BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 50/03 vom23. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick undDörrbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom7. Januar 2003 - 21 U 361/01 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 122.710,05 Gründe: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2ZPO) liegen nicht vor. Die von der Beschwerde vermißte informatorische Anhö-rung oder Parteivernehmung aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zumumstrittenen Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs war hier prozessual nicht ge-boten. Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung des streitigen Gesche-hens nicht von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1999, 363,364) und des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 2531, 2532) abgewi-chen. - 3 -Die Frage, ob und welche Weisungen der Kläger bei der telefonischenBuchung seiner Reise in bezug auf den Einsatz seiner VISA-Card erteilt hatte,war nicht unmittelbar Gegenstand der Beweisaufnahme. Zum Inhalt eines spä-teren Gesprächs, das den Einsatz der für die Zahlung des Reisepreises ver-wendeten TUI-Service-Card betraf, hat das Landgericht die Zeugen D. undA. F. vernommen und den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich an-gehört. Das Berufungsgericht hat den Zeugen D. F. erneut vernommenund ist in seiner Hilfsbegründung dem Landgericht in der Würdigung gefolgt,daß der Kläger die von ihm behauptete Weisung, die VISA-Card einzusetzen,nicht bewiesen habe. Mit Rücksicht darauf, daß hierfür aus der Sphäre desKlägers weitere Indizien sprachen - trotz Kenntnisnahme des nach der Reise-bestätigung von der Beklagten vorgesehenen Einsatzes der TUI-Service-Cardhat sich der Kläger nicht auf eine abweichende Weisung berufen; Quittierungdes Erhalts des Eigenanteils der Beklagten an der Versicherungsleistung ihrerHaftpflichtversicherung, ohne daß dieser Betrag gezahlt worden wäre -, war dieerneute persönliche Anhörung des Klägers oder seine Parteivernehmung nach§ 448 ZPO in der Berufungsinstanz nicht geboten. - 4 -Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragenzum Abweichen von einer erteilten Weisung sind danach nicht entscheidungs-erheblich.RinneWurmStreckSchlickDörr
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