BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL I ZR 50/05 Verk374ndet am: 14. Juni 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja WA 1955 Art. 30 Abs. 1 Dem frachtbriefm344337igen Empf344nger des Transportgutes k366nnen bei Verlust oder Besch344digung des Gutes auch gegen den Unterfrachtf374hrer, der nicht auf-einanderfolgender Frachtf374hrer i.S. von Art. 30 Abs. 1 WA 1955 ist, eigene Schadensersatzanspr374che zustehen (Aufgabe von BGHZ 116, 15 [zu Art. 34 CMR]). BGH, Vers.-Urt. v. 14. Juni 2007 - I ZR 50/05 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Juni 2007 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 28. Februar 2005 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt das beklagte Luftfahrtunternehmen wegen Besch344di-gung von Transportgut auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. 1 Die Kl344gerin ist Transportversicherer der Fu. GmbH in W. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin), die mit hochwertigen optischen Ge- 2 - 3 - r344ten handelt. Ihr Auslieferungslager unterh344lt die Versicherungsnehmerin bei der K. GmbH in D374sseldorf (im Weiteren: K.-GmbH), die f374r sie auch als Empfangsspediteurin t344tig ist. 3 Die Versicherungsnehmerin kaufte am 17. August 2001 bei der F. P. O. Co. Ltd. in Japan neben anderen Ger344ten ein Endoskop und ein TV- Objektiv. 334ber den Transport der Sendung von Japan nach Deutschland stellte die Ki. Inc. in Japan am 17. August 2001 einen House Air Waybill (HAWB) aus, in den sie sich als Luftfrachtf374hrerin eingetragen hat. Als Empf344ngerin der Sendung ist die K.-GmbH, als Absenderin ist die Verk344uferin F. P. O. eingetragen. Die Ki. Inc. 374bernahm die aus 32 Kolli bestehende Warensendung in Tokio und f374gte der Sendung weitere drei Kartons hinzu. Mit der Bef366rderung der nunmehr aus 35 Kolli bestehenden Sendung von Tokio nach Deutschland beauftragte sie die Beklagte. 334ber diesen Frachtvertrag stell-te die Beklagte am 17. August 2001 einen Master Air Waybill (MAWB) aus, in dem als Absender und Agent des Luftfrachtf374hrers die Ki. Inc. sowie als Empf344ngerin der Sendung die K.-GmbH eingetragen sind. 4 Nach Eintreffen der Warensendung am 23. August 2001 auf dem Flugha-fen in D374sseldorf stellte die Fl. GmbH eine Besch344di- gung der Sendung fest und versah den MAWB mit dem Stempelaufdruck "Tat-bestand des Schadens aufgenommen". Die K.-GmbH, die die Warensendung am 24. August 2001 bei der Fl. GmbH abholte, ver- merkte auf ihrem eigenen Lieferschein ebenfalls eine Besch344digung der Sen-dung. Nach deren Empfangnahme stellte sich heraus, dass an dem Endoskop und an dem TV-Objektiv ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten war, der sich auf insgesamt 12.631,60 200 belief. Diese Schadenssumme sowie Gutach- 5 - 4 - terkosten in H366he von 425,60 200 verlangt die Kl344gerin von der Beklagten ersetzt. Sie hat ihre Klage zum einen auf einen Forderungs374bergang gem344337 247 67 Abs. 1 VVG und zum anderen auf Abtretungserkl344rungen der Versicherungs-nehmerin und der K.-GmbH gest374tzt. 6 Die Kl344gerin hat behauptet, sie habe ihre Versicherungsnehmerin in H366-he der geltend gemachten Ersatzforderung entsch344digt. Die Sch344den am En-doskop sowie am TV-Objektiv seien w344hrend der von der Beklagten durchge-f374hrten Luftbef366rderung durch unsachgem344337e Behandlung des Gutes verur-sacht worden. Die Kl344gerin hat beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.057,20 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass der Schaden w344hrend ihrer Gewahrsamszeit eingetreten sei. Die Stauchung der Pakete k366nne bereits bei der Zusammenstellung der Warensendung durch den Absender geschehen sein. 8 Das Landgericht hat der Klage in H366he von 68,93 200 (H366chstbetragshaf-tung gem344337 Art. 22 Abs. 2 WA 1955) stattgegeben und sie im 334brigen abge-wiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. 