BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 50/02Verkündet am: 22. März 2004BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja GmbHG §§ 6, 35, 47 Abs. 1Sind die Gründungsgesellschafter einer GmbH kraft Sonderrechts Geschäfts-führer, sollen sie auch bei gleichzeitiger Tätigkeit als Geschäftsführer einerTochtergesellschaft nur eine einheitliche Vergütung erhalten und soll eine Än-derung ihrer Geschäftsführer-Anstellungsverträge nur einstimmig möglich sein,so hat der einzelne Gründungsgesellschafter einen Anspruch gegen den Mitge-sellschafter auf Unterlassung der Entgegennahme einer höheren als der ur-sprünglich vereinbarten Vergütung in der Tochtergesellschaft bis zu einer Neu-regelung durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß in der Muttergesellschaft.BGH, Urteil vom 22. März 2004 - II ZR 50/02 -OLG Schleswig LG Flensburg - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 1. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhrichtund die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohnfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats desSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom20. Dezember 2001 unter Zurückweisung des weitergehendenRechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dieUnterlassungsklage gegen die Beklagten zu 1 bis 3 (Hauptantragzu 1) abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der Kammer für Han-delssachen des Landgerichts Flensburg vom 27. Oktober 2000 aufdie Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamtwie folgt neu gefaßt:1.Die Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt, es zu unterlassen,Geschäftsführergehälter, Geschäftsführervergütungen, Tantie-men oder sonstige Gegenleistungen für die Geschäftsführertä-tigkeit bei den Beklagten zu 4, 5 und 6 entgegenzunehmen, bisein wirksamer Gesellschafterbeschluß der Beklagten zu 4 unterZustimmung des Klägers über die Neugestaltung der Ge-schäftsführergehälter ab dem 1. Januar 2000 vorliegt, mit Aus-nahme von Vergütungen und Leistungen in dem Umfang, wiesie die Beklagten zu 5 bzw. 6 aufgrund der mit den Beklagten - 3 -zu 1 bis 3 geschlossenen GeschäftsführeranstellungsverträgenEnde des Jahres 1999 geschuldet haben.2.Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4 vom30. August 2000 zu Ziffer 3 des Protokolls gefaßte Beschlußwird für nichtig erklärt.3.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtskostenund außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagtenzu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu 30 %, die Beklagte zu 4 zu 3 %und der Kläger zu 67 %.Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtli-chen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3 tragen diese zu je 67 % undder Kläger zu je 33 %.Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtli-chen Kosten der Beklagten zu 4 tragen diese zu 3 % und der Klä-ger zu 97 %.Die im Revisionsverfahren angefallenen Gerichtskosten undaußergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1bis 3 als Gesamtschuldner zu 33 % und der Kläger zu 67 %. - 4 -Die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Ko-sten der Beklagten zu 1 bis 3 tragen diese zu je 67 % und derKläger zu je 33 %.Die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Ko-sten der Beklagten zu 4 und die gesamten außergerichtlichen Ko-sten der Beklagten zu 5 und 6 trägt der Kläger.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger und die Beklagten zu 1 bis 3 gründeten mit Vertrag vom14. Juli 1996 die Beklagte zu 4. In § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages heißtes:"Die vier Gründungsgesellschafter sind berechtigt, ihre Berufungals Geschäftsführer kraft Sonderrechtes zu verlangen. DiesesSonderrecht ist unübertragbar und geht auch nicht auf denRechtsnachfolger am Gesellschaftsanteil über. Die Geschäftsfüh-rer kraft Sonderrechtes können nur aus wichtigem Grund durcheinstimmigen Gesellschafterbeschluß abberufen werden. Ent-sprechendes gilt für die