BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 50/07 Verk374ndet am: 16. Juli 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kamerakauf im Internet UWG (2008) 247 3 Abs. 2, 247 4 Nr. 11, 247 5a Abs. 2; PreisangabenVO 247 1 Abs. 2 a) Beim Internetvertrieb reicht es aus, unmittelbar bei der Werbung f374r das ein-zelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Bildschirmfenster mit ei-ner 374bersichtlichen und verst344ndlichen Erl344uterung der allgemeinen Berech-nungsmodalit344ten f374r die Versandkosten 366ffnet und au337erdem die tats344chli-che H366he der f374r den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird. b) Wird f374r ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angege-ben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 14. Februar 2007 wird auf Kos-ten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte warb am 9. September 2005 im Internet f374r diverse Waren ihres Sortiments in der nachfolgend ersichtlichen Weise: 1 - 3 - Wurde "Details" angeklickt, 366ffnete sich eine neue Internetseite (Anla-ge 2): 2 - 4 - Auf dieser Seite lie337en sich verschiedene Fenster mit weiteren Informati-onen, etwa zu technischen Daten, 366ffnen (Anlage 4): 3 - 5 - - 6 - 4 Die Kl344gerin beanstandet, dass diese Internetseiten keine Angaben zu Mehrwertsteuer oder Versandkosten enthielten und dass f374r eine Fotokamera mit einem Testergebnis geworben wurde, ohne zugleich die Fundstelle des Tests anzugeben. Sie hat beantragt, 5 der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im gesch344ftli-chen Verkehr zu Wettbewerbszwecken 1. zum Abschluss von Fernabsatzvertr344gen Artikel des Sortiments unter Anga-be von Preisen zu bewerben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar r344umlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und gegebenenfalls in welcher H366he zus344tzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, und/oder dass die Preise einschlie337lich der Um-satzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, und/oder 2. f374r Film- und Fotoger344te mit Hinweisen auf Testergebnisse zu werben, ohne gleichzeitig die vollst344ndige Fundstelle des Tests einschlie337lich des Monats und des Jahres der Erstver366ffentlichung anzugeben, wie unter am 9. September 2005 geschehen. Au337erdem begehrt die Kl344gerin die Erstattung der Kosten f374r ein Ab-mahn- und Abschlussschreiben, Auskunft und Schadensersatz. 6 Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Abmahnkosten stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg ge-blieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 7 - 7 - Entscheidungsgr374nde: 8 I. Das Berufungsgericht hat einen Versto337 der beanstandeten Werbung gegen 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 6 PAngV ange-nommen. Hierzu hat es ausgef374hrt: 247 1 Abs. 6 PAngV verlange, dass sich der Preis und seine Bestandteile entweder in unmittelbarer r344umlicher N344he zur Werbung mit den Artikeln bef344n-den oder der Verbraucher dort jedenfalls unzweideutig zum Preis mit allen sei-nen Bestandteilen gef374hrt werde. Hierzu reiche es nicht aus, die erforderlichen Angaben zu Umsatzsteuer sowie Liefer- und Versandkosten erst auf der Seite "Warenkorb" des Internetauftritts und damit erst nach Einleitung des Bestellvor-gangs und unmittelbar vor Abgabe der Bestellung zu machen. Zwar werde der Verbraucher vor Abgabe der Bestellung aufgefordert, die Kenntnisnahme der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten zu best344tigen, in denen dar-auf hingewiesen werde, dass die Versendung durch Dritte erfolge und Versand-kosten anfielen. Dies beseitige jedoch nicht den Versto337 gegen 247 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV, weil die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen nicht in dem erforderlichen unmittelbaren r344umlichen Zusammenhang mit der Werbung st374nden und der informierte Verbraucher dort regelm344337ig keine Angaben 374ber Liefer- und Ver-sandkosten erwarte. 9 Die beanstandete Werbung mit dem Testergebnis sei nach 247 3 UWG un-lauter, weil die Fundstelle des Tests fehle. Der von der Beklagten angebotene Zeugenbeweis, dass unterhalb der Anlage 2 die Fundstelle angegeben wor- den sei, sei nicht zu erheben gewesen. Die vorgelegten Internetseiten zeigten, dass sich zwischen dem Text der Anlage 4 und dem Button "Technische Daten" kein Nachweis der Fundstelle befunden habe. Aber selbst wenn mittels "Klick" oder "Scrollen" die Fundstellenangabe zu finden gewesen sein sollte, 10 - 8 - 344ndere dies nichts an dem Versto337. Denn der Verbraucher w344re jedenfalls nicht in der erforderlichen Weise leicht und eindeutig darauf hingewiesen worden, wo er n344here Angaben zu dem Test erhalten