9 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Kl344-gerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang noch nicht entsprochen worden ist. Die Beklagte war in der m374ndlichen Verhandlung des Senats trotz 10 - 5 - ordnungsgem344337er Ladung nicht vertreten. Die Kl344gerin beantragt, 374ber die Re-vision durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r unbegr374ndet erachtet. Dazu hat es ausgef374hrt: 11 Der Kl344gerin st374nden gegen die Beklagte wegen der streitgegenst344ndli-chen Sch344den selbst dann keine Schadensersatzanspr374che zu, wenn festst374n-de, dass die Beklagte die Besch344digung leichtfertig verursacht h344tte. Die Kl344ge-rin leite ihre Schadensersatzanspr374che aus 374bergegangenem und abgetrete-nem Recht der Versicherungsnehmerin sowie aus abgetretenem Recht der K.-GmbH her. Beiden Unternehmen h344tten jedoch keine Schadensersatzan-spr374che gegen die Beklagte zugestanden. Die Versicherungsnehmerin sei we-der Vertragspartnerin der Beklagten noch Empf344ngerin der hier in Rede ste-henden Warensendung gewesen. Ihr k366nnten mithin keine frachtvertraglichen Schadensersatzanspr374che gegen die Beklagte zustehen. Die K.-GmbH sei zwar nach dem von der Beklagten ausgestellten MAWB frachtbriefm344337ige Empf344ngerin der Warensendung gewesen. Ihr h344tten jedoch gleichwohl keine Schadensersatzanspr374che aus Art. 18 i.V. mit Art. 13 WA in der Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955) gegen die Beklagte zugestanden. 12 Die Beklagte sei in Bezug auf den streitgegenst344ndlichen Transport le-diglich Unterfrachtf374hrerin gewesen. Vertragliche Luftfrachtf374hrerin sei die Ki. Inc. aus Tokio gewesen, die von der Verk344uferin der Ger344te mit der Bef366rderung der in Rede stehenden Sendung beauftragt worden 13 - 6 - sei. Gegen den Unterfrachtf374hrer, der nicht nachfolgender Frachtf374hrer i.S. des Art. 30 WA 1955 sei, st374nden einem Empf344nger keine Schadensersatzanspr374-che wegen Besch344digung oder Verlustes von Transportgut zu. Da die Kl344gerin keine Umst344nde vorgetragen habe, aus denen sich ergeben k366nnte, dass die Beklagte gem344337 Art. 30 WA 1955 Vertragspartnerin der Auftraggeberin des Hauptfrachtf374hrers geworden sein k366nnte, k366nne die Beklagte weder von der Absenderin noch von der Empf344ngerin der Ware auf Schadensersatz in An-spruch genommen werden. Ein Schadensersatzanspruch der K.-GmbH gegen die Beklagte gem344337 den Bestimmungen des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen von Guadalajara vom 18. September 1961 (ZAG - BGBl. 1963 II, S. 1159) komme ebenfalls nicht in Betracht. Das ZAG finde nur dann Anwendung, wenn sowohl der Staat, in dem der Abflugort liege, als auch das Land, in dem das Gut ver-einbarungsgem344337 abgeliefert werden m374sse, dieses internationale Abkommen ratifiziert h344tten. Japan geh366re nicht zu den Vertragsstaaten des Zusatzabkom-mens. 14 II. Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 15 1. 334ber die Revision ist, da die Beklagte trotz ordnungsgem344337er Ladung im Revisionstermin nicht vertreten war, auf Antrag der Kl344gerin durch Vers344um-nisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der S344umnis, sondern beruht auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). 16 2. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die von der K.-GmbH an die Kl344gerin abgetretenen Schadensersatzanspr374che, nicht auch die von der Versicherungsnehmerin abgetretenen oder kraft Gesetzes auf die Kl344gerin 17 - 7 - 374bergegangenen Anspr374che. Denn die Revision wendet sich ausschlie337lich gegen die Verneinung von Anspr374chen der K.