BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 50/07 vom 26. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Gegenvorstellung des Kl344gers gegen den - seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnenden - Senatsbeschluss vom 14. Januar 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Vorbringen des Kl344gers in seinem - als Gegenvorstellung zu behandelnden - Schreiben vom 1. Februar 2008 rechtfertigt keine andere als die in dem angegriffenen Beschluss vom 14. Januar 2008 getroffene Entscheidung. Einer weitergehenden Begr374ndung des Beschlusses bedurfte es im Hinblick darauf, dass es sich um eine letztinstanzliche Entscheidung handelt, nicht. 1 Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat k374nftig nicht mehr f366rmlich bescheiden. 2 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG G366ttingen, Entscheidung vom 31.08.2005 - 4 O 130/03 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.02.2007 - 3 U 136/05 -
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