BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 50/13 Verkündet am: 12. Juni 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 286 Abs. 1 A Der Tatrichter hat sich die Überzeugung von der Richtigkeit des vom Anspruc h- steller behaupteten Umfangs einer verlorengegangenen Sendung anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu bilden. Dabei sind nicht nur vorgelegte Lieferscheine und dazu korrespondierende Rechn ungen, sondern alle Umstä n- de, die für oder gegen den vom Kläger vorgetragenen Umfang sprechen gege - benenfalls nach einer Beweiserhebung zu berücksichtigen. Eine Beweise r- leichterung aufgrund der Grundsätze zum Anscheinsbeweis kommt ihm ins o- weit nicht zu gute. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - I ZR 50/13 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 12. Juni 2014 durch die Richter Prof. Dr . Büscher, Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. S chwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Ber ufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten wegen des Verlustes von Tran s- portgut Schadensersatz sowie die Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten. Die Parteien s chlossen am 23. März 2011 einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Transportleistungen durch die Beklagte. Mit Hilfe einer der Kl ä- gerin von der Beklagten zur Verfügung gestellten Software war die Klägerin in der Lage, Einlieferungslisten für Paketsendun gen zu erstellen, die anschließend per Datenfernübertragung an die Beklagte übermittelt werden konnten. Auf e i- ner Einlieferungsliste konnten bis zu 999 Pakete aufgelistet werden. Zudem 1 2 - 3 - hatte die Klägerin nach § 5 des Rahmenvertrags die Möglichkeit, für jed es P a- ket eine "Transportversicherung 2.500 davon Gebrauch machte, waren Güterschäden ( Verlust und Beschädigung) bis zur Versicherungssumme von 2.500 einer solchen Versicherung fu ngierte die Beklagte als Versicherungsnehmerin, während die Klägerin die Stellung als Versicherte innehatte. Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 8. April 2011 mit der Beförd e- rung einer aus mehreren Paketen bestehenden Sendung von ihrem Unterne h- mens sitz in Nordhorn/Niedersachsen zu einer in Düsseldorf ansässigen Em p- fängerin. Die Klägerin hat behauptet, dem Abholfahrer der Beklagten seien insg e- samt 27 Pakete zum Transport übergeben worden, von denen lediglich 18 bei der Empfängerin abgeliefert word en seien. Sie habe für die Durchführung des Auftrags 19 Einl ieferungslisten an die Beklagte gesan d t , von denen 18 jeweils nur ein Paket ausgewiesen hätten. Die weitere Liste habe neun Pakete entha l- ten. Der Abholfahrer der Beklagten habe alle 19 Listen unte rschrieben. Die Empfängerin des Gutes habe den der Lieferung zugrundeliegenden Vertrag wegen der Unvollständigkeit der Sendung storniert und die Teillieferung von 18 Paketen an sie, die Klägerin, zurückgesandt. In den neun verlorengegang e- nen Paketen habe s ich Jeans - Bekleidung im Gesamtwert von 22.536,60 e- funden. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 22.500 x 2.500 nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfo l- gungskosten in Höhe von 911,80 3 4 5 - 4 - Die Beklagte hat behauptet, an ihren Abholfahrer seien lediglich 18 Pa - kete zur Beförderung übergeben worden. Das Landgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 22.485 sowie hi n- sichtlich eines Teils des Zinsanspruchs stattgegeben und das Freistellung sb e- gehren in voller Höhe für begründet erachtet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die B e- klagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiede rherstellung des erstinstanzl i- chen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1 und 3 HGB verneint, weil es der Klägerin nicht gelungen sei, den von ihr behaupteten Inhalt der neun verlorengegangenen Pa - kete zu beweisen. Dazu hat es ausgeführt: Es sei davon auszugehen, dass insgesamt neun Pakete während der Obhutszeit der Beklagten in Verlust geraten seien. Nach Anscheinsbeweisg e- sichtspunkten sei eine Übernahme vo n insgesamt 27 Paketen durch die B e- kla g te zugrunde zu legen, während unstreitig nur 18 Pakete bei der Empfäng e- rin abgeliefert worden seien. Der Klägerin sei es jedoch nicht gelungen, den von ihr behaupteten I n- halt der in Verlust geratenen neun Pakete n achzuweisen. Zugunsten der Kläg e- rin streite zwar aufgrund der Handelsrechnungen zunächst ein Anscheinsb e- 6 7 8 9 10 11 - 5 - weis in Bezug auf den Inhalt der in Rede stehenden neun Pakete. D ies er A n- scheinsbeweis sei jedoch erschüttert. Zum einen bestünden Ungereimtheiten bezüg lich des der streitgegenständlichen Lieferung angeblich zugrundeliege n- den Handelsgeschäfts zwischen der Klägerin und der Empfängerin der Ware. Darüber hinaus ergäben sich nicht unerhebliche Zweifel am behaupteten Inhalt sämtlicher Pakete aus dem Umstand, d ass die zurückgesandten 18 Pakete ausweislich der DPD - Einlieferungsliste vom 11. April 2011 extrem unterschie d- liche Gewichte aufwiesen. Mit sonstigen Mitteln habe die Klägerin den Beweis für die von ihr aufgestellte Behauptung über den Inhalt der verloreng egangenen Pakete nicht erbracht. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin hab e den von ihr behaupteten Inhalt der neun verlorengegangenen Pakete nicht b e- wiesen, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte für die in Rede stehenden Verluste von Transportgut gru ndsätzlich nach § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1 HGB haftet . Gemäß § 425 Abs. 1 HGB hat der Frachtfü h- rer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust des Gutes entsteht, wