ECLI:DE:BGH:2017:191017UIIIZR495.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 495/16 Verkündet am: 19. Oktober 2017 Anker Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 257, 199 a) Befindet sich der Befreiungsgläubiger in einer Lage, die seine Inanspruc h- nahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lässt und steht fest, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschul d- ners zurückgegriffen werden muss, so wande lt sich der Befreiung s anspruch in einen Zahlungsanspruch um; der Befreiungsgläubiger kann dann Zahlung an sich selbst verlangen (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15). b) In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in welchem sich der Befreiung s- anspruch in den Zahlungsanspruch umwandelt, für den Verjährungsbeginn maßgebend (Ergänzung und Fortführung von Senat, Urteil vom 5. M ai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 , 318 ff Rn. 20 ff sowie BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45, 53 f Rn. 23 und B e schluss vom 26. Juni 2012 - II ZR 223/11, BeckRS 2012, 18286 Rn. 5). BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/ 16 - Hanseatisches OLG in Bremen LG Bremen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin P ohl für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. Se p- tember 2016 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bre men vom 11. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der B . - AG (im Folgenden: B . ) auf Za h- Die BHI ist Treuhandkommanditistin der N . UG (ha f- tungsbeschränkt) & Co. KG (Fondsgesellscha ft; im Folgenden: N . ). Am 10. September 2004 erklärte der Beklagte gegenüber der B . seinen Beitritt zur 1 2 - 3 - N . (seinerzeit noch als N . GmbH & Co. KG firmierend) als mittelbarer (Treugeber - )Kommanditist mit einer Einla g . Auf Grundla ge des Treuhandvertrags vom 31. März 2004 fungierte die B . als Treuhänderin für den Beklagten. Aus frei verfügbarer Liquidität der N . erhielt der Beklagte in den Jahren 2005 bis 2008 (nach Abzug einer Rückzahlung von 1.500 Die N . erwarb von der P . G . AG 166 Containerchassis und vermiet e- te diese an das veräußernde Unternehmen zurück ( " sale - and - lease - back " - Verfahren). Der Erwerb wurde durch ein Darlehen der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden nur: Klägerin) finanziert. Nachdem die P . G . AG im Juni 2009 einen Insolvenzantrag gestellt hatte, erzielte die N . keine Ei n- nahmen mehr und geriet auf diese Weise in finanzielle Schwier igkeiten. Durch Vereinbarung vom 25./31. Mai 2010 legten die Klägerin und die N . für die bestehenden Kredite neue Laufzei ten fest. Mit Schreiben vom 12. Nove mber 2010 lehnte die Klägerin ein Angebot der N . " zur Rückzahlung der fälligen Finanzieru ngen " vom 3. November 2010 ab. Zugleich bat sie die N . , die Kommanditisten zur " vollständigen Wiedereinlage " der geleisteten Auszahlungen aufzufordern. Hierauf verlangte die B . mit Datum vom 10. D e- zembe r 2010 von dem Beklagten (sowie den anderen Treu geber - Komman - ditisten) unter Hinweis auf ihren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandve r- trag mit Fristsetzung zum 20. Dezember 2010 die Rückzahlung der Ausschü t- tungen. Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt: " Wie Sie wissen, hat sich die Fondsge sellschaft teilweise durch Darlehen bei der W . Bank finanziert. Der Kapitaldienst für diese Darlehen konnte nach Ausfall der Mietzahlungen nicht mehr geleistet werden. 3 - 4 - Die Auszahlungen der Fondsgesellschaft an die Anleger in den Jahren 2005 bis 200 8 stellen sich als Rückzahlung der Hafteinl a- gen dar. Die B . haftet als Treuhandkommanditistin den Gläub i- gern der Gesellschaft im Umfang der zurückgezahlten Hafteinl a- gen. Die W . Bank hat die B . in Anspruch genommen. Der B . steht Ihnen als Tre ugeber gegenüber aus dem Treuhandve r- trag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag ein Freistellung s- anspruch zu. Da die Ansprüche der W . Bank gegenüber der Treuhan d- kommanditistin definitiv bestehen, bleibt uns leider keine andere Wahl, als unsere n Freistellungsanspruch aus dem Treuhandve r- trag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag Ihnen gegenüber geltend zu machen. Wir müssen Sie daher auffordern, die von der Fondsgesellschaft erhaltenen Auszahlungen in Höhe von EUR 10.500,00 abzüglich der von Ihnen im Jahre 2009 geleisteten Einzahlungen in Höhe von EUR 1.500,00, die zur Rückgewähr der im Jahre 2005 getäti g- ten Ausschüttungen dienten, demnach EUR 9.000,00 bis späte s- tens zum 20. Dezember 2010 eingehend auf das Konto der B . einzuzahlen, damit wir unsere Wiedereinlageverpflichtung gege n- über der Fondsgesellschaft erfüllen können. Die Fondsgesellschaft und die B . haben in diesem und im ve r- gangenen Jahr in erheblichem Umfang und mit allen uns zur Ve r- fügung stehenden Möglichkeiten mit daran gea rbeitet, dass über eine Fortführung des Fonds die Wiedereinzahlung der ausgezah l- ten Beträge vermieden und die Chance auf eine Werterholung e r- halten bleibt. Dies ist leider nicht gelungen. Ich bedaure diese Entwicklung, die nun dazu geführt hat, dass die B . Sie auffordern muss, auch die restlichen Beträge wieder einzuzahlen. .... " Mit Datum vom 13. Dezember 2010 unterrichtete die N . die Treug e- ber - Kommanditisten (Anleger) davon, dass die Klägerin die B . als Treuhan d- 4 - 5 - kommanditistin in Anspruch gen ommen habe und die B . deshalb gezwungen sei, von den Anlegern die Wiedereinzahlung der bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen Haftkapitals einzufordern. Dieses Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt: " Die Geschäftsführung h atte [auf der Gesellschafterversammlung vom 20.10.2010] berichtet, dass das Bankhaus W . sich für die Annahme des Kaufangebotes der Firma K . [für die Conta i- nerchassis] entschieden hat und dass die Bank erwartet, dass die Anleger die schon erhalte Ich möchte Ihnen mitteilen, dass das Bankhaus W . die B . als Treuhand Kommanditistin in Anspruch genommen hat und die B . deshalb gezwungen ist, Sie als Gese llschafter anzuschreiben und eine Wiedereinzahl ung der über die Laufzeit des Fonds b e- reits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen Haf t- kapitals einzufordern. " Der Zahlungsaufforderung der B . kam der Beklagte nicht nach. Am 2./6. Ma i 2011 vereinbarten die Klägerin und die N . , da ss der verbleibende Sollsaldo durch die Veräußerung weiterer Containerchassis sowie " durch die Inanspruchnahme der Kommanditisten durch den Treuhandkommanditisten " zurückgeführt werden sollte. Über den Stand der Inanspruchnahme der Ko m- manditisten sollte di e Klägerin unaufgefordert 14 - tägig informiert werden. Mit Vertrag vom 20. Ok tober/18. November 2014 trat die B . ihren Freistellungsa n- spruch gegen den Beklagten aus dem Treuhandvertrag in Höhe v an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 21. Novem ber 2014 erklärte die Klägerin gegenüber der N . die Kündigung der bestehenden Kredit - und Geschäfts - verbindung und forderte die N . zur Rückzahlung des Sollsaldos von 5 - 6 - 946.977,33 r informierte die Klägerin die B . mit Schreiben vom gleichen Ta ge und verlangte von dieser zugleich die " Wiedereinzahlung der Hafteinlage " . M it Datum vom 1. Dezember 2014 begehrte die Klägerin von dem Beklagten die Begleichung der abgetretenen Forderung s- tens 9. Dezember 2014. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begrü n- dung, der geltend gemachte Anspruch sei ver jährt . Am 22. Dezember 2014 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mah n- bescheids, welcher am 30. Dezember 2014 e rlassen und dem Beklagten am 5. Januar 2015 zugestellt wu rde . Das Verfahren wurde nach Eingang des W i- derspruch s des Beklagten an das Landgericht abge geben . Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klageforderung verjährt ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert und der Klage (im W e- sentlichen, bis auf Mah Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der B e- klagte die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. 6 7 8 9 10 - 7 - I. Das Berufungsgeri cht hat eine Verjährung der Klageforderung verneint und hie rzu im Wesentlichen ausgeführt: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beginne die Verjährung des Befreiungsanspruchs nach § 257 Satz 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die For derung fällig werde, von der Befreiung verlangt werde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe kein Anlass, im Streitfall von diesen Grundsätzen abzuweichen und bereits auf den Zeitpunkt abzuste l- len, zu dem der Treuhänder (als Befreiungsgläubiger) seinen (vermeintlichen) Freistellungsanspruch gegenüber dem Treugeber (als Befreiungsschuldner) geltend mache. Dies wäre ein Zeitpunkt, der weder mit der Fälligkeit des B e- freiungsanspruchs noch mit der Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien se i, etwas zu tun habe. Dadurch würde das objektive Element des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Entstehung des Anspruchs) durch ein willkürliches, nämlich vom Verhalten des Berechtigten abhängiges Merkmal ersetzt werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Verjährungsfrist zum Beispiel auch dann mit der Geltendmachung des Befreiungsanspruchs beginnen solle, wenn sich der Befreiungsgläubiger dabei über die Fälligkeit der Drittforderung geirrt habe. Es diene vielmehr der Rechtssicherheit, wenn für den Beginn d er Verjährungsfrist des Befreiungsanspruchs nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB regelmäßig auf den Schluss des Jahres abgestellt werde, in dem die Verbindlichkeit fällig geworden sei, von der frei zu stellen sei. Dass die Darlehensforderung der Klägerin vor 2 011 fällig geworden sei, habe der insoweit darlegungs - und beweispflichtige Beklagte nicht ausreichend dargetan. Nach dem Vortrag der Klägerin sei die Fälligkeit ihrer Darlehensford e- 11 12 13 - 8 - rung erst durch die Kündigung vom 21. November 2014 herbeigeführt worden. Demgegenüber habe der Beklagte keine Umstände angeführt, aus welchen sich eine Fälligkeit bereits im Jahre 2010 ergebe. Die im Wege des Urkunde n- beweises verwerteten Aussagen von Zeugen, die in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg vernommen w orden seien, hätten eine Fälligstellung der Kreditschulden im Jahre 2010 nicht bestätigt. Dies gelte ebenfalls für eine vom Landgericht Erfurt durchgeführte Beweisaufnahme. Es fehle auch an g e- nügenden Anhaltspunkten für eine konkludente Fälligstellung. Mit ihrem Schre i- ben vom 10. Dezember 2010 habe die B . nicht die Freistellung von einem Zahlungsanspruch der Klägerin verlangt, sondern geltend gemacht, sie sei g e- genüber der NBG zur Wiedereinlage verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Beklagten feh le es auch an einem der Klägerin zurechenbaren Rechtsschein, welcher es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebieten könnte, von einem Verjährungsbeginn bereits im Jahre 2010 auszugehen. Ob die Darlehensforderung der Klägerin erst 20 14 oder schon 2011 fällig geworden sei, könne dahingestellt bleiben, weil der Ende 2014 eingereichte Mahnantrag die Verjährung in beiden Fällen noch rechtzeitig gehemmt habe. II. Diese Ausführungen halten der re chtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung zu Unrecht verneint. 14 15 16 - 9 - 1. Zutreffend und von der Revision auch nicht beanstandet ist das Ber u- fungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte als Treugeber gemäß § 257 Satz 1 BGB verpflichtet ist, die B . als Treuhänderin von der persönl i- chen Haftung für Verbindlichkeiten freizustellen, die aus der für ihn gehaltenen und verwalteten Gesellschaftsbeteiligung entstanden sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 314 Rn. 11 mwN). Dies ergibt sich aus den im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen zu den Aufgaben der Treuhänderin in Verbindung mit §§ 670, 675 Abs. 1 BGB. Demnach muss der Beklagte die B . von der Kommanditistenhaftung gegenüber der Klägerin (als Gesells chaftsgläubigerin der N . ) freihalten, soweit diese Haftung den auf ihn entfallenden Kapitalanteil betrifft. Die Kommanditistenhaftung ist mit Leistung der Einlage zunächst entfallen (§ 171 Abs. 1 HGB) , jedoch in Höhe der gewin n- unabhängigen, aus Liquidit ätsüberschüssen der NBG geleisteten Ausschüttu n- h- lerfreier Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die N . ein en fälli gen Anspruch auf Darlehensrückge währ in Höhe (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB), mithin in einem Umfang, dass die Haftsumme zur Befrie digung der Klägerin benötigt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45, 50 f Rn. 18 f mwN). 