BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 49/13 vom 1 8 . Ju n i 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . Ju n i 20 1 4 durch d ie Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. K och , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlosse n: Die Anhörungsrüge gegen d as Senats urteil vom 26 . Februar 201 4 wird auf Kosten der Beklagten zurückg e wiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge ist nicht begründet . I. Die Beklagte mach t ohne Erf olg geltend, der Senat habe ihren A n- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er ihr entscheidungserhebliches Vo r- bringen zur Frage der Geltung der Berliner Fassung der Revidierten Berner Übereinkunft ( RBÜ ) und dem in der Berliner Fassung der RBÜ t- Der Anspruch der B e klagten auf rechtliches Gehör ist schon deshalb nicht verletzt, we il das von ihr als übergangen gerügte Vorbringen vo m Standpunkt des S e- nats aus nicht entscheidung s erheblich war. Der Senat hat angenommen, d ie Revidierte Berner Überein kunft sei f ür den hier in Rede stehenden Roman nicht anwendbar ( BGH, Urteil vom 26. Fe - bruar 2014 - I ZR 49/13, GRUR 2014, 559 Rn. 44 bis 49 = WRP 2014, 709 Tarzan ) . Sie gelte gemäß Art. 18 Abs. 1 und 4 Halbsatz 1 RBÜ nicht für We r- 1 2 3 - 3 - ke, die beim Beitritt eines Landes zum Verband infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland g e meinfrei seien. Der Begriff d es Ursprungslandes im Sinne von Art. 18 RBÜ sei nicht der zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung des Werkes im Jahr 1912 geltenden Ber lin er Fassung der Berner Übereinkunft, sondern ihrer zum Zeitpunkt des Beitritts der Vereinigten Staaten im Jahr 1989 g eltenden Pariser Fa s sung zu entnehmen . Nach Art. 5 Abs. 4 Buchst. a RBÜ (Pariser Fassung) seien die Vereinigten Staaten als Ursprungsland des Werkes anz u sehen. Von diesem Standpunkt aus war das als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten nicht ents cheidungserheblich. Die Beklagte hat te vorgetr a gen, nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RBÜ (Berliner Fassung) werde für die gleichze i tig in einem verbandsfremden Land (Vereinigte Staaten) und in einem Ve r bandsland (Vereinigtes Königreich) veröffentlichten W erke Let zteres au s schließlich als Ur sprungsland angesehen . Der hier in Rede stehende Roman sei im Sinne di e- ser Bestimmung gleichzeitig in den Vereinigten Staaten und im Vereinigten K ö- nigreich veröffentlicht worden . Daher sei ausschließlich das Vereinigte Köni g- reic h als Ursprungsland des Werkes anzusehen . Auf dieses Vorbringen ko mmt es nicht an, wenn der Begriff des U r sprungslandes im Sinne von Art. 18 RBÜ nicht der Berliner Fassung, sondern der Pariser Fassung der Revidierten Be r- ner Übereinkunft zu entnehmen ist. II. Die Beklagte macht weiter vergeblich geltend, auch wenn man für den vorliegenden Fall von der Geltung der Pariser Fassung der RBÜ au s zugehen hätte, habe der Se nat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nach Art. 5 Abs. 4 Buchst. a RBÜ (Paris er Fassung) g elte das Land als Ursprung s- land, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die kürzeste Schutzdauer g e- währ t en. Der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten zum B e kürzesten Schutzdauer" nicht beachtet. 4 5 - 4 - Der Sena t hat angenommen, nach dieser Bestimmung seien die Vere i- nigten Staaten als Ursprungsland des Werkes anzusehen, weil die innerstaatl i- chen Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten eine kürzere Schutzdauer als diejenigen des Vereinigten Königreichs gewährte n (BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 49 - Tarzan). Zur Begründung hat der Senat sich auf seine Ausführungen zu r Art. 5 Abs. 4 Buchst. a RBÜ entsprechenden Vorschrift des Art. IV Abs. 6 WUA bezogen . D ort hat er ausgeführt, f ür die zeitliche Reichweite des Schutzes ei nes Werkes komm e es - en t gegen der Ansicht der Beklagten - allein auf den Ablauf der Schutzfrist und damit nicht nur auf deren Dauer in Jahren, so n dern auch auf deren Beginn an. Es sei daher unerheblich, dass die 50 - jährige Schutzdauer im Vereinigten König reich für sich genommen kürzer sei als die 75 - jährige Schutzdauer in den Vereinigten Sta a ten. Entscheidend sei , dass die bereits mit der Veröffentlichung des Werkes am 12. September 1912 beginne n- de und bis 31. Dezember 1987 laufende Schut z frist in den Vere inigten Staaten früher geendet habe als die erst mit dem Tod des Urhebers am 19. März 1950 einsetzende und bis zum 31. Dezember 2000 währende Schutzfrist im Vereini g- ten Königreich . Es gebe keinen sachlichen Grund, die Schutzdauer ohne Rüc k- sicht auf den Zei tpunkt i h res Beginns zu berechnen (BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 28 bis 31 - Tarzan) . Die Beklagte rügt ohne Erfolg, der Senat habe mit seinen Ausführungen nicht zu ihrem Vorbringen Stellung genommen, wonach f olgende Kontrollübe r- legung bestätige, dass es n icht darauf ankommen könne, ob die jeweil i ge Frist mit der Erstveröffentlichung oder erst mit dem Tod des Urhebers zu laufen b e- ginne: Im Zeitpunkt der Erstveröffentl ichung des Werkes eines noch le benden Urhebers sei noch nicht absehbar, wann dieser sterben w erde . Ins o fern k önne die Frage, welcher Verbands im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Buchst. a RBÜ gewähre , im Zeitpunkt der Veröffentlichung eines We r kes nur abstrakt beantwortet werden, d as heiße allein dahingehend, welche 6 7 - 5 - der ge währten Schutzfristen unabhängig davon, wann sie zu laufen b e ginn e , kürzer sei. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, all e Einzelpunkte des Pa r teivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung auch das von der Beklagten als l- bezeichnete Vorbringen berücksichtigt, jedo ch nicht für durchgre i- fend erachtet. Büscher Pokrant Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.05.2012 - 7 O 12292/11 - OLG München, Entscheidung vom 21.02.2013 - 29 U 3907/12 - 8
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