BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 49/09 Verk374ndet am: 20. Januar 2011 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 9. September 2010 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Bergmann sowie die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. M344rz 2009 unter Zur374ckweisung der weitergehenden Rechtsmittel im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag der Antr344ge zu I und zu II zur Einwilligung in die vom Berufungsge-richt formulierte 304nderung der 334bersetzungsvertr344ge verurteilt und den Zahlungsantrag zu IV abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Parteien das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 27. Sep-tember 2005 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmit-tels abge344ndert. Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, I. in die 304nderung des 247 7 Abs. 1 der zwischen den Parteien be-stehenden 334bersetzungsvertr344ge 374ber die Werke mit den Origi-naltiteln "Contest" von Matthew Reilly vom 25. Juni 2001, "Ex-cavation" von James Rollins vom 13. Dezember 2001, "Deep Fathom" von James Rollins vom 25. M344rz/8. April 2002 jeweils geschlossen mit der Econ Ullstein List Verlag GmbH & Co. KG, M374nchen, mit folgenden Fassungen einzuwilligen: 247 7 (1) Der 334bersetzer erh344lt f374r seine T344tigkeit gem344337 247 2 und 247 6 und f374r die 334bertragung s344mtlicher Rechte gem344337 247 3 als Gegenleistung a) pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschl344gen) der 334ber-setzung ein Honorar von 26 DM ("Contest" und "Excava-tion") bzw. 13,30 200 ("Deep Fathom"). Das Gesamthono- - 3 - rar wird nach Annahme des vollst344ndigen Manuskriptes gezahlt; b) eine Absatzverg374tung bei Hardcover-Ausgaben in H366he von 0,8% und bei Taschenbuchausgaben in H366he von 0,4% des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten La-denverkaufspreises) f374r jedes verkaufte und bezahlte und nicht remittierte Exemplar, die jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist; c) eine Beteiligung an s344mtlichen Erl366sen aus Nutzungen durch die Beklagte, die nicht der Buchpreisbindung un-terliegen, in H366he von einem F374nftel des Autorenanteils; der Erl366santeil, den der 334bersetzer erh344lt, darf nicht h366-her sein, als der Erl366santeil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des 374bersetzten Werkes von der 334bersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des 334berset-zers entsprechend geringer; d) eine Beteiligung an s344mtlichen Erl366sen aus der Einr344u-mung oder 334bertragung von Rechten auf Dritte gem344337 247 3 Nr. 4 und 5 in H366he von einem F374nftel des Autoren-anteils; der Erl366santeil, den der 334bersetzer erh344lt, darf nicht h366her sein, als der Erl366santeil, der dem Verlag ver-bleibt; soweit bei der Nutzung des 374bersetzten Werkes von der 334bersetzung in geringerem Umfang als vom Ori-ginalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des 334bersetzers entsprechend geringer. (2) Die vereinbarten Honorare verstehen sich netto, also ohne Mehrwertsteuer. Falls der 334bersetzer Mehrwertsteuer ab-f374hrt, wird diese zus344tzlich an ihn gezahlt. Die bisherige Regelung in 247 7 (2) des Vertrages wird 247 7 (3) des Vertrages. II. an den Kl344ger 4.680,28 200 zu zahlen. - 4 - Die Entscheidung 374ber die Kosten der ersten Instanz bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Kosten der Rechtsmittel werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kl344ger ist 334bersetzer; die Beklagte ist ein Buchverlag. Die Parteien schlossen am 25. Juni 2001, 13. Dezember 2001 und 25. M344rz/8. April 2002 Vertr344ge, mit denen sich der Kl344ger zur 334bersetzung des Romans "Contest" von Matthew Reilly und der Romane "Excavation" und "Deep Fathom" von Ja-mes Rollins verpflichtete. In den Vertr344gen ist unter anderem bestimmt: 247 3 (1) Soweit in der Person des 334bersetzers in Ausf374hrung des Auftrages gem344337 247 2 Urheberrechte oder 344hnliche Schutzrechte entstehen, 374bertr344gt der 334bersetzer hiermit diese Rechte sachlich, r344umlich und zeitlich unbe-schr344nkt und ausschlie337lich auf den Verlag. [205] (4) Der 334bersetzer 374bertr344gt insbesondere das ausschlie337liche Recht zur Ver-vielf344ltigung und Verbreitung in Buchform auf den Verlag; ferner alle Neben-rechte, das hei337t das Recht der Vergebung von Lizenzen f374r Vorabdrucke und Nachdrucke (ganz oder teilweise), der Vergebung von Rundfunk-, Film-, Schallplatten-, B374hnen- und Fernsehrechten, der Lizenzvergebungen f374r Buchgemeinschaften, Taschenbuchausgaben, Anthologien und dergleichen. (5) Der Verlag ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu 374bertragen oder Dritten Nutzungsrechte an diesen Rechten einzur344umen. [205] 247 7 (1) Der 334bersetzer erh344lt f374r seine T344tigkeit gem344337 247 2 und 247 6 und f374r die 334bertragung s344mtlicher Rechte gem344337 247 