k366nne. 11 II. Diese Beurteilung h344lt sowohl bez374glich der Angabe von Umsatzsteu-er und Versandkosten (unten II 3) als auch im Hinblick auf die Werbung mit dem Testergebnis (unten II 4) revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 1. Der Unterlassungsantrag der Kl344gerin gen374gt auch in seinem ersten Teil dem Bestimmtheitserfordernis des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 12 Durch die Formulierung "wie unter am 9. September 2005 geschehen" hat die Kl344gerin die konkrete Verletzungsform zum Gegen-stand ihres Antrags gemacht. Diese Verletzungsform ist im Klageantrag auch insoweit hinreichend umschrieben, als sich der Antrag auf das Fehlen eines Hinweises zu Liefer- und Versandkosten sowie Umsatzsteuer in "anderweitig hervorgehobener Weise" bezieht. Die Kl344gerin hat dies in der Klageschrift da-hingehend konkretisiert, dass der Nutzer in unmittelbarer r344umlicher N344he zur Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingef374hrt werden m374sse. Diese Formulierung, die das Berufungsgericht in seine Ent-scheidungsgr374nde aufgenommen hat, ist zur Auslegung des Verbotsaus-spruchs heranzuziehen. Sie tr344gt dem Umstand Rechnung, dass auch ein deut-licher Sternchenhinweis ausreichen kann. 13 Da sich das aufgrund des Unterlassungsantrags zu I 1 ausgesprochene Verbot nur auf die im Antrag wiedergegebene, konkrete Verletzungsform be-zieht, ist unsch344dlich, dass die Kl344gerin keinerlei Vortrag dazu gehalten hat, welche "sonstigen Preisbestandteile" die Beklagte berechnen soll, und deshalb insofern keine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr dargelegt ist. 14 - 9 - 2. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Bestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken umgesetzt worden ist (UWG 2008). Der im Streit-fall auf Wiederholungsgefahr gest374tzte Unterlassungsanspruch besteht aller-dings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk; Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 17 = WRP 2008, 220 - Telefon-aktion). Demgegen374ber kommt es f374r den Anspruch auf Erstattung der Ab-mahnkosten allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 15 = WRP 2007, 1337 - 150% Zinsbonus). F374r die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Auskunftserteilung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung der an-gegriffenen Handlung ma337geblich (BGH GRUR 2005, 442 - Direkt ab Werk). 15 Die f374r die Entscheidung des Streitfalls hinsichtlich der Angaben zu Um-satzsteuer und Versandkosten ma337geblichen Vorschriften des 247 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAngV sind Marktverhaltensregelungen i.S. von 247 4 Nr. 11 UWG, der durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftsprak-tiken keine 304nderung erfahren hat. Die Anwendung des 247 4 Nr. 11 UWG steht hier auch in Einklang mit Art. 7 Abs. 4 lit. c und Abs. 5 i.V. mit Anh. II der Richt-linie 2005/29/EG, der auch auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG 374ber den elektronischen Gesch344ftsverkehr verweist. Dabei entspricht das Angebot von Waren i.S. des 247 1 Abs. 2 PAngV einer Aufforderung zum Kauf i.S. des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG. 16 Soweit sich die Kl344gerin gegen die Werbung der Beklagten mit einem Testergebnis wendet, sind die 247247 3, 5a Abs. 2 UWG ma337geblich. Diese Vor- 17 - 10 - schriften sind durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken ge344ndert bzw. eingef374hrt worden, so dass zwischen alter und neuer Rechtslage zu unterscheiden ist. 18 3. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht es als nicht ausrei-chend angesehen, dass Angaben zu Liefer- und Versandkosten sowie Umsatz-steuer erst erfolgen, wenn der Verbraucher seinen virtuellen Warenkorb am Bildschirm aufruft. F374r das Revisionsverfahren ist zwar davon auszugehen, dass der Verbraucher beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs und vor Eingabe seiner pers366nlichen Daten 374ber die Versandkosten sowie dar374ber informiert wird, dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist. Das gen374gt aber den Anforderungen des 247 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV nicht. 19 a) Mit Recht r374gt die Revision, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten zum Ablauf einer Bestellung in ihrem Online-Shop als unsubstan-tiiert angesehen hat. Die Beklagte hat im Einzelnen geschildert, wie Bestellun-gen in ihrem Online-Shop erfolgen: Der Kunde m374sse die von ihm ausgew344hl-ten Produkte durch "Anklicken" in einen virtuellen Warenkorb legen. Zur Fort-setzung der Bestellung sei erforderlich, dass der Warenkorb auf dem Bildschirm ge366ffnet werde. Dabei w374rden der Nettopreis, die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie die anfallenden Versandkosten angezeigt. Wolle er kaufen, m374sse der Kunde sodann seine pers366nlichen Daten eingeben und per Klick best344tigen, dass er die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten gelesen und akzeptiert habe. Erst durch einen weiteren Klick werde die Bestellung des Kun-den ausgel366st. Dieser Bestellablauf ist im Internethandel verbreitet, worauf die Revision zutreffend hinweist. 