische Auff374hrungs- und mechanische Vervielf344ltigungsrechte (GEMA) Berechtigungsvertr344ge geschlossen. Nach 247 1 lit. h dieser Berechtigungsvertr344-ge 204374bertragen223 sie der GEMA als Treuh344nderin unter anderem alle ihnen ge-genw344rtig zustehenden und w344hrend der Vertragsdauer noch zuwachsenden 204Rechte der Aufnahme auf Tontr344ger und Bildtontr344ger und die Vervielf344lti- 4 - 4 - gungs- und Verbreitungsrechte an Tontr344gern und Bildtontr344gern223 zur Wahr-nehmung. 5 Die Beklagte nimmt in Deutschland die Urheberrechte des Komponisten Perez Prado bzw. seiner Rechtsnachfolgerin wahr; sie ist die deutsche Subver-legerin des Instrumentalwerks 204Mambo No. 5223. Der Kl344ger hatte der Beklagten mit Schreiben vom 9. Oktober 1998 eine CD mit einer Aufnahme von 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223 374bersandt und um eine Bearbeitungsgenehmigung f374r 204Mambo No. 5223 gebeten. Die Beklagte hatte die erbetene Bearbeitungsgeneh-migung verweigert und ihre Zustimmung zu der geplanten Produktion daran gekn374pft, dass die urheberrechtlichen Nutzungsrechte f374r die Neufassung von 204Mambo No. 5223 durch 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223 bei der Beklagten verbleiben. Mit Schreiben vom 20. November 1998 [Anlage B 3] teilte die Beklagte dem Kl344ger unter anderem mit: 6 Nach R374cksprache mit unserer Gesch344ftsleitung k366nnen wir Ihnen mitteilen, dass wir bereit sind, Sie an unseren Subverlagseinnahmen aus Plattenverk344u-fen Ihrer obigen Rap-Version in Form einer Refundierung zu beteiligen. Diese Refundierung wird 10% betragen und f374r eine Dauer von 3 Jahren ab Ver366ffent-lichung Ihrer Rap-Version an Sie gezahlt werden. Eine Beteiligung aus anderen Einnahme-Sparten ist ausdr374cklich ausgeschlossen. Voraussetzung f374r diese Refundierungszahlung ist, dass die Verfasser des Rap-Textes uns eine Erkl344-rung unterzeichnen, dass sie keinerlei Anspr374che - weder gegen374ber uns, den Originalberechtigten noch Dritten - geltend machen. Der Kl344ger 374bermittelte der Beklagten daraufhin eine von David Lubega und Christian Pletschacher unterzeichnete Freistellungserkl344rung. 7 Mit Schreiben vom 18. M344rz 1999 best344tigte die Beklagte eine zuvor m374ndlich getroffene Vereinbarung 374ber eine Erh366hung der Refundierung auf 15%. 8 - 5 - Mit Schreiben vom 27. Mai 1999 schlug die Beklagte hinsichtlich der Ein-nahmen aus dem Verkauf von Notenausgaben der Coverversion 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223 eine 204der 374blichen Subtextdichter-Beteiligung entsprechende Aussch374ttung (12,5% v. Gesamt)223 vor. Sowohl der Kl344ger als auch David Lube-ga und Christian Pletschacher erkl344rten sich damit durch Gegenzeichnung und R374cksendung dieses Schreibens einverstanden. 9 Am 12. Oktober 1999 unterzeichneten David Lubega und Christian Plet-schacher 204Subtextdichter-Vertr344ge223 mit der Beklagten. Darin 374bertragen sie der Beklagten das Verlagsrecht an dem von ihnen geschaffenen Text 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223 zu dem Werk 204Mambo No. 5223, w344hrend die Beklagte sich dazu verpflichtet, sie an den Ertr344gnissen aus den Verwertungsrechten der von ihnen geschaffenen Version des Werkes prozentual zu beteiligen. In Ziffer 11 dieser Subtextdichter-Vertr344ge hei337t es: 10 Der vorliegende Vertrag umfasst alle Nutzungsrechte, die der Subtextdichter an der mit Lou Bega unter dem Titel 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223 ver366ffentlich-ten Werkfassung innehat, mit Ausnahme der ihm als Interpret/Studiomusiker zustehenden Leistungsschutzrechte. Mit Schreiben vom 27. September 1999 hatte die Beklagte gegen374ber dem Kl344ger sowie David Lubega und Christian Pletschacher im Hinblick auf diese Subtextdichter-Vertr344ge unter anderem erkl344rt: 11 [...] halten wir hiermit der Form halber schriftlich fest, dass durch die Beteili-gungsregelung in unserem obigen Subtextdichter-Vertrag die von uns via Uni-cade erteilten Beteiligungszusagen (unsere Schreiben vom 20.11.1998, 18.03.1999 und 27.05.1999) au337er Kraft gesetzt werden. Unsere