BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 50/00Verkündet am: 24. Oktober 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja Computerwerbung IIUWG § 3Der in einer Fußzeile einer Werbeanzeige enthaltene Hinweis "Keine Mitnah-megarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend."kann geeignet sein, die beim Verbraucher durch die herausgestellte Bewerbungerweckte Erwartung, den beworbenen Artikel sofort mitnehmen zu können, zuzerstören.BGH, Urt. v. 24. Oktober 2002 - I ZR 50/00 - OLG DüsseldorfLG Krefeld - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 24. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2000 aufgeho-ben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Han-delssachen des Landgerichts Krefeld vom 1. Dezember 1998 wirdzurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind im Raum K. Wettbewerberauf dem Gebiet des Handels mit EDV-Hard- und Software nebst Zubehör. DerBeklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1 (im folgenden: die Be-klagte).In einem als Beilage zur W. Zeitung in K. vom 7. Mai 1998verteilten Prospekt bot die Beklagte auf der ersten Seite unter anderem eineaus Rechner, Tastatur und Bildschirm bestehende Personal-Computer-Anlagezum Preis von 1.999,-- DM wie nachstehend verkleinert wiedergegeben zumKauf an: - 4 - - 5 -Die Beklagte war am Tag des Erscheinens der Werbung nicht in der La-ge, die Computer-Anlage zu verkaufen, weil sie den zugehörigen Bildschirmnicht vorrätig hatte.Die Klägerin hat die Werbung daher als irreführend beanstandet. Sie hatbehauptet, die Beklagten hätten vorsätzlich gehandelt, da sie es zumindest inKauf genommen hätten, daß der Bildschirm tatsächlich nicht vorrätig sein wür-de. Das Vertriebssystem der Beklagten sei darauf angelegt, beworbene Artikelnicht vorrätig zu haben, um so die mit einer ausreichenden Bevorratung dereinzelnen Filialen verbundenen erheblichen Kosten zu sparen. Die Beklagtentreffe jedenfalls der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, da die konkrete Planung be-treffend den nicht vorrätigen Bildschirm zeitlich so knapp bemessen gewesensei, daß das damit verbundene Risiko beträchtlich gewesen sei. Die Beklagtenhätten die geschaltete Werbung zudem auch noch rechtzeitig zurücknehmenkönnen.Die Klägerin hat beantragt,I.die Beklagten1.unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen es zuunterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-bewerbs blickfangmäßig hervorgehobene Computergeräte zubewerben, soweit diese am Tag des Erscheinens der Wer-bung im Wirtschaftsraum K. nicht zur sofortigen Mitnahmevorrätig sind; - 6 -2.zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den Umfang derHandlungen gemäß Ziffer 1. zu erteilen, wobei die Auskunftnach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalender-vierteljahren aufzuschlüsseln ist;II.festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerinden Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Zif-fer I.1. entstanden ist und/oder entstehen wird.Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben unter anderemeingewandt, der Warenvorratsmangel sei von ihnen nicht zu vertreten. Eine Ir-reführung der beteiligten Verkehrskreise sei zudem ausgeschlossen gewesen,weil diese durch den Ausschluß der "Mitnahmegarantie" hinreichend und zu-treffend informiert worden seien.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das Oberlandesgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt.Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgendie Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet. Hierzu hates ausgeführt: - 7 -Der mit der Werbebeilage angesprochene Verkehrskreis gehe nach de-ren Inhalt davon aus, daß die komplette Anlage einschließlich Bildschirm zumZeitpunkt des Erscheinens des Prospekts in den Geschäftslokalen der Beklag-ten und damit auch in K. vorrätig sei und dem Interessenten zudem zur per-sönlichen Mitnahme ausgehändigt werden könne. Die Anlage werde neben nureinem weiteren Angebot, das sich aus den entsprechenden drei Bestandteilenzusammensetze, auf der ersten Seite des Werbeträgers besonders hervorge-hoben beworben. Eine Irreführung könnte zwar dann zu verneinen sein, wenndie Beklagten ohne ihr Verschulden und für sie unvorhergesehen in die Situati-on unzureichender Bevorratung geraten wären. Davon könne jedoch auch nachihrem eigenen Vortrag nicht ausgegangen werden. Eine Irreführung der ange-sprochenen Verkehrskreise werde auch nicht durch den Hinweis am Ende derersten Seite des Prospekts mit dem Inhalt "Keine Mitnahmegarantie. Sofernnicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend." ausgeschlossen. Einsolcher Hinweis könne eine ansonsten zu bejahende Irreführung i.S. des § 3UWG ausschließen, wenn er nach Inhalt und Aufmachung von den angespro-chenen Verkehrskreisen auch wahrgenommen werde und unmißverständlichzum Ausdruck bringe, daß der Interessierte nicht mit dem Vorrätigsein aller An-gebote eines konkreten Werbeträgers zur sofortigen Mitnahme rechnen könne.Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt.II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führtzur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung desdie Klage abweisenden Urteils erster Instanz.1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von der Revisionauch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Werbung der Beklagten fürdie zum persönlichen Gebrauch bestimmte Computeranlage auf der ersten - 8 -Seite der Werbebeilage für sich gesehen, das heißt ohne die Angaben am Endeder Seite, dem angesprochenen Verkehr den Eindruck vermittelt, die Anlage seiim Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung im Verkaufslokal vorrätig und stehedort zur sofortigen Mitnahme bereit (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94,GRUR 1996, 800, 801 = WRP 1996, 899 - EDV-Geräte; Urt. v. 4.2.1999- I ZR 71/97, GRUR 1999, 1011, 1012 = WRP 1999, 924 - Werbebeilage; Urt. v.17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 912 = WRP 2000, 1248 - Computer-werbung I, m.w.N.).2. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung desBerufungsgerichts, der am Ende der ersten Seite der Werbebeilage gegebeneHinweis schließe die Irreführungsgefahr nicht aus.a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, bei blickfangmäßig her-vorgehobenen PC-Angeboten insbesondere zum "Komplettpreis" erwarte derangesprochene Verkehr, wenn er innerhalb des gerade diesen Blickfang be-treffenden Angebots keine Einschränkung sehe, eine sofortige Mitnahmemög-lichkeit. Ein nicht unerheblicher Teil der Interessenten werde den Text der Fuß-zeile schlicht übersehen. Aber auch von denjenigen, die die Fußzeile wahrnäh-men, werde jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil die dortige Aussage nicht aufdie blickfangmäßig beworbenen Gegenstände beziehen. Diese Beurteilung hältder rechtlichen Überprüfung nicht stand.b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darfeine blickfangmäßig herausgestellte Angabe allerdings für sich genommen nichtunrichtig oder auch nur für den Verkehr mißverständlich sein. Eine irrtumsaus-schließende Aufklärung kann in solchen Fällen daher nur durch einen klarenund unmißverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat - 9 -und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt(BGH, Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 146/88, GRUR 1990, 1027, 1028 = WRP 1990,818 - incl. MwSt. I; BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; BGH GRUR2000, 911, 913 - Computerwerbung I). Hieran hat sich im Grundsatz auchnichts dadurch geändert, daß die Frage, in welchem Sinn eine Werbeaussagezu verstehen ist, nach der neueren, im Zeitpunkt des Erlasses des angefochte-nen Urteils allerdings noch nicht veröffentlichten Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofes nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verstän-digen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entspre-chend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen ist (vgl. BGH,Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517- Orient-Teppichmuster; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106,1108 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98,GRUR 2002, 182, 183 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Auf derGrundlage dieser Rechtsprechung ist auch die Frage zu beurteilen, ob eine irr-tumsausschließende Aufklärung am Blickfang teilhat.c) Im angefochtenen Urteil ist ausgeführt, ein nicht unerheblicher Teil deram Erwerb von PCs interessierten Verkehrskreise werde den vom Blickfangdeutlich abgesetzten und zu diesem auch farblich nicht gehörenden Text derFußzeile schlicht übersehen und ein weiterer nicht unerheblicher Teil der Inter-essenten werde ihm nicht entnehmen, daß möglicherweise sogar ein blick-fangmäßig beworbener Gegenstand von Anfang an nicht vorhanden sei. DieseBeurteilung stellt sich auf der Grundlage des nach der nunmehrigen Rechtspre-chung zugrundezulegenden Verbraucherleitbilds allerdings als erfahrungswidrigdar. Der im Streitfall gegebene Fußzeilenhinweis ist im Gegensatz zu demjeni-gen, der in dem der Senatsentscheidung "Computerwerbung I" zugrundelie-genden Fall erteilt worden ist (GRUR 2000, 911), geeignet, die beim Durch- - 10 -schnittsverbraucher durch die herausgestellte Bewerbung des Geräts zunächsteinmal erweckte Erwartung seiner sofortigen Verfügbarkeit zu zerstören. Aller-dings ist der im Streitfall gegebene Hinweis an derselben Stelle plaziert wie derHinweis in dem der Entscheidung "Computerwerbung I" zugrundeliegenden Fallund auch nicht wesentlich größer gedruckt als dieser. Er ist aber leicht lesbarund fällt sofort ins Auge. Im übrigen ist er deutlich prägnanter gefaßt, wobei ins-besondere ins Gewicht fällt, daß bei ihm gleich zu Beginn herausgestellt ist,daß keine Mitnahmegarantie gegeben wird. Es wird dabei nicht davon gespro-chen, daß eine Vielzahl von Waren angeboten werde. Damit liegt anders alsbeim Hinweis in dem der Entscheidung "Computerwerbung I" zugrundeliegen-den Fall auch nicht die Annahme nahe, "Keine Mitnahmegarantie" beziehe sichnicht auf die blickfangmäßig beworbenen Waren, sondern allein auf das sonsti-ge Warensortiment. Dementsprechend ist davon auszugehen, daß der durch-schnittlich informierte und verständige Durchschnittsverbraucher, der aufgrundder in Rede stehenden Werbung der Beklagten den Erwerb einer Computer-Anlage zum Preis von rund 2.000,-- DM, das heißt rund 1.000,-- nrzieht, auch den Fußzeilenhinweis wahrnimmt und aus ihm erkennt, daß dieComputer-Anlage nicht unbedingt zur sofortigen Mitnahme im Geschäftslokalder Beklagten zur Verfügung steht.III. Danach war auf die Revision das Urteil des Berufungsgerichts aufzu-heben und die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteildes Landgerichts zurückzuweisen. - 11 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.UllmannBornkammPokrantBüscherSchaffert
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