3 als Gegenleistung [205] pro Ma-nuskriptseite der 334bersetzung ein Honorar von 26 DM ["Contest" und "Exca-vation"] / 13,30 200 ["Deep Fathom"]. Das Honorar wird wie folgt gezahlt: [205] Gesamthonorar nach Annahme des vollst344ndigen Manuskriptes. Die verein-barten Honorare verstehen sich netto, also ohne Mehrwertsteuer. Falls der 334bersetzer Mehrwertsteuer abf374hrt, wird diese zus344tzlich an ihn gezahlt. - 5 - Der Kl344ger ist der Ansicht, die vereinbarte Verg374tung sei nicht angemes-sen. Er verlangt von der Beklagten die Einwilligung in die 304nderung der Vertr344-ge, durch die ihm die angemessene Verg374tung gew344hrt wird. 2 3 Der Kl344ger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die 304nderung des 247 7 Abs. 1 der zwischen den Parteien bestehenden 334bersetzungsvertr344ge 374ber die Werke mit den Originaltiteln "Contest" von Matthew Reilly vom 25. Juni 2001 [Antrag zu I], "Excavation" von James Rollins vom 13. Dezember 2001, "Deep Fathom" von James Rollins vom 25. M344rz/8. April 2002 [Antrag zu II] jeweils geschlossen mit der [Rechtsvorg344ngerin der Beklagten], mit folgenden Fassungen einzuwilligen: 247 7 1. Der 334bersetzer erh344lt f374r seine T344tigkeit gem344337 247 2 und 247 6 und f374r die 334bertragung s344mtlicher Rechte gem344337 247 3 a) ein Grundhonorar von 28 200 pro Normseite (30 Zeilen zu 60 An-schl344gen), zahlbar nach Abnahme des vollst344ndigen Manuskriptes; b) zus344tzlich eine Absatzverg374tung von 1% bis 20.000 Exemplare, ab 20.000 Exemplare 2% des jeweiligen Nettoverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufs-preises) f374r jedes verkaufte und bezahlte Exemplar. 2. F374r Verlagsausgaben, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Verg374tung zu vereinbaren, die dem 334bersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der f374r preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. 3. Von s344mtlichen Nettoerl366sen, die beim Verlag insgesamt durch Ein-r344umung von Nebenrechten gem344337 247 3 Nr. 4 eingehen, erh344lt der 334bersetzer 25%. 4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen j344hrlich zum Ende eines Kalenderjahres innerhalb dreier Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen mit im Einzelfall h366heren Erl366sen als 500 200 erh344lt der 334bersetzer eine entsprechende Akontozahlung, f344llig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag. 5. Die vereinbarten Honorare verstehen sich netto, also ohne Mehrwert-steuer. Falls der 334bersetzer Mehrwertsteuer abf374hrt, wird diese zus344tzlich an ihn abgef374hrt. 6. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom 334bersetzer beauftragten Wirtschaftspr374fer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverst344ndigen zur 334berpr374fung der Honorarrechnung Einsicht in die B374cher und alle Abrechnungsunterlagen zu gew344hren. Die hierdurch anfallenden Kosten tr344gt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist. - 6 - Hilfsweise: zur Anpassung gem344337 247 32 UrhG in die Ab344nderung des 247 7 Abs.1 der 334bersetzervertr344ge vom 25. Juni 2001, 13. Dezember 2001 und 25. M344rz/8. April 2002 dahingehend einzuwilligen, dass ihm eine vom Gericht im Wege der freien Sch344tzung festzusetzende, angemessene Verg374tung f374r die 334bertragung der Urhebernutzungsrechte an seinen 334bersetzungen der Werke "Contest" von Matthew Reilly, "Excavation" und "Deep Fathom" von James Rollins gew344hrt wird, die 374ber das Honorar in 247 7 der 334ber-setzervertr344ge hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die 304nderung der Vertr344ge entsprechend zu formulieren. III. ihm a) Auskunft dar374ber zu erteilen, welche Ausgaben der Werke von Matthew Reilly "Showdown" ["Contest"] und James Rollins "Das Blut des Teufels" ["Excavation"] und "Im Dreieck des Drachens" ["Deep Fathom"] in einem oder mehreren der Verlage der Beklagten und/oder ihrer Rechtsvorg344nger und/oder als Lizenzen der Beklagten und/oder ihrer Rechtsvorg344nger in anderen Verlagen erschienen sind, f374r jede Ausgabe getrennt, jeweils ab dem 26. September 2005; b) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen f374r jedes Kalenderjahr getrennt, wie viele Exemplare der unter III. a) genannten Werke und zu welchen Ladenpreisen die Beklagte ab dem 26. September 2005 verkauft hat und/oder durch Dritte hat verkaufen lassen, getrennt nach Werken, Auflagen und Ausgaben (Hardcover, Taschenbuchausgaben und/oder Sonderausgaben); c) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen ab dem Stichtag des 10. Februar 2005, welche Nebenrechte die Beklagte/oder ihre Rechtsvorg344nger wann, an wen und zu welchen im einzelnen aufge-schl374sselten Bedingungen vergeben haben und welche Erl366se sie dabei erzielt haben, jeweils aufgeschl374sselt nach Kalenderjahren. IV. an ihn 25.705,77 200 nebst Zinsen von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen. Das Landgericht (LG Berlin, ZUM 2005, 904) hat dem Hilfsantrag der An-tr344ge zu I und zu II und dem Auskunftsantrag zu III c unter Abweisung der wei-tergehenden Antr344ge durch Teilurteil stattgegeben. 