Schreiben sind somit gegenstandslos geworden, und es k366nnen keine zus344tzlichen Forde-rungen aus diesen Schreiben von Euch geltend gemacht werden. Wir bitten Euch h366flichst, uns zum Zeichen Eures Einverst344ndnisses die beigef374gte Brief-kopie unterzeichnet zu retournieren. - 6 - Dieser Bitte kamen sowohl der Kl344ger als auch David Lubega und Chris-tian Pletschacher nach. 12 13 Die Beklagte meldete bei der GEMA am 28. April 1999 das Werk 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)224 und am 20. September 2001 das Werk 204Mambo No. 5 (Bob the Builder)223 als Werkvarianten zu dem dort bereits registrierten Mu-sikwerk 204Mambo No. 5223 von Perez Prado an. Seitdem hat die GEMA s344mtliche nach ihrem Verteilungsschl374ssel auf den Verlag entfallenden Eink374nfte f374r die Werke 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223 und 204Mambo No. 5 (Bob the Builder)223 der Beklagten ausbezahlt. David Lubega und Christian Pletschacher sind von der Beklagten bei der GEMA als Subtextdichter der Version 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223 angemeldet und erhalten die ihnen in den Subtextdichter-Vertr344-gen zugesagten Zahlungen. Der Kl344ger ist der Auffassung, David Lubega und Christian Pletschacher h344tten mit 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223 ein eigenst344ndiges, von 204Mambo No. 5223 unabh344ngiges Musikwerk geschaffen und daher keiner Bearbeitungsge-nehmigung der Beklagten bedurft. Sie h344tten ihm mit den Vertr344gen vom 1. No-vember 1998 das Verlagsrecht an den Musikwerken 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223 und 204Mambo No. 5 (Bob the Builder)223 einger344umt. Die Beklagte habe da-durch in seine Rechte eingegriffen, dass sie diese Werke als Werkvarianten von 204Mambo No. 5223 bei der GEMA angemeldet und seither alle auf den Musikverle-ger entfallenden Anteile der GEMA-Aussch374ttungen vereinnahmt habe. Ihm st374nden daher Schadensersatzanspr374che nach 247 97 Abs. 1 UrhG (a.F.), hilfs-weise Bereicherungsanspr374che aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zu. 14 Der Kl344ger macht ferner f374r den Fall, dass David Lubega und Christian Pletschacher die Musikverlagsrechte wirksam auf die Beklagte 374bertragen ha-ben sollten, Anspr374che aus 247 36 UrhG a.F. (247 32a UrhG n.F.) geltend. Er ist der 15 - 7 - Auffassung, angesichts des gro337en Erfolgs des Werkes 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223 sei es unbillig, wenn David Lubega und Christian Pletschacher auf-grund der vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten f374r ihre kompositori-sche Leistung gar nichts erhielten. Der Kl344ger hat Abtretungserkl344rungen von David Lubega und Christian Pletschacher vom 18. Mai 2004 vorgelegt, in denen diese ihre Anspr374che gegen die Beklagte aus 247 36 UrhG a.F. (247 32a UrhG n.F.) an ihn abtreten. Der Kl344ger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunfts-erteilung 374ber s344mtliche Verwertungshandlungen bez374glich der Komposition der Musikwerke 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223 und 204Mambo No. 5 (Bob the Builder)223, auf Rechnungslegung 374ber die aus der Verwertung zugeflossenen Erl366se und auf Auskehr der Erl366se in Anspruch. 16 Das Landgericht hat den Antr344gen auf Auskunftserteilung und Rech-nungslegung durch Teilurteil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die ge-samte Klage abgewiesen (OLG M374nchen OLG-Rep 2006, 398). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstel-lung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zu-r374ckzuweisen. 17 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Zahlungsanspr374che des Kl344gers gegen die Beklagte seien nicht begr374ndet; die Hilfsanspr374che auf Aus-kunftserteilung oder Rechnungslegung best374nden daher gleichfalls nicht. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 18 - 8 - Soweit in dem Gesamtwerk 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223 eigene ur-heberrechtliche Leistungen von David Lubega und Christian Pletschacher ent-halten seien, habe der Kl344ger aufgrund von 247 2 Abs. 1 und 2 der Musikverlags-vertr344ge vom 1. November 1998 zwar die Berechtigung zur Vervielf344ltigung und zum Vertrieb von gedrucktem Notenmaterial erworben. Die von David Lubega und Christian Pletschacher zu einem fr374heren Zeitpunkt abgeschlossenen GEMA-Vertr344ge st374nden dem nicht entgegen, weil der GEMA insoweit keine Rechte einger344umt worden seien. Die Beklagte habe die Rechte des Kl344gers zum Vertrieb von Notenmaterial jedoch nicht verletzt. Der Kl344ger habe durch Gegenzeichnung des Schreibens der Beklagten vom 27. Mai 1999 den Vertrieb gedruckten Notenmaterials von 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223 durch die Be-klagte ausdr374cklich genehmigt und eine eigene Beteiligung an den Erl366sen ak-zeptiert. 19 Der Kl344ger sei nicht berechtigt, wegen einer Verletzung des Rechts zur Herstellung und Verbreitung von Tontr344gern Schadensersatz- oder Bereiche-rungsanspr374che geltend zu machen. Die Verlagsvertr344ge vom 1. November 1998 enthielten zwar eine Einr344umung entsprechender Nutzungsrechte. Mit diesen Vertr344gen h344tten David Lubega und Christian Pletschacher dem Kl344ger jedoch keine derartigen Rechtspositionen verschaffen k366nnen, weil sie diese bereits zuvor aufgrund von 247 1 lit. h der GEMA-Berechtigungsvertr344ge der GEMA einger344umt gehabt h344tten. Selbst wenn eigene urheberrechtlich ge-sch374tzte Rechte des Kl344gers best374nden, h344tte die Beklagte diese nicht durch die Anmeldung der Musikwerke 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223 und 204Mambo No. 5 (Bob the Builder)223 bei der GEMA und die Vereinnahmung der Verlagsan-teile der GEMA-Aussch374ttungen verletzt. Jedenfalls schl366ssen die eindeutigen vertraglichen Abmachungen zwischen dem Kl344ger sowie David Lubega und 20 - 9 - Christian Pletschacher einerseits und der Beklagten andererseits Anspr374che des Kl344gers aus. 21 David Lubega und Christian Pletschacher st374nden auch keine Anspr374-che aus 247 36 UrhG a.F. (247 32a UrhG n.F.) zu, die sie an den Kl344ger h344tten ab-treten k366nnen. Der Kl344ger habe nicht dargelegt, dass die prozentuale Beteili-gung von David Lubega und Christian Pletschacher in einem auff344lligen Miss-verh344ltnis zu den Erl366sen der Beklagten aus der Verwertung von 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223 stehe. Es k366nne keine Rede davon sein, dass David Lubega und Christian Pletschacher ihre Leistung als Musikurheber der Beklag-ten ohne jede finanzielle Gegenleistung 374berlassen h344tten. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. 22 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte das Recht des Kl344gers zum Vertrieb von Notenmaterial nicht widerrechtlich ver-letzt hat. 23 a) David Lubega und Christian Pletschacher haben dem Kl344ger aller-dings aufgrund von 247 2 Abs. 1 und 2 der Musikverlagsvertr344ge vom 1. Novem-ber 1998 das Recht zur Vervielf344ltigung und Verbreitung gedruckten Notenma-terials von 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223 einger344umt. Die von ihnen zu einem fr374heren Zeitpunkt mit der GEMA abgeschlossenen Berechtigungsvertr344ge standen dem, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht ent-gegen, weil sie dieses Recht nicht umfassen. 24 b) Die Beklagte hat jedoch das Recht des Kl344gers zum Vertrieb von No-tenmaterial nicht verletzt. 25 - 10 - aa) Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27. Mai 1999 hinsichtlich der von ihr aus dem Verkauf der Notenausgaben von 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223 erzielten Einnahmen eine 204der 374blichen Subtextdichter-Beteiligung entspre-chende Aussch374ttung (12,5% v. Gesamt)223 vorgeschlagen. Sowohl der Kl344ger als auch David Lubega und Christian Pletschacher haben sich damit durch Ge-genzeichnung und R374cksendung des Schreibens einverstanden erkl344rt. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344ger habe dadurch den Vertrieb des gedruckten Notenmaterials von 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223 durch die Be-klagte - gegen eine eigene Beteiligung an den Erl366sen - ausdr374cklich geneh-migt, wird von der Revision nicht angegriffen und l344sst auch keinen Rechtsfeh-ler erkennen. 