BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 49/99 Verkündet am: 7. Juni 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja BGB §§ 133 B, 157 Ga Zur Frage, ob einer Führungsklausel in einem Transportversicherungsvertrag die Ermächtigung zu entnehmen ist, die mehreren Mitversicherern zustehenden Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft einzuklagen. BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - I ZR 49/99 - OLG Frankfurt a.M. LG Hanau - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Bscher fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klgerin ist gemeinsam mit anderen Versicherungsgesellschaften Transportversicherer der S. AG (im folg enden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus abgetretenem und bergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die W.-Spedition GmbH & Co. KG im Jahre 1995 mit der Beförderung von neun Packstcken mit Fernsprech- und Telefaxgerten von Bocholt nach Stockstadt. Die W.-KG transportierte die Sendung zur Beklagten und beauftragte diese mit dem Weitertransport zur Empfngerin. Mit der Durchfhrung des Transports betraute die Beklagte den Frachtfhrer Ad. . Durch die Art und Weise, wie die Beklagte das Gut auf ihrer Laderampe zum Weitertransport bereitstellte, kam es dazu, daß der Frachtfhrer nur sechs der neun Packstcke auflud. Die zurckgebliebenen drei Packstcke gingen auf ungeklrte Weise verloren. Nachdem die Empfngerin die Annahme einer Palette wegen Durchnssung der Verpackung verweigert hatte, wurde dieser Teil der Sendung zur Versicherungsnehmerin zurckgeschickt. Dort wurde festgestellt, daß zwei Telefaxgerte fehlten. Die Klgerin hat behauptet, der Versicherungsnehmerin sei durch den teilweisen Verlust des Gutes ein Schaden in Höhe von 63.246,02 DM entsta n - den, den sie - unstreitig - beglichen habe. Sie hat die Auffassung vertreten, nach der mit Schriftsatz vom 31. August 1998 als Anlage K 17 vorgelegten Fhrungsklausel der Transportversicherungspolice sei sie berechtigt, die mit - 4 - der Zahlung der Versicherungssumme gemû § 67 VVG auf die Versicherer bergegangenen deliktischen Ansprche der Versicherungsnehmerin allein einzuklagen und Zahlung an sich zu verlangen. Die Klausel hat folgenden Wortlaut: § 1 Fhrungsklausel Versicherer sind die in der Anlage bezeichneten Gesellschaften. Fhrende Gesellschaft ist die 'A. ' Versicherungs-Aktienge- sellschaft Hamburg [mit der jetzigen Klgerin durch Vertrag vom 14. Mrz 2000 gemû § 2 Umwandlungsgesetz verschmolzen]. Die Vollmacht der fhrenden Gesellschaft erstreckt sich auf alle Geschfte und Rechtshandlungen, welche die Abwicklung des Vertragsverhltnisses mit sich bringen sowie auf alle Rechtsstre i - tigkeiten, die auf das Vertragsverhltnis Bezug haben; die mitbete i - ligten Gesellschaften erkennen von vornherein alle Schadensreg u - lierungen sowie sonstige Maûnahmen und Vereinbarungen, wel che die fhrende Gesellschaft trifft, als fr sich verbindlich an und en t - sagen ausdrcklich jeglichem Einspruch gegen diese. Soweit die Klgerin ihr Schadensersatzbegehren auf vertragliche A n - sprche aus abgetretenem Recht der W.-KG sttzt, hat sie sich auf ein Schre i - ben der W.-Holding GmbH vom 13. September 1995 berufen. Darin wird die Beklagte als Schadensstifter bezeichnet und zugleich werden "smtliche A n - sprche" an die Klgerin abgetreten. Die Klgerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 63.246,02 DM nebst Zinsen zu zahlen. - 5 - Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertr e - ten, auch wenn die Fhrungsklausel in der von der Klgerin vorgelegten Fa s - sung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts gegolten habe, was sie allerdings nicht wisse, sei die Klgerin nicht ohne weiteres befugt, den gesamten ange b - lich nach § 67 Abs. 1 VVG bergegangenen Anspruch allein geltend zu m a - chen. Ferner hat sie in Abrede gestellt, daû der Verlust des Gutes aufgrund von Organisationsmngeln in ihrem Unternehmen eingetreten sei und bestri t - ten, daû ein Schaden in der behaupteten Hhe entstanden sei. Auûerdem hat sich die Beklagte auf Verjhrung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klgerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klgerin verneint. Dazu