4 Auf die Berufung der Parteien hat das Berufungsgericht (KG Berlin, ZUM 2009, 407) das Urteil des Landgerichts unter Zur374ckweisung der weitergehen-den Rechtsmittel abge344ndert und die Beklagte verurteilt, 5 - 7 - in die 304nderung des 247 7 Abs. 1 der zwischen den Parteien bestehenden 334bersetzungsvertr344ge 374ber die Werke mit dem Originaltitel "Contest" von Matthew Reilly vom 25. Juni sowie "Excavation" von James Rollins vom 13. Dezember 2001 und "Deep Fathom" von James Rollins vom 25. M344rz/8. April 2002, geschlossen mit der [Rechtsvorg344ngerin der Beklagten], mit folgender Fassung einzuwilligen: 247 7 1. Der 334bersetzer erh344lt f374r seine T344tigkeit gem344337 247 2 und 247 6 und f374r die 334bertragung s344mtlicher Rechte gem344337 247 3 als Gegenleistung a) ein Grundhonorar von 26 DM ("Contest") bzw. 13,30 200 ("Excavation" und "Deep Fathom") pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschl344gen), zahlbar nach Abnahme des vollst344ndigen Manuskriptes, b) eine Absatzverg374tung von 2% des jeweiligen Nettoverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) f374r jedes verkaufte und bezahlte und nicht remittierte Exemplar. Das Grundhonorar nach a) ist auf diese Absatzver-g374tung und auf die Beteiligung an Nettoerl366sen aus der Vergabe von Nebenrechten (Ziff. 2) anzurechnen. 2. Von s344mtlichen Nettoerl366sen, die beim Verlag insgesamt durch Einr344umung von Nebenrechten gem344337 247 3 Nr. 4 eingehen, erh344lt der 334bersetzer 10%, soweit diese vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von ihm gefertigten 334bersetzungen mit umfassen. 3. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen j344hrlich zum Ende eines Kalenderjahres innerhalb dreier Monate. Sollte sich in der ersten H344lfte eines Kalenderjahres ein Guthaben von mindestens 2.000 200 ergeben, so kann der 334bersetzer eine Abschlagszahlung in H366he dieses Guthabens bis zum 30. September dieses Jahres verlangen. 4. Die vereinbarten Honorare verstehen sich netto, also ohne Mehrwertsteuer. Falls der 334bersetzer Mehrwertsteuer abf374hrt, wird diese zus344tzlich an ihn abgef374hrt. Die bisherige Regelung in 247 7 (2) des Vertrages wird 247 7 (5) des Vertrages. Dem Auskunftsantrag zu III hat das Berufungsgericht stattgegeben, den Zahlungsantrag zu IV hat es abgewiesen. 6 Dagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte erstrebt die vollst344ndige Abweisung der Klage. Der Kl344ger verfolgt seine zuletzt gestellten Antr344ge weiter. Die Parteien bean-tragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zur374ckzuweisen. 7 - 8 - Entscheidungsgr374nde: 8 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344ger habe gem344337 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG grunds344tzlich einen Anspruch auf Einwilligung in die Ver-trags344nderung (Antr344ge zu I und II), die Anpassung sei jedoch im geringeren Umfang als vom Kl344ger beantragt vorzunehmen. Der Auskunftsanspruch (An-trag zu III) sei begr374ndet, der Zahlungsanspruch (Antrag zu IV) sei dagegen unbegr374ndet. Hierzu hat es ausgef374hrt: Da keine gemeinsame Verg374tungsregel bestehe, sei eine Verg374tung nach 247 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses dem entspreche, was nach Art und Umfang der einger344umten Nutzungsm366glichkeiten unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde 374blicher- und redlicherweise zu leisten sei. Diesen Anforderungen gen374gten die vereinbarten Verg374tungen nicht. Das Pauschalhonorar von 26 DM/13,30 200 je Normseite m366-ge zwar bis zu einer gewissen Anzahl von verkauften B374chern eine angemes-sene Verg374tung darstellen. Da jedoch jede Beteiligung des 334bersetzers an dar-374ber hinausgehenden Verk344ufen fehle, werde der Grundsatz der Beteiligung des Urhebers an jeder Werknutzung missachtet, was dem Redlichkeitsgebot widerspreche. 9 Der Kl344ger k366nne von der Beklagten daher nach 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die 304nderung der drei Vertr344ge verlangen, durch die ihm eine angemessene Verg374tung gew344hrt werde. Angemessen sei in Erg344n-zung zum Pauschalhonorar eine Absatzbeteiligung in H366he von 2% des Netto-ladenverkaufspreises f374r jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemp-lar einer Hardcover-Ausgabe wie auch einer Taschenbuchausgabe. Dar374ber hinaus sei dem 334bersetzer ein Anteil von 10% an den Nettoerl366sen zuzuspre- 10 - 9 - chen, die der Verlag aus der Vergabe von Nebenrechten erziele. Das Normsei-tenhonorar sei auf die Absatzbeteiligung und die Beteiligung an den Neben-rechtserl366sen anzurechnen. 