BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 50/10 Verk374ndet am: 3. M344rz 2011 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 435 Der Frachtf374hrer kommt der ihm obliegenden sekund344ren Darlegungslast bei einem Verlust des Transportgutes im Allgemeinen nicht nach, wenn er nur den Ort des Sendungsverlusts (hier: Flughafen New York) benennt, ohne Angaben zu den beteiligten Personen, zum Organisationsablauf des Transports, zu Schadensverh374tungsma337nahmen und zu etwaigen Nachforschungen zum Ver-bleib der Sendung zu machen. BGH, Urteil vom 3. M344rz 2011 - I ZR 50/10 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. M344rz 2011 durch die Richter Prof. Dr. B374scher, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. L366ffler f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 24. Februar 2010 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der B. GmbH in N. / Deutschland (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt das beklagte Speditionsunternehmen wegen des Verlustes von Transportgut aus 374berge-gangenem und abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin auf Scha-densersatz in Anspruch. 1 Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im April 2007 zu festen Kosten mit dem Transport eines Pakets, das Chemikalien im Wert von 27.819,44 200 enthielt, von Hamburg nach Philadelphia/USA. Mit der Luftbef366rde-rung von Hamburg nach Philadelphia wurde die Scandinavian Airlines (im Wei-teren: SAS) beauftragt. Die Beklagte stellte f374r den Transport einen Luftfracht-brief (Air Waybill) aus, in dem sie die Versicherungsnehmerin als "Shipper" be- 2 - 3 - zeichnete. Das von der Niederlassung der Beklagten in Hamburg in Empfang genommene Gut ging w344hrend des Transports verloren. Auf welchem Bef366rde-rungsabschnitt der Verlust eintrat, ist zwischen den Parteien streitig. 3 Die Kl344gerin hat die Ansicht vertreten, bei dem zwischen der Versiche-rungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Bef366rderungsvertrag handele es sich um einen Multimodalvertrag. Die Beklagte schulde f374r den Verlust des Gutes gem344337 247247 452, 425 Abs. 1, 247 435 HGB vollen Schadensersatz, da sie die konkreten Umst344nde des Verlustes noch nicht einmal ansatzweise habe darle-gen k366nnen. Aber auch bei einem Verlust des Pakets w344hrend der Luftbef366rde-rung hafte die Beklagte entweder nach Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 WA 1955 oder gem344337 Art. 18 Abs. 1 M334 in Verbindung mit Art. 25 M334 und Nr. 27.2 ADSp unbeschr344nkt, da von einem qualifizierten Verschulden der Be-klagten auszugehen sei. Die ADSp seien in das zwischen der Versicherungs-nehmerin und der Beklagten zustandegekommene Vertragsverh344ltnis einbezo-gen worden. Die Kl344gerin hat die Beklagte daher auf Zahlung von 27.819,44 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. 4 Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt. Sie hat weiter geltend gemacht, da der Schadensort sich auf den Bereich des Flughafens New York eingrenzen lasse, richte sich ihre Haftung nach den Vorschriften des Mont-realer 334bereinkommens. Danach sei ihre Haftung auf 17 Sonderziehungsrechte f374r jedes fehlende Kilogramm der Sendung begrenzt. Eine weitergehende Haf-tung ergebe sich nicht aus Art. 25 M334 in Verbindung mit Nr. 27.2 ADSp. Die ADSp seien schon nicht wirksam in den mit der Versicherungsnehmerin ge-schlossenen Vertrag einbezogen worden. Im 334brigen sei ein zwingender Vor-rang des Montrealer 334bereinkommens gegen374ber den ADSp anzunehmen. 5 - 4 - Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. 6 7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat in 334bereinstimmung mit dem Landgericht ei-ne unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den streitgegenst344ndlichen Verlust des Transportgutes bejaht. Dazu hat es ausgef374hrt: 8 Die Beklagte sei passivlegitimiert, da sie den ihr von der Versicherungs-nehmerin zu festen Kosten erteilten Speditionsauftrag angenommen habe. Es k366nne offenbleiben, aufgrund welchen Frachtf374hrerrechts die Beklagte f374r den eingetretenen Verlust hafte. Bei allen in Betracht kommenden Vorschriften (247247 452, 425 Abs. 1, 247 435 HGB; Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955; Art. 18 Abs. 1, Art. 25 M334 in Verbindung mit Nr. 27.2 ADSp) schulde die Beklagte vol-len Schadensersatz, da sie die ihr obliegende sekund344re Darlegungslast nicht erf374llt habe und ihr daher ein qualifiziertes Verschulden anzulasten sei. 9 Eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten ergebe sich auch dann, wenn ihre Schadensersatzpflicht sich nach den Vorschriften des Montrealer 334berein-kommens beurteile. Die Beklagte k366nne sich nicht mit Erfolg auf den Haftungs-h366chstbetrag gem344337 Art. 22 Abs. 3 M334 berufen, weil sie darauf durch die Ein-beziehung von Nr. 27.2 ADSp in den mit der Versicherungsnehmerin geschlos-senen Vertrag verzichtet habe. Ein derartiger Verzicht sei aufgrund der in 10 - 5 - Art. 25 M334 enthaltenen 326ffnungsklausel m366glich. Die H366he des von der Kl344ge-rin geltend gemachten Schadens habe die Beklagte nicht angegriffen. 11 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind un-begr374ndet. Das Berufungsgericht ist mit Recht von einer unbeschr344nkten Haf-tung der Beklagten f374r den Verlust des Transportgutes ausgegangen. Auf der Grundlage des Hauptvorbringens der Kl344gerin ergibt sich die unbegrenzte Haf-tung der Beklagten aus 247247 452, 425 Abs. 1, 247 435 HGB, weil danach der Scha-densort nicht feststeht und die Beklagte ein qualifiziertes Verschulden trifft. Wird der rechtlichen Beurteilung des Streitfalls der Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt, den sich die Kl344gerin hilfsweise zu eigen gemacht hat - danach ist der Verlust des Transportgutes auf dem Flughafen in New York eingetreten -, so folgt die unbeschr344nkte Haftung der Beklagten aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 M334 in Verbindung mit Nr. 27.2 und Nr. 23.1.2 ADSp (2003). 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit Recht als passivlegitimiert angesehen. 12 Die Revision r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei seiner Be-urteilung au337er Acht gelassen, dass die Beklagte unter Hinweis auf die Be-zeichnung der Versicherungsnehmerin als Absenderin, der Beklagten als deren Vertreterin und der SAS als Luftfrachtf374hrerin im Luftfrachtbrief (Anlage K 6) dargelegt habe, dass der Luftbef366rderungsvertrag unmittelbar zwischen der Versicherungsnehmerin und der SAS zustandegekommen sei. 13 Die Revision l344sst insoweit unber374cksichtigt, dass die Kl344gerin die Be-klagte nicht aus dem Luftfrachtvertrag, sondern aus einem von der Versiche-rungsnehmerin mit der Beklagten geschlossenen Speditionsvertrag auf Scha-densersatz in Anspruch nimmt. Das Landgericht hat seinen tatbestandlichen Feststellungen als unstreitig zugrunde gelegt, dass zwischen der Versiche- 14 - 6 - rungsnehmerin und der Beklagten ein Speditionsvertrag zu festen Kosten ge-schlossen worden ist. Das Berufungsgericht, das auf die tats344chlichen Feststel-lungen des Landgerichts Bezug genommen hat, ist ebenfalls vom Zustande-kommen eines Speditionsvertrags zu festen Kosten zwischen der Versiche-rungsnehmerin und der Beklagten ausgegangen. Grundlage dieser Feststellun-gen ist der schriftliche Auftrag der Versicherungsnehmerin an die Beklagte vom 20. April 2007 (Anlage K 4) 374ber die Bef366rderung der fraglichen Sendung von der Niederlassung der Beklagten nach Philadelphia/USA zu der angebotenen Frachtrate ("Frachtrate: gem. Offerte"). Die Feststellung, dass mit der Annahme des Speditionsauftrags durch die Beklagte ein Speditionsvertrag zu festen Kos-ten mit der Versicherungsnehmerin geschlossen wurde, hat die Revision nicht in Frage gestellt. Die Beklagte hat damit nach 247 459 HGB die Rechte und Pflichten eines Frachtf374hrers (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 60/06, TranspR 2009, 262 Rn. 32 = NJW-RR 2009, 1335). Daher kommt es nicht dar-auf an, dass das Berufungsgericht auch den Luftfrachtbrief (Anlage K 6) in sei-ne Beurteilung einbezogen und die Revision daran ankn374pfend ger374gt hat, dem in englischer Sprache abgefassten Luftfrachtbrief lasse sich nicht mit der gebo-tenen Sicherheit die Vereinbarung eines Fixkostentransports entnehmen, auf-grund dessen die Beklagte wie ein Luftfrachtf374hrer hafte. 2. Auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten ge-schlossenen Vertrag kommt nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB grunds344tzlich deutsches Sachrecht zur Anwendung, weil die Beklagte ihren Sitz in Deutsch-land hat und sich hier auch der Verladeort befunden hat. Aus der Gesamtheit der Umst344nde ergibt sich nicht, dass der Vertrag mit einem anderen Staat als Deutschland engere Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB). 15 Da es sich bei der streitgegenst344ndlichen Bef366rderung um einen Multi-modaltransport handelte - die Bef366rderung des Gutes von der Versicherungs-nehmerin zur Empf344ngerin sollte mit verschiedenartigen Bef366rderungsmitteln 16 - 7 - (Lkw und Flugzeug) erfolgen -, kommt grunds344tzlich 247 452 HGB zur Anwen-dung. Nach Satz 1 dieser Vorschrift unterliegt ein derartiger Vertrag den 247247 407 ff. HGB, sofern anzuwendende internationale 334bereinkommen nichts anderes vorschreiben. F374r eine gemischte Bef366rderung, die zum Teil durch Luftfahrzeuge und teilweise durch andere Verkehrsmittel ausgef374hrt wird, be-stimmt Art. 38 Abs. 1 M334, dass f374r die Luftbef366rderung das 334bereinkommen (vorbehaltlich der Regelungen in Art. 18 Abs. 4 M334) gilt. Demgem344337 richtet sich die Haftung des Luftfrachtf374hrers f374r den Verlust von Transportgut nach den Vorschriften des Montrealer 334bereinkommens, wenn der Schaden w344hrend der Obhutszeit des Luftfrachtf374hrers eingetreten ist (Art. 18 Abs. 1 und 3 M334). 3. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der Frage getroffen, auf welchem Bef366rderungsabschnitt der Verlust des Gutes eingetreten ist. Es hat angenommen, die Beklagte hafte f374r den von ihr durch qualifiziertes Ver-schulden verursachten Schaden auch dann gem344337 Art. 18 Abs. 1, Art. 25 M334 in Verbindung mit Nr. 27.2 und Nr. 23.1.2 ADSp unbeschr344nkt, wenn das Gut - wie von der Beklagten behauptet - w344hrend der Luftbef366rderung abhanden gekommen sei. Durch die Einbeziehung der Allgemeinen Deutschen Spediteur-bedingungen in den Vertrag habe die Beklagte nach Nr. 27.2 ADSp auf den Haftungsh366chstbetrag gem344337 Art. 22 Abs. 3 M334 verzichtet. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 17 a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Verlust des Transportgutes durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten verursacht worden ist, weil sie ihrer sekund344ren Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Liege der im Verantwortungsbereich des Frachtf374hrers eingetretene Schadens-fall - wie hier - im Dunkeln, obliege dem Frachtf374hrer die Darlegung von Um-st344nden, die seines Wissens zur Entstehung des Schadens gef374hrt h344tten. Dementsprechend sei der Frachtf374hrer insbesondere verpflichtet, die beteiligten Personen zu benennen, den Organisationsablauf offenzulegen und darzustel- 18 - 8 - len, welche Schadensverh374tungsma337nahmen er oder seine Hilfspersonen ge-troffen h344tten. Diesen Anforderungen gen374ge der Vortrag der Beklagten nicht. 19 aa) Die Revision r374gt demgegen374ber, das Berufungsgericht habe zu Un-recht angenommen, dass der Schaden durch ein bewusst leichtfertiges Han-deln der Beklagten im Sinne von 247 435 HGB verursacht worden sei. Der An-spruchsteller m374sse die Voraussetzungen f374r einen Wegfall der zugunsten des Frachtf374hrers bestehenden Haftungsbegrenzungen darlegen und beweisen. An einem entsprechenden Vortrag der danach darlegungspflichtigen Kl344gerin fehle es vollst344ndig. Sie habe nicht dargelegt, dass die Beklagte leichtfertig und im Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts gehandelt habe. Das Berufungsgericht habe verkannt, dass der Luftfrachtf374hrer erst dann gehalten sei, ein m366gliches Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag 374ber den Ablauf der Bef366rderung auszugleichen, wenn dieser das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des 247 435 HGB dargetan habe. Bei seiner Annahme, die Beklagte habe der ihr obliegenden sekund344ren Darlegungslast nicht in ausreichendem Ma337e gen374gt, habe