2. Den sonach bestehenden Freistellungsanspruch (§ 257 Satz 1 iVm §§ 670, 675 Abs. 1 BGB iVm § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB iVm § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) hat die B . wirksam an die Klägerin - als Gläubigerin der Ford e- rung, von der die B . zu befreien ist - abgetreten (§ 398 BGB) ; dies hat zur Fo l- ge, dass sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch (hier: geric h- tsurteil vom 5. Mai 2010 aaO S. 314 f Rn. 12 sowie BGH, Urteile vom 22. März 2011 aaO S. 49 Rn. 14 und 17 18 - 10 - vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407, 2409 Rn. 15), sofern diese Umwandlung nicht - wie hier (s. nachfolgend unter 3 c und d) - schon vor der Abtretung geschehen ist. 3. Der Anspruch ist jedoch verjährt (§§ 404, 214 Abs. 1 BGB). Die Verjä h- rungsfrist hat spätestens im Dezember 2010 begonnen und ist mithin am Ende des 31. Dezember 2013, also vo r Einreichung des Mahnantrags im Dezember 2014, abgel aufen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). a) Der Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird nach einhelliger Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unab hängig davon, ob diese ihrerseits bere its fällig ist (arg. § 257 Satz 2 BGB). Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsät zen wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch ma ß- geblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Ve rjährungsfrist d ies es A nspruchs b e- ginnt ( § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) mit der Folge, dass es hierfür auf den Eintritt der Fälligkeit der Drittforderung, von der Freistellung begehrt wird, nicht an käme (s. dazu Se natsurteile vom 12. November 2009 - III ZR 113/09 , NJW - RR 2010, 333, 334 Rn. 11 f und vom 5. Mai 2010 aaO S. 318 Rn. 20 f; BGH, Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23). b) Dies würde allerdings bei unbesehener und strikter Anwendung, in s- besondere auf langfristig angelegte Verbindlichkeiten, Unz uträglichkeiten nach sich ziehen, die den Interessen beider Parteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art und dem Zweck des § 257 Satz 1 BGB zuwiderliefen. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist allein auf die Fälligkeit des Freistellungsa n- spru chs abzustellen, könnte die Treuhandkommanditistin (als Befreiungsgläub i- ger) zur Vermeidung der Verjährung bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendm a- 19 20 21 - 11 - chung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber dem Treugeber (als Befreiung s- schuldner) gezwungen sein, in dem w eder die Fälligkeit der Drittforderung a b- sehbar ist noch feststeht, ob für deren Erfüllung überhaupt auf Mittel des Tre u- gebers zurückgegriffen werden muss; eine solche Geltendmachung ohne jede wirtschaftliche Notwendigkeit wäre indes verfrüht und weder sac h - noch int e- res sengerecht (s. Senatsurteile vom 12 . November 2009 aaO Rn. 12 und vom 5. Mai 2010 aaO S. 319 f Rn. 21; BGH, Urteil vom 22. Mä rz 2011 aaO S. 54 Rn. 23 u nd Beschluss vom 26. Juni 2012 - II ZR 223/11, BeckRS 2012, 18286 Rn. 5). Um diese nicht s innvollen und unbefriedigenden Folgen zu vermeiden, beginnt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verjä h- rungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in d em die Forderung fällig wird, von der zu befreien ist (s. dazu Sena tsurteil vom 5. Mai 2010 aaO S. 318 ff Rn. 20 ff; BGH, Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23 und B e- schluss vom 26. Juni 2012 aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 12. November 2009 aaO Rn. 11 ff). c) Anders jedoch liegt es, wenn sich der Befreiungsanspruch vor Fälli g- keit der Drittforderung, von der zu befreien ist, in einen Zahlungsanspruch u m- wandelt, weil die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drit t- gläubiger mit Sicherh eit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss. In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsa n- spruch durch Umwandlung des Befreiungsans pruch