Berichtigt durch B e schluss vom 18. Juni 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 49 / 13 Verkündet am: 26 . Februar 201 4 Führinger Justizangestellte als Ur kundsbeamtin der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tarzan UrhG § 129 Abs. 1 Satz 1; WUA Art. IV Abs.4 bis 6; Richtli nie 2006/116/EG Art. 7 Abs. 3 a) Den aufgrund des Welturheberrechtsabkommens im Inland geschützte n Werken kommt nach § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG zwar grundsätzlich die Verlängerung der Schutzdauer des Urh e- berrechts durch § 64 Abs. 1 UrhG aF auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers zugute, wenn diese Werke beim Inkrafttreten des § 64 Abs. 1 UrhG aF am 17. S eptember 1965 noch nach inländischem Recht geschützt waren. Diese Verlängerung der Schutzdauer genießt j e- doch keinen Bestandsschutz; die Dauer des Schutzes ist vielmehr im Wege des Schutzfri s- tenvergleichs nach Art. IV Abs. 4 bis 6 des Welturheberrechtsabko mmens zu bestimmen. Danach wirkt sich die Verlängerung der Schutzdauer nur insoweit aus, wie die Schutzfrist im Ursprungsland länger währt als die vor der Verlängerung geltende Schutzfrist im Inland (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 - I ZR 4 /77, GRUR 1978, 302 - Wolf s- blut). b) Macht ein Mitgliedstaat von der ihm durch Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fa s- sung) eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ei ne längere Schutzdauer beizubehalten, führt dies auch dann, wenn das Werk dadurch in diesem Mitgliedstaat am 1. Juli 1995 geschützt war, nicht dazu, dass auf dieses Werk nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG in sämtl i- chen Mitgliedstaaten die Schut zfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers anzuwe n- den ist oder jedenfalls die von diesem Mitgliedstaat beibehaltene längere Schutzdauer auch in allen anderen Mitglie d staaten gilt. Vielmehr gilt diese Schutzfrist nur in dem Mitgliedstaat, der von der Mö glichkeit, eine längere Schutzfrist beizubehalten, Gebrauch gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 I ZR 80/04, GRUR Int. 2010, 532 - To n- träger aus Drittstaaten II). BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 49/13 - OLG München LG Mü nchen I - 2 - D er I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 26 . Februar 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler für Rech t erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts München vom 21. Februar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein Filmproduktionsunternehmen. Sie beabsichtig t, den von dem US - amerikanischen Schriftsteller Edgar Rice Burroughs verfassten wurde am 10. September 1912 in den Vereinigten Staaten von Amerika verö f- fentlicht und beim Copyright Office registriert. Die Registrierung wurde am 13. November 1939 erneuert. Edgar Rice Burroughs ist am 19. März 1950 ve r- storben . Die Beklagte, eine in Kalifornien ansässige Gesellschaft kalifornischen Rechts, verfügt über sämtliche Rechte an d em Roman m it Ausnahme der Ser i- al Rights , also d er Rechte zur Veröffentlichung des Werks in einer periodisch 1 2 - 3 - erscheinen den Sammlung . Sie hat sich in der vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien gegen die beabsichtigte Verfilmung des Romans und eine Ve r- wendung de r Titel Tarzan , Tarzan of the Apes oder Tarzan bei den Affen zur Bezeichnung des Films ge wandt. Sie ist der Auffassung, das Werk sei in Deutschland noch bis zum 31. Dezember 2020 urheberrechtlich g e schützt. Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, d er urheber r echtliche Schutz des Romans sei in Deutschland am 31. Dezember 2000 erloschen . D e shalb sei es nunmehr zulässig, den Roman ohne Zustimmung der Beklagten zu verfilmen und die in Rede stehenden Titel zur Bezeichnung des Films zu verwe n den. Die Klä gerin hat beantragt, I. festzustellen, dass der Beklagten gegen sie keine Ansprüche wegen einer Verfilmung und filmischen Auswertung des Romans Tarzan of the Apes des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland z u stehen; II. festzustellen, dass der Bek lagten gegen sie keine Ansprüche wegen der Verwendung der Bezeichnung Tarzan , Tarzan of the Apes oder Tarzan bei den Affen als Titel oder Titelbestandteil zur Bezeichnung einer Verfi l- mung des Romans Tarzan of the Apes des Autors Edgar Rice Burrough s in Deutschland zustehen. Das Landgericht hat d ie Klage abgewiesen. Auf d ie Berufung der Kläg e- rin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben (OLG München, ZUM - RD 2013, 463) . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Z u- rückweisung die Klägerin beantrag t , verfolgt die Beklagte ihre n Klage abwe i- sungs antr ag weiter. 3 4 5 - 4 - E ntscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, d er Beklagten st ünden g e- gen über der Klägerin in Deutschland keine Ansprüche wegen einer Verfi l mung d es Romans oder einer Verwendung der in Rede stehenden Bezeic h nungen für eine solche Verfilmung zu. Dazu hat es ausg e führt: Der Roman sei in Deutschland seit dem 1. Januar 2001 gemeinfrei. Als Recht des Schutzlandes sei deutsche s Urheberrecht anzuwenden. Der urh e- b errechtliche Schutz richte sich gemäß § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG nach dem I n- halt der Staatsverträge. Nach dem deutsch - amerikanischen Übereinkom men von 1892 genieße das Werk in Deutschland urheberrechtlichen Schutz nach i n- ländischem Recht. Die in Deutschland bei Veröffentlichung des Werkes gelte n- de Schutzdauer von 30 Jahren nach dem Tod des Urhebers sei im Jahr 1934 auf 50 Jahre und im Jahr 1965 auf 70 Jahre verlängert worden. Nach dem Welturheberrechtsabkommen komme dem Werk allerdings lediglich die Verlä n- ger ung der Schutzdauer auf 50 Jahre zugute. Die 50 - jährige Schutzfrist sei am 31. Dezember 2000 abgelaufen. Nach de r Revidierten Berner Übereink unft b e- steh e für das Werk in Deutschland kein Urheberrecht s schutz. Die Übereinkunft sei auf das Werk nicht anwendba r, weil der Roman in den Vereinigten Staaten vor de ren Beitritt zu dieser Übereinkunft gemeinfrei gewo r den sei. T itelschutzrechtliche Ansprüche sch ieden jedenfalls wegen der Schut z- schranke des § 23 Nr. 2 MarkenG aus. Soweit die in Rede stehenden Titel z ur Bezeichnung einer Verfilmung des Romans verwendet würden, würden sie als beschreibende Angaben benutzt. Eine solche Benutzung verstoße im Blick d a- rauf, dass der Roman urheberrechtlich nicht mehr geschützt sei, nicht gegen die guten Si t ten. 6 7 8 - 5 - B . Die ge gen diese Beurteilung gerich tete Revision de r Beklagten hat keinen Er folg. Der Beklagten stehen gegen die Klägerin keine Ansprüche w e- a- zu I). Sie hat gegen die Klägerin auch keine Ansp rüche wegen einer Verwe n- dung der Angaben zur Bezeichnung eine r solche n Verfilmung (dazu II). I. D ie Beklagte hat gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen einer Ve r- filmung und filmischen Auswert ung des von dem US - amerikanischen Schrif t- ste l ler Edgar Rice Burroughs verfassten Romans Tarzan of the Apes in Deutschland. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass d er u r- heberrechtliche Schutz des am 10. September 1912 in den Vereinigten Sta a t en erst mals veröffentlichte n Roman s in Deutschland am 31. Dezember 2000 abg e- laufen ist . 1 . D ie Klägerin begehrt mit ihre m Klageantrag zu I die Feststellung, dass der - in Kalifornien ansässigen - Beklagten keine Ansprüche wegen einer Ve r- filmung des Rom ans in Deutschland zustehen . Aus dem zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Klagevorbringen ergibt sich, dass Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung in Deutschland bestehe n- de r Urheberrechte an dem Roman sind . Danach ist gemäß § 32 ZPO die - auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts w e- gen zu prüfende - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet ( vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vo r- schaubil der I). 2 . Da die Klägerin für den Roman im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist deutsches Urheberrecht anzuwenden. D ie Frage, ob Anspr ü- che im Falle der Verletzung eines Urheberrechts bestehen, ist grundsätzlich 9 10 11 12 - 6 - nach dem Recht des Schutzla ndes - also des Staates, für dessen Gebiet der S chutz in Anspruch genommen wird - zu be antworten ( Art. 8 Abs. 1 der Veror d- nung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse a n- zuwendende Recht [ ROM - II - Verordnung ]; BGH , Urteil vom 24. M ai 2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 21 f. = WRP 2007, 996 - Staatsge schenk ; Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03, GRUR 2009 , 840 Rn. 17 = WRP 2009, 1127 - Le - Corbusier - Möbel II ; BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I ). 3 . Als a usländische r Sta atsangehörige r genieß t Edgar Rice Burroughs gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 UrhG den urheberrechtlichen Schutz nach I n halt der Staatsver träge, da dieses Werk mehr als dreißig Tage vor seinem Erscheinen im Gelt ungsbereich des Urheberrechtsgesetzes außerhalb dieses Gebietes erschi enen ist . Der Roman ist am 10. September 1912 in den Vereinigten Staaten erstmals verö f- fentlicht worden. Das Urheberrechtsgesetz ist im Jahre 1965 in Kraft getreten. Der Roman ist daher zwangsläufig nicht innerhalb von dreißig Tagen nach se i- nem Erscheinen in den Vereinigten Staaten im Geltungsbereich des Urhebe r- recht s gesetzes ersch ie nen. Da Edgar Rice Burroughs US - amerikanischer Staatsangehöriger war und erstmals in den Vereinigten Staaten erschi e- nen ist, ist die Frage, ob und wie lange der Roman in Deutschland urhebe r- rech t lich geschützt ist, nach de n zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten bestehenden Staatsverträge n zu beurteilen . Danach sind f olgende zweiseitigen oder mehrseitigen Staatsverträge in Betracht zu ziehen: Das Überei n kommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15. Januar 1892 ( Übereinkommen von 1892; dazu a ) ; das Weltur heberrechtsabkommen vom 6. Se p tember 1952 in seiner am 24. Juli 1971 in Paris revidierten Fassung 13 14 - 7 - (WUA; da zu b ) ; die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 in ihrer am 24. Juli 1971 in Pa ris revidierten Fassung ( RBÜ; dazu c ) ; das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rec h te des geistigen Eigentums vom 15. April 1994 ( TRIPS - Übereinkommen ) und der WIPO - Urheberrechtsvertrag vom 20. D e zember 1996 (WCT ; dazu d) . Das Berufungsgericht ha t mit Recht angenommen, dass der Roman nach dem Inhalt dieser Staatsverträge in Deutschland nur bis zum 31. Dezember 2000 urheberrechtlich g e schützt war. a ) Wäre allein das Übereinkommen von 1892 maßgeblich, wäre der R o- man in Deuts chland allerdings bis zum 31. Dezember 2020 urheberrechtlich g e schützt. aa) Das Übereinkommen von 1892 ist in seinem Fortbestand durch die Weltkriege unberührt geblieben und nach wie vor in Kraft ( vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 - I ZR 97/76, BGHZ 70, 268, 270 f. - Buster - Keaton - Filme; U r- teil vom 27. Januar 1978 - I ZR 4/77, GRUR 1978, 302, 303 - Wolf s blut , jeweils mwN ). bb) Nach Art. 1 des Übereinkommens von 1892 sollen die Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika im Deutschen Reich den Sch utz des Urhebe r- rechts bezüglich der Werke der Literatur und Kunst sowie den Schutz der Ph o- tographien gegen unbefugte Nachbildung auf derselben Grundlage genießen, wie solcher den Reichsangehörigen gesetzlich zusteht. Den Angehörigen der Vereinigten Staaten wird danach in Deutschland urheberrechtlicher Schutz nach i n ländischem Recht gewährt. Auch d ie Schutzdauer im Inland richtet sich au s schließlich nach inländischem Recht; es kommt also nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie lange das fragliche Werk in den Vereinigten Staaten noch 15 16 17 - 8 - geschützt ist (vgl. BGHZ 70, 268, 271 f. - Buster - Keaton - Filme; BGH, GRUR 1978, 302, 303 - Wolf s blut, mwN). cc) Zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung des Romans am 10. September 1912 waren Schriftwerke im Deutschen Reic h nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) vom 19. Juni 1901 (RGBl. S. 227) in der Fassung de s Gesetze s vom 22. Mai 1910 (RGBl. S. 793) geschützt. Gemäß § 29 Satz 1 LUG endigt e der Schutz des Urheberrechts, wenn seit dem Tod des Urhebers dreißig Jahre und auße r- dem seit der ersten Veröffentlichung des Werkes zehn Jahre abgelaufen waren . Nach § 34 LUG bega nnen die Schutzfristen mit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem der Urheber gestorben oder das Werk v eröffentlicht worden war . Da der Urheber des am 10. September 1912 veröffentlichten Werkes am 19. März 1950 verst orben ist , wäre die Schutz frist am 31. Dezember 1980 abgelaufen . Die Schutzfrist ist allerdings d urch das Schutzfristverlängerungsgesetz vom 13 . Dezember 1934 (RGBl. II S. 1395) auf fünfzig Jahre verlängert worden und hätte danach am 31. Dezember 2000 geendet . Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) hat die Schutzfrist jedoch auf siebzig Ja h- re nach dem Tod des Urhebers ver längert ( § 64 Abs. 1 , § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF ) ; s ie hätte daher bis zum 31. Dezember 2020 g e währt . b ) Das Übereinkommen von 1892 wird jedoch durch das Welturhebe r- rechtsabkommen überlagert. Dieses Abkommen lässt zwar die Verlängerung der Schutzfrist auf 50 Jahre bis zum 31. Dezember 2000 unberührt , führt aber dazu, dass dem Werk die Verlängerung der Schutzfrist auf 70 Jahre bis zum 31. Dezember 2020 nicht zugut e kommt. aa) Das Welturheberrechtsabkommen ist für Deutschland und die Vere i- nigten Staat en in seiner (ursprünglichen) Genfer Fassung am 16. September 18 19 20 - 9 - 1955 und in seiner Pariser Fassung am 10. Juli 1974 in Kraft getreten (BGBl. II 2013, Fundstellennachweis B, S. 415 f.) . bb) Das Abkommen ist auf d as hier in Rede stehende Werk anwendbar, da d ieses bei m Inkrafttreten des Abkommens in Deutschland als dem Vertrag s- staat, in dem der Schutz beansprucht wird, geschützt war ( Art. VII WUA) . cc ) Gemäß Art. XIX Satz 1 WUA lässt das Welturheberrechtsabkommen zwar die mehrseitigen oder zweiseitigen Ve rträge oder Vereinbarungen über das Urheberrecht unberührt, die zwischen zwei oder mehr diesem Abkommen angehörenden Staaten in Kraft sind. Weichen die Bestimmungen eines solchen Vertrags oder einer solchen Vereinbarung jedoch von den Bestimmungen des A bko mmens ab, so haben die Bestimmungen des A bkommens gemäß Art. XIX Satz 2 WUA den Vorrang. D ie Schutzdauer des Urheberrechts ist in dem zw i- schen Deutschland und den Vereinigten Staaten in Kraft stehenden Überei n- kommen von 1892 abweichend vom Welturheberrecht sabkommen geregelt (dazu ( 1 ) ) . Nach der vorrangigen Regelung des Welturheberrechtsabkommens ist das hier in Rede stehende Werk grundsätzlich nur bis zum 31. Dezember 1987 geschützt (dazu ( 2 ) ) . (1 ) Nach Art. IV Abs. 1 WUA wird die Schutzdauer des Werke s durch das Recht des Vertragsstaats, in dem der Schutz beansprucht wird, gemäß Art. IV und II WUA geregelt. Gemäß Art. II Abs. 1 WUA genießen veröffentlichte Werke der Angehör i- gen eines Vertragsstaats und die zum ersten Mal im Hoheitsgebiet eines Ve r- t ragsstaats veröffentlichten Werke in jedem anderen Vertragsstaat den gle i chen Schutz, den dieser andere Staat den zum ersten Mal in seinem eigenen H o- heitsgebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt, sowie den durch dieses Abkommen beson ders gewährten Schutz. Von dieser Reg e- 21 22 23 24 - 10 - lung weicht die Regelung in Art. 1 des Übereinkommens von 1892 , d ie den A n- gehörigen der Vereinigten Staaten in Deutschland urheberrechtliche n Schutz nach inländ i schem Recht gewährt, nicht ab. Nach Art. IV Abs. 4 Bu chst. a WUA ist allerdings k ein Vertragsstaat ve r- pflichtet, einem Werk einen längeren Schutz als den zu gewähren, der für We r- ke dieser Art in dem Vertragsstaat, in dem das Werk zum ersten Mal veröffen t- licht worden ist, festgelegt ist. Die Bestimmungen in A rt. IV Abs. 4 bis 6 WUA regeln die Durchführung eines Schutzfristenvergleichs . Deut schland hat von d er den Vertragsstaaten damit eingeräumten Möglich keit, einem Werk im Inland keinen längeren Schutz als im Ursprungsstaat zu gewähren , Gebrauch g e- macht. Inso weit kommt es nicht darauf an, ob dies b ereits durch das am 25. Februar 1955 in Kraft getretene Gesetz über das am 6. September 1952 unte r- zeichnete Welturheberrechtsabkommen vom 24. Februar 1955 (BGBl. II S. 101) geschehen ist , mit dem dem A bkommen zu ge sti mmt ( Art. 1) und dieses mit G e- setzeskraft veröffentlicht ( Art. 2 Abs. 1) worden ist , oder erst durch die am 1. Januar 1966 in Kraft getretene Regelung des § 140 UrhG , mit der in das G e- setz über das Welturheberrechtsabkommen folgende r Art ikel 2a ein ge fügt w o r- den ist : F ür die Berechnung der Dauer des Schutzes, den ausländische Staatsangeh ö- rige für ihre Werke nach dem Abkommen im Geltungsbereich des Urhebe r- rechtsgesetzes genießen, sind die Bestimmungen in Art. IV Nr . 4 bis 6 des A b- kommens anz u wenden. Da d ie durch das deutsche Recht für anwendbar erklärten Bestimmu n- gen in Art. IV Abs. 4 bis 6 WUA, wonach die Schutzdauer im Wege eines Schutzfristenvergleichs zu ermitteln ist, von der Regelung in Art. 1 des Überei n- kommens von 1892 abweichen , wonach sich die S chutzdauer nach inländ i- sche m Recht richtet , sind sie nach Art. XIX Satz 2 WUA gegenüber dieser vo r- rangig . 25 26 - 11 - (2) Nach de n vorrangigen Bestimmungen in Art. IV Abs. 4 bis 6 WUA wäre das hier in Rede stehende Werk nur bis zum 31. Dezember 1987 g e- schützt gew esen . Gemäß Art. IV Abs. 4 Buchst. a WUA ist dem Werk i n Deutschland kein längerer Schutz zu gewähren als i n den Vereinigten Staaten als dem Vertrag s- staat, in dem das Werk zum ersten Mal veröffentlicht worden ist . In Deutsc h land wäre das Werk auf grund von Art. 1 des Über einkommens von 1892 bis zum 31. Dezem ber 20 20 geschützt (vgl. oben Rn. 1 8 ) . In den Vereinigten Staaten war das Werk im Sinne der für den Schutzfristenvergleich maßgeblichen Be - stimmungen in Art. IV Abs. 4 bis 6 WUA indessen nur bis zum 3 1. Dezember 1987 gesch ützt. Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats zwei oder mehr aufeinanderfolgende Schutzfristen vor, so wird gemäß Art. IV Buchst. b Satz 1 WUA für die Anwendung des Art. IV Abs. 4 Buchst. a WUA die Summe dieser Schutzfristen als die von diesem Staat gewährte Schutzdauer anges e- hen. Nach Sec. 23 des Copyright Act of 1909 betrug die Schutzfrist 28 Jahre nach der ersten Veröffentlichung und konnte um weitere 28 Jahre verlängert werden. Aufgrund der Erneuerung der Registrierung wäre der Urheberrecht s- schutz des am 10. September 1912 erstmals veröffentlichten Werk es somit nach 56 Jahren am 10. September 1968 abgelaufen . Die Schutzfrist ist alle r- dings d urch verschiedene Verlängerungsgesetze, zuletzt durch Sec. 304 des Copyright Act of 1976 , auf insgesamt 75 Jahre ( endend mit dem Ablauf des letzten Kalende r jahr es ) verlängert worden (vgl. Drexl, GRUR Int. 1990, 35, 42) . Sie lief d anach am 31. Dezember 1987 ab . Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass sich an diese m Erg ebnis nichts ändert, wenn der Roman - wie die Beklagte behauptet - zw i- schen dem 11. und dem 17. September 1912 und damit innerhalb von dreißig Tagen seit seiner ersten Veröffentlichung in den Vereinigten Staaten auch im 27 28 29 - 12 - Vereini g ten Königreich veröffentlich t wurde. G e mäß Art. IV Abs. 6 Satz 2 WUA gilt allerdings jedes Werk, das innerhalb von dreißig Tagen seit seiner ersten Veröffen t lichung in zwei oder mehr Vertragsstaaten erschienen ist, als in diesen Staaten gleichzeitig veröffentlicht ; ferner gilt das We rk bei gleichzeitiger Verö f- fentlichung in zwei oder mehr Vertragsstaaten gemäß Art. IV Abs. 6 Satz 1 WUA für die Anwendung des Art. IV Abs. 4 WUA als zum ersten Mal in dem Staat veröffentlicht, der die kürzeste Schutzdauer gewährt. Das Berufungsg e- richt hat jedoch mit Recht angenommen, dass das Vereinigte Königreich nach dieser Bestimmung jedenfalls deshalb nicht als Ursprungsland des Werkes a n- zusehen ist , weil die Vereinigten Staaten die kürzere Schutzdauer gewähr en . D ie Schutzdauer des Werkes in den Verein igten Staaten betr ug insgesamt 75 Jahre ab der ersten Veröffentlichung des Wer kes am 11 . September 1912 und endet e daher am 31 . Dezember 1987 . Dagegen bel ief sich die Schutzfrist im Vereinigten Königreich nach Sec. 3 des britischen 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers am 19. März 1950 und endete damit erst am 31. Dezember 20 00. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Schutzdauer im Sinne von Art. IV Abs. 6 WUA nicht ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihres Beginns zu b e- rechnen. De r Bestimmung des Art. IV Abs. 2 Buchst. c WUA ist, anders als die Revision meint, nicht zu entnehmen, dass die Schutzdauer auf diese Weise zu berechnen ist. Für eine solche Berechnung gibt es auch keinen sachlichen Grund. Für d ie zeitliche Reichweite des S chutzes eines Werkes kommt es allein auf den Ablauf der Schutzf rist und damit nicht nur auf deren Dauer in Jahren , sondern auch auf de ren Beginn an. Es ist daher unerheblich , dass die 50 - jährige Schutz dauer im Vereinigten Königreich für sich genommen kürze r ist als die 75 - jährige Schutz dauer in den Vereinigten Staaten. Entscheidend ist, dass die bereits mit der Veröffentlichung des Werkes am 12. Sep tember 1912 begi n- nende und bis 31. Dezember 1987 laufende Schutz f r i st in den Vereinigten Sta a- 30 - 13 - ten früher endet e als die erst mit dem Tod des Urhebers am 19. März 1950 ei n- se t zende und bis zum 31. Dezember 2000 währende Schutz frist im Vereinigten Köni g reich. dd ) Nach Art. XIX Satz 3 WUA bleiben v on den grundsätzlich vorrang i- gen Regelungen des Welturheberrechtsabk ommens allerdings die Rechte an einem Werk unberührt , die in einem d em Abkommen angehörenden Staat au f- grund bestehender Verträge oder Vereinbarungen erworben worden sind, bevor d as Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist. Danach bleibt zwar die Ver längerung der Schutzfrist auf 50 Jahre bis zum 31. Dezember 2000 unb e- rührt; die Verlängerung der Schutzfrist auf 70 Jahre bis zum 31. Dezember 2020 kommt dem Werk jedoch nicht zug u te. (1) Zu den Rechten, die gemäß Art. XIX Satz 3 WUA unberührt bleiben, gehören die Rechte an einem Werk , d ie in Deutschland a ufgrund des Überei n- kommens von 1892 erworben worden sind, bevor das Welturheberrechtsa b- kommen für Deutschland in Kraft getreten ist. Diese Rechte bleiben in ihrem Bestand erhalten; zu diesem Bestand ge hört die Schutzdauer des Rechts (vgl. BGHZ 70, 268, 27 4 f. - Buster - Keaton - Filme; BGH, GRUR 1978, 302, 304 Wolfsblut, mwN). (2) Das Welturheberrechtsabkommen ist für Deutschland am 16. September 1955 in Kraft getreten. Zuvor war an dem Roman in Deut sc h- land aufgrund des Übereinkommens von 1892 in Verbindung mit dem Literatu r- urhebergesetz vom 19. Juni 1901 und dem Schutzfristverlängerungsgesetz vom 13. Dezember 1934 bereits ein Urheberrecht mit einer Schutz dauer von 50 Ja h- ren nach dem Tod des Urhebers erworben worden. Dieses Urheberrecht bleibt in seinem Bestand und mit dieser Schutzdauer gemäß Art. XIX Satz 3 WUA unberührt ( vgl. BGHZ 70, 268, 273 bis 276 - Buster - Keaton - Filme) . Die Schut z- 31 32 33 - 14 - dauer des Urheberrechts ist zwar durch das Urheberrechtsgesetz vo m 9. September 1965 auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers verlängert wo r- den . Diese Erweiterung des Recht s genießt jedoch keinen Bestandsschutz nach Art. XIX Satz 3 WUA, weil sie erst nach dem Inkrafttreten des Welturh e- berrechtsabkommens für Deuts c hland e r folgt ist ( Hartmann in Mö h ring/Nicolini , UrhG, 2. Aufl., Vor § § 120 ff. Rn. 70; offengelassen in BGH, GRUR 1978, 302, 304 - Wolf s blut) . ee ) Die Verlängerung der Schutzfrist des Urheberrechts auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers kommt dem Werk auch n icht deshalb zugute , weil die Regelung des § 64 Abs. 1 UrhG aF zur Schutzfristverlängerung vor der R e- gelung des § 140 UrhG zum Schutzfrist en vergleich in Kraft getreten ist. (1) Die Regelung des § 64 Abs. 1 aF UrhG, mit der die Schutzfrist auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers verlängert wurde, ist gemäß § 143 Abs. 1 UrhG bereits am 17. September 1965 - dem Tag nach der Verkündung des U r- heberrechtsgesetzes - in Kraft getreten. Dagegen ist die Regelung des § 140 UrhG, wo nach die Bestimmungen in Art. IV N r. 4 bis 6 WUA für die Berechnung der Schutzd auer der vom Welturheberechtsabkommen erfassten Werke anz u- wenden sind, gemäß § 143 Abs. 2 UrhG erst am 1. Januar 1966 in Kraft getr e- ten. (2) Nach Ansicht der Beklag t e n ist die frühere Verlängerung der Schut z- frist auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gegenüber der späteren Durc h- führung des Schutzfristenvergleichs in ihrem Bestand geschützt , weil die Reg e- lung des § 64 Abs.1 aF UrhG vor der Regelung des § 140 UrhG in Kraft getr e- ten ist . Die Klägerin hält dem entgegen, die Dauer des Schutzes, den ausländ i- sche Staatsangehörige für ihre Werke nach dem Welturheberrechtsabko m men in Deutschland gen össen , richte sich bereits seit dem Inkrafttreten des Weltu r- 34 35 36 - 15 - heberrechtsabkommens am 16. September 1955 nach den Bestimm ungen in Art. IV Abs. 4 bis 6 WUA ; die am 1. Januar 1966 in Kraft getretene Regelung des § 14 0 UrhG stelle dies nur deklaratorisch fest . E in Bestandsschutz der Schutzfristverlängerung komme daher nicht in B e tracht. (3) Das Berufungsgericht hat die Frag e, ob die Bestimmungen in Art. IV Abs. 4 bis 6 WUA bereits seit dem Inkrafttreten des Welturheberrechtsabko m- mens am 16. September 1955 oder erst seit dem Inkrafttreten des § 140 UrhG am 1. Januar 1966 anzuwenden sind, mit Recht als nicht entsch eidungserhe b- lich angesehen ( für eine Anwendung seit dem 16. September 1955 Katzenbe r- ger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., Vor § § 120 ff. UrhG Rn. 117 und § 140 UrhG Rn. 3; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. , § 140 Rn. 2; Nordemann - Schiffel in Fro mm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 140 UrhG Rn. 2; Hartmann in Möhring/Nicolini aaO Vor § § 120 ff. UrhG Rn. 74 und 137 ; Spautz in Möhring/Nicolini aaO § 140 UrhG Rn. 1; E. Ulmer, GRUR Ausl . 