11 Hinsichtlich der Abrechnungs- und F344lligkeitsklauseln sei eine h366here Schwelle von 2.000 200 und eine Abschlagszahlung lediglich zur Jahresmitte ge-boten. Ansonsten st374nde der buchhalterische Aufwand der Beklagten in keinem ausgewogenen Verh344ltnis zu den dadurch erzielten Zinsvorteilen des Kl344gers. Dagegen bestehe kein Anspruch auf eine Regelung f374r den Wegfall der Buch-preisbindung oder einen Wirtschaftspr374fervorbehalt. Das Gebot der Redlichkeit erfordere es nicht, diese Punkte im Vertrag zu regeln. Der vom Kl344ger geltend gemachte Auskunftsanspruch sei aus 247 242 BGB begr374ndet. Der Kl344ger ben366tige diese Ausk374nfte, um seine Zahlungsan-spr374che geltend machen zu k366nnen. 12 Der Zahlungsanspruch sei dagegen nicht begr374ndet. Dem Kl344ger stehe nach der festgelegten Absatzbeteiligung weder ein h366heres Pauschalhonorar noch eine nicht anrechenbare Absatzbeteiligung zu. 13 B. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. Der Kl344ger kann von der Beklagten zwar entsprechend dem Hilfsantrag der Antr344ge zu I ("Contest") und zu II ("Excavation" und "Deep Fathom") grunds344tzlich die Einwilligung in eine Vertrags344nderung verlangen, die zu einer angemessenen Verg374tung in Form einer Absatzverg374tung und ei-ner Beteiligung an den Erl366sen aus der Vergabe von Rechten an Dritte f374hrt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bestimmung der angemessenen Verg374tung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. 14 - 10 - I. Der Hilfsantrag der Antr344ge zu I und zu II ist hinreichend bestimmt und damit zul344ssig. Zwar verlangt 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grunds344tzlich eine Bezif-ferung des Klageantrags. Beansprucht aber ein Urheber - wie hier - die 304nde-rung einer Vereinbarung 374ber den Betrag einer Urheberverg374tung, durch die ihm die angemessene Verg374tung gew344hrt wird, ist es zul344ssig, von einer Bezif-ferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Ab344nderung des Ver-trages nach richterlichem Ermessen entsprechend 247 287 Abs. 2 ZPO abzielt. In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen f374r die Ermessensaus374bung und eine Gr366337enordnung des Anspruchs anzugeben (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 13 - Talking to Addison, mwN). Der Kl344ger hat die Grundlagen f374r eine Ermessensaus374bung vorgetragen und mit dem Haupt-antrag zu II eine Gr366337enordnung seiner Vorstellung genannt. 15 II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl344ger von der Beklagten nach 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die 304nderung der 334bersetzungsvertr344ge beanspruchen kann. Nach dieser Bestim-mung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Verg374tung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die 304nderung des Vertra-ges verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Verg374tung gew344hrt wird. 16 1. Die in ihrer geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Be-stimmung des 247 32 UrhG ist auf die am 25. Juni 2001, 13. Dezember 2001 und 25. M344rz/8. April 2002 geschlossenen 334bersetzungsvertr344ge anzuwenden. Gem344337 247 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist sie auch auf Vertr344ge anwendbar, die in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, so-fern - wie hier - von dem einger344umten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird. 17 - 11 - Hat der Vertragspartner nach 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in die 304nderung des Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Verg374tung auf der Grundlage des ge344nderten Vertrages auch f374r Nutzungen verlangen, die vor Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gem344337 247 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist 247 32 UrhG anwendbar nicht "soweit", sondern "so-fern" von dem einger344umten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird (BGHZ 182, 337 Rn. 16 - Talking to Addison, mwN). 18 2. Die 334bersetzungen des Kl344gers stellen, wie das Berufungsgericht von der Revision der Beklagten unbeanstandet angenommen hat, pers366nliche geis-tige Sch366pfungen dar, die nach 247 2 Abs. 2, 247 3 Satz 1 UrhG Urheberrechts-schutz genie337en (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97 , GRUR 2000, 144 f. - Comic-334bersetzungen II, mwN). 19 3. Die von den Parteien vereinbarte Verg374tung ist, wie das Berufungsge-richt im Ergebnis mit Recht angenommen hat, nicht angemessen. 20 a) Unter welchen Voraussetzungen eine Verg374tung angemessen ist, ist in 247 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach 247 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach ge-meinsamen Verg374tungsregeln ( 247 36 UrhG ) ermittelte Verg374tung angemessen. Gibt es - wie im Streitfall - keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Verg374tungsregeln, ist eine Verg374tung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Gesch344ftsverkehr nach Art und Umfang der einger344umten Nutzungs-m366glichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Be-r374cksichtigung aller Umst344nde 374blicher- und redlicherweise zu leisten ist ( 247 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ). 