Gestaltung und Änderung der Ge-schäftsführerverträge." - 5 -Die Beklagte zu 4 sollte lediglich eine Holdinggesellschaft sein. Das ope-rative Geschäft sollte durch zwei noch zu gründende Tochtergesellschaften, dieBeklagten zu 5 und 6, geführt werden. Nach § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsver-trages der Beklagten zu 4 sollte die Bestellung und Abberufung von Ge-schäftsführern sowie die Gestaltung von Geschäftsführerverträgen sowohl beider Beklagten zu 4 als auch bei den Beteiligungsunternehmen durch Beschlußder Gesellschafter mit einer Stimmenmehrheit von ¾ erfolgen.In der ersten Gesellschafterversammlung vom 14. Juli 1996 faßten dieGesellschafter folgenden Beschluß:"Jeder Geschäftsführer erhält nur ein Gehalt, auch wenn er fürmehrere Gesellschaften tätig ist. Für die Zeit ab 1. September1996 bis zum 31. Dezember 1999 werden folgende Bruttovergü-tungen fest vereinbart: H. K., N. Ku. und Ha.-He. S. jeweils 13.750,00 DM monatlich undW. R. 4.000,00 DM monatlich. ..."Die Beklagten zu 1 und 2 wurden in der Folgezeit zu Geschäftsführernder Beklagten zu 5, der Beklagte zu 3 wurde zum Geschäftsführer der Beklag-ten zu 6 bestellt. Am 14. August bzw. 27. September 1996 wurden Anstellungs-verträge zwischen den Beklagten zu 1 und 2 und der Beklagten zu 5 sowie zwi-schen dem Beklagten zu 3 und der Beklagten zu 6 geschlossen. Darin wurdendie in dem Gesellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996 festgelegten Vergütungenvereinbart. In der Folgezeit zahlten die Beklagten zu 5 bzw. 6 diese Vergütun-gen an die Beklagten zu 1 bis 3. Der Kläger erhielt sein Geschäftsführergehaltvon der Beklagten zu 4. - 6 -Im Dezember 1999 setzten die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesellschafterder Beklagten zu 4 eine Beschlußvorlage in Umlauf, der zufolge das Gehalt desBeklagten zu 2 auf 17.750,00 DM pro Monat erhöht werden sollte und außer-dem alle drei Beklagten eine Tantieme in Höhe von 15 % des Jahresgewinnsder von ihnen geleiteten Tochtergesellschaften erhalten sollten, während eineVergütung für den Kläger nicht mehr vorgesehen war. Der Kläger weigerte sich,an der Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren mitzuwirken. Darauf-hin wurden am 12. Januar, 16. Juni und 30. August 2000 Gesellschafterver-sammlungen der Beklagten zu 4 abgehalten. Jedenfalls in der Versammlungvom 30. August 2000 wurde mit den Stimmen der Beklagten zu 1 bis 3 und ge-gen die Stimme des Klägers ein Beschluß mit dem Inhalt der schriftlichen Be-schlußvorlage gefaßt.Seit dem 1. Januar 2000 erhält der Kläger kein Geschäftsführergehaltmehr, während den Beklagten zu 1 bis 3 Gehälter und Tantiemen entsprechendder Beschlußvorlage ausgezahlt werden.Der Kläger verlangt von den Beklagten, die Auszahlung bzw. Entgegen-nahme von Geschäftsführergehältern, Tantiemen und sonstigen Gegenleistun-gen für die Geschäftsführertätigkeit bei den Beklagten zu 4, 5 und 6 - mit Aus-nahme der Erstattung nachgewiesener Auslagen - zu unterlassen, bis ein wirk-samer Gesellschafterbeschluß der Beklagten zu 4 über die Neugestaltung derGeschäftsführergehälter ab 1. Januar 2000 vorliegt. Im übrigen erhebt er- teilweise im Wege von Hilfsanträgen - Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklagen inbezug auf die verschiedenen Gesellschafterbeschlüsse. Zur Begründung berufter sich auf den Gesellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996 und meint, eine Er-höhung der Vergütungen wie auch die Streichung seiner eigenen Vergütungkönne nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß erfolgen. - 7 -Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben, weiter fest-gestellt, daß das Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4vom 16. Juni 2000 unrichtig und im übrigen nichtig sei und schließlich den inder Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4 vom 30. August 2000 ge-faßten Beschluß über die Geschäftsführervergütungen für nichtig erklärt. Aufdie Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Ur-teil in bezug auf den Gesellschafterbeschluß vom 30. August 2000 aufrechter-halten und die Klage im übrigen abgewiesen.Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Unterlassungsanspruch wei-ter und beantragt hilfsweise, einen etwaigen im schriftlichen Umlaufverfahrender Gesellschafter der Beklagten zu 4 am 7. Dezember 1999 festgestellten Ge-sellschafterbeschluß über die Geschäftsführervergütungen für nichtig zu erklä-ren.Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers führt teilweise zum Erfolg.I. 1. Das Berufungsgericht hat den von dem Kläger geltend gemachtenUnterlassungsanspruch für unbegründet gehalten und dazu ausgeführt: Hin-sichtlich der Beklagten zu 1 bis 3 und der Beklagten zu 5 und 6 fehle es demKläger an der Aktivlegitimation. Die Vergütungsansprüche der Beklagten zu 1bis 3 ergäben sich aus den mit den Beklagten zu 5 bzw. 6 geschlossenen Ge-schäftsführerverträgen. Auf diese könne nur die Beklagte zu 4 als die alleinigeGesellschafterin der Beklagten zu 5 und 6 einwirken, nicht aber der Kläger. DieRegelung der Geschäftsführervergütung in dem Gesellschafterbeschluß vom - 8 -14. Juli 1996 betreffe nur das Verhältnis der Gesellschafter der Beklagten zu 4.Für die Entscheidung, in welcher Weise die Beklagte zu 4 ihren Einfluß bei denBeklagten zu 5 und 6 geltend zu machen habe, reiche ein Gesellschafterbe-schluß mit einfacher Mehrheit aus. Der Kläger könne daher gegen die Stimmender Beklagten zu 1 bis 3 die Ausgestaltung der Geschäftsführerverträge bei denBeklagten zu 5 und 6 nicht beeinflussen.2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Abweisung der Unterlassungs-klage in bezug auf die Beklagte zu 4. Die Beklagte zu 4 hat weder in der Ver-gangenheit Geschäftsführergehälter an die Beklagten zu 1 bis 3 ausgezahlt,noch steht das für die Zukunft zu erwarten.b) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht die gegen die Beklagtenzu 5 und 6 gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen. Der Kläger hat gegendie Beklagten zu 5 und 6 keinen Anspruch darauf, daß diese keine oder nurGeschäftsführervergütungen in bestimmter Höhe auszahlen. Zwischen demKläger und den Beklagten zu 5 und 6 bestehen keine unmittelbaren Rechtsbe-ziehungen. Der Kläger ist nicht Gesellschafter der Beklagten zu 5 und 6. Damitscheidet entgegen der Auffassung der Revision auch eine actio pro socio aus.Aufgrund besonderer gesellschafts- oder schuldrechtlicher Beziehungen kannein Gesellschafter zwar einen Mitgesellschafter im eigenen wie auch im Inter-esse der Gesellschaft in Anspruch nehmen (Sen.Urt. v. 28. Juni 1982- II ZR 199/81, ZIP 1982, 1203; v. 14. Mai 1990 - II ZR 125/89, NJW 1990,2627, 2628). Nicht aber kann der Gesellschafter aufgrund des Gesellschafts-verhältnisses einen Anspruch gegen Tochtergesellschaften geltend machen, andenen er nicht selbst als Gesellschafter beteiligt ist. - 9 -c) Überwiegend begründet ist die Revision dagegen in bezug auf die Be-klagten zu 1 bis 3. Als Mitgesellschafter des Klägers sind die Beklagten zu 1 bis3 diesem gegenüber verpflichtet, auch nach Ablauf des in dem Gesellschafter-beschluß vom 14. Juli 1996 festgelegten Zeitraums bis zum 31. Dezember 1999keine höheren Geschäftsführervergütungen zu vereinnahmen als in diesemGesellschafterbeschluß festgelegt, solange die Gründungsgesellschafter derBeklagten zu 4 keinen anderweitigen einstimmigen Beschluß gefaßt haben.Dieser Anspruch ergibt sich auf der Grundlage der gesellschaftlichen Treue-pflicht aus § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit dem Ge-sellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996.Nach diesen Regelungen darf den Gründungsgesellschaftern der Be-klagten zu 4 für ihre Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten zu 4 und denTochtergesellschaften nur jeweils eine Vergütung ausgezahlt werden, die Höhedieser Vergütungen ist festgelegt und eine Änderung ist nur durch einstimmigenBeschluß der Gründungsgesellschafter möglich. Zwar bestimmt § 8 Abs. 3 desGesellschaftsvertrages