das Berufungsgericht zudem unter Versto337 gegen 247 286 ZPO au337er Acht gelassen, dass die Beklagte den Sen-dungsverlauf des abhanden gekommenen Pakets im Einzelnen dargelegt und durch Vorlage der Anlage B 3 urkundlich belegt habe. Danach sei das Pack-st374ck im Gewahrsam der SAS auf dem Flughafen New York abhanden gekom-men. bb) Dieses Vorbringen verhilft der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Anspruchsteller hat grunds344tzlich die Voraussetzungen f374r den Wegfall der zugunsten des Frachtf374hrers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haf-tungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach tr344gt er die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass der Frachtf374hrer oder seine Leu-te vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, 20 - 9 - Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 154/07, TranspR 2010, 78 Rn. 16 = VersR 2010, 648 mwN). Dem Prozessgegner der beweisbelasteten Partei k366nnen aber ausnahmsweise n344here Angaben 374ber die zu seinem Wahrnehmungsbe-reich geh366renden Verh344ltnisse zuzumuten sein, wenn die prim344r darlegungs-pflichtige Partei - wie im Streitfall - au337erhalb des ma337geblichen Geschehens-ablaufs steht und keine Kenntnisse von den n344heren Umst344nden des Scha-densfalls hat, w344hrend der Sch344diger n344here Angaben machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2000 - I ZR 135/98, BGHZ 145, 170, 184 f.; Urteil vom 5. Juni 2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 470 = NJW 2003, 3626; BGH, TranspR 2009, 262 Rn. 27). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte der ihr obliegenden sekund344ren Darlegungslast nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Ihr Vortrag hat sich darauf beschr344nkt, dass der Verlust der Sendung auf dem Flughafen New York eingetreten sei. Angaben zu den betei-ligten Personen, zum Organisationsablauf des Transports, zu Schadensverh374-tungsma337nahmen der Beklagten oder der von ihr eingesetzten Hilfspersonen sowie zu etwaigen Nachforschungen zum Verbleib der Sendung fehlen voll-st344ndig. Dies rechtfertigt den Schluss auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit wie auch auf das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. BGH, TranspR 2003, 467, 470 f.; TranspR 2009, 262 Rn. 27). 21 b) Das Berufungsgericht ist des Weiteren davon ausgegangen, dass sich die unbeschr344nkte Haftung der Beklagten aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 M334 in Ver-bindung mit Nr. 27.2 und Nr. 23.1.2 ADSp ergibt, wenn der Verlust des Gutes - wie von der Beklagten behauptet - w344hrend der Luftbef366rderung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 3 M334 eingetreten ist. 22 - 10 - aa) Die Revision r374gt, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft keine Feststellungen dazu getroffen, ob das 334bereinkommen auf den streitgegen-st344ndlichen Schadensfall 374berhaupt zur Anwendung komme. 23 24 bb) Auch damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Nach Art. 1 Abs. 1 M334 gilt das 334bereinkommen f374r jede internationale Bef366rderung von G374-tern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Als "internationale Bef366rde-rung" ist gem344337 Art. 1 Abs. 2 M334 jede Bef366rderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen. Der Transport des ab-handen gekommenen Pakets sollte von Deutschland in die Vereinigten Staaten von Amerika erfolgen. Sowohl Deutschland als auch die Vereinigten Staaten von Amerika haben das 334bereinkommen vor Abschluss des zwischen der Ver-sicherungsnehmerin und der Beklagten im April 2007 zustandegekommenen Vertrags ratifiziert (vgl. Bekanntmachung 374ber das Inkrafttreten des 334berein-kommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften 374ber die Bef366rderung im internationalen Luftverkehr, BGBl. II 2004, 1371 f.; Pokrant in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Vor Art. 1 M334 Rn. 67). Gem344337 Art. 55 Abs. 1 M334 geht das Montrealer 334bereinkommen damit allen Vorschriften vor, die f374r die Bef366rderung im internationalen Luftverkehr gelten. c) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annah-me des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch Einbeziehung von Nr. 27.2 ADSp in den mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Speditionsvertrag gem344337 Art. 25 M334 auf den in Art. 22 Abs. 3 M334 normierten Haftungsh366chstbe-trag verzichtet. 