BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 50/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und W366stmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Februar 2007 - 10 U 36/06 (Hs) - wird zur374ck-gewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tr344gt die Beklagte. Gegenstandswert: 200.805,92 200 Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision gem344337 247 543 Abs. 2, 247 544 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeu-tung. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung zuzulassen. Das Berufungsgericht hat f374r einen Aufwendungsersatzan-spruch des Beauftragten nach 247 670 BGB bei objektiv fehlender Notwendigkeit der Aufwendungen zutreffend eine sorgf344ltige, den Umst344nden des Falles an-gemessene Pr374fung gen374gen lassen (BGHZ 95, 375, 388; M374nchKomm/Seiler, BGB, 4. Aufl., 247 670 Rn. 9 m.w.N.). Die Pr374fung des - hier von zahlreichen Be-sonderheiten gepr344gten - Einzelfalls liegt im Verantwortungsbereich des Tat-richters und rechtfertigt in aller Regel keine Zulassung der Revision. Die von der 1 - 3 - Beschwerde herausgestellten, dem Berufungsurteil angeblich zugrunde liegen-den unzutreffenden weiteren Obers344tze, insbesondere zur Verteilung der Be-weislast, sind der Entscheidung nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ist erkenn-bar, dass das Berufungsgericht dabei Sachvortrag der Beklagten nicht, wie es zur Wahrung rechtlichen Geh366rs erforderlich w344re, zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen oder dass es willk374rlich entschieden h344tte. Die Ge-richte sind nicht verpflichtet, auf alle Einzelheiten des Parteivorbringens aus-dr374cklich einzugehen. Von einer weiteren Begr374ndung sieht der Senat gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab. 2 Schlick Wurm Kapsa Herrmann W366stmann Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 28.03.2006 - 12 O 142/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 10 U 36/06 (Hs) -
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