hat es ausgefhrt: Mit der Zahlung der Versicherungssumme sei ein der Versicherung s - nehmerin gegebenenfalls zustehender Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB nicht in vollem Umfang auf die Klgerin bergegangen, da sie nicht alleiniger Versicherer gewesen sei. Eine Berechtigung der Klgerin, die auf die brigen Mitversicherer bergegangenen Ansprche im eigenen Namen einz u - - 6 - klagen, ergebe sich auch nicht aus § 1 des vorgelegten Versicherungsvertr a - ges. Die darin getroffenen Regelungen enthielten keine Ermchtigung der Kl - gerin seitens der Mitversicherer, deren Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, sondern lediglich eine Bevollmchtigung der Klgerin. Dementspr e - chend htte die Klgerin im Namen aller Mitversicherer klagen mssen. Zudem habe die Klgerin nicht vorgetragen, worin ihr eigenes schutzwrdiges Intere s - se bestehe, die auf die Mitversicherer bergegangenen Ansprche im eigenen Namen geltend zu machen. Bei dieser Sachlage knne unterstellt werden, daû der im Auszug vorgelegte Text des Versicherungsvertrages im Zeitpunkt des Schadenseintritts gegolten habe. Der Klgerin knne auch nicht der auf sie entfallende Anteil an einem eventuellen Schadensersatzanspruch zugesprochen werden, weil sie die Hhe ihrer Versicherungsbeteiligung nicht dargelegt habe. Aus abgetretenem Recht der W.-KG stnden der Klgerin ebenfalls ke i - ne Ansprche zu, da die Abtretung nicht durch die Auftraggeberin der Bekla g - ten, sondern durch eine W.-Holding GmbH erfolgt sei. Aus der Abtretungse r - klrung ergebe sich nicht, daû die zentrale Versicherungsabteilung der W.- Holding GmbH die entsprechende Erklrung fr die jeweils als eigenstndige Unternehmen gefhrten W.-Speditionen abgegeben habe. II. Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klgerin sei nicht befugt, e i - nen eventuell nach § 67 Abs. 1 VVG bergegangenen Schadensersatza n - spruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB - 7 - in voller Hhe im eigenen Namen geltend zu machen, weil sie - unstreitig - nicht alleiniger Transportversicherer der S. AG sei, hlt der revisionsrechtl i - chen Nachprfung nicht stand. a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daû die Klgerin aufgrund der Regulierung des durch den streitgegenstndl i - chen Verlust eingetretenen Schadens nicht gemû § 67 Abs. 1 VVG alleinige Inhaberin eines der Versicherungsnehmerin mglicherweise zustehenden Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB gewo r - den ist. In der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, daû das in Rede st e - hende Schadensrisiko im Wege der Mitversicherung bei mehreren Versich e - rungsgesellschaften abgedeckt ist. In einem derartigen Fall wird der Sch a - densersatzanspruch entsprechend der Risikobeteiligung der Versicherer g e - quotelt mit der Folge, daû jeder Versicherer grundstzlich nur die auf ihn en t - fallende Quote im eigenen Namen geltend machen kann. Das gilt grundstzlich auch dann, wenn ein fhrender Versicherer vorhanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.1954 - VI ZR 114/52, VersR 1954, 249; Bruck/Mller/Sieg, VVG, 8. Aufl., § 58 Anm. 75; Prlss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 67 Rdn. 26; Rmer/Langheid, VVG, § 67 Rdn. 27). Gleichwohl kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, daû der Klgerin die Prozeûfhrungsbefugnis zur Geltendmachung des eve n - tuell auf smtliche Mitversicherer bergegangenen deliktischen Schadense r - satzanspruchs in voller Hhe fehlt. Es hat bei seiner Beurteilung verkannt, daû die Klgerin nach den Grundstzen der gewillkrten Prozeûstandschaft b e - rechtigt ist, die den Mitversicherern zustehenden Ansprche im eigenen N a - men einzuklagen. - 8 - b) Die gewillkrte Prozeûstandschaft setzt voraus, daû der Klger durch den Rechtsinhaber ermchtigt ist, das dem Dritten zustehende Recht im eig e - nen Namen gerichtlich geltend zu machen und daû der Klger ein eigenes schutzwrdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (st. Rspr.; vgl. BGHZ 125, 196, 199; BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361 = NJW- RR 1989, 690 - Kronenthaler; Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998, 417, 418 = NJW 1998, 1148 - Verbandsklage in Prozeûstandschaft; Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96, TranspR 1999, 102, 105 = VersR 1999, 646). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsg e - richts erfllt. aa) Eine Ermchtigung der Klgerin zur Geltendmachung des fremden Rechts ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit aus dem Regelungsgehalt der Fhrungsklausel in § 1 des Versicherungsvertrags. Das Berufungsgericht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, ob § 1 des von der Klgerin im Auszug vorgelegten Versicherungsvertrags im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch Vertragsgegenstand war. Es hat dies j e - doch zugunsten der Klgerin unterstellt, so daû davon auch bei der revision s - rechtlichen Beurteilung auszugehen ist. Die Auslegung einer Willenserklrung obliegt allerdings grundstzlich dem Tatrichter. Die tatrichterliche Auslegung ist fr das Revisionsgericht i n - dessen nicht bindend, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Ausl e - gungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungsstze verletzt sind. Zu den allg e - mein anerkannten Auslegungsregeln gehrt der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000 - 9 - - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinre i - chend Rechnung getragen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung des § 1 des Versich e - rungsvertrags maûgeblich auf dessen Wortlaut abgestellt. Es hat eine Ermc h - tigung der Klgerin seitens der Mitversicherer, deren (vermeintliche) Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, verneint, weil in § 1 Abs. 2 des Versich e - rungsvertrags nicht von einer Ermchtigung, sondern vielmehr von einer Vol l - macht die Rede sei. Letztere berechtige nur zum Handeln in fremdem Namen (§§ 164 f. BGB). Dementsprechend htte die Klgerin im Namen aller Mitvers i - cherer klagen mssen. Diese Beurteilung hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat bei seiner buchstabengetreuen Auslegung der Klausel, die zwar den Begriff der Vollmacht verwendet, nicht gengend berc k - sichtigt, daû die Rechtsinstitute der Bevollmchtigung nach § 164 BGB und der Ermchtigung nach § 185 BGB sich insoweit berschneiden, als sie es Drit ten ermglichen, durch rechtsgeschftliches Handeln auf den Rechtskreis eines anderen einzuwirken (vgl. Staudinger/Schilken, BGB [1995], Vorbem. zu §§ 164 ff. Rdn. 64; MnchKommBGB/Schramm, 4. Aufl., Vor § 164 Rdn. 39). Daher werden vor allem im Geschftsverkehr die verwandten Begriffe nicht immer begrifflich streng unterschieden. Die Revision beanstandet aber vor allem mit Recht, daû das Berufung s - gericht bei seiner Beurteilung den allgemein anerkannten Sinn und Zweck e i - ner Fhrungsklausel rechtsfehlerhaft unbercksichtigt gelassen hat. - 10 - Dieser besteht - worauf die Revision zutreffend hinweist - darin, die auf der Beteiligung mehrerer Versicherer beruhenden Schwierigkeiten bei der Handhabung des Versicherungsvertrags fr alle Beteiligten zu vereinfachen (vgl. Rmer/Langheid aaO § 58 Rdn. 6; Prlss/Martin aaO Vor § 58 Rdn. 3). Er liegt ersichtlich auch der im Streitfall zu beurteilenden Klausel zugrunde, nach deren Wortlaut die Klgerin mit einer umfassenden Wahrnehmung aller aus dem Vertragsverhltnis erwachsenden Aufgaben betraut ist. Die Geschftsf h - rungsbefugnis der Klgerin erstreckt sich nicht nur im Sinne einer passiven Vollmacht auf die Entgegennahme von Willenserklrungen, sondern nach § 1 Abs. 2, 1. Halbs. des Versicherungsvertrags auf "alle Geschfte und Recht s - handlungen, welche die Abwicklung des Vertragsverhltnisses mit sich bringt, sowie auf alle Rechtsstreitigkeiten, die auf das Vertragsverhltnis Bezug h a - ben". Das Bestreben nach einer vereinfachten Vertragsabwicklung wrde nur unvollkommen erreicht, wenn die Klgerin - was eine wortgetreue Auslegung des Begriffs der Vollmacht in der Fhrungsklausel allerdings nahelegen kn n - te - die der Versicherungsgemeinschaft zustehenden Regreûansprche pr o - zessual nur durch ein Handeln im Namen aller Mitversicherer durchsetzen knnte. Wren die prozessualen Befugnisse der Klgerin auf ein Handeln in Stellvertretung der Mitversicherer beschrnkt, mûte sie diese bei der Angabe der Parteibezeichnung offenlegen. Bei der Formulierung