21 - 12 - b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, wel-che Verg374tung danach f374r 334bersetzer von belletristischen Werken (BGHZ 182, 337 - Talking to Addison) und von Sachb374chern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, ZUM-RD 2010, 16) angemessen ist. Er ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, dass eine Verg374tung regelm344337ig nur dann angemes-sen ist, wenn sie den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt. Nutzt ein Verwerter das Werk fortlaufend durch den Ver-trieb von Vervielf344ltigungsst374cken, entspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Verg374tung des Urhebers an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. Erzielt ein Verwerter da-durch Erl366se, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einr344umt, ge-bietet es das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Wer-kes, dem Urheber auch einen Anteil an diesen Erl366sen zu gew344hren. Zur n344he-ren Bestimmung der danach angemessenen Verg374tung von 334bersetzern hat der Senat die "Gemeinsamen Verg374tungsregeln f374r Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache" als Orientierungshilfe herangezogen. 22 Der Senat hat entschieden, dass 334bersetzer von belletristischen Werken und von Sachb374chern danach als angemessene Verg374tung grunds344tzlich eine Absatzverg374tung in H366he von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardco-ver-Ausgaben und in H366he von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Ta-schenbuchausgaben beanspruchen k366nnen, die dann, wenn 334bersetzern ein f374r sich genommen 374bliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantieho-norar erhalten und keine besonderen Umst344nde vorliegen, f374r Hardcover-Ausgaben auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises und f374r Taschenbuchaus-gaben auf 0,4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36 - Talking to Ad-dison; BGH, ZUM-RD 2010, 16 Rn. 36). Daran h344lt der Senat - wie er in der 23 - 13 - ebenfalls heute verk374ndeten Entscheidung "Destructive Emotions" n344her aus-gef374hrt hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 20 bis 31) - auch unter Ber374cksichtigung der dagegen vorgebrachten Einw344nde fest. 24 Der Senat hat weiterhin bereits entschieden, dass den 334bersetzern dar-374ber hinaus als angemessene Verg374tung grunds344tzlich die H344lfte des Nettoer-l366ses zusteht, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des 374bersetzten Werkes einr344umt. Dabei ist unter Nettoerl366s der Be-trag zu verstehen, der nach Abzug der Verg374tungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der 334bersetzung entf344llt. Gegen diese Beurtei-lung sind Bedenken erhoben worden, die es angebracht erscheinen lassen, die Beteiligung des 334bersetzers an solchen Erl366sen genauer zu bestimmen und zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen. Der Senat hat in der heute ver-k374ndeten Entscheidung "Destructive Emotions" im einzelnen ausgef374hrt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 32 bis 43), dass die angemessene Beteiligung des 334bersetzers an Erl366sen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des 374bersetzten Werkes einr344umt oder 374ber-tr344gt, danach grunds344tzlich ein F374nftel der Beteiligung des Autors des fremd-sprachigen Werkes betr344gt. Der Erl366santeil, den der 334bersetzer erh344lt, darf al-lerdings den Erl366santeil, der dem Verlag verbleibt, nicht 374bersteigen. Soweit bei der Nutzung des 374bersetzten Werkes von der 334bersetzung in geringerem Um-fang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des 334bersetzers entsprechend zu verringern. c) Nach diesen Ma337st344ben ist die vereinbarte Verg374tung keine ange-messene Verg374tung. 25 aa) Der Kl344ger kann f374r die Einr344umung der sachlich, r344umlich und zeit-lich unbeschr344nkten Nutzungsrechte an seinen 334bersetzungen der Romane als 26 - 14 - angemessene Verg374tung grunds344tzlich eine Absatzverg374tung in H366he von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in H366he von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspru-chen, die jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist, soweit das als Ga-rantiehonorar vereinbarte Seitenhonorar von 26 DM ("Contest" und "Excavati-on") bzw. 13,30 200 ("Deep Fathom") pro Normseite f374r sich genommen 374blich und angemessen ist und auch sonst keine besonderen Umst344nde f374r eine Er-h366hung oder Verringerung der Verg374tungss344tze vorliegen. Dar374ber hinaus steht ihm als angemessene Verg374tung grunds344tzlich eine Beteiligung an s344mtlichen Erl366sen aus der Vergabe von Rechten an Dritte in H366he von einem F374nftel des Autorenanteils zu. bb) Nach 247 7 der 334bersetzungsvertr344ge erh344lt der Kl344ger f374r seine T344tig-keit und f374r die 334bertragung s344mtlicher Rechte als Gegenleistung lediglich ein Honorar von 26 DM ("Contest" und "Excavation") bzw. 13,30 200 ("Deep Fathom") pro Manuskriptseite der 334bersetzung. Ihm steht weder eine Absatzverg374tung noch eine Beteiligung an dem Erl366s aus der Vergabe von Nebenrechten zu. 27 cc) Es kann nicht angenommen werden, das als Garantiehonorar verein-barte Seitenhonorar von 26 DM ("Contest" und "Excavation") bzw. 13,30 200 ("Deep Fathom") pro Manuskriptseite der 334bersetzung 374berschreite den Rah-men des f374r die T344tigkeit des Kl344gers 374blichen und angemessenen Seitenhono-rars, so dass eine Verringerung oder - wie hier - sogar ein Wegfall der norma-lerweise angemessenen Absatzverg374tung oder Nebenrechtserl366sbeteiligung gerechtfertigt w344re. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das ver-einbarte Seitenhonorar 374ber dem f374r die T344tigkeit des Kl344gers 374blichen und an-gemessenen Seitenhonorar liegt. Die Revision der Beklagten beruft sich ver-geblich darauf, dass es sich bei den 374bersetzten Werken um Trivialliteratur handele. Der Schwierigkeitsgrad einer 334bersetzung h344ngt nicht vom literari- 28 - 15 - schen Wert eines Textes ab. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, es habe sich um besonders leicht zu 374bersetzende Werke gehandelt. 29 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere besondere Umst344nde vorliegen, die eine Verringerung oder einen Wegfall der Absatzver-g374tung oder Nebenrechtserl366sbeteiligung rechtfertigen k366nnten. Das Beru-fungsgericht hat solche Umst344nde nicht festgestellt. Die Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht beachtet, dass der Beklagten die Rechte am Original der 374bersetzten Werke nur f374r einen begrenzten Zeitraum einger344umt worden seien, n344mlich f374r die Dauer von sieben bzw. zehn Jahren. Infolgedessen sei auch die Nutzungs-dauer der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der 334bersetzung zeitlich be-schr344nkt gewesen, auch wenn die Nutzungsrechte umfassend und dauerhaft auf die Beklagte 374bertragen worden seien. F374r die Bemessung der angemessenen Verg374tung kommt es nach 247 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG darauf an, welche M366glichkeiten zur Nutzung seines Wer-kes der 334bersetzer dem Verlag einger344umt hat. Im Streitfall hat der Kl344ger dem Verlag s344mtliche Nutzungsrechte an seinen 334bersetzungen zeitlich unbe-schr344nkt und inhaltlich umfassend einger344umt. In welchem Umfang der Verlag von dieser Nutzungsm366glichkeit tats344chlich Gebrauch macht, ist f374r die Verg374-tung des 334bersetzers grunds344tzlich nicht von Bedeutung, da er hierauf keinen Einfluss hat. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten erschien es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte die Rechte an der 334bersetzung 374ber den Zeitraum hinaus nutzt, der zun344chst f374r die Nutzung der Rechte am Original vereinbart war. Es war nicht nur m366glich, dass die Beklagte die Rechte am Original sp344ter f374r den nachfol-genden Zeitraum erwirbt, sondern auch denkbar, dass sie ihre Rechte an der 30 - 16 - 334bersetzung dadurch verwertet, dass sie diese dem Verlag einr344umt, der nach Ablauf ihrer Rechte die Rechte am Original erwirbt. 31 4. Da die vereinbarte Verg374tung im Sinne des 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, kann der Kl344ger von der Beklagten verlangen, in eine 304nderung der Vertr344ge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Verg374tung des Kl344gers f374hrt. Die vom Berufungsgericht zuerkannte Verg374tung ist aller-dings gleichfalls nicht angemessen. Das Berufungsurteil kann daher insoweit keinen Bestand haben. III. Auf den Hilfsantrag der Antr344ge zu I und zu II ist der Vertrag auch in weiteren Punkten anzupassen 32 1. Das Berufungsgericht hat eine Vertragsanpassung hinsichtlich des vom Kl344ger begehrten Wirtschaftspr374fervorbehalts (Antrag zu 247 7 Nr. 6 des Ver-trages) abgelehnt. Es hat angenommen, das Gebot der Redlichkeit erfordere es nicht, diesen Punkt im Vertrag zu regeln. Im 334brigen sei es den Gerichten im Falle der Unangemessenheit einer Verg374tungsvereinbarung nach 247 32 UrhG lediglich gestattet, diese hinsichtlich der H366he der Verg374tung anzupassen; sie seien dagegen nicht befugt, den Vertrag in allen Gesichtspunkten nach Gut-d374nken zu optimieren. Diese Beurteilung l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Die Erw344gungen des Berufungsgerichts gelten allerdings gleicherma337en f374r die vom Kl344ger begehrte Aufnahme von Abrechnungs- und F344lligkeitsklauseln in den Vertrag (Antrag zu 247 7 Nr. 4 des Vertrages). Auch f374r eine solche Regelung bietet 247 32 UrhG, wie die Revision der Beklagten mit Recht geltend macht, kei-ne Anspruchsgrundlage. 