BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 494/13 Verkündet am: 20. November 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe; VermG § 3 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 1; GVO § 1 Abs. 2 In den Schutzbereich der nach § 1 Abs. 2 GVO bestehenden, der Sicherung des Unterlassungsanspruchs nach § 3 Abs. 3 VermG dienenden Amtspflicht, eine Grundstücksverkehrsge nehmigung (nur) unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen zu erteilen, ist nur der materiell restitutionsberechtigte A n- tragsteller einbezogen. BGH, Urteil vom 20. November 2014 - III ZR 494/13 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der III. Zivilsenat des B undesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20 . November 201 4 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann , Seiters , D r. Remmert und Reiter f ür Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1 . Zivilsenats des Ober landesgerichts Dresden vom 18 . Oktober 2013 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand D er Kläger nimmt den beklagten Landkreis unter dem Vorwurf einer rechtswidrig erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung aus Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Vater des Klägers hatte mit an das Landratsamt des Kreises G . gerichtetem Schreiben vom 1 8. September 1990 als Mitglied einer Erbeng e- meinschaft für alle Miterben die Wiederherstellung der früheren Eigentumsrec h- te des Erblassers an dem Flurstück Nr. 82a der Gemarkung K . beantragt. 1 2 - 3 - Zur Begründung des Antrags hatte er vorgebracht, das Staatl iche Notariat habe nach dem Tod des Erblassers im Jahre 1974 die gesetzlichen Erben durch u n- lautere Machenschaften ( Täuschung über die angebliche Überschuldung des Nachlasses ) veranlasst, die Erbschaft auszuschlagen. Zu diesem Zeitpunkt war im Grundbuch al s Eigentümer des Flurstücks " Eigentum des Volkes, Rechtstr ä- ger: Rat der Gemeinde B . " eingetragen. Am 4. Oktober 1999 schlo s- sen die Gemeinde B . als Verkäufer und M . B . als Kä u- fer einen notariellen Kaufve rtrag unter anderem über eine aus dem vorgenan n- ten Flurstück noch heraus zu vermessende Teilflä che . In Ziffer I C des Kaufve r- trags wird erwähnt, dass hinsichtlich des Flurstücks vermögensrechtliche A n- sprüche angemeldet worden sind. Am 21. Oktober 1999 wurd e zugunsten des Käufers im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. D as Landra t- samt des M . k reises, des Rechtsvorgängers des Beklagte n, erteilte für den Kaufvertrag am 4. Mai 2004 eine Genehmigung nach der Grundstücksve r- kehrsordnung . De m dagegen eingelegten Widerspruch gab das Landratsamt des M . kreises m it Abhilfe bescheid vom 28. Februar 2007 statt und nahm die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 4. Mai 2004 bezüglich des Flu r- stücks Nr. 82a mit der Begrün dung zurück , die Genehm igung sei rechtswidrig ohne Beachtung des vermögensrechtlichen Anspruchs des Vaters des Klägers erteilt worden. Zwischenzeitlich war am 10. Januar 2005 zugunsten der Sparkasse M . r- den. Der Kläger nahm die Gemeinde B . in einem über drei Instanzen geführten Vorprozess ohne Erfolg auf die Beibringung von Löschungsbewill i- gungen für die Grundschuld und die am 21. Oktober 1999 eingetragene Aufla s- sungsvormerkung in Anspruch. 3 - 4 - Das den Kläger betreffende Restitutionsverfahren wurde durch able h- nenden Bescheid des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt L . vom 14. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landesamts zur Regelung offener Vermögensf ragen vom 3. Dezember 2009 abgeschlossen. Die hiergegen zum Verwaltungsgericht erhobene Klage nahm der Kläger zurück. Außerhalb des laufenden Restitutionsverfahrens zog das Amtsgericht G . den zugunsten der D eutschen Demokratischen Republik ertei lten Er b- schein durch Beschluss vom 27. Mai 2004 ein und erteilte am 2. Juni 2004 z u- gunsten des Klägers ein en Erbschein nach dem vormaligen Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks. Das Amtsgericht G . hatte sich hierbei von der Erwägung leiten la ssen, dass die im Jahre 1974 nach Eintritt des Erbfalls für den damals minderjährigen Kläger von seiner sorgeberechtigten Mutter e r- klärte Ausschlagung der Erbschaft wegen Fehlens der erforderlichen vormun d- schaftsgerichtlichen Geneh migung keine Wirksamkeit erlangt hatte. Daraufhin wurde der Kläger am 14. März 2006 als Eigentüme r in das Grundbuch eing e- tragen. Mit d er Klage begehrt der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der