BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 5/00 Verkündet am: 11. März 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesger ichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 11. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Za h - lung von (weiteren) 169.415,22 DM nebst Zinsen (Widerruf der Versorgungszusage / Direktversicherung) verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Anschlußberufung der Klg e - rin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Dü s - seldorf vom 4. August 1998 zurückgewiesen. Die Kosten der ersten und zweiten Instanz werden zu 35 % der Klgerin und zu 65 % dem Beklagten auferlegt. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trgt die Klgerin 13 %, der Beklagte 87 %. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klgerin und ihre alleinige persönlich haftende Gesellschafterin, die D. R. GmbH (nachfolgend: R. GmbH), sind Tochtergesell- schaften der R. Inc. in N.. Die Klgerin vertrieb - bis zu der zwi- schenzeitlich erfolgten Übertragung dieser Aufgabe auf ein anderes Unterne h - men - die Produkte des Kosmetikkonzerns R. in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagte war vom 1. Oktober 1967 bis zum 31. Mrz 1970 und vom 1. April 1975 bis zum 30. Juni 1993 in verschiedenen Funktionen bei deutschen Unternehmen des R.-Konzerns ttig. Im Mai 1983 wurde er zum alleinigen Geschftsfhrer der R. GmbH bestellt und leitete als solcher auch die Geschfte der Klgerin. Neben einem Jahresgehalt von zuletzt 390.000,00 DM brutto wurde ihm eine betriebliche Altersversorgung in Form mehrerer Direktversicherungen gewhrt. Das Anstellungsverhltnis bei der R. GmbH endete aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 22. April 1993 ("Severance Agreement") mit Ablauf des 30. Juni 1993. Der Beklagte erhielt eine Abfindung von 1,25 Mio. DM; außerdem wurde ihm die Stellung des Vers i - cherungsnehmers fr die von der R. GmbH abgeschlossenen Direktversi- cherungen bertragen, deren Rckkaufswert sich zum 1. Mai 1997 auf 429.789,00 DM belief. Durch Nachprfungen der neuen Geschftsfhrung der R. GmbH stellte sich spter heraus, daß die Klgerin ab 1987 auf Veran- lassung des Beklagten und des Controllers K. die L. GmbH (ei- nen sog. "Graumarktanbieter") mit R.-Produkten beliefert hatte, die ab- sprachegemß die Ware mit Gewinn an die Drogeriemarktkette Ro. weiterverußert und einen Teil der Erlöse auf indirektem Wege per Scheck dem Beklagten und dem Controller K. ausgekehrt hatte; auf diese Weise waren - 4 - in der Zeit von September 1987 bis Dezember 1994 dem Beklagten insgesamt 2.019.663,48 DM und Herrn K. 2.059.230,96 DM zugeflossen. Nach Widerruf der erteilten Versorgungszusage hat die Klgerin - teilweise aus abgetretenem Recht der R. GmbH - den Beklagten mit der Klage auf Übertragung der Rechte aus den Direktversicherungen, hilfsweise auf Erstattung der Rckkaufswerte, ferner auf Rckgewhr der Abfindung und der Aufwendungen fr sein Kraftfahrzeug, auf Schadensersatz fr die ihm und Herrn K. zugeflossenen Scheckzahlungen der L. GmbH und weiteren Schadensersatz in Anspruch genommen sowie Feststellung einer darber hi n - ausgehenden Ersatzpflicht begehrt. Das Landgericht hat den Beklagten zum Ersatz der von ihm und K. erlangten Scheckzahlungen in Hhe von insge- samt 4.078.894,44 DM sowie zur Zahlung weiterer 1.312.642,27 DM nebst Zi n - sen verurteilt und die weitergehende Klage - auch bezglich der Rckbertr a - gung der Leistungen aus der Versorgungszusage - abgewiesen. Nachdem be i - de Parteien im Umfang ihrer Beschwer das Landgerichtsurteil mit der Berufung angefochten haben, hat das Oberlandesgericht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der 4.078.894,44 DM nebst Zinsen besttigt und ihn weitergehend zum teilweisen Wertersatz in Hhe von 169.415,22 DM nebst Zinsen hinsich t - lich der widerrufenen Übertragung der Rechte aus den Direktversicherungen verurteilt; im brigen hat es die Klage unter Zurckweisung der weitergehe n - den Rechtsmittel abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt mit dem Ziel einer vollstndigen Klageabweisung. Der Senat hat das Rechtsmittel nur insoweit angenommen, als der Beklagte