20 - 11 - Die Kl344gerin hat keinen von der Beschreibung der Beklagten abweichen-den Ablauf der Bestellungen dargelegt und unter Beweisantritt gestellt. Es h344tte ihr aber oblegen, die anspruchsbegr374ndenden Umst344nde zu beweisen, hier al-so den fehlenden oder nicht ausreichenden Hinweis zu Versandkosten und Umsatzsteuer (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230 = WRP 1997, 183 - Beratungskompetenz; Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 94/01, GRUR 2004, 246, 247 = WRP 2004, 343 - Mondpreise?). 21 b) Das Berufungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass die Be-klagte, auch wenn - wie geboten - ihr Vortrag zum Bestellvorgang zugrunde gelegt worden w344re, die Anforderungen des 247 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV nicht erf374llt. Es reicht nicht aus, wenn der Verbraucher erst beim Aufruf des vir-tuellen Warenkorbs dar374ber informiert wird, dass und in welcher H366he Ver-sandkosten anfallen und dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen End-preis enthalten ist. 22 aa) Die Beklagte, die Verbrauchern im Internet Waren zum Abschluss ei-nes Fernabsatzvertrags i.S. des 247 312b BGB anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, zus344tzlich zur Angabe der Endpreise i.S. des 247 1 Abs. 1 PAngV die in 247 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zu ma-chen. Sie hat deshalb anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteu-er enthalten (247 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zus344tzlich Liefer- und Ver-sandkosten anfallen (247 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV). Die Art und Weise, wie die Hinweise gem344337 247 1 Abs. 2 PAngV zu geben sind, richtet sich nach 247 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. 23 bb) Wie der Senat bereits f374r das UWG 2004 entschieden hat, d374rfen die erforderlichen Informationen dem Verbraucher nicht erst gegeben werden, wenn er den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Waren-korb bereits eingeleitet hat (BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 24 - 12 - 84 Tz. 33 = WRP 2008, 98 - Versandkosten). Bei dieser Auslegung des 247 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV hat sich der Senat von der Erw344gung leiten lassen, dass der Verbraucher die Angaben nach der Preisangabenverordnung nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits dann ben366tigt, wenn er sich mit dem An-gebot n344her befasst. An dieser Rechtslage hat sich durch die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken und ihre Umsetzung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nichts ge344ndert. Nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG m374ssen die f374r den Ver-braucher wesentlichen Informationen rechtzeitig bereitgestellt werden. Dies gilt auch f374r die im Falle der Aufforderung zum Kauf erforderlichen Informationen i.S. des Art. 7 Abs. 4 lit. c der Richtlinie 2005/29/EG, zu denen die nach der Preisangabenverordnung erforderlichen Angaben z344hlen. Wie sich aus dem Zweck des Art. 7 der Richtlinie und dem systematischen Zusammenhang der Abs344tze 1 und 2 dieser Bestimmung ergibt, muss die Information so rechtzeitig erfolgen, dass der durchschnittliche Verbraucher eine "informierte gesch344ftliche Entscheidung" treffen kann. Dabei sind gem344337 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie die Beschr344nkungen des Kommunikationsmediums zu ber374cksichtigen. 25 Nach dem von der Beklagten geschilderten Ablauf der Bestellungen in ih-rem Online-Shop entscheidet sich der Kunde zwar erst dann endg374ltig f374r den Kauf einer Ware, wenn er nach Eingabe seiner pers366nlichen Daten und Best344-tigung der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten seine Bestellung absendet. Das 344ndert aber nichts daran, dass eine Ware nur dann in den virtu-ellen Warenkorb eingelegt wird, wenn der Kunde sich zuvor n344her mit ihr be-fasst und jedenfalls vorl344ufig f374r ihren Erwerb entschieden hat. Schon das Ein-legen in den Warenkorb ist eine gesch344ftliche Entscheidung des Verbrauchers, f374r die er alle wesentlichen Informationen ben366tigt. Dazu z344hlen sowohl die An-gabe der Liefer- und Versandkosten als auch, wie sich aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG 374ber den elektronischen Gesch344ftsverkehr ergibt, der 26 - 13 - Hinweis auf im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Tz. 28 = WRP 2008, 782 - Umsatzsteuerhin-weis). 