26 bb) Die Revision r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe missach-tet, dass die aufgrund des Schreibens vom 27. Mai 1999 erzielte Vereinbarung durch die aufgrund des Schreibens vom 27. September 1999 getroffene Abma-chung aufgehoben worden und die Genehmigung zum Vertrieb des Notenmate-rials durch die Beklagte damit entfallen sei. Mit dem Schreiben vom 27. Sep-tember 1999 hat die Beklagte gegen374ber dem Kl344ger sowie gegen374ber David Lubega und Christian Pletschacher im Hinblick auf die von David Lubega und Christian Pletschacher nachfolgend am 12. Oktober 1999 unterzeichneten Sub-textdichter-Vertr344ge erkl344rt, durch die Beteiligungsregelung in diesen Subtext-dichter-Vertr344gen werde ihre Beteiligungszusage in den Schreiben vom 20. No-vember 1998, vom 18. M344rz 1999 und vom 27. Mai 1999 au337er Kraft gesetzt; diese Schreiben seien somit gegenstandslos, und es k366nnten keine zus344tzli-chen Forderungen daraus geltend gemacht werden. Sowohl der Kl344ger als auch David Lubega und Christian Pletschacher haben die beigef374gte Briefkopie zum Zeichen ihres Einverst344ndnisses unterzeichnet und zur374ckgesandt. Dem-nach haben die Parteien sich allein darauf geeinigt, dass die neue Beteiligungs- 27 - 11 - regelung in den Subtextdichter-Vertr344gen an die Stelle der alten Beteiligungs-zusage in den fr374heren Schreiben tritt. Die die Grundlage einer jeden Beteili-gungsvereinbarung bildende Genehmigung zum Vertrieb des Notenmaterials blieb hiervon unber374hrt. 28 2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass der Kl344-ger nicht berechtigt ist, Schadensersatz- (247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.) und Bereicherungsanspr374che (247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) geltend zu machen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte durch die Anmeldung der Mu-sikst374cke 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223 und 204Mambo No. 5 (Bob the Builder)223 bei der GEMA und die Vereinnahmung der Verlagsanteile der GEMA-Aussch374ttungen urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzt hat und ob die ver-traglichen Vereinbarungen zwischen dem Kl344ger sowie David Lubega und Christian Pletschacher einerseits und der Beklagten andererseits Anspr374chen des Kl344gers entgegenst374nden. a) Der Kl344ger kann eine Berechtigung zur Geltendmachung der von ihm erhobenen Schadensersatz- und Bereicherungsanspr374che nicht darauf st374tzen, dass er Inhaber der ausschlie337lichen Nutzungsrechte an dem Musikst374ck 204Mambo No. 5 (A little bit of 205)223 ist, die nach seiner Darstellung von der Beklag-ten widerrechtlich verletzt worden sind. Das Berufungsgericht ist zutreffend da-von ausgegangen, dass David Lubega und Christian Pletschacher dem Kl344ger mit 247 2 Abs. 3 lit. h der Verlagsvertr344ge vom 1. November 1998 nicht das aus-schlie337liche Recht zur Aufnahme des Musikst374cks 204Mambo No. 5 (A little bit of 205)223 auf Tontr344gern sowie die Vervielf344ltigungs- und Verbreitungsrechte an die-sen Tontr344gern einr344umen konnten, weil sie diese urheberrechtlichen Nut-zungsrechte bereits zuvor gem344337 247 1 lit. h der in den Jahren 1991 (David 29 - 12 - Lubega) und 1997 (Christian Pletschacher) geschlossenen GEMA-Berechti-gungsvertr344ge der GEMA zur Wahrnehmung einger344umt hatten. 30 b) Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, dass der Urheber, der die ausschlie337lichen Nutzungsrechte an seinem Werk einer Verwertungsgesell-schaft einger344umt hat, neben der Verwertungsgesellschaft selbst ebenfalls be-rechtigt ist, Anspr374che wegen Rechtsverletzungen selbst344ndig geltend zu ma-chen, soweit er ein eigenes schutzw374rdiges Interesse an der rechtlichen Verfol-gung dieser Anspr374che hat (vgl. BGHZ 118, 394, 399 f. - ALF; 141, 267, 273 - Laras Tochter). Darauf kommt es hier deshalb nicht an, weil der Kl344ger nicht der Urheber des Werkes 204Mambo No. 5 (A little bit of 205)223 ist, sondern als Urhe-ber allein David