BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 5/00 vom 14. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Prof. Dr . Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke beschlossen: Die Anträge der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 23. Oktober 2001 auf Teilkostenentscheidung sowie auf Streitwertfestse t - zung hinsichtlich des nicht angenommenen Teils der Revision des Beklagten werden zurückgewiesen. Gründe : 1. Eine Vorabentscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, "soweit die Revision des Beklagten nicht angenommen worden ist", ist nicht veranlaßt; der Senat wird von Amts wegen über die gesamten Kosten des R e - visionsverfahrens in dem diese Instanz abschließenden Urteil eine Entsche i - dung treffen (vgl. Zöller/Herget, ZPO 22. Aufl. § 92 Rdn. 5 m.N.). 2. Eine gesonderte Wertfestsetzung für den nicht angenommenen Teil der Revision ist ebenfalls nicht veranlaßt, nachdem der Senat bereits mit B e - schluß vom 15. Oktober 2001 eine Streitwertfestsetzung für die relevanten Verfahrensabschnitte im Revisionsverfahren vorgenommen hat; daraus läßt sich der die Klägerin interessierende Wert des nicht angenommenen Teils der Revision unmittelbar ableiten. - 3 - 3. Fr die Bescheidung des auûerdem gestellten Antrags auf Erteilung eines Teilrechtskraftzeugnisses ist die Geschftsstelle gemû § 706 Abs. 1, 2. Variante ZPO zustndig. Rhricht Henze Goette Kurzwelly Mnke
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