27 Hinsichtlich der Liefer- und Versandkosten ist allerdings zu beachten, dass deren H366he h344ufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden (vgl. Hullen, BB 2008, 77; Wenn, jurisPR-ITR 11/2008 Anm. 3, D.) oder von der Art der ausgew344hlten Waren abh344ngen wird. Es reicht deshalb auch im Hinblick auf 247 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV aus, unmittelbar bei der Werbung f374r das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Ankli-cken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer 374bersichtlichen und verst344ndlichen Erl344uterung der allgemeinen Berechnungsmodalit344ten f374r die Versandkosten 366ffnet und au337erdem die tats344chliche H366he der f374r den Ein-kauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird. 4. Auch die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich der Werbung mit ei-nem Testergebnis hat Bestand. 28 a) Das Berufungsgericht hat es zutreffend als unlauter angesehen, wenn Testergebnisse zur Werbung f374r ein Produkt verwendet werden und der Ver-braucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er n344here An-gaben zu dem Test erhalten kann. 29 Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f374r das bis-her geltende Recht (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1991 - I ZR 151/89, GRUR 1991, 679 = WRP 1991, 573 - Fundstellenangabe). Danach mussten in eine Werbung auf-genommene Angaben 374ber Testurteile leicht und eindeutig nachpr374fbar sein. Das setzte nicht nur voraus, dass 374berhaupt eine Fundstelle f374r den Test ange- 30 - 14 - geben wurde, sondern auch, dass diese Angabe f374r den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar war. 31 An dieser Rechtslage hat sich durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken in das deutsche Recht nichts ge344ndert. Nach 247 5a Abs. 2 UWG 2008 handelt unlauter, wer die Entschei-dungsfreiheit von Verbrauchern i.S. des 247 3 Abs. 2 UWG 2008 dadurch beein-flusst, dass er eine Information vorenth344lt, die im konkreten Fall unter Ber374ck-sichtigung aller Umst344nde einschlie337lich der Beschr344nkungen des Kommunika-tionsmittels wesentlich ist. Nach 247 3 Abs. 2 UWG 2008 sind gesch344ftliche Hand-lungen gegen374ber Verbrauchern jedenfalls dann unzul344ssig, wenn sie nicht der f374r den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu ge-eignet sind, die F344higkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, sp374rbar zu beeintr344chtigen und ihn damit zu einer gesch344ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h344tte. Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zug344nglich angegeben und ihm so eine einfache M366glichkeit er366ffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeintr344chtigt dies die M366glichkeit des Verbrau-chers, die testbezogene Werbung zu pr374fen und insbesondere in den Gesamt-zusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die F344higkeit des Ver-brauchers, eine informierte gesch344ftliche Entscheidung i.S. des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG zu treffen, sp374rbar beeintr344chtigt. b) Danach ist erforderlich, dass bei einer Werbung f374r ein Produkt mit ei-nem Testergebnis im Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstel-lenangabe f374hrt. F374r die Gestaltung dieses Hinweises gelten dieselben Grund-s344tze, wie sie der Senat zu 247 1 Abs. 6 PAngV entwickelt hat (BGHZ 139, 368, 32 - 15 - 377 - Handy f374r 0,00 DM; BGH GRUR 2008, 532 Tz. 23 - Umsatzsteuer-hinweis). Im vorliegenden Fall h344tte danach ein derartiger Sternchenhinweis unmittelbar bei der Werbe374berschrift "Der Testsieger" erscheinen m374ssen. Die Werbung der Beklagten mit dem Testergebnis wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kommt es da-bei nicht auf die von der Beklagten unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung an, dass sich im Anschluss an den in der Anlage 4 wiedergegebenen Text eine Quellenangabe des Tests befunden habe, die durch Scrollen der Produkt-beschreibung sichtbar geworden sei. 5. Damit ist die Verurteilung der Beklagten auch hinsichtlich der Kosten f374r Abmahnung und Abschlussschreiben sowie der Anspr374che auf Auskunft und Schadensersatz zu Recht erfolgt. 33 - 16 - III. Die Revision ist demnach mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 34 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.07.2006 - 406 O 275/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2007 - 5 U 139/06 -
Full & Egal Universal Law Academy