33 2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Einwilligung in eine Ver-tragsanpassung verneint, soweit der Kl344ger eine Regelung f374r den Wegfall der 34 - 17 - Buchpreisbindung erstrebt (Antrag zu 247 7 Nr. 2 des Vertrages). Es hat ange-nommen, f374r eine solche Regelung bestehe auch deshalb kein Regelungsbe-darf, weil die Buchpreisbindung weiterhin bestehe. Dabei hat das Berufungsge-richt nicht hinreichend ber374cksichtigt, dass die vom Kl344ger erstrebte Regelung nicht nur den (theoretischen) Fall eines (k374nftigen) Wegfalls der Buchpreisbin-dung erfasst, sondern f374r s344mtliche Nutzungen des 374bersetzen Werkes durch die Beklagte selbst gelten soll, die nicht der Preisbindung unterliegen. Die Revi-sion des Kl344gers macht mit Recht geltend, dass die im Rahmen des Hilfsan-trags vorgenommene Vertrags344nderung sich auf s344mtliche einger344umten Rech-te beziehen und daher etwa den Fall erfassen muss, dass der Verlag ein H366r-buch herausgibt. Auch f374r eine solche Eigenverwertung des 374bersetzten Wer-kes durch den Verlag ist dem 334bersetzer nach dem Grundsatz, dass der Urhe-ber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist, eine absatzbezogene Verg374tung zu zahlen. Als Verg374tungssatz erscheint - wie bei der Verwertung von Nebenrechten durch Dritte - grunds344tzlich eine Beteiligung des 334bersetzers in H366he von einem F374nftel der Beteiligung des Au-tors angemessen. Auch hier gilt, dass der Erl366santeil, den der 334bersetzer er-h344lt, nicht h366her sein darf, als der Erl366santeil, der dem Verlag verbleibt, und dass die Beteiligung des 334bersetzers entsprechend herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des 374bersetzten Werkes von der 334bersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird. 3. Dar374ber hinaus hat das Berufungsgericht nicht ber374cksichtigt, dass der Kl344ger dar374ber hinaus Anspruch auf Einwilligung in eine Regelung hat, die ihn an den Erl366sen der Beklagten aus einer 334bertragung von Nutzungsrechten auf Dritte beteiligt (vgl. 247 3 Abs. 5 des Vertrages). Aufgrund einer 334bertragung der Nutzungsrechte auf Dritte wird seine 334bersetzung nicht weniger intensiv genutzt als aufgrund einer Einr344umung der Nutzungsrechte an Dritte. Auch in-soweit ist es daher angemessen, dem 334bersetzer eine Beteiligung in H366he von 35 - 18 - einem F374nftel der Beteiligung des Autors an den Erl366sen zu gew344hren, die al-lerdings den Erl366santeil nicht 374bersteigen darf, der dem Verlag verbleibt, und herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des 374bersetzten Werkes von der 334bersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird. 36 IV. Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Kl344ger erhobene Auskunftsanspruch sei aus 247 242 BGB begr374ndet. Der Kl344ger ben366tige die Ausk374nfte, um seine Zahlungsanspr374che geltend machen zu k366nnen. Diese Beurteilung l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. V. Die Revision des Kl344gers gegen die Abweisung des Zahlungsantrags ist begr374ndet. Mit dem Zahlungsantrag macht der Kl344ger die Verg374tungsan-spr374che geltend, die sich aus der von ihm erstrebten Ab344nderung der 334berset-zungsvertr344ge ergeben. Das Berufungsgericht hat angenommen, dieser Zah-lungsanspruch sei nicht begr374ndet. Aus der zuerkannten Vertrags344nderung k366nne der Kl344ger keine Zahlungsanspr374che herleiten, weil die anrechenbaren Pauschalhonorare h366her seien, als die Zahlungsanspr374che des Kl344gers. Da das dem Kl344ger gezahlte Pauschalhonorar entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts nicht auf die Absatzverg374tung oder die Nebenrechtserl366sbeteili-gung anrechenbar ist, kann mit dieser Begr374ndung ein Zahlungsanspruch des Kl344gers nicht verneint werden. 37 C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revisionen der Parteien unter Zur374ckweisung der weitergehenden Rechtsmittel aufzuheben, soweit das Beru-fungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag der Antr344ge zu I ("Contest") und zu II ("Excavation" und "Deep Fathom") zur Einwilligung in die vom Berufungs-gericht formulierte 304nderung der 334bersetzungsvertr344ge verurteilt und den Zah-lungsantrag zu IV abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung kann der Senat 38 - 19 - in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). 39 I. Da die vereinbarte Verg374tung im Sinne des 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, kann der Kl344ger von der Beklagten verlangen, in eine 304nderung der Vertr344ge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Verg374tung des Kl344gers f374hrt. Danach kann der Kl344ger beanspruchen, dass die Beklagte in die Ab344n-derung der Regelungen in 247 7 Abs. 1 der 334bersetzungsvertr344ge einwilligt, nach der ihm zus344tzlich zum vereinbarten Seitenhonorar eine Absatzbeteiligung in H366he von 0,8% f374r Hardcover-Ausgaben und in H366he von 0,4% f374r Taschen-buchausgaben jeweils vom Nettoladenverkaufspreis und ab dem 5.000sten ver-kauften und bezahlten Exemplar zusteht und wonach er eine Beteiligung an den Erl366sen in H366he von einem F374nftel des Autorenanteils erh344lt, die der Verlag aus einer Eigenverwertung des Werkes, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt sowie aus der Einr344umung und 334bertragung von Nutzungsrechten an Dritte erzielt. 