Lubega und Christian Pletschacher in Betracht kommen. Eine Berechtigung des Kl344gers zur Geltendmachung von Rechtsverletzungen l344sst sich daher auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die GEMA - wie die Revision geltend macht - kein Interesse an der Geltendmachung von Scha-densersatz- und Bereicherungsanspr374chen gegen374ber der Beklagten hat, nach-dem sie die von ihr f374r 204Mambo No. 5223 - einschlie337lich 204Mambo No. 5 (A little bit of 205)223 und 204Mambo No. 5 (Bob the Builder)223 - eingenommenen Tantiemen be-z374glich des Verlagsanteils ausschlie337lich an die Beklagte ausgesch374ttet hat. c) Die Revision macht vergeblich geltend, David Lubega und Christian Pletschacher sei es unbenommen gewesen, die ihnen m366glicherweise als Ur-heber zustehenden Schadensersatzanspr374che im Rahmen ihrer Musikverlags-vertr344ge an den Kl344ger abzutreten. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Ab-tretung erfolgt ist. Die Vertr344ge lassen nicht erkennen, dass David Lubega und Christian Pletschacher ihnen zustehende Schadensersatzanspr374che wegen k374nftiger Verletzungen der - bereits der GEMA zur Wahrnehmung einger344um-ten - Nutzungsrechte an den Kl344ger abtreten wollten. Mit den Abtretungserkl344- 31 - 13 - rungen vom 18. Mai 2004 haben David Lubega und Christian Pletschacher dem Kl344ger gleichfalls keine derartigen Schadensersatz- oder Bereicherungsanspr374-che verschafft. Die Abtretungserkl344rungen betreffen ausschlie337lich Anspr374che aus 247 36 UrhG a.F. (247 32a UrhG n.F.). 32 d) Die Revision r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht be-achtet, dass David Lubega und Christian Pletschacher dem Kl344ger aufgrund der Musikverlagsvertr344ge vom 1. November 1998 auch solche Rechte einger344umt h344tten, die nicht von der GEMA wahrgenommen w374rden und daher nicht der GEMA einger344umt worden seien. Es handele sich insbesondere um die Rechte nach 247 2 Abs. 4 der Musikverlagsvertr344ge, und zwar um das Recht, Bearbei-tungen und sonstige Ver344nderungen des Werkes zu erlauben oder das ver344n-derte Werk selbst zu verwerten, das Recht, 374ber Werkverbindungen zu dispo-nieren, das Recht, das Werk bzw. eine Bearbeitung des Werkes f374r Werbezwe-cke zu nutzen bzw. eine Nutzung zu Werbezwecken durch Dritte zu erlauben sowie das Recht, die Benutzung des Werkes zum B374hnenst374ck zu erlauben oder das Werk als B374hnenst374ck zu verwerten. Angesichts des au337erordentli-chen Erfolges von 204Mambo No. 5 (A little bit of 205)223 habe die Beklagte nach Kenntnis des Kl344gers von diesen Rechten umf344nglich Gebrauch gemacht und daraus erhebliche Einnahmen erzielt, an denen der Kl344ger nicht beteiligt wor-den sei. Mit diesem Vorbringen kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen und damit in der Revisionsinstanz unbe-achtlichen Sachvortrag handelt (247 559 Abs. 1 ZPO). Im 334brigen hat die Revisi-on auch keine konkreten Verletzungshandlungen dargelegt. 3. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass der Kl344ger die geltend gemachten Anspr374che auch nicht auf ihm von David Lubega 33 - 14 - und Christian Pletschacher abgetretene Anspr374che gegen die Beklagte aus 247 36 UrhG a.F. (247 32a UrhG n.F.) st374tzen kann. 34 a) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen einger344umt, die dazu f374hren, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Ber374ck-sichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem groben (247 36 Abs. 1 UrhG a.F.) bzw. auff344lligen (247 32a Abs. 1 UrhG n.F.) Miss-verh344ltnis zu den Ertr344gen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine 304nderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umst344nden nach an-gemessene Beteiligung gew344hrt wird. b) Auch wenn die Bestimmung des 247 36 Abs. 1 UrhG a.F. (247 32a Abs. 1 UrhG n.F.) zun344chst keinen Zahlungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf Vertragsanpassung gibt, kann mit der Klage auf Einwilligung in die Ver-trags344nderung zugleich die (unbezifferte) Klage auf Zahlung der sich aus der Vertrags344nderung ergebenden Nachforderung verbunden