s entsteht, für den Verjä h- rungsbeginn maßgebend (§ 199 Abs. 1 BGB). aa) Befindet sich der Befreiungsgläubiger in einer Lage, die seine Ina n- spruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lässt und steht 22 23 - 12 - fest, dass für die Erfüllung d er Drittforderung auf die Mittel des Befreiung s- schuldners zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der Befreiungsa n- spruch in einen Zahlungsanspruch um; der Befreiungsgläubiger kann dann Za h- lung an sich selbst verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Septem ber 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49 , 50 und vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15; RGZ 78, 26, 34; RG, JW 1934, 685 Nr. 3; s. auch BeckOGK/Röver, BGB, § 257 Rn. 28 [Stand: 1 5. August 2017 ]; MüKoBGB/ Krüger, 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN). Bei dieser Fallgestaltung bedürfen sowohl der Befreiungsgläubiger als auch der Befreiungsschuldner keines Schutzes vor einem unzuträglichen Zwang zu einer " verfrühten " Anspruchsge l- tendmachung, da die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubiger s durch den Drittgläubiger bereits ebenso sicher feststeht wie die daraus resultierende Ina n- spruchnahme des Befreiungsschuldners durch den Befrei ungsgläubiger. Dieser kann nunmehr Zahlung verlangen, und der Befreiungsschuldner hat ein berec h- tigtes In teress e daran, dass d er Zahlungsanspruch in angemessener Zeit in verjährungshemmender Weise geltend gemacht wird. Dem Befreiungsgläubiger ist es (bei Vorliegen auch der subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) seine rseits zumutbar, innerhalb der mit dem Schluss des Jahres der Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch beginne n- den dreijährigen Verjährungsfrist verjährungshemmende Maßnahmen zu ergre i- fen. bb) Die gegen eine Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die (willkürl i- che ) G eltendmachung der Forderung erhobenen Bedenken des Berufun gsg e- richts greifen nicht durch , weil nicht entscheidend dar auf abzustellen ist, wann der Anspruch gestellt wird , sondern auf die hiervon unabhängige Umwandlung des Befreiungsanspruchs in ei ne Zah lungsforderung . Mit der Fälligkeit der Drit t- forderung, von der zu befreien ist, besteht im Übrigen insofern ein Zusamme n- 24 - 13 - hang, als die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittglä u- biger mit Si cherheit zu erwarten sein muss. d) Demnach ha t die Verjährung des Befreiungsanspruchs der B . gegen den Beklagten spätestens am Ende des 31. D ezember 2010 begonnen mit der Folge, dass der Anspruch seit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 - noch vor der Abtretung des Anspruchs an die Klägerin - verjähr t ist. aa) Spätestens im Dezember 2010 wandelte sich der Befreiungsa n- spruch der B . in ein en Zahlungsanspruch um, weil ihre Inanspruchnahme (als Befreiungsgläubiger) durch die Klägerin (als Drittgläubiger) mit Sicherheit zu erwarten war und feststan d, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Beklagten (als Befreiungsschuldner) zurückgegriffen werden musste. Aus den Schreiben der Klägerin an die N . vom 12. November 2010, der B . an die Anleger vom 10. Dezember 2010 sowie der N . an die Anleger vo m 13. Dezember 2010 geht hervor , dass die N . nach der Insolvenz der P . G . AG wirtschaftlich in eine Notlage geraten war und nunmehr liquidiert werden musste, dass das Darlehen der Klägerin aus der vorhandenen Masse der N . (insbesondere: aus den Erlösen der Veräußerung der Containercha s- sis) nicht vollständig getilgt werden konnte, also " notleidend " geworden war, und dass des halb - vermittelt über die B . - die Treugeber - Kommanditisten (u n- ter ihnen: der Beklagte) in voller Höhe der an sie jeweils gezahlten gewinnu n- abhängigen Ausschüttungen herangezogen werden mussten. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig; weiterer Vortrag ist hierzu nicht zu erwarten, so dass der erkennende Senat diese Feststellung en selbst treff en kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 - XII ZR 24 1/03, NJW - RR 2006, 337, 339 Rn. 22). Die Inanspruchnahme des Beklagten (sowie der übrigen Treugeber - Kommanditisten) wurde dementsprechend auch bereits in Gan g gesetzt. Diese 25 26 - 14 - Inanspruchnahme wa r von vornherein allein über eine Außenhaftung der B . nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB und einen damit korrespondierenden B e- freiungsanspruch der BHI nach § 257 Satz 1 iVm §§ 670, 675 Abs. 1 BGB mö g- lich. Denn der Beklagte hatte seine Kommanditeinlage (ebenso wie die übrigen Treugeber - Kommanditisten) bereits geleistet und war deshalb in Ermangelung einer dahingehenden gesellschaftsvertraglichen Rege lung weder der N . noch unmittelbar der B . gegenüber verpflichtet, die an ihn geflossenen gewinnu n- abh ängigen Ausschüttungen zurückzuzahlen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, NJW 2013, 2278, 2279 Rn. 8 ff und vom 1. Juli 2014 - II ZR 72/12, BeckRS 2014, 16416 Rn. 11 ff, jeweils mwN). Somit war die Inanspruc h- nahme der B . durch die Kläger in Ende 2010 mit Sicherheit zu erwarten. bb) Diese Umstände waren der B . spätestens im Dezember 2010 b e- kannt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies geht aus ihrem Schreiben vom 10. D e- zember 2010 unzweideutig hervor, worin sie von dem Beklagten (sowie den a nderen Treugeber - Kommanditisten) unter Hinweis auf die Notlage des an die N . ausgereichten Darlehens der Klägerin, auf ihre eigene Inanspruchnahme durch die Klägerin auf Rückzahlung der Ausschüttungen und auf ihren Freiste l- lungsanspruch aus dem Treuhandvertrag die Rückgewähr der ausgeschütteten Beträge an sich selbst verlangte. Damit stand ihr nicht nur vor Augen, dass ihre Inanspruchnahme durch die Klägerin (als Drittgläubiger) mit Sicherheit zu e r- warten war und dass für die Erfüllung der Dritt forderung auf die Mittel des B e- klagten (als Befreiungsschuldner) zurückgegriffen werden musste, sondern auch, dass sich ihr bisheriger Befreiungsanspruch in einen Anspruch auf Za h- lung an si e selbst umgewandelt hatte, da sie eben diesen (Zahlungs - )An spruch geltend machte. 27 - 15 - Soweit das Berufungsgericht in anderem rechtlichen Zusammenhang aus ge führt hat , m it ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 habe die B . nicht die Freistellung von einem Zahlungsanspruch der Klägerin verlangt, so n- dern geltend gemacht, sie sei gegenüber der N . zur Wiedereinlage verpflic h- tet, ist dies mit dem Wortlaut dieses Schreibens nicht vereinbar. Der entspr e- chende Passus enthält lediglich einen Teil der Begründung für das Zahlung s- ve r langen der Zedentin. Dass er aus den oben ausge führten Gründen rechtlich ungenau ist, weil in Ermangelung einer dahingehenden gesellschaftsvertragl i- chen Regelung weder der Beklagte noch die B . der N . gegenüber verpflic h- tet waren, gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzuzah len, vielmehr eine Haft ung auf Zahlung im Umfang der gewinnunabhängigen Ausschüt tungen für die B . allein gegenüber der Kläge rin nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB bestand, ist für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB unmaßge blich (vgl. z . B . Senatsurteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260, 271 Rn. 28 und Senatsb e- schluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Rn. 7; j e- weils mwN) . 4. Auf die Frage, ob die Darlehensforderung der Klägerin gegen die N . bereits im Jahre 2010 - insbesondere: du rch eine konkludente Kündigung - fä l- lig geworden ist, kommt es hiernach nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob es unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geboten sein könnte, von einem Verjährungsbeginn bereits im Jahre 2010 auszugehen. 5. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidung nur wegen ein er Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die 28 29 30 - 16 - Sache zur Endentsc heidung reif ist (§ 562 Abs. 3 ZPO). Die Klage erweist sich als unbegründet, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt ist, so dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgeric hts zurückgewiesen we r- den muss. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 11.02.2016 - 6 O 428/15 - OLG Bremen, Entscheidung vom 30.09.2016 - 2 U 38/16 -
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