sich gegen die Ve r - urteilung zur Zahlung von 169.415,22 DM nebst Zinsen hinsichtlich der wide r - rufenen Versorgungszusage wendet. - 5 - Entscheidungsgrnde: Die Revision des Beklagten ist im Umfang der Annahme begrndet und fhrt insoweit zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO). Der von der Zedent in (R. GmbH) ausgesprochene "Wider- ruf" der - unstreitig - unverfallbaren Versorgungszusage entfaltet zu Lasten des Beklagten keine Rechtswirkungen. Die Klgerin kann sich im vorliegenden Fall aus den von der Zedentin eingegangenen Bindungen des Versorgungsversprechens - entgegen der A n - sicht des Berufungsgerichts - nicht unter Hinweis auf den Rechtsmiûbrauchs- einwand lsen. Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung sind Versorgung s - zusagen nur dann dem Rechtsmiûbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pe n - sionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daû sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachtrglich als wertlos oder z u - mindest erheblich entwertet herausstellt (Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452; Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 280). Diese mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts bereinstimmende Rech t - sprechung (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO m.w.N.) beruht auf der Erwgung, daû das Versorgungsversprechen Teil des von dem Dienstberec h - tigten geschuldeten Entgelts ist. Ebenso, wie durch eine fristlose Kndigung des Dienstverhltnisses die Vergtungspflicht des Dienstherrn nicht rckwi r - kend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende durch eine entsprechende Erklrung nicht von der Verpflichtung befreien, im Verso r - gungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergtung zu le i - sten. Insofern bewendet es vielmehr dabei, daû das Dienstverhltnis fristlos beendet und gegebenenfalls - so auch im vor liegenden Fall - Schadensersatz - 6 - gefordert werden kann. Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Dienstverpflichteten sich als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft den Rechtsmiûbrauc h - seinwand erheben. Dazu reicht es nach der gefestigten Senatsrechtsprechung nicht aus, daû ein wichtiger Grund fr die sofortige Beendigung des Anste l - lungsverhltnisses besteht oder daû das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoûen hat; vielmehr hat der Senat die entsprechende Vorau s - setzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Ve r - sprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil j e - denfalls dann die Grenze berschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand des Rechtsmiûbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO). Diese engen Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gefhrdete der vom Beklagten verursachte Schaden in Form der ihm und dem Controller K. durch die L. GmbH gewhrten "Provisionen" nicht die wirtschaftliche Grundlage der Klgerin oder der R. GmbH, sondern hielt sich in einem Rahmen, der bei Auûenrevisionen ber Jahre hinweg unentdeckt bleiben konnte. Der angebliche Niedergang der Kl - gerin ist dem Beklagten nicht anzulasten und steht in keinem Zusammenhang mit seinen Verfehlungen. Ob auch ohne eine Existenzgefhrdung der versorgungspflichtigen G e - sellschaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstnde seines Verhaltens und der extremen Hhe des von ihm angericht e - ten, wenngleich nicht zur Existenzgefhrdung fhrenden Schadens ausnahm s - weise den Rechtsmiûbrauchseinwand entgegenhalten lassen muû (vgl. - 7 - Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364, 365), bedarf hier keiner Entscheidung; denn solche auûerordentlichen Verhltnisse, die einer Durchsetzung des Versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen knnen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Die langjhrige Betriebs- treue des Beklagten kann angesichts seiner sogar whrend des Zeitraums se i - ner Verfehlungen erzielten Erfolge fr die Klgerin nicht als wertlos oder w e - sentlich entwertet bezeichnet werden. Rhricht Henze Goette Kurzwelly Mnke
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