BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZR 50/03 vom4. März 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2004 durch denVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffertbeschlossen:Der Antrag der Beklagten, ihr für die Durchführung des Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen unddie Rechtsanwälte beizuordnen, wird abgelehnt,weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg bietet.Gründe: I. Das Landgericht hat die Beklagte dazu verurteilt, die Internet-Domain"" auf die Klägerin zu übertragen und der Umschreibung auf diese ge-genüber der DENIC zuzustimmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klä-gerin habe zwar die geltend gemachten kennzeichenrechtlichen Ansprüchenicht schlüssig vorgetragen, aber einen vertraglichen Anspruch auf Übertragungder Domain. Die Frage, ob namensrechtliche Ansprüche bestehen, hat dasLandgericht dahinstehen lassen.Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts im Ergebnis und inder Begründung bestätigt. - 3 -II. Die Beklagte will mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend ma-chen, daß die Behandlung der Rechtssache durch die für Markensachen zu-ständigen Gerichte und Spruchkörper anstelle der ihrer Auffassung nach zu-ständigen Gerichte und Spruchkörper für "Vertragssachen" gegen die inArt. 101 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG niedergelegten Grundsätze verstoße, wonachAusnahmegerichte unzulässig seien und niemand seinem gesetzlichen Richterentzogen werden dürfe.Die Beklagte berücksichtigt dabei allerdings nicht, daß der in der hiereinschlägigen Zuständigkeitsvorschrift des § 140 Abs. 1 MarkenG legaldefi-nierte Begriff der Kennzeichenstreitsachen ("alle Klagen, durch die ein An-spruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltendgemacht wird") im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift weit auszulegen ist(vgl. KG GRUR 2000, 803; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 140 Rdn. 5m.w.N.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Bezug zum Markengesetzdergestalt, daß das Rechtsverhältnis, aus dem der geltend gemachte Anspruchabgeleitet wird, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt. Dementspre-chend fallen unter § 140 Abs. 1 MarkenG außer den unmittelbar aus den Be-stimmungen des Markengesetzes abgeleiteten gesetzlichen Ansprüchen (vgl.dort §§ 14-19, 44, 55 [49, 51], 101, 128, 135) auch alle Ansprüche aus rechts-geschäftlichen Erklärungen und Vereinbarungen, die - wie z.B. Streitigkeitenaus Übertragungen, Belastungen, Gestattungen oder Lizenzen nach den§§ 27-31 MarkenG - im Markengesetz, sei es auch nur teilweise, geregelt sind.Gleiches gilt für Ansprüche aus im Markengesetz nicht ausdrücklich geregeltenRechtsgeschäften über geschäftliche Beziehungen, die - wie etwa Abgren-zungsvereinbarungen oder Vergleichsverträge zur Beilegung von Verletzungs-prozessen - an das Entstehen und/oder den Inhalt des Kennzeichenrechts nach - 4 -den Regelungen des Markengesetzes anknüpfen. Dementsprechend sind alleStreitigkeiten aus vertraglichen Vereinbarungen, deren Gegenstand die Inha-berschaft an oder die Rechte aus einem Kennzeichenrecht bilden, Kennzei-chenstreitsachen i.S. des § 140 Abs. 1 MarkenG (Ingerl/Rohnke aaO § 140Rdn. 5). Maßgeblich ist dabei die objektiv-rechtliche Einordnung der insoweitals zutreffend zu unterstellenden tatsächlichen Behauptungen des Klägers,nicht dagegen, ob sich für die gerichtliche Entscheidung kennzeichenrechtlicheFragen letztendlich als erheblich erweisen (Ingerl/Rohnke aaO § 140 Rdn. 6m.w.N.).Nach diesen Grundsätzen waren das von der Klägerin angerufene Land-gericht und das Berufungsgericht als Kennzeichenstreitgerichte zur Entschei-dung über die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche berufen. Die Kläge-rin hatte in der Klageschrift vom 23. Juni 2000 unter anderem vorgetragen, siesei Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter derNr. 399 09 876 eingetragenen Marke "Ritter" und könne auch aus dieser dieFreigabe der im Streit befindlichen Domain "" verlangen. Sie hat diesenVortrag in ihrem weiteren, bei Gericht am 19. Dezember 2000 eingegangenenSchriftsatz wiederholt und ergänzt, wobei sie den Klageanspruch nunmehr zu-gleich auch auf § 15 MarkenG gestützt hat. Die Klägerin hat die Klage inschlüssiger Weise auch auf eine kennzeichenrechtliche Grundlage gestellt. - 5 -III. Aus den Ausführungen zu vorstehend II. folgt zugleich, daß der be-schließende Senat gemäß der Nr. 2 seiner geschäftsverteilungsplanmäßigenZuständigkeit ("Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des gewerblichen Rechts-schutzes, soweit sie nicht dem X. Zivilsenat zugewiesen sind") zur Entschei-dung der vorliegenden Streitsache berufen ist.Ullmannv. Ungern-SternbergBornkammPokrantSchaffert
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