-GmbH gegen die Beklagte durch das Berufungsgericht. Sie bringt vor, der Frachtvertrag zwischen der Ki. Inc. und der Beklagten m374sse als selbst344ndiger Vertrag ange- sehen werden mit der Folge, dass die K.-GmbH gem344337 Art. 30 WA 1955 Scha-densersatzanspr374che geltend machen k366nne. 3. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenst344ndliche Schadensfall dem Haftungsregime des Warschauer Ab-kommens in der Fassung von 1955 unterf344llt. Das Abkommen gilt gem344337 Art. 1 Abs. 1 Satz 1 WA 1955 f374r jede entgeltliche internationale Bef366rderung von G374-tern, die durch Luftfahrzeuge erfolgt. Als internationale Bef366rderung im Sinne des Abkommens ist nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 WA 1955 jede Bef366rderung anzu-sehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien des Frachtvertrags der Transport zwischen zwei Orten auf Gebieten von verschiedenen Vertragsstaa-ten stattfinden soll. Im vorliegenden Fall sollte das Gut von Japan nach Deutschland bef366rdert werden. Beide L344nder geh366rten zum Zeitpunkt des Ab-schlusses des Luftfrachtvertrags zwischen der F. P. O. und der Ki. Inc. und bei Beauftragung der Beklagten zu den Vertrags- staaten im Sinne des Warschauer Abkommens (vgl. BGBl. 1968 II S. 779). 18 4. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsge-richt einen Schadensersatzanspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte gem344337 Art. 13, 18 WA 1955 aus abgetretenem Recht (247 398 BGB) der K.-GmbH ver-neint hat. 19 a) Die Beklagte haftet insoweit allerdings nicht aus dem Luftfrachtvertrag, den die F. P. O. und die Ki. Inc. geschlossen haben. 20 - 8 - 21 aa) Die Beklagte hat gegen374ber der Absenderin F. P. O. nicht selbst durch Abschluss eines Frachtvertrags Pflichten 374bernommen. Denn Ver-tragspartnerin der Warenversenderin war allein die Ki. Inc. Aus diesem Luftfrachtvertrag k366nnen der frachtbriefm344337igen Empf344ngerin der Warensendung (K.-GmbH) keine vertraglichen Schadensersatzanspr374che ge-gen die Beklagte zustehen. bb) Die Beklagte haftet aus dem zwischen der F. P. O. und der Ki. Inc. geschlossenen Frachtvertrag auch nicht als aufein- anderfolgende Luftfrachtf374hrerin i.S. von Art. 30 Abs. 1 WA 1955. 22 (1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Ki. Inc. aus Tokio von der Warenversenderin F. P. O. mit der Bef366rderung der streitgegenst344ndlichen Sendung 374ber die gesamte Strecke von Japan nach D374sseldorf beauftragt. In dem 374ber den Transport ausgestell-ten HAWB ist dementsprechend die Ki. Inc. als Luftfracht- f374hrerin eingetragen. 23 (2) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-nommen, dass die Ki. Inc. vertragliche Luftfrachtf374hrerin (Hauptfrachtf374hrerin) war und die Beklagte den Transport lediglich als Unter-frachtf374hrerin f374r die Hauptfrachtf374hrerin ausgef374hrt hat, ohne nachfolgende Luftfrachtf374hrerin i.S. von Art. 30 Abs. 1 WA 1955 geworden zu sein. 24 Die Haftung als nachfolgender Frachtf374hrer setzt voraus, dass sich die Lufttransportunternehmen dem Absender gegen374ber bereit erkl344rt haben, als Einheit zu fungieren. Sie m374ssen eine einheitliche Leistung durch Bef366rderung mit Luftfahrzeugen erbringen wollen (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 30 25 - 9 - WA 1955 Rdn. 3). Davon kann hier in Bezug auf die Beklagte nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. 26 b) Der K.