40 Es kann nicht angenommen werden, dass das vereinbarte Honorar von 26 DM ("Contest" und "Excavation") bzw. 13,30 200 ("Deep Fathom") pro Manu-skriptseite der 334bersetzung unterhalb des f374r die T344tigkeit des Kl344gers 374blichen und angemessenen Normseitenhonorars liegt und daher eine Erh366hung der Absatzverg374tung oder Erl366sbeteiligung veranlasst ist. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte Seitenhonorar unter dem f374r die T344tig-keit des Kl344gers 374blichen und angemessenen Seitenhonorar liegt. Es hat ange-nommen, der Kl344ger habe lediglich eine durchschnittliche 334bersetzungsleistung erbracht. Besondere Schwierigkeiten wie Slang, Dialekt o.344. seien nicht vorge-tragen. 41 - 20 - Die Revision des Kl344gers macht vergeblich geltend, ein pauschales Sei-tenhonorar von 26 DM bzw. 13,30 200 pro Manuskript-Normseite werde dem Ar-beitsaufwand f374r die Erstellung der 334bersetzungen nicht gerecht. Alleine aus dem Umstand, dass der 334bersetzer lange Zeit f374r die 334bersetzung ben366tigte, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine 374berdurchschnittlich schwierige 334bersetzung gehandelt hat. Entgegen der Ansicht der Revision des Kl344gers ist auch daraus, dass den Entscheidungen des Senats vom 7. Oktober 2009 Pauschalhonorare von 14,30 200 bis 16,87 200 pro Normseite zugrunde gele-gen haben, nicht zu schlie337en, dass das im Streitfall vereinbarte Seitenhonorar von 13,30 200 unangemessen ist. 42 Es sind auch keine anderen besonderen Umst344nde vorgetragen oder er-sichtlich, die eine Erh366hung der normalerweise angemessenen Absatzverg374-tung geboten erscheinen lassen. 43 II. Der Zahlungsanspruch ist teilweise begr374ndet. Der Kl344ger macht mit ihm die Verg374tungsanspr374che geltend, die sich aus der von ihm erstrebten Ab-344nderung der 334bersetzungsvertr344ge ergeben. Aufgrund der auf den 26. Sep-tember 2005 bezogenen Ausk374nfte der Beklagten ist ein Anspruch auf eine Ab-satzbeteiligung in H366he von 4.680,28 200 gegeben. 44 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind von der 334berset-zung des Werks "Excavation" ("Blut des Teufels") 25.163 Taschenb374cher zum Nettoladenverkaufspreis von 8,345 200 pro Buch verkauft worden. Die Absatzbe-teiligung des Kl344gers ab dem 5.000sten Exemplar betr344gt 673,04 200 (0,4% von 8,345 200 x 20.163 B374cher). Dar374ber hinaus sind 10.340 200 aus der Vergabe von Nebenrechten erzielt worden. Der Autor erh344lt hiervon 60%. Die Beteiligung des Kl344gers betr344gt 1.240,80 200 (60% von 10.340 200 x 1/5). 45 - 21 - Von der 334bersetzung des Werks "Deep Fathom" ("Dreieck des Dra-chens") sind 27.613 Taschenb374cher zum Nettoladenverkaufspreis von 8,3645 200 pro Buch verkauft worden. Die Absatzbeteiligung des Kl344gers ab dem 5.000sten Exemplar betr344gt 756,59 200 (0,4% von 8,3645 200 x 22.613 B374cher). Dar374ber hinaus sind 7.500 200 aus der Vergabe von Nebenrechten erzielt wor-den. Der Autor erh344lt hiervon 60%. Die Beteiligung des Kl344gers betr344gt 900 200 (60% von 7.500 200 x 1/5). 46 Von der 334bersetzung des Werks "Contest" ("Showdown") sind 23.458 Taschenb374cher zum Nettoladenverkaufspreis von 8,3645 200 verkauft worden. Die Absatzbeteiligung des Kl344gers ab dem 5.000sten Exemplar betr344gt 617,57 200 (0,4% von 8,3645 200 x 18.458 B374cher). Dar374ber hinaus sind von einer Sonderausgabe 13.297 B374cher zum Nettoladenverkaufspreis von 5,607 200 ver-kauft worden. Die Absatzbeteiligung des Kl344gers ab dem 5.000sten Exemplar betr344gt 186,09 200 (0,4% von 5,607 200 x 8.297 B374cher). 47 Insgesamt ergibt sich damit ein Zahlungsanspruch des Kl344gers in H366he von 4.374,09 200. Hinzu kommen 7% Mehrwertsteuer (247 7 Abs. 1 letzter Satz des Vertrages), das sind 306,19 200. Damit ist der Zahlungsanspruch in H366he von 4.680,28 200 begr374ndet. 48 Der auf 247 286 Abs. 2, 247 288 Abs. 1 BGB gest374tzte Zinsanspruch ist un-begr374ndet. Der vom Kl344ger erhobene Anspruch auf Einwilligung in die Ver-trags344nderung, durch die ihm die angemessene Verg374tung gew344hrt wird, betrifft keine Geldschuld, die gem344337 247 288 Abs. 1 BGB w344hrend des Verzuges zu ver-zinsen ist (vgl. zum Anspruch auf Zustimmung zur Mieterh366hung BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310, 2312). 49 - 22 - D. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 ZPO. 50 Bornkamm Bergmann Pokrant Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2005 - 16 O 795/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.03.2009 - 5 U 113/05 -
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