der Beklagten zu 4, daß die Gestaltung von Geschäfts-führerverträgen bei der Beklagten zu 4 und den Beteiligungsunternehmen durchGesellschafterbeschluß mit ¾-Mehrheit erfolgen könne. Dieser Vorschrift gehtaber - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ange-nommen hat - die Regelung in § 5 Abs. 4 vor. Danach kann eine Änderung derGeschäftsführerverträge bezüglich der vier Gründungsgesellschafter nur durchderen einstimmigen Gesellschafterbeschluß erfolgen.An diese Regelung sind die Beklagten zu 1 bis 3 im Verhältnis zu demKläger gebunden. Damit sind sie auch verpflichtet, sich bis zu einer neuen ein-stimmigen Festlegung der Vergütungshöhe keine höheren als die in dem Be- - 10 -schluß vom 14. Juli 1996 festgelegten - bzw. in der Folgezeit einstimmig ange-paßten - Geschäftsführervergütungen auszahlen zu lassen. Entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts kommt es dabei nicht darauf an, daß sich ent-sprechende Ansprüche aus den Geschäftsführeranstellungsverträgen zwischenden Beklagten zu 1 bis 3 und den Beklagten zu 5 und 6 ergeben. Die Unterlas-sungspflicht der Beklagten zu 1 bis 3 beruht auf ihrer Verbindung mit dem Klä-ger als Gesellschafter der Beklagten zu 4.Ein einstimmiger Gesellschafterbeschluß über die Höhe der Vergütungenab dem 1. Januar 2000 ist noch nicht gefaßt worden. Auch sonst ist die Vergü-tungshöhe nicht festgelegt worden. Im Dezember 1999 ist im schriftlichen Um-laufverfahren - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - ebensowenig ein Beschluß gefaßt worden wie in der Gesellschafterversammlung vom12. Januar 2000, ein etwaiger Beschluß in der Gesellschafterversammlung vom16. Juni 2000 ist - was nicht mehr im Streit steht - durch die nachfolgende Be-schlußfassung in der Gesellschafterversammlung vom 30. August 2000 gegen-standslos geworden, und der Beschluß vom 30. August 2000 ist von den Vorin-stanzen - unangefochten - für nichtig erklärt worden.Anders als das Landgericht gemeint hat, kann aus dem Ablauf des indem Gesellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996 vorgesehenen Zeitraums biszum 31. Dezember 1999 aber nicht gefolgert werden, daß die Beklagten zu 1bis 3 keinerlei Vergütung mehr zu beanspruchen hätten. Vielmehr ist der Be-schluß nach der Interessenlage der Parteien dahin auszulegen, daß jedenfallsdie dort festgelegten oder später einstimmig angepaßten Vergütungen fortzu-zahlen sind. Es kann dagegen nicht angenommen werden, daß die Parteien fürden Fall, daß sie sich nicht auf eine neue Vergütungshöhe würden einigen kön-nen, auch die bis dahin geschuldeten Vergütungen entfallen lassen und sich auf - 11 -einen Streit über die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB einlassen woll-ten.II. Über den Hilfsantrag, einen etwaigen im schriftlichen Umlaufverfahrender Gesellschafter der Beklagten zu 4 am 7. Dezember 1999 festgestellten Ge-sellschafterbeschluß über die Geschäftsführervergütungen für nichtig zu erklä-ren, ist nicht zu entscheiden. Dem Hauptantrag ist zwar nur teilweise stattgege-ben worden. Damit ist die Rechtsauffassung des Klägers zu der Unwirksamkeitder Gesellschafterbeschlüsse aber bestätigt. Bei sinngemäßer Auslegung istdamit der Hilfsantrag gegenstandslos geworden.III. Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertbeschlüsse desLandgerichts und des Oberlandesgerichts vom 12. Februar und 21. März 2001sowie des Senats vom 1. Dezember 2003 festgesetzt auf1.360.394,31 nrnn !(das ist der 3,5 fache Jahresbetrag der von dem Unterlassungsantrag betroffe-nen Vergütungen der Beklagten zu 1 bis 3 in Höhe von zweimal 13.750,00 DMund einmal 17.750,00 DM = 971.710,22 "#!n$%& '(%)+*($,.- % für die bei-den Anfechtungsklagen) und auf971.710,22 /0*Revísionsverfahren. - 12 -Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3, 5 und 6 sind je-doch auch für den ersten und zweiten Rechtszug nur nach einem Streitwert inHöhe von971.710,22 zu berechnen.RöhrichtGoetteKraemerGrafStrohn
Full & Egal Universal Law Academy