ECLI:DE:BGH:2017:2 31117BIZR49.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 49/15 vom 23 . November 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23 . November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richter in Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz im Beschluss vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag der Beklagten, die mit Sen atsb eschluss vom 5. Juli 2017 vo r- genommene Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren zu übe r- prüfen, ist als Gegenvorstellung auszulegen. Anlass zu einer Änderung des auf 46.562,50 Der Senat i st bei der Streitwertfestsetzung davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine Stufenklage handelt und das Berufungsgericht mit Tei l- urteil vom 15. Januar 2015 nur über den in erster Stufe gestellten Auskunftsa n- trag entschieden hat. Das Urteil des Sena ts hat dem entsprechend nur die von den Parteien eingelegten Revisionen gegen dieses Teilurteil zurückgewiesen. 1 2 - 3 - Entgegen der Ansicht der Beklagten bestimmt damit nur der Auskunftsteil den Streitwert der Revisionsinstanz. Gegen die Wertfestsetzung des S enats der Höhe nach für diesen Auskunftsteil erinnert die Beklagte nichts. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 15.01.2015 - 6 Sch 12/08 WG -
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