25 aa) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass die ADSp Bestandteil des zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten zustandegekommenen Speditionsvertrags zu festen Kosten 26 - 11 - geworden sind. Dagegen erinnert die Revision auch nichts. Damit sind Nr. 27 und Nr. 23.1.2 ADSp Vertragsinhalt geworden. 27 bb) Die Revision macht vergeblich geltend, die Haftungsbeschr344nkung gem344337 Art. 22 Abs. 3 M334 gelte auch dann, wenn die ADSp Bestandteil des zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Ver-trags geworden seien. Der Senat hat nach Verk374ndung des Berufungsurteils entschieden, dass Nr. 27.2 ADSp einen Verzicht auf die Haftungsh366chstbetr344ge im Sinne von Art. 25 M334 darstellt, wenn die ADSp in den mit dem Luftfrachtf374hrer geschlos-senen Bef366rderungsvertrag einbezogen worden sind (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 194/08, TranspR 2011, 80 Rn. 35 ff.). 28 (1) Nach Art. 25 M334 kann sich ein Luftfrachtf374hrer im Bef366rderungsver-trag h366heren als den im Montrealer 334bereinkommen vorgesehenen Haftungs-h366chstbetr344gen unterwerfen oder auf Haftungsh366chsts344tze verzichten. Aus Art. 1 M334 ergibt sich, dass auch Fixkostenspediteure - wie die Beklagte - zu den Luftfrachtf374hrern z344hlen (BGH, TranspR 2011, 80 Rn. 31; Koller, Transport-recht, 7. Aufl., Art. 1 M334 Rn. 2 und Art. 1 WA 1955 Rn. 4; Pokrant aaO Art. 1 M334 Rn. 4; M374nchKomm.HGB/Ruhwedel, 2. Aufl., Art. 1 M334 Rn. 22). Auf der Grundlage des Art. 25 M334 hat die Versicherungsnehmerin mit der Beklagten die Geltung der ADSp vereinbart. Damit ist auch Nr. 27.2 ADSp Vertragsinhalt ge-worden. 29 (2) Gem344337 Nr. 27.2 ADSp gelten die in diesem Regelwerk enthaltenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen (siehe insbesondere Nr. 23 und Nr. 24 ADSp) nicht, wenn der Schaden in den F344llen der 247247 425 ff., 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder die in 247247 428, 462 HGB genannten Personen vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht worden ist, dass 30 - 12 - ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Diese Voraussetzungen lie-gen im Streitfall vor, da der Beklagten nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ein qualifiziertes Verschulden zur Last f344llt (siehe dazu II 3 a). 31 (3) Anders als die Revision meint, steht der Wortlaut von Nr. 27.2 ADSp der Anwendbarkeit dieser Regelung nicht entgegen. Zwar verweist Nr. 27 ADSp lediglich auf die "vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen" und nennt nur Bestimmungen im Handelsgesetzbuch, w344hrend Vorschriften des Montrealer 334bereinkommens dagegen nicht erw344hnt werden. Es ist jedoch zu ber374cksichtigen, dass durch die Bestimmung der Nr. 23.1.2 ADSp, bei der es sich um eine "vorstehende Haftungsbegrenzung" im Sinne von Nr. 27 ADSp handelt, der ersatzf344hige Schaden, der an dem Gut w344hrend des Transports mit einem Bef366rderungsmittel eingetreten ist, auf den f374r dieses Bef366rderungsmittel gesetzlich festgesetzten Haftungsh366chstbetrag begrenzt wird, im Falle einer Luftbef366rderung mithin gerade auf den in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 M334 festgelegten Betrag von 17 Sonderziehungsrechten je Kilogramm. Aufgrund der Verweisung in Nr. 23.1.2 ADSp ist die in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 M334 angeordnete Haftungsbe-grenzung zugleich eine "vorstehende Haftungsbegrenzung" im Sinne von Nr. 27 ADSp geworden, die unter den im Streitfall erf374llten Voraussetzungen von Nr. 27.2 ADSp nicht gilt. Danach ist Nr. 27.2 ADSp als ein Verzicht des Luft-frachtf374hrers auf die Haftungsh366chstbetr344ge im Sinne der 326ffnungsklausel des Art. 25 M334 zu qualifizieren, der auch durch Allgemeine Gesch344ftsbedingungen des Luftfrachtf374hrers in den Bef366rderungsvertrag eingef374hrt werden kann (BGH, TranspR 2011, 80 Rn. 37; OLG D374sseldorf, Urteil vom 12. M344rz 2008 - 18 U 160/07, juris Rn. 30 f.; AG Hamburg, TranspR 2007, 328, 329 f.; M374nch-Komm.HGB/Ruhwedel aaO Art. 25 M334 Rn. 4; aA Koller aaO Art. 25 M334 Rn. 1; Boettge, TranspR 2007, 306, 308; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Nr. 27 ADSp Rn. 25; ders., TranspR 2010, 19, 22; Vyvers, VersR 2010, - 13 - 1554; siehe auch OLG Hamburg, TranspR 2008, 213, 218 zu 247 660 Abs. 1 HGB und Nr. 27.2 ADSp). 