ihm im Zusammenhang mit dem Vorprozess gegen die Gemei n- de B . entstandenen Rechtsverfolgungskosten sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung aller weiteren aus der vom B e- klagten erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 4. Mai 2004 resulti e- renden Schäden. Er hat die Auffassung v ertreten, die Genehmigung sei recht s- widrig. Der Beklagte habe vor ihrer Erteilung nicht hinreichend geprüft, ob eine Anmeldung nach dem Vermögensgesetz vorliege, über die noch nicht entschi e- den worden sei. Die Erteilung der Genehmigung habe dazu geführt, d ass zu 4 5 6 - 5 - Lasten des Grundstücks eine Auflassungsvormerkung und eine Grundschuld eingetragen worden seien, mit denen das Grundstück werthaltig ausgeschöpft sei. Die Regelungen der Grundstücksverkehrsordnung wollten verhindern, dass es zu Grundstücksbelastunge n komme, bevor Eigentumsfragen endgültig g e- klärt seien. In den Schutzbereich dieser Regelungen sei er einbezogen. Auf die Frage, ob sich die von ihm geltend gemachten Restitutionsansprüche später als zutreffend herausgestellt hätten, komme es nicht an. De r Beklag te hat behauptet, am 22. Juli 2011 sei erneut eine Grun d- stücksverkehrsgenehmigung erteilt worden. Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei zu Unrecht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden, da er wegen der in seinem Namen wirk sam erfolgten Erbausschlagung seiner Mutter nicht Erbe geworden sei. Durch die Eintragung der Auflassungsvorme r- kung und der Grundschuld werde er daher nicht in seinen Rechten verletzt. E i- gentümerin sei weiterhin d ie Gemeinde. Ein Schaden sei dem Kläger zud em deshalb nicht entstand en, weil zwischenzeitlich bestands kräftig feststehe, dass er keinen Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgese tz habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Oberlandesgericht den Be klagten verurteilt, an den Kläger . Es hat die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, alle weiteren Schäden des Klägers resultierend aus der vo m B e- klagten e rteilten rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 4. M ai 2004 zu tragen . G egen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revisi on des Beklagten . 7 8 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zur ückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. N ach Auffassung des Berufungsgerichts war die Erteilung der Genehm i- gung nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) , die dem Beklagten als Amtspflicht obgelegen habe, pflichtwidrig, weil im Zeitpunkt der Erteilung ein der Genehmigung entgegen stehender Restitutionsan trag vorgelegen habe. Der Kläger sei als Antragsteller nach dem Vermögensgesetz (VermG) in den Schutzbereich der Grundstücksverkehrsordnung einbezogen gewesen , da diese allein der Sic herung des Unterlassungsanspruchs aus § 3 Abs. 3 VermG diene . Dabei kö nne offen bleiben, ob er Berechtigter im Sinne des Vermögen s- ge setzes gewesen sei. J edenfalls sei er im Zeitpunkt der Amtshandlung nicht offensichtlich nicht berechtigt im Sinne von § 1 A bs. 2 Satz 2 GVO gewesen, so dass er dem Schutzbereich unterfallen sei, der dem Antragsteller nach dem Vermögensgesetz zukomme. Die Nichtberechtigung des Klägers stehe auch nicht deshalb bindend fest, weil der entsprechende Widerspruchsbescheid des Landesa mts für offene Vermögensfragen bestandskräftig geworden sei. Es fe h- le hierfür an einer das Berufungsgericht bindenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Auch die (mögliche) Erbenstellung stehe der Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich der Grund stücksverkehrsverordnung nicht entg e- gen. Die verschiedenen möglichen Ansprüche des Klägers nach dem Verm ö- 9 10 11 - 7 - gensgesetz und nach dem Erbrecht schlössen sich nicht gegenseitig aus, we s- halb der jeweilige Schutzbereich unberührt bleibe. Der dem Kläger durch die schuldhafte Amtspflichtverletzung kausal en t- standene Schaden bestehe in den vo n ihm nutzlos aufgewendeten Rechtsve r- folgungskosten. Auf die bereits zuvor eingetragene Auflassungsvormerkung habe die fehlerhafte, am 4. Mai 2004 erteilte Grundstücksverkehr sgenehmigung zwar keinen Einfluss haben können. Die am 10. Januar 2005 in das Grundbuch eingetragene Grundschuld sei jedoch die kausale Folge der Grund stücksve r- kehrsgenehmigung. Der dem Kläger entstandene Schaden sei nicht deshalb zu verneinen, weil d er Kläger - nach Auffassung des Beklagten - zu Unrecht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden sei. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB sei davon auszugehen, dass der Kläger Eigentümer des Grundstücks sei. Diese Vermutung ha b e der Beklagte nicht widerlegt. Die vom Kläger aufgewendeten Rechtsverfolgungskosten seien insoweit erstattungsfähig, als sie bis einschließlich der Rechtswahrnehmung bis zur zweiten Instanz angefallen seien, um die Grundschuld aus dem Grundbuch l ö- sc hen zu lassen. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entsche i- denden Punkt nicht stand. 12 13 14 15 - 8 - 1. Das Berufungsgerich t hat zutreffend angenommen , d ass die zuständige Bedienstete des Rechtsvorgängers des Beklagte n mit der - trotz des Restitut i- onsantrags des Vaters des Klägers vom 18. September 1990 erfolgten - Erte i- lung der Grundstücksverkehrsgenehmigung am 4. Mai 2004 sc huldhaft eine ihr obliegende Amtspflicht verletzt hat. Hiergegen erhebt die Revision keine Ei n- wendungen. 2 . Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass der Kläger bereits in Anbetracht seiner Antragstellung nach dem Verm ö- ge nsgesetz in den Schutzbereich de r Grundstücksverkehrsordnung e inbezogen gewesen sei und dass deshalb offen bleiben könne, ob er Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes gewesen sei. a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, d ass die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung der Sicherung des Unterlassungsanspruchs aus § 3 Abs. 3 VermG und damit der Sicherung eines öffentlich - rechtlichen Restitutionsanspruchs dient ( v gl. Entwurf des Registerverfahrensbe schleunigu ngsgesetzes, BT - Drucks. 12/5553 S . 156; BVerwGE 143, 1 Rn. 18; OVG Be rlin, VIZ 1997, 655, 656 mwN; OV G Frankfurt an der Oder , VIZ 2002, 40, 42 ) . Zu diesem Zweck gelten das G ebot des § 3 Abs. 3 VermG , den Restitutionsanspruch nachhaltig beeinträch tigende Rechtshandlungen (insbesondere Veräußerung des Vermögenswerts und Ei n- räumung dinglicher Rechte) zu unterlassen, und das Verbot der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 1 GVO bereits dann, wenn - nicht offensichtlich unbegründete (v gl. § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO) - Restitutionsanspr ü- che angemeldet worden sind, die noch zu prüfen sind und deren Berechtigung daher noch nicht feststeht. Auf die sachliche Begründetheit des angemeldeten 16 17 18 - 9 - Anspruchs kommt es insofern nicht an ( BGH, Urteil vom 15. April 1994 - V ZR 79/93, BGHZ 126, 1, 9) . Würde das Unterlassungsgebot erst gelten, wenn der Restitutionsanspruch des Antragstellers feststeht, könnte dies in zahlreichen Fällen zu spät und das Recht des Restitutionsberechtigten nachhaltig beei n- trächtigt sein. b) Aus dem unabhängig von der materiellen Berechtigung des Antra g- ste l lers zeitlich schon mit dem Restitutionsa ntrag einsetzenden Unterlassung s- gebot nach § 3 Abs. 3 VermG - und dem seiner Sicherung dienenden Erforde r- nis einer Grundstücksverkehrsg enehmigung - folgt indes nicht, dass jeder A n- tragsteller, dessen angemeldeter Restitutionsanspruch nicht offensichtlich u n- begründet ist, unabhängig von seiner materiellen Restitutionsberechtigung in den Schutzbereich von § 3 Abs. 3 VermG und der Grundstück sverkehrsor d- nung einbezogen ist. Sinn und Zweck de s Unterlassungsgebots nach § 3 Abs. 3 VermG ist es, die Position des restitutionsberechtigten Antragstellers möglichst wirkungsvoll zu schützen ( Senat, Urteile vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03, VersR 2005, 1732 und vom 24. Februar 2011 - III ZR 95/10, VersR 2011, 672 Rn. 7, 11) . Ziel ist mithin der Schutz des Restitutionsberechtigten und seines Anspruchs ( vgl. Senat, Urteile vom 17. Juni 2004 und vom 24. Februar 2011, jeweils aaO; vgl. ferner Unterrich tung der Bundesregierung zum Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen als Anlage zum Einigungsvertrag, BT - Drucks. 11/7831 S . 4) , nicht hingegen , einen nicht restitutionsberechtigten Antragsteller zu schützen . Zwar löst auch der Antrag des letzteren, sow eit er nicht offensichtlich unb e- gründet ist, das Unterlassungsgebot aus und verhindert auch sein Antrag die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung. Daraus folgt jedoch nicht die Einbeziehung seiner - außerhalb des Vermögensgesetzes und von Restitut i- 19 20 - 10 - onsansprüchen liegenden - Vermögensinteressen in den Schutzbe reich des § 3 Abs. 3 VermG und de r Grundstücksverkehrsordnung . Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts - auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 12. Juli 2012 ( III ZR 104/11, VersR 2012, 1436 Rn. 17 ff ) . Diese betrifft lediglich die Mitteilungs pflicht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG der nach §§ 24, 25 VermG zuständigen Behö r- den , die (bereits) durch einen Restitutionsantrag nach § 30 VermG ausgelöst wird und nicht die Berechtigung des Antrags zur Voraussetzung hat. Die vom Berufungsgericht herangezogene Text stelle der Senatsentscheidung betraf dementsprechend nur die - in der unterbliebenen Mitteilung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG liegende - Amtspflichtve rletzung und nicht den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht. Letzterer war zweifelsfrei betroffen, da dem dortigen Kl ä- ger ein Restitutionsanspruch zustand (Senat aaO Rn. 23) . Das Berufungsg e- richt hat die Ausführungen des Senats zu einer Amtspflichtverl etzung mithin im Sinne einer Aussage zum Schutzbereich von § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG mis s- verstanden. Entgegen der Auffassung de s Klägers ergibt sich auch aus dem Urteil des V. Zivilsenats vom 15. April 1994 (BGH aaO) nicht , dass § 1 Abs. 2 GVO j ed en sc hützt , der einen - nicht offensichtlich unbegründeten - Restitutionsa n- trag gestellt ha t . D ie Entscheidung des V. Zivilsenats betrifft allein die Vorau s- setzungen von § 3 Abs. 3 VermG und § 1 Abs. 2 GVO , nicht hingegen den Schutzbereich dieser Normen. Aus ih r folgt nicht , dass derjenige, der durch die Stellung eines nicht offensichtlich unbegründeten Antrags die Wirkungen der vorgenannten Normen auslöst, bereits in Folge seiner formalen Rechts position in deren Schutzbereich einbezogen ist. Der faktische Schut z, den auch der nicht restitutionsberechtigte Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen A n- 21 22 - 11 - trag genießt, ist vielmehr nur ein " Reflex " und eine notwendige Folge der G e- setzessystematik, die - vorübergehend - auch den Nichtberechtigten faktisch schützen muss, um einen wirkungsvollen Schutz des Berechtigten zu erreichen. c) Eine Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich der vorgenan n- ten Normen käme zwar in Betracht, wenn der Schutzbereich a uch auf das b e- treffende Grundstück bezogene Ansprüche - et wa solche eines Erben - auße r- halb des Vermögens - und Restitutionsrechts umfassen würde. Hiervon kann indes, wie schon das Landge richt zu treffend angenommen hat, nicht ausg e- gangen werden. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO setzt zur Erteilung einer Grun d- stücksverk ehrsgenehmigung das Fehlen eines Antrags nach § 30 Abs. 1 VermG beziehungsweise die bestandskräftige Ablehnung eines solchen A n- trag s oder seine Rücknah me voraus . Das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG ist an das Vorliegen eines Antrags nach § 3 0 VermG geknüpft. Dar aus wird der besondere , auf Restitutionsberechtigte begrenzte Schutzzweck d ieser beiden Normen deutlich. Er umfasst die - materielle - Rechtspos ition des Klägers nur, wenn und soweit sie durch das Vermögensgesetz geschützt w i rd. 3 . Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ) . Die Sache ist an das Berufungsgericht zurück zu ver weisen , da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO) . Insbesondere ist nunmehr zu klären, ob der Kläger als Ant ragsteller nach § 30 Abs. 1 VermG materiell r e- stitutionsberechtigt und damit in den Schutzbereich von § 3 Abs. 3 VermG und der Grundstücksverkehrsordnung einbezogen war. D as Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein fehlendes Restitutionsrecht des Klägers nicht bereits aufgrund des bestandskräftigen Widerspruchsbescheid s des Lande s- amts für offen e Vermögensfragen vom 3. Dezember 2009 bindend feststeht (z ur mangelnden Bindung an bestandsk räftige Verwaltungsakte im Amtsha f- 23 24 - 12 - tungsprozess vgl. Senat, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89, BGHZ 113, 17 , 18 ff; Staudinger/Wöstmann, BGB [Neubearbeitung 2013], § 839 Rn. 417) . Es fehlt insofern an einer bindenden verwaltungsgerichtlichen Ents che i- dung ( vgl. hierzu Senat, Urteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07, BGHZ 175, 221 Rn. 10; Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 419) , nachdem der Kläger durch Rücknahme seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht den Bescheid bestand s- kräftig werden ließ. Schlick W östmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 15.02.2012 - 7 O 2741/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 18.10.2013 - 1 U 485/12 -
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