BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 50/05 vom 21. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Galke beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kob-lenz vom 25. Januar 2005 - 3 U 1370/03 - wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen. Gegenstandswert: 36.557,37 200 Gr374nde: Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Rechtsfehler-frei hat das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen der Amts-pflichtverletzung des Beklagten zu 2 und den Schadenspositionen "Wert des Anteils an der r374ck374bertragenen Teilfl344che" und "Wertminderung durch Geb344u-de auf dem Nachbargrundst374ck" verneint. Es besteht kein Anhalt daf374r, dass der Verk344ufer ohne die Amtspflichtverletzung einen Miteigentumsanteil an der Gesamtfl344che des Grundst374cks zu demselben Preis an die Kl344ger verkauft h344t- - 3 - te. Auf die Grunds344tze 374ber die Schadensberechnung bei Aufkl344rungspflichtver-letzungen durch den Vertragsgegner k366nnen sich die Kl344ger im Verh344ltnis zum Urkundsnotar ersichtlich nicht berufen. Von einer weiteren Begr374ndung sieht der Senat gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. Schlick Wurm Kapsa D366rr Galke Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 02.10.2001 - 3 O 53/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2005 - 3 U 1370/03 - Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 02.10.2001 - 3 O 53/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2005 - 3 U 1370/03 -
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