1960, 57 , 62 f. ; ders., GRUR Int. 1979, 39 , 41 ; Drexl, GRUR Int. 1990, 35, 3 8 f. ; für eine Anwendung seit dem 1. Januar 1965 OLG Frankfurt am Main, GRUR 1981, 739 , 741; vgl. auch zu Art. IV Abs. 4 bis 6 WUA die Denkschrift zum Welturheber rechtsabkommen und Begründung zum Zusti m- mungsgesetz , GRUR Ausl. 1955, 292, 2 94 und zu § 149, jetzt § 140 die B e- gründung zum Gesetzentwurf, BT - Drucks. IV/270, S. 116 ) . Auf diese Frage kommt es nicht an, weil eine Verlängerung der Schutzfrist für vom Welturhebe r- rechtsabkommen erfasste Werke durch die am 17. September 1965 in Kraft g e- tretene Regelung des § 64 Abs. 1 UrhG aF selbst dann nicht in ihrem Bestand geschützt ist, wenn der Schutzfristenvergleich nach Art. IV Abs. 4 bis 6 WUA nicht bereits seit dem Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens am 16. September 1955, sondern ers t seit dem Ink rafttreten des § 140 UrhG am 1. Januar 1966 durchzuführen ist. 37 - 16 - Die Schutzfristverläng e rung durch § 64 Abs. 1 UrhG aF kommt allerdings nach § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG allen bereits bestehenden und noch geschüt z- ten Werken und so auch den Werke n zugute , die vom Welturheberrechtsa b- kommen erfasst werden . Sie genießt für diese Werke jedoch keinen Bestand s- schutz. Die Bestimmung des § 64 Abs. 1 UrhG aF ist nicht etwa de s halb bereits am 17. September 1965 (dem Tag nach der Verkündung des Urheberrechts g e- setzes) und nicht wie § 140 UrhG (und nahezu alle anderen Besti m mungen des Urheberrechtsgesetzes) erst am 1. Januar 1966 in Kraft getreten, um der Ve r- längerung der Schutzfrist für Werke Bestandskraft zu verleihen , die vom Wel t- urheberrechtsabkommen erfas st werden und daher dem Schutzfri s tenvergleich unter liegen . Wäre die Verlängerung der Schutzfrist nach § 64 Abs. 1 UrhG aF für diese Werke bestandskräftig, wäre der nach § 140 UrhG anzustellende Ve r- gleich mit der Schutzfrist im Ursprungsland sinnlos, da er o h nehin nicht zu einer Verkürzung der im Inland geltenden Schutzfrist führen könnte. § 64 Abs. 1 UrhG aF ist allein deshalb bereits am 17. September 1965 und nicht erst am 1. Januar 1966 in Kraft ge treten, weil die Schutzfristverlängerung auch für di e- jen igen Werke noch wirksam werden sollte , für die die geltende Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers am Ende des Jahres 1965 abgelaufen wäre , weil ihre Urheber im Laufe des Jahres 1915 verstorben sind (vgl. den B e- richt des Abgeordneten Reischl z u § 152, jetzt § 143, UFITA 46 [1966] 174, 201 ; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 143 UrhG Rn. 1 und 2) . Der deutsche Gesetzgeber hat gleichzeitig - nämlich mit dem Urhebe r- rechtsgesetz vom 9. September 1965 - in § 64 Abs. 1 UrhG aF die Schutz fris t- verlängerung und in § 140 UrhG den Schutzfristenvergleich als maßgeblich e r- klärt. Da nach kommt vom Welturheberrechtsabkommen erfasste n Werke n zwar - soweit sie beim Inkrafttreten des § 64 Abs. 1 UrhG aF am 17. September 1965 noch nach inländischem Rec ht geschützt waren ( § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG) - grundsätzlich die Schutzfristverlängerung auf 70 Jahre nach dem Tode des U r- 38 39 - 17 - hebers zugute ; da für die Dauer des Schutzes jedoch letztlich de r Schutzfri s- tenvergleich nach Art. IV Abs. 4 bis 6 WUA maßgeblich ist , wirkt sich die se Ve r- längerung n ur insoweit aus , als d ie Schutzfrist im Ursprungsland länger währt als die vor der Verlängerung geltende Schutzfrist im Inland ( vgl. BGH, GRUR 1978, 302, 304 - Wolfsblut; E. Ul mer, GRUR Int. 1979, 39, 42). Soweit der S e- nats zu entnehmen ist , dass den aufgrund des Weltu r- heberrechtsabkommens im Inland geschützten Werken die Schutzfristverläng e- rung durch § 64 Abs. 1 UrhG aF immer schon dann zugute kommt , wenn diese Werke bei Inkrafttreten des Urheberrecht sgesetzes am 1. Januar 1966 noch nach Inlandsrecht geschützt waren und außerdem auch die Schutzfrist im U r- sprungsland noch nicht abgelaufen war, wird daran nicht festgehalten (vgl. Ka t- zenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 140 UrhG Rn. 6; E. Ulmer , GRUR I nt. 1978, 214, 215 ; ders., GRUR Int. 1979, 39, 41 f.; Drexl, GRUR Int. 1990, 35, 41 ). (4) Für den Streitfall folgt daraus, dass dem Roman, der beim Inkrafttr e- ten des § 64 Abs. 1 UrhG aF am 17. September 1965 nach inländischem Recht für 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers am 19. März 1950 und damit noch bis zum 31. Dezember 2000 geschützt war , zwar grundsätzlich die Schutzfristve r- längerung auf 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers am 19. März 1950 bis zum 31 . Dezember 2020 zugutekommt; da die Schutzfrist des Roman s im U r- sprungsland aber bereits am 31. Dezember 1987 abgelaufen war , bleibt es au f- grund des Schutzfristenvergleichs nur bei der nach Art. XIX Abs. 3 WUA b e- standsgeschützten inländischen Schutzfrist bis zum 31. Dezember 2000. Die Verlängerung der Schu tzfrist bis zum 31. Dezember 2020 wirkt sich nicht aus , weil die Schutzfrist im Ursprungsland nur bis zum 31. Dezember 1987 und d a- mit nicht länger währt e als die vor der Verlängerung geltende Schutzfrist im I n- land bis zum 31. Dezember 2000. 40 - 18 - c ) Aus de r Berner Überein kunft ergibt sich für das Werk in Deutschland kein Urheberrechtsschutz. aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu den Vereinigten Staaten von Amerika die Revidierte Be rner Übereinkunft in ihrer am 24. Juli 1971 in Paris revidierten Fassung anwendbar ist . Sie ist für die Bundesrepublik Deutschland am 10. Oktober 1974 und für die Vereinigten Staaten von Amerika am 1. März 1989 in Kraft getreten (vgl. BGBl. II 2013, Fundst ellennachweis B, S. 265 und 268). bb) Die von der Revidierten Berner Übereinkunft erfassten Werke US - amerikanischer Urheber sind seit dem Inkrafttreten der Übereinkunft für die Vereinigten Staaten am 1. März 1989 in Deutschland nach inländischem Recht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt (vgl. Katzenberger in Schr i- cker/Loewenheim aaO Vor § § 120 ff. UrhG Rn. 72 und § 140 UrhG Rn. 7; Dre i- er in Dreier/Schulze aaO § 140 Rn. 7; Nordemann - Schiffel in Fromm/Norde - mann aaO § 140 UrhG Rn. 3; Hartmann in Möhring/Nicolini aaO Vor § § 120 ff. Rn. 138; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 121 UrhG Rn. 41; Drexl, GRUR Int. 1990, 35, 43; Schack, GRUR Int. 1995, 310, 313). Das ergibt sich aus folgender Überlegung: D as Welturheberrechtsabk ommen räumt der Berner Übereinkunft den Vorrang ein. Es ist gemäß Buchst. c der Z u- satzerklärung zu Art. XVII WUA in den Beziehungen zwischen den Ländern des Berner Verbandes auf den Schutz der Werke nicht anwendbar, die als U r- sprungsland im Sinn der Berner Übereinkunft ein Land des Berner Verbandes haben. Die Berner Übereinkunft räumt ihrerseits dem Übereinkommen von 1892 den Vorrang ein. Nach Art. 20 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 RBÜ ble i- 41 42 43 - 19 - ben die Bestimmungen bestehender Abkommen anwendbar , die den Urhebe rn Rechte verleihen, die über die ihnen durch die Übereinkunft gewährten Rechte hinausgehen, oder andere Bestimmungen enthalten, die der Übereinkunft nicht zuwiderlaufen. Zu diesen Bestimmungen gehört Art. 1 des Übereinkommens von 1892, wonach die Angehöri gen der Vereinigten Staaten in Deutschland u r- heberrechtliche n Schutz nach inländischem Recht ge nießen . cc ) D ie Revidierte Berner Übereinkunf t ist jedoch für das hier in Rede stehende Werk nicht anwendbar. (1) Nach Art. 18 Abs. 1 RBÜ gilt die Überei nkunft für alle Werke, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprung s- land Gemeingut geworden sind; dies gilt nach Art. 18 Abs. 4 Halbsatz 1 RBÜ auch, wenn ein Land dem Verband neu beitritt. Die Übereinkunft ist d anach n icht für Werke anwendbar , die beim Beitritt eines Landes zum Verband infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland gemeinfrei sind (vgl. Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO Vor § § 120 ff. UrhG Rn. 72 und § 140 UrhG Rn. 7; Dreier in Dreier/Schulze a aO § 140 Rn. 7; Schack, GRUR In t. 1995, 310, 313). (2) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Vereinigten Staaten als Ursprungsland des Werkes anzusehen sind. Da der Roman beim Beitritt der Vereinigten Staaten zur Revidiert en Berner Überei n- kunft am 1. März 1989 infolge Ablaufs der Schutzdauer in den Vereinigten Sta a- ten am 31. Dezember 1987 gemeinfrei war, gilt die Übereinkunft nicht für dieses Werk. Das Berufungsgericht hat angenommen , der Begriff des Ursprungsla n- des im Sinne von Art. 18 RBÜ sei nicht der zum Zeitpunkt des Beitritts der Ve r- einigten Staaten im Jahr 1989 geltenden Pariser Fassung der Berner Überei n- 44 45 46 47 - 20 - kunft, sondern der zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung des Werkes im Jahr 1912 ge l tenden Berliner Fassung der Berner Überei nkunft zu entnehmen. Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 RBÜ (Berliner Fassung) wird als Ursprungsland verö f- fentlichte r Werke das Land angesehen, in dem die erste Veröffentlichung e r folgt ist, und für die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern ve rö f fentlichten Werke das Verbandsland, dessen Gesetzgebung die kürzeste Schutzdauer gewährt . Das Berufungsgericht hat gemeint , danach seien die Vereinigten Staaten als Ursprungsland des Werkes anzusehen, da der Roman dort erstmals veröffen t- licht worden sei . Die Vereinigten Staaten seien aber auch dann als Ursprung s- land des Werkes anzusehen, wenn das Werk - wie von der Beklagten behau p- tet - zwischen dem 11. und dem 17. September 1912 auch im Vereinigten K ö- nigreich veröffentlicht worden sein sollte . D er Roman sei dann nämlich nicht gleichzeitig im Vereinigten Königreich veröffentlicht worden , da dieser Begriff in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 zu verstehen sei ( vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 - I ZR 50/83, BGHZ 9 5, 229, 238 - Puccini) . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Begriff des U r- sprungslandes im Sinne von Art. 18 RBÜ allerdings nicht d er zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung des Werkes im Jahr 1912 geltende n Berliner Fassung der Berner Übereinkunft , sondern ihrer zum Zeitpunkt des Beitritts der Vereini g- ten Staaten im Jahr 1989 geltende n Pariser Fassung zu entnehmen . Zwar b e- misst sich ein abgeschlossener Sachverhalt - nämlich die Entstehung des Schutzes im Ursprungsland eines Werkes - im Regelfall nach dem damals maßgebenden Rechtszustand und scheidet e ine Rückwirkung der Neuregelung der Voraussetzungen für die Entstehung des Urheberrechtsschutzes im U r- sprungsland für bereits erwachsene Rechte grundsätzlich aus (BGHZ 95, 229, 237 - Puccin i ; vgl. auch Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO Vor § § 120 ff. UrhG Rn. 48 ) . Das hier in Rede stehende Werk konnte zum Zei t punkt seiner 48 - 21 - ersten Veröffentlichung am 10. September 1912 im Verhältnis zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staa ten von Amerika aber keinen Urh e- berrechtsschutz nach der damals geltenden Fassung der Berner Übereinkunft erlang en , weil die Vereinigten Staaten seinerzeit noch nicht Vertragspartner dieser Übereinkunft waren. Die Voraussetzungen für die Entstehung von Urh e- berrechtsschutz nach der Revidierten Berner Übereinkunft im Verhältnis zw i- schen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Am e- rika sind erst durch den Beitritt der Vereinigten Staaten zur Berner Übereinkunft in der Pariser Fassung am 1 . März 1989 geregelt worden. Deshalb ist der B e- griff des Ursprungslandes diese r Fassung der Berner Übereinkunft zu entne h- men . Auch nach der Pariser Fassung der Berner Übereinkunft sind jedoch die Vereinigten Staaten als Ursprungsland des Werkes anzuseh en. Nach Art. 5 Abs. 4 Buchst. a RBÜ (Pariser Fassung) gilt als Ursprungsland für die zum er s- ten Mal in einem Verbandsland veröffentlichten Werke di e ses Land; handelt es sich jedoch um Werke, die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern mit ve r- schiedener S chutzdauer veröffentlicht wurden, das Land, dessen innerstaatl i- che Rechtsvorschriften die kürzeste Schutzdauer gewähren. Als gleichzeitig in mehreren Ländern veröffentlicht gilt nach Art. 3 Abs. 4 RBÜ (Pariser Fassung) jedes Werk, das innerhalb von dreißig Tagen seit der ersten Veröffentlichung in zwei oder mehr Ländern erschienen ist. Zuerst veröffentlicht wurde das Werk am 10. September 1912 in den Vereinigten Staaten; als Ursprungsland gelten somit die Vereinigten Staaten. Selbst wenn das Werk zwischen d em 11. und dem 17. September 1912 und damit innerhalb von dreißig Tagen seit der ersten Veröffentlichung auch im Vereinigten Königreich veröffentlicht w urde , gelten die Vereinigten Staaten als Ursprungsland des Werkes , da die innerstaatliche n Rechtsvorschr iften der Vereinigten Staaten eine kürzere Schutzdauer als diej e- nigen des Vereinigte n Königreich s gewähren . D ie Schutzfrist in den Vere i nigten 49 - 22 - Staaten endete am 3 1. Dezember 1987 ; dagegen lief die Schutzfrist im Vere i- nigten Königreich bis zum 31. Dezember 2000 (vgl. oben Rn. 28 bis 31 ). d) Auch aus dem TRIPS - Übereinkommen und dem WIPO - Urheberrechtsvertrag kann die Klägerin keinen Urheberrechtsschutz für das Werk in Deutschland herleiten . aa) Das TRIPS - Übereinkommen ist f ür die Bundesrepublik Deutschla nd und die Vereinigten Staaten sowie die Europäische Gemeinschaft am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ( vgl. BGBl. II 2013, Fundstellennachweis B, S. 844 f. ) . Der WIPO - Urhebe r rechtsvertrag ist für die Vereinigten Staaten am 6. März 2002 und für die Bundesre publik Deutschland sowie die Europäische Union am 14. März 2010 in Kraft getreten (vgl. BGBl. II 2013, Fundstellennachweis B, S. 864) . bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Un i on sind die Bestimmungen des TRIPS - Übereinkommens und des WIPO - Vertrags über Darbietungen und Tonträger zwar integraler Bestandteil der Unionsrecht s- ordnung und daher in der Union unmittelbar anwendbar ( EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C - 135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 37 bis 40 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso); E inzelpersonen können sich jedoch weder auf das TRIPS - Übereinkommen noch auf den WIPO - Vertrag über Darbietungen und Tonträger berufen ( EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 4 3 bis 48 - SCF/Del Corso ). Entspr e- chendes gilt für den WIPO - Urheberrechtsvertrag. Danach dürften d iese A b- kommen jedenfalls für den unionsrechtlich harmonisierten Bereich des Urhebe r- rechts für Einzelpersonen keine unmittelbare Wirkung entfalte n ( vgl. Katzenbe r- ger in Schricker/Loewenheim aaO Vor § § 120 ff. UrhG Rn. 117; N ordemann - Schiffel in Fromm/Nord emann aaO Vor § § 120 ff. UrhG Rn. 11; Dreier in Dre i- 50 51 52 - 23 - er/Schulze aaO Vor § 120 Rn. 14 ; aA Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 121 UrhG Rn. 20 ). Das kann hier aber letztlich offenbleiben. cc ) Das TRIPS - Abkommen und der WIPO - Urheberrechtsvertrag sind j e- denfalls auf das hier in Rede stehende Werk nicht anwendbar. Gemäß Art. 70 Abs. 2 Satz 2 TRIPS bestimmen sich urheberrechtliche Verpflichtungen in B e- zug auf vorhandene Werke ausschließlich nach Art. 18 RBÜ. Gemäß Art. 13 WCT wenden die Vertragsparteien Ar t. 18 RBÜ auf alle in dem Vertrag vorg e- sehenen Schutzg ü ter an. Danach sind beide Übereinkommen entsprechend der Regelung in Art. 18 Abs. 1 und 4 Halbsatz 1 RBÜ nicht für Werke anwendbar, die bei m I nkraf t treten des jeweiligen Übereinkommens im Ursprungsland nicht mehr geschützt sind ( vgl. zum TRIPS - Übereinkommen Hartmann in Mö h- ring/Nicolini aaO Vor § § 120 ff. Rn. 108). Da der Roman beim Inkrafttr e ten de s TRIPS - Abkommens für Deutschland und die Vereinigten Staaten am 1. Januar 1995 und dem Inkrafttreten des W IPO - Urheberrechtsvertrag s im Verhältnis zw i- schen Deutschland und den Vereinigten Staaten am 14. März 2010 infolge A b- laufs der Schutzdauer in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland am 31. Dezember 1987 gemeinfrei war , sind die se Übereinkommen nicht für dieses Werk anwendbar . 4 . Die Revision macht ohne Erfolg geltend, aus § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodizifizierte Fassung) folg e , dass das Werk in Deutschland bis zum 31. Dezember 2020 g e schützt sei. a) Nach § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG sind die Vorschriften des Urhebe r- rechtsgesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach dem Urh eberrechtsgesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Eur o- 53 54 55 - 24 - päischen Union zu diesem Zeitpunkt aber noch be steht. Zu den nach § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG anzuwendenden Vorschriften gehören die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes über die Dauer des Urheberrechts und insbesondere die Bestimmung des § 64 UrhG, wonach das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt. § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG dient der Umse t zung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG und ist daher richtlinienkonform auszul e gen und anzuwenden . N ach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG findet d ie in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/116/EG vorgesehene Schutzdauer des Urhebe r rechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Überei n kunft von siebzig Jahren nach dem Tod des Urhebers auf alle Werke Anwe n dung, die am 1. Juli 1995 zumindest in einem der Mitgliedstaaten aufgrund der Anwe n- dung nationaler Bestimmungen im Bereich des Urhebe r rechts g e sc hützt waren. Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die in der Richtlini e 2006/116/EG vorgesehenen Schutzfristen An wendung finden, wenn das betreffende Werk als solches am 1. Juli 1995 in zu mindest e i- nem Mitgliedstaat nach de sse n nationalen Be stim mungen über das Urhebe r- recht geschützt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an di e sem Werk, der Dritt staatsangehöriger ist, zu diese m Zeitpunkt den in diesen natio nalen Be - s t immungen vorgesehenen Schutz genoss ( EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C - 240/07, Slg. 2009, I - 263 = GRUR 2009, 393 Rn. 26 bis 37 - Sony/Falcon; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 80/04, GRUR Int. 2010, 532 Rn. 2 3 bis 27 - Tonträger aus Drittstaaten II ) . Danach kommt es für die Anwe n- dung des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG und damit auch des § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht darauf an, ob der Inhaber des Schutzrechts S taatsa n- 56 57 - 25 - gehöriger eines Drit t staates is t (EuGH, GRUR 2009, 393 Rn. 35 - Sony/Falcon; BGH, GRUR Int. 2010, 532 Rn. 23 - Tonträger aus Drit t staaten II). Ferner ist es unerheblich, ob das Werk in dem Mitgliedstaat, für den Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war; entscheidend ist allein, dass das Werk am 1. Juli 1995 zumindest in einem der Mitgliedstaaten g e- schützt war (EuGH, GRUR 2009, 393 Rn. 20 bis 25 - Sony/Falcon; BGH, GRUR Int. 2010, 532 Rn. 14 bis 22 - Tonträger aus Drittstaaten II). D a nach scheidet eine Anwendung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG und damit auch von § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG - entgegen der Ansicht der Revis i- onserwiderung - auch nicht d eshalb aus, weil der Schutz des Werk es in Deutschland nicht vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen war. Da der hier in Rede stehende Roman sowohl in Deutschland (vgl. Rn. 13 bis 53 ) im Vereinigten Königreich ( nach Sec. 3 des britischen 1911 während der 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers am 19. März 1950 und damit bis zum 31. Dezember 2000 geschützt war , war er in diesen Mi t- gliedstaaten auch am 1. Juli 1995 geschützt. Daher ist auf dieses Werk nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG die in Art. 1 Abs. 1 d ieser Richtlinie für Werke der Literatur und Kunst vorgesehene Schutzdauer von siebzig Jahren nach dem Tod des Urhebers anzuwe n den. b) Dabei ist allerdings zu beachten , dass der in den Mitgliedstaaten g e- währte Schutz für Werke, deren Ursprungsland im Sinne der Berner Überei n- kunft ein Drittland und deren Urheber nicht Staatsangehöriger eines Mit glie d- staats der Gemeinschaft ist, nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/116/EG sp ä- testens mit dem Tag endet, an dem der Schutz im Ursprungsland des Werkes endet, ohne jedoch die Frist nach Art. 1 d ieser Richtlinie zu übe r schreiten (vgl. auch Erwägungsgrun d 21 der Richtlinie 2006/116/EG) . 58 59 60 - 26 - Danach endete der in den Mitgliedstaaten gewährte Schutz für das hier in Rede stehende Werk spätestens am 31. Dezember 1987. Ursprungsland des Werkes im Sinne der Berner Übereinkunft sind die Vereinigten Staaten (vgl. oben Rn. 46 bis 49 ). Bei den Vereinigten Staaten handelt es sich um ein Drit t- land im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/116/EG , also ein Land, das k ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist . Der Urheber des Werkes war auch nicht Sta a tsangehöri ger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Der Schutz im Ursprungsland des W e rkes endete am 31. Dezember 1987. Mit di e- sem Tage endete auch der in de n Mitgliedstaaten gewährte Schutz. Er übe r- schreitet nicht die erst am 31. Dezember 20 20 endende Frist von siebzig Ja h- ren nach dem Tod des Urhebers. c) Allerdings dürfen n ach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/116/EG Mi t- gliedstaaten, die am 29. Oktober 1993 insbesondere aufgrund ihrer internati o- nalen Verpflichtungen eine längere Schutzdauer als d ie in Ar t. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/116/EG vorgesehene gewährt haben, diesen Schutz bis zum Abschluss internationaler Übereinkommen zur Schutzdauer des Urhebe r rechts beibehalten. Danach d urfte Deutschland den aufgrund des Übereinkommens von 1892 und des We lturheberrechtsabkommens gewährten Schutz des hier in R e- de stehenden Werkes bis zum 31. Dezember 2000 beibehalten, obwohl di e ser länger dauerte als der bis zum 31. Dezember 1987 währende Schutz in den Vereinigten Staaten. Es kommt nicht darauf an, ob das V ereinigte König reich dem Werk danach, wie die Beklagte geltend macht , urheberrechtlichen Schutz bis zum 31. Dezember 20 2 0 gewährt hat oder , wie die Klägerin geltend macht , bereits im Jahre 1988 einen Schutzfristenvergleich eingeführt hat, der dazu führt, dass das hier in Rede stehend e Werk nur noch bis zum 31. Dezember 2000 g e schützt war. 61 62 63 - 27 - Macht ein Mitgliedstaat von der ihm durch Art. 7 Abs. 3 der Richtlin i e 2006/116/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, eine längere Schutzdauer be i- zubehalten, führt dies auch dann, wenn das Werk dadurch in diesem Mitglie d- staat am 1. Juli 1995 geschützt war, nicht dazu , dass auf dieses Werk nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlin i e 2006/116/EG in sämtlichen Mitgliedstaaten die Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers a nzuwende n ist oder j e- denfalls die von diesem Mitgliedstaat beibehaltene längere Schutzdauer auch in allen anderen Mitgliedstaaten gilt. Vielmehr gilt diese Schutzfrist nur in dem Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit, eine längere Schutzfrist beizubehalte n, Gebrauch gemacht hat ( v gl. auch Walter in Walter/v. Lewinski, European Cop y- right Law, 2010, Rn. 8.10.25 f. ) . II. Der Beklagten stehen gegen über der Klägerin auch keine Anspr ü che wegen der Verwendung der Angaben Tarzan , Tarzan of the Apes oder T arzan bei den Affen zur Bezeichnung einer Verfilmung des Romans Tarzan of the Apes in Deutschland zu. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass t itelschutzrechtliche n Ansprüche n jedenfalls die Schut z- schranke des § 23 Nr. 2 MarkenG en t g egen steht . 1. Auch hinsichtlich der geltend gemachten markenrechtlichen Anspr ü- che ist gemäß § 32 ZPO die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet und nach Art. 8 Abs. 1 der ROM - II - Verordnung deutsches Recht als Recht des Schutzlandes an wendbar (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 49/04, BGHZ 173, 57 Rn. 23 und 26 - Cambridge Institute, mwN ). 2 . Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung hat nach § 23 Nr. 2 MarkenG nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Ve r- kehr ein mit der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein äh n- liches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder 64 65 66 67 - 28 - Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit zu benu t- zen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Zu den g e- schäftlichen Bezeichnungen gehören auch Werktitel ( § 5 Abs. 1 MarkenG), also d ie Name n oder besondere n Bezeichnung en von (unter anderem) Druckschri f- t en und Filmwerken ( § 5 Abs. 3 MarkenG ) . Die Klägerin b eabsichtigt, d ie Angaben Tarzan , Tarzan of the Apes oder Tarzan bei den Affen als Angabe n über ein Merkmal oder eine Eige n- schaft einer Ware im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG zu verwenden, nä m lich als Hinweis darauf, dass es sich bei dem Film um eine V erfilmung des Romans Tarzan of the Apes von Edgar Rice Burroughs handelt. Die beabsichtigte Benutzung der Zeichen verstößt auch nicht gegen die guten Sitten. Ein solcher Verstoß setzt e voraus, dass die Benutzung die b e- rec h tigten Interessen de s Kennze icheninhabers nach einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls verletzt e ( vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 2 3 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE, mwN). Diese Voraussetzung ist nach den Fes tstellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht erfüllt . Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Sittenwidrigkeit ergebe sich insbesondere da r- aus, dass die Angaben für einen Film verwende t würden , der ihre inländischen Urhebe r r echte verletze. Zum einen ist es für die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens gegen die guten Sitten verstößt, grundsätzlich unerheblich, ob die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung steht (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2010 - I ZR 12/08, GR UR 2011, 134 Rn. 60 = WRP 2011, 249 - Perlentaucher) . A nders kann es sich zwar verhalten, wenn sich die Urheberrechtsverletzung auf die berechtigten Interes sen des Kennze i- chen inhabers auswirken kann (vgl. zu Wettbewerbsverstößen BGH, U r teil vom 27. März 20 13 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 37 = WRP 2013, 778 68 69 - 29 - - AMARULA/Marulablu). Dafür gibt es im Streitfall aber keine Anhaltspunkte. Zum anderen verletzt eine Verfilmung - wie ausgeführt - keine inländischen U r- hebe r rechte der Beklagten . C . Danach ist di e Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten de r Beklagten ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Der Streitfall wirft keine en t- scheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ein Vorabentscheidung s ersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordern (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.) . Die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG ist durch die En t- scheidung des 70 - 30 - Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtl i nie 2006/116/EG bestehen - auch im Blick auf die Aus führungen des Gerichtshofs in der Sache - keine vernünftigen Zweifel . Bornkamm Sc haffert Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.05.2012 - 7 O 12292/11 - OLG München, Entscheidung vom 21.02.2013 - 29 U 3907/12 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 49/13 vom 18. Juni 2014 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Das Senatsurteil vom 26. Februar 2014 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in der Randnummer 49 i m letzten Satz in der Klammer dahin Büscher Pokrant Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.05.2012 - 7 O 12292/11 - OLG München, Entscheidung vom 21. 02.2013 - 29 U 3907/12 -
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