32 Dem Umstand, dass in Nr. 27.2 ADSp allein die 247247 425, 461 Abs. 1 HGB angesprochen sind, kann nicht die Einschr344nkung entnommen werden, dass Haftungsbefreiungen und -begrenzungen nur dann entfallen sollen, wenn sich die Haftung ausschlie337lich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches richtet (BGH, TranspR 2011, 80 Rn. 37; OLG D374sseldorf, juris Rn. 40 f.; AG Hamburg, TranspR 2007, 328, 329 f.; M374nchKomm.HGB/Ruhwedel aaO Art. 25 M334 Rn. 4). Gem344337 Nr. 2.1 ADSp gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteur-bedingungen f374r alle Arten von Verkehrsvertr344gen, gleichg374ltig, ob sie Spediti-ons-, Fracht-, Lager- oder sonstige 374blicherweise zum Speditionsgewerbe ge-h366rende Gesch344fte betreffen. Im Streitfall wurde die Geltung der ADSp f374r die Rechtsbeziehung zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten ver-einbart. Soweit - wie im vorliegenden Fall - der Vertrag dem deutschen Sach-recht unterliegt, ist er bei einer Fixkostenvereinbarung gem344337 247 459 HGB den Regeln des Montrealer 334bereinkommens unterworfen (BGH, TranspR 2011, 80 Rn. 31; Koller aaO Art. 1 M334 Rn. 2 und Art. 18 WA 1955 Rn. 4; Pokrant aaO Art. 1 M334 Rn. 4; M374nchKomm.HGB/Ruhwedel aaO Art. 1 M334 Rn. 22). Damit ist auch der Bezug zu den in Nr. 27.2 ADSp angesprochenen 247247 425 ff. HGB ge-geben. Der Anwendung von Nr. 27.2 ADSp steht auch nicht Nr. 2.5 ADSp entge-gen, in der vorgeschrieben ist, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen den Regelungen in den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen vorgehen. Die Vorschrift des Art. 25 M334 sieht ausdr374cklich die M366glichkeit vor, dass der Luftfrachtf374hrer sich im Bef366rderungsvertrag h366heren als den im Montrealer 334bereinkommen vorgesehenen Haftungsh366chstbetr344gen (hier: Art. 22 Abs. 3 M334) unterwerfen oder auf Haftungsh366chstbetr344ge verzichten kann. Soweit eine Haftungserweiterung zugunsten des Vertragspartners des Luftfrachtf374hrers ver- 33 - 14 - einbart wird, ist diese grunds344tzlich zul344ssig und nicht gem344337 Art. 26 M334 un-wirksam. 34 4. Aufgrund des wirksamen Verzichts auf den Haftungsh366chstbetrag des Art. 22 Abs. 3 M334 haftet die Beklagte wegen qualifizierten Verschuldens unbe-schr344nkt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der durch den Verlust des Pakets entstandene Schaden - wie von der Kl344gerin dargelegt - 27.819,44 200 betr344gt. Das ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die Revision r374gt zwar, die Geltendmachung einer unbeschr344nkten Haf-tung der Beklagten sei treuwidrig im Sinne von 247 242 BGB, weil die Versiche-rungsnehmerin in dem der streitgegenst344ndlichen Bef366rderung zugrunde lie-genden Auftrag (Anlage K 4) gegen374ber der Beklagten ausdr374cklich erkl344rt ha-be, "wir verzichten auf eine Versicherung Ihrerseits". Dadurch habe die Versi-cherungsnehmerin zum Ausdruck gebracht, dass sie kein Interesse daran habe, die Beklagte bei einem Verlust der Sendung 374ber die vorgegebenen Haftungs-h366chstsummen hinaus in Anspruch zu nehmen. Mit diesem neuen Vortrag kann die Revision gem344337 247 559 Abs. 1 ZPO kein Geh366r mehr finden. Im 334brigen ist auch nicht ersichtlich, warum die Beklagte gegen Treu und Glauben versto337en soll, wenn sie sich auf das gesetzliche und vertraglich vereinbarte Haftungsre-gime verl344sst. 35 - 15 - III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 36 B374scher Pokrant Schaffert Koch L366ffler Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.07.2009 - 38 O 116/08 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2010 - 3 U 140/09 -
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