-GmbH k366nnen aber abweichend von der Auffassung des Beru-fungsgerichts aus dem Frachtvertrag zwischen der Ki. Inc. und der Beklagten bis zur Abtretung an die Kl344gerin Schadensersatzanspr374che gem344337 Art. 18 i.V. mit Art. 13 WA 1955 gegen die Beklagte zugestanden ha-ben, da sie in dem 374ber diesen Vertrag ausgestellten MAWB als Empf344ngerin der Warensendung eingetragen ist. aa) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des Senatsurteils vom 24. Oktober 1991 (I ZR 208/89, BGHZ 116, 15) angenommen, dass der Unter-frachtf374hrer bei einem dem Haftungsregime der CMR unterliegenden Frachtver-trag nur unter den in Art. 34 CMR genannten engen Voraussetzungen Vertrags-partner des Absenders des Hauptfrachtvertrags werde mit der Folge, dass dem Warenempf344nger gegen den Unterfrachtf374hrer, der nicht nachfolgender Fracht-f374hrer i.S. des Art. 34 CMR sei, keine vertraglichen Schadensersatzanspr374che wegen Besch344digung oder Verlust des Gutes zust374nden. Da das Warschauer Abkommen in Art. 30 Abs. 1 WA 1955 eine mit Art. 34 CMR inhaltlich 374berein-stimmende Regelung enthalte, seien diese Grunds344tze auch auf den Streitfall anzuwenden und dementsprechend ein Schadensersatzanspruch der K.-GmbH als Warenempf344ngerin gegen die Beklagte zu verneinen. Dieser Beurteilung kann aus den nachstehenden Gr374nden nicht zugestimmt werden. 27 bb) Die - zur CMR ergangene - Senatsentscheidung vom 24. Oktober 1991, auf die sich das Berufungsgericht gest374tzt hat, ist im Schrifttum teilweise auf erhebliche Kritik gesto337en (vgl. Koller aaO Art. 13 CMR Rdn. 5; Vor Art. 34 CMR Rdn. 4; Art. 13 WA 1955 Rdn. 11; M374nchKomm.HGB/Basedow Art. 13 CMR Rdn. 17 ff.; Helm, Frachtrecht II, 2. Aufl., Art. 13 CMR Rdn. 2; Thume/ 28 - 10 - Temme, CMR, Art. 13 Rdn. 17; Thume, TranspR 1991, 85, 88 f.; Gr366he, ZEuP 1993, 141, 146 ff.; H374bsch, Haftung des G374terbef366rderers und seiner Hilfsper-sonen, 1997, S. 267 f.; zustimmend Huther in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 13 CMR Rdn. 8; Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rdn. 19). Abweichend von die-ser Entscheidung haben der 366sterreichische Oberste Gerichtshof (OGH, Urt. v. 17.2.1982 - 6 Ob 664/81, SZ 55/20; vgl. allerdings auch OGH, Urt. v. 27.1.1998 - 10b 170/97z) und die italienische Corte di Cassazione (Urt. v. 21.10.1991, auszugsweise ver366ffentlicht in ZEuP 1993, 141 ff.) entschieden, dass der Unter-frachtf374hrer dem Empf344nger des Transportgutes aus dem mit dem Hauptfracht-f374hrer geschlossenen Frachtvertrag auch dann wegen Besch344digung oder Ver-lust des Gutes haftet, wenn die Voraussetzungen des Art. 34 CMR nicht erf374llt sind. cc) Nach erneuter Pr374fung h344lt der Senat an seiner Rechtsprechung, wonach dem frachtbriefm344337igen Empf344nger bei Verlust oder Besch344digung des Gutes gegen374ber dem Unterfrachtf374hrer, der nicht nachfolgender Frachtf374hrer i.S. von Art. 34 CMR ist, keine vertraglichen Schadensersatzanspr374che zuste-hen, nicht fest. 29 (1) Der Hauptfrachtf374hrer, der einen Bef366rderungsauftrag nicht selbst ausf374hrt, sondern damit im eigenen Namen und f374r eigene Rechnung einen anderen Frachtf374hrer, den Unterfrachtf374hrer, beauftragt, schlie337t einen selb-st344ndigen (Unter-)Frachtvertrag mit diesem ab. Er ist Absender i.S. des Land-frachtrechts, weil er Vertragspartner des (Unter-)Frachtf374hrers ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1984 - I ZR 138/82, TranspR 1985, 48, 49 = VersR 1985, 134; M374nchKomm.HGB/Basedow Art. 13 CMR Rdn. 18; Thume, TranspR 1991, 85, 88). Der Unterfrachtf374hrer haftet dem Hauptfrachtf374hrer als dem Absender, so-weit es sich um einen grenz374berschreitenden Bef366rderungsvertrag handelt, nach den Haftungsbestimmungen der Art. 17 ff. CMR. Trifft aber den Unter- 30 - 11 - frachtf374hrer dem Hauptfrachtf374hrer gegen374ber die volle Frachtf374hrerhaftung, gibt es keinen Grund, seine Haftung gegen374ber dem Empf344nger als Drittbe-g374nstigten des Unterfrachtvertrags auszuschlie337en (vgl. M374nchKomm.HGB/ Basedow Art. 13 CMR Rdn. 18; Thume, TranspR 1991, 85, 88). 