werden (vgl. BGHZ 115, 63, 65 - Horoskopkalender). F374r die Gew344hrung der im Wege der Stufen-klage zun344chst erhobenen Anspr374che auf Auskunftserteilung und Rechnungs-legung muss zudem nicht bereits feststehen, dass dem Urheber nach diesen Vorschriften ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung zusteht. Der Urheber kann aber grunds344tzlich nur dann, wenn aufgrund nachpr374fbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte f374r einen solchen Anspruch bestehen, Aus-kunftserteilung und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen, um im Einzel-nen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zah-lende Verg374tung berechnen zu k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603 = WRP 2002, 715 - Musikfragmente, m.w.N.). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, liegen im 35 - 15 - Streitfall keine solchen greifbaren Anhaltspunkte f374r einen Anspruch auf Anpas-sung der vertraglich vereinbarten Verg374tung vor. Aus diesem Grund sind hier weder die Anspr374che auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung noch der Zahlungsanspruch begr374ndet. 36 Der - insoweit darlegungsbelastete - Kl344ger hat, wie das Berufungsge-richt zutreffend angenommen hat, nicht dargelegt, dass die prozentuale Beteili-gung von David Lubega und Christian Pletschacher in einem auff344lligen Miss-verh344ltnis zu den Erl366sen der Beklagten aus der Verwertung von 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223 steht. Dabei kann dahinstehen, ob David Lubega und Christian Pletschacher - wie der Kl344ger in erster Linie geltend macht - der Beklagten mit den 204Subtextdichter-Vertr344gen223 vom 12. Oktober 1999 nur das Verlagsrecht an dem von ihnen geschaffenen Text 374bertragen oder ob sie - wie das Berufungs-gericht in anderem Zusammenhang n344her ausgef374hrt hat - gem344337 Ziffer 11 die-ser Vertr344ge ausdr374cklich und unmissverst344ndlich akzeptiert haben, dass die vereinbarte Verg374tung ihre gesamten urheberrechtlich relevanten Beitr344ge (mit Ausnahme der David Lubega als Interpreten/Studiomusiker zustehenden Leis-tungsschutzrechte) zu dem Werk 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223 und damit auch ihre kompositorische Leistung abdeckt. Selbst wenn diese Vertr344ge auch die kompositorische Leistung erfass-ten, ist weder vom Kl344ger dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die vereinbarte Beteiligung David Lubegas und Christian Pletschachers an den von der Beklag-ten mit der Verwertung von 204Mambo No. 5 (A little bit of ...)223 erzielten Ertr344gnis-sen unangemessen ist. Das kann schon deshalb nicht ohne weiteres ange-nommen werden, weil die Einnahmen David Lubegas und Christian Pletscha-chers aufgrund der vereinbarten prozentualen Beteiligung im gleichen Verh344lt-nis wie die Ertr344gnisse der Beklagten steigen. Mit R374cksicht auf diese Beteili- 37 - 16 - gungsvereinbarung k366nnte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch keine Rede davon sein, dass David Lubega und Christian Pletscha-cher der Beklagten ihre Leistung als Musikurheber ohne jede finanzielle Gegen-leistung 374berlassen h344tten. Unter diesen Umst344nden kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - eine Unangemessenheit der Ho-norierung von David Lubega und Christian Pletschacher auch deshalb nicht ersichtlich ist, weil die Beklagte mit ihrer Zustimmung zur Nutzung des Werkes von Perez Prado erst die Voraussetzungen daf374r geschaffen hat, dass David Lubega und Christian Pletschacher als interpretierende K374nstler erhebliche Einnahmen erzielen konnten, oder dies - wie die Revision geltend macht - des-halb nicht der Fall war, weil David Lubega und Christian Pletschacher in dieser Hinsicht keiner Zustimmung der Beklagten bedurft h344tten. - 17 - III. Die Revision des Kl344gers ist danach mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 38 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 17.11.2004 - 21 O 23559/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.02.2006 - 6 U 1610/05 -
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