BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 50/09 vom 25. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 22. Januar 2009 - 23 U 2352/08 - wird zur374ckge-wiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 225.459,27 200 festgesetzt; er setzt sich wie folgt zusammen: Zahlungsantrag: 160.954,68 200 Klageantrag zu II: 21.474,26 200 Klageantrag zu III: 43.030,33 200. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor. 1 - 3 - Die angefochtene Entscheidung wird - in Richtung auf beide Beklagte - von der Erw344gung getragen, nach der durchgef374hrten Beweisaufnahme sei das Berufungsgericht davon 374berzeugt, dass die Verletzung der Aufkl344rungspflicht 374ber die der I. GmbH gezahlten Provisionen nicht f374r die Beteiligung der Kl344-gerin an dem Filmfonds (mit-)urs344chlich gewesen sei. Dabei hat das Beru-fungsgericht durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufkl344rungspflicht beruft, die auf einer unzul344nglichen oder irref374hrenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalit344tsvermutung zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17). Diese Vermutung hindert den Tatrichter indes nicht daran, 374ber die Motivation des Anlegers f374r seine Anlageentscheidung Beweis zu erheben, wie es hier auf Antrag der Beklagten zu 1 geschehen ist. Mag auch die in den Mittelpunkt zu stellende Frage, wie sich der Anleger im Falle der pflichtgem344337en Aufkl344rung verhalten h344tte, nicht unmittelbar mit den 334berlegungen im Zusammenhang stehen, die den Anleger - ohne die geschul-dete Aufkl344rung - tats344chlich zu seiner Anlageentscheidung bewogen haben, ist es doch rechtlich nicht ausgeschlossen, dass sich f374r den Tatrichter aus dem Inbegriff der im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnenen Eindr374cke die 334berzeugung ergibt, ungeachtet der Kausalit344tsvermutung h344tte auch die un-terbliebene Aufkl344rung nicht zu einem Verzicht auf die Anlage gef374hrt. 2 - 4 - Die gegen die tatrichterliche W374rdigung erhobenen R374gen der Be-schwerde geben zu einer Zulassung der Revision keinen Anlass. 3 Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 13.02.2008 - 35 O 8709/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 22.01.2009 - 23 U 2352/08 -
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