des Klageantrags mûte sie zudem dem Umstand Rechnung tragen, daû die Mitversicherer j e - weils nur im Verhltnis ihrer jeweiligen Haftungsquoten anteilig Anspruchsi n - haber geworden sind. Das ist von der Versicherungsgemeinschaft ersichtlich nicht gewollt. Die mitbeteiligten Gesellschaften haben sich bereit erklrt, von vornherein alle Schadensregulierungen sowie sonstigen Maûnahmen und Ve r - einbarungen, die die fhrende Gesellschaft trifft, als fr sie verbindlich anzue r - - 11 - kennen (vgl. § 1 Abs. 2, 2. Halbs. des Versicherungsvertrags). Im Falle eines Handelns in Stellvertretung fr die Mitversicherer wre eine solche Vertragse r - klrung berflssig gewesen, da sich die Verbindlichkeit des Vertreterhandelns fr den Vertretenen nach dem Wesen der Stellvertretung bereits unmittelbar aus § 164 Abs. 1 BGB ergibt. Die Erklrung zielt mithin ersichtlich auf den A n - wendungsbereich des § 185 BGB ab, der die Wirksamkeit des rechtsgeschf t - lichen Handelns eines Nichtberechtigten von der Einwilligung des Rechtsinh a - bers abhngig macht. Funktional entspricht die in Rede stehende Vertrag s - klausel einer gebruchlichen (vgl. Rmer/Langheid aaO § 58 Rdn. 6), an Nr. 19.2 SVS/RVS (in der Fassung vom 1. Januar 1995) angelehnten Proze û - fhrungsklausel, wonach ein von dem fhrenden Versicherer erstrittenes Urteil von den Mitversicherern als auch fr sie verbindlich anerkannt wird. Der Annahme einer Ermchtigung steht nicht entgegen, daû eine in Pr o - zeûstandschaft erhobene Klage schtzenswerte Interessen des Regre û - schuldners nachteilig berhren knnte. Denn der Prozeûgegner ist vor der Gefahr, wegen desselben Streitgegenstands sowohl von dem Rechtsinhaber als auch von dessen gewillkrtem Prozeûstandschafter mit einem Prozeû berzogen zu werden, durch den Einwand der Rechtshngigkeit und - nach rechtskrftigem Abschluû des einen Prozesses - durch den Einwand der Rechtskraft geschtzt (vgl. BGHZ 123, 132, 135 f.; BGH, Urt. v. 2.10.1987 - V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126 f.). bb) Das erforderliche schutzwrdige eigene Interesse an der Prozeûf h - rung folgt im Streitfall daraus, daû die von den Mitversicherern mit der umfa s - senden Schadensabwicklung beauftragte Klgerin im Umfang ihrer eigenen Haftungsquote wirtschaftlich vom Ausgang des Rechtsstreits profitiert. Das reicht zur Annahme eines eigenen schutzwrdigen Interesses an der Gelten d - - 12 - machung eines fremden Rechts im Wege der gewillkrten Prozeûstandschaft aus (vgl. BGHZ 119, 237, 242 - Universittsemblem; BGH, Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = NJW-RR 1995, 358 - Nicoline). 2. Die Abweisung der Klage erweist sich auch nicht aus anderen Gr n - den als richtig (§ 563 ZPO). Beim gegenwrtigen Sach - und Streitstand kann entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht davon ausgegangen we r - den, daû der deliktische Schadensersatzanspruch gemû § 852 BGB verjhrt ist. Nach § 209 Abs. 1 BGB wird die Verjhrung durch Klageerhebung se i - tens des Berechtigten unterbrochen. Die verjhrungsunterbrechende Wirkung tritt im Falle der gewillkrten Prozeûstandschaft erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist (vgl. BGHZ 78, 1, 6; 94, 117, 122; BGH, Urt. v. 16.9.1999 - VII ZR 385/98, WM 2000, 77, 78; MnchKommBGB/Grothe aaO § 209 Rdn. 14; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 209 Rdn. 10). Die Klgerin hat erstmals in ihrem Schriftsatz vom 31. August 1998 o f - fengelegt, daû sie nicht alleiniger Transportversicherer der S. AG ist. Sie hat diesem Schriftsatz einen Auszug aus dem maûgeblichen Versicherung s - vertrag beigefgt (§§ 1 und 2), aus dem sich mit der gebotenen Klarheit ergibt, daû die Klgerin nicht alleiniger Transportversicherer der S. AG ist. Denn in § 1 Abs. 1 des vorgelegten Vertragsauszugs heiût es "Versicherer sind die in der Anlage bezeichneten Gesellschaften. Fhrende Gesellschaft ist die ©A. © Versicherungs-Aktiengesellschaft Hamburg" (jetzige Klgerin). Hierauf wird im Schriftsatz der Klgerin vom 25. September 1998 lediglich nochmals Bezug genommen. Neues Vorbringen zur Prozeûfhrungsbefugnis der Klgerin findet - 13 - sich in diesem Schriftsatz nicht. Vor dem Eingang des Schriftsatzes vom 31. August 1998 bei Gericht war die gewillkrte Prozeûstandschaft fr die Pr o - zeûbeteiligten noch nicht erkennbar, weil die Klgerin bis zu diesem Zeitpunkt durchweg behauptet hatte, sie sei alleiniger Transportversicherer der S. AG. Ob der aus bergegangenem Recht geltend gemachte deliktische A n - spruch am 31. August 1998 bereits verjhrt war, lût sich nicht abschlieûend beurteilen, weil das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen dazu g e - troffen hat, wann die dreijhrige Verjhrungsfrist gemû § 852 Abs. 1 BGB zu laufen begonnen hat. 3. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Annahme des B e - rufungsgerichts, der Klgerin stnden keine vertraglichen Ansprche aus a b - getretenem Recht der W.-KG gegen die Beklagte zu, weil die Abtretung "sm t - licher Ansprche" durch die W.-Holding GmbH erfolgt sei. Mit Recht rgt die Revision, daû das Berufungsgericht verkannt hat, daû die W.-Holding GmbH ersichtlich im Namen der Auftraggeberin der Beklagten, der W.-KG, gehandelt hat. a) Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB wirkt eine Willenserklrung, die j e - mand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht abgibt, auch dann fr und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrcklich in dessen Namen abgibt, die Umstnde jedoch ergeben, daû sie im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Bei der Bestimmung des Erklrungsgehalts kommt es darauf an, wie sich die Erklrung unter Bercksichtigung aller Umstnde des Einzelfalls nach Treu und Glauben mit Rcksicht auf die Verkehrssitte fr einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklrungsempfngers darstellt. Von w e - sentlicher Bedeutung sind dabei vor allem die Interessenlage der beteiligten - 14 - Personen, der dem Rechtsverhltnis zugrundeliegende Lebenssachverhalt und der Geschftsbereich, zu dem der Erklrungsgegenstand gehrt (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.1975 - II ZR 120/74, WM 1976, 15, 16; Urt. v. 17.12.1987 - VII ZR 299/86, NJW-RR 1988, 475, 476). Diese anerkannten Auslegung s - grundstze hat das Berufungsgericht nicht gengend beachtet. b) Aus dem Schreiben vom 13. September 1995 ergibt sich, daû die W.- Holding GmbH smtliche Ansprche, die aus dem streitgegenstndlichen Transport gegen die Beklagte entstanden sind, abtreten wollte. Diese Angabe muûte die Klgerin als Erklrungsempfngerin vernnftigerweise so verstehen, daû es sich dabei um die vertraglichen Ansprche der im Betreff genannten "W. Spedition B. " - also der W.-Spedition GmbH & Co. KG - handelte. Denn eigene Ansprche der W.-Holding GmbH kamen aus Sicht der Klgerin nicht ernsthaft in Betracht. Sie lagen vor allem deshalb fern, weil sich die Funktion einer Holding-Gesellschaft im Regelfall darauf beschrnkt, Beteiligungen an anderen Unternehmungen zu halten und gegebenenfalls Leitungsfunktionen im Unternehmensverbund zu bernehmen (vgl. OLG Mnchen NJW 1998, 1406). Mithin handelte die W.-Holding GmbH mit der im Schreiben vom 13. September 1995 abgegebenen Abtretungserklrung erkennbar im Rechtskreis der W.-KG. Da die Klgerin davon ausgehen durfte, daû die W.-Holding GmbH den Rechtserfolg der von ihr vorgenommenen Abtretung auch herbeifhren wollte, lag es aus der Sicht der Klgerin nahe, daû die W.-Holding GmbH die Abtr e - tung als Vertreterin der W.-KG erklren wollte. Fr diese Annahme spricht auch der weitere Umstand, daû die W.-Holding GmbH ausweislich der im Briefkopf genannten Bezeichnung "Zentrale Versicherungsabteilung" erken n - bar arbeitsteilige Funktionen im Firmenverbund der selbstndigen Unterne h - men wahrgenommen hat. Die W.-Holding GmbH mûte allerdings mit Vertr e - tungsmacht gehandelt haben oder die W.-KG mûte die Abtretung nachtrglich - 15 - wirksam genehmigt haben (§ 185 Abs. 2 BGB). Hierzu hat das Berufungsg e - richt noch keine Feststellungen getroffen. c) Ebenso fehlt es zur Frage, ob ein vertraglicher Anspruch der Klgerin aus abgetretenem Recht der W.-KG verjhrt ist, bislang an tatrichterlichen Feststellungen. - 16 - III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klgerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverwe i - sen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Bscher
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