BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 49/12 vom 27. Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert be schlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.342,64 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, da die g e- mäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. D a- nach ist die Be schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das B e- rufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu m a- chenden Beschwerde 20.000 1 - 3 - Der zuletzt in der Berufungsinstanz gestellte und mit der Nichtzula s- sungsbeschwerde weiterverfolgte Antrag war darauf gerichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob er mit Wirkung zum 14. April 2003 ein Amt mit der Besoldungsgruppe A 11 übertragen erhalten hätte. Hier bei handelt es sich um eine Klage, die auf wiederkehrende Leistungen, die Zahlung der Gehalts - beziehungsweise Ruhegehaltsdifferenz zwischen den Beso l- dungsgruppen A 10 und A 11, gerichtet ist. Die Beschwer des Klägers durch die Abwei sung dieser auf die Sch a- densers atz verpflichtung des Beklagten wegen der unterlassenen Beförderung gerichteten Klage bemiss t sich nach § 9 ZPO (vgl. Senatsbe schlü ss e vom 30. April 2008 - III ZR 202/07, VersR 2009, 1381 Rn. 2 und vom 27. Januar 2000 - III ZR 304/99 , Beck RS 2000 , 30092951; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2005 - IX ZR 195/02 , juris Rn. 15 ). Danach ist der 3½ - fache Wert der einjähr i- gen Bruttogehaltsdifferenz zwi schen der Besoldung nach A 10 und nach A 11 maßgeb end . Der monatliche Gehaltsunterschied beträgt nach Angaben des Klägers - fache Jahresbetrag beläuft sich auf 14.061,60 o- bei zugunsten des Klägers unberücksichtigt bleibt, dass er mit Wirkung zum 1. Juni 2005 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert wurde. Ebenfalls zugunsten des Klägers bleibt bei die ser Berechnung außer Betracht , dass er mit Ablauf des 30. April 2006 mit Ruhegehaltsbezügen auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 10 in den Ruhestand getreten ist , so dass ab diesem Zei t- punkt ein Schaden nur in Höhe von 75 % des Gehaltsunterschieds zwis chen den Besoldungsgruppen A 10 und A 11 besteht (siehe insoweit auch Senatsb e- schluss vom 27. Januar 2000 aaO) . Von den 14.061,60 ist ein Ab schlag von 2 3 - 4 - 20 % vor zunehmen, da der Kläger mit seinem Antrag keinen voll streckbaren Leistungstitel erlangen kann , so dass er in der Sache eine Feststellungsklage erhoben hat. In diesen Fällen sind von dem Wert des verfolgten An spruchs 20 % i n Abzug zu bringen. Dies gilt auch dann, wenn wie hier, damit zu rec h- nen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt; denn auch dann muss die weniger weit tragende, weil in der Hauptsache nicht vol l- streckungsfähige Wirkung eines Festst ellungsurteils Berücksichti gung finden (Senatsbeschlüsse vom 30. April 2008 und vom 27. Ja nuar 2000 sowie BGH, Beschluss vom 3. Mai 2005 jeweils aaO). Hieraus ergibt sich eine Beschwer des Klägers von 11.249,28 Zur Bemessung der Beschwer kann nicht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG statt auf § 9 ZPO zurückgegriffen werden. Die Vorschriften des Gerichtskoste n- gesetzes sind lediglich für den Gebührenstreitwert maßgebend (Senatsb e- schluss vom 30. April 2008 aaO Rn. 3) . Zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts für das Beschwerdeverfahren allerdings hat der Senat § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG herangezogen und insoweit - wiederum zugunsten des Klägers - die Beförderung zum 1. Juni 2005 und die Pen sionierung zum 30. April 200 6 berücksichtigt. D er Zeitraum von Mai 2003 bis zur B eförderung am 1. Juni 2005 (= 25 Monate) ist danach mit 334,80 pro Monat anzuset zen , und die restlichen 53 Monate sind mit jeweils 251,10 zu 4 5 - 5 - berechnen . Unter Berücksichtigung des 20 % - igen Festste llungsa bs chlags ergibt dies 17.342,64 ] . Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 02.03.2011 - 6 O 93/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.01.2012 - 16 U 55/11 -
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