31 (2) Wie sich aus Art. 13 Abs. 1 CMR ergibt, muss der Empf344nger gegen-374ber dem abliefernden (Unter-)Frachtf374hrer zumindest befugt sein, die Prim344r-rechte auf Ablieferung des Gutes, 334bergabe der Zweitausfertigung des Fracht-briefs geltend zu machen und sich auf das Weisungsrecht zu berufen. Denn andernfalls w344re Art. 13 Abs. 1 CMR bei Transportketten, die sich auf Unter-frachtvertr344ge st374tzen, weitgehend ohne Bedeutung und die praktische Abwick-lung solcher Transporte ganz erheblich erschwert. Da die Sekund344rrechte des Empf344ngers dessen Prim344rrechte sanktionieren sollen, m374ssen dem Empf344n-ger gegen374ber dem Unterfrachtf374hrer dementsprechend auch Haftungsanspr374-che zustehen (vgl. M374nchKomm.HGB/Basedow Art. 13 CMR Rdn. 19). (3) Auch der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 CMR spricht im 334brigen f374r die Annahme, dass sich die Empf344ngeranspr374che in erster Linie gegen den ablie-fernden Frachtf374hrer richten. Der Empf344nger ist berechtigt, vom Frachtf374hrer die 334bergabe (der zweiten Ausfertigung) des Frachtbriefs zu verlangen. Dabei kann es sich nur um den Frachtbrief handeln, den der abliefernde Frachtf374hrer auch in seinem Besitz hat und 374bergeben kann. Das wird h344ufig nur der Fracht-brief sein, den er selbst mit dem Hauptfrachtf374hrer als Absender geschlossen hat. Den Frachtbrief des Urversenders mit dem Hauptfrachtf374hrer wird der ab-liefernde Unterfrachtf374hrer wegen der h344ufig vorkommenden Kette von Fracht-f374hrern vielfach selbst nicht kennen (vgl. Thume, TranspR 1991, 85, 88). 32 (4) Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund eines aus Art. 34 CMR zu ziehenden Gegenschlusses geboten. Den Bestimmungen der 33 - 12 - Art. 34 ff. CMR l344sst sich lediglich entnehmen, dass sie die dort behandelte be-sondere Form des Unterfrachtvertrags abschlie337end regeln. Der normale Unter-frachtvertrag, der den Unterfrachtf374hrer nur zur Haftung f374r seine Teilstrecke verpflichtet, musste nicht ausdr374cklich geregelt werden, weil er sich in seiner rechtlichen Struktur vom Hauptfrachtvertrag nicht unterscheidet (vgl. Koller aaO Art. 13 CMR Rdn. 5; M374nchKomm.HGB/Basedow Art. 13 CMR Rdn. 19). (5) F374r dieses Ergebnis spricht schlie337lich auch die von Art. 31 CMR be-zweckte Erleichterung der Rechtsverfolgung des Anspruchsberechtigten. In den meisten F344llen ist der Empf344nger von Sch344den des Transportgutes betroffen und muss daher h344ufig die Ersatzanspr374che gegen den Bef366rderer durch-setzen. Die Vorschrift des Art. 31 CMR stellt ihm dazu mehrere Gerichtsst344nde zur Wahl, darunter auch den Gerichtsstand im Ablieferungsland, das regel-m344337ig das eigene Land des Empf344ngers ist. Wird die Klage gegen den Unter-frachtf374hrer zugelassen und hat dieser seinen Sitz im Land des Empf344ngers, so wird die Rechtsverfolgung des Empf344ngers auch prozessual beg374nstigt, wie es dem Zweck des Art. 31 CMR entspricht (vgl. M374nchKomm.HGB/Basedow Art. 13 CMR Rdn. 19). 34 dd) Die vorstehenden Erw344gungen zur Rechtslage nach der CMR gelten ebenso f374r das Haftungsregime des Warschauer Abkommens, dessen Vor-schriften insoweit denen der CMR entsprechen. 35 5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Eine abschlie337ende Sachentscheidung (247 563 Abs. 3 ZPO) kann der Senat nicht tref-fen, da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellun-gen getroffen hat, ob der streitgegenst344ndliche Schaden w344hrend der Gewahr-samszeit der Beklagten eingetreten ist, was die Beklagte bestritten hat. 36 - 13 - III. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Kl344gerin aufzuhe-ben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 37 v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.04.2004 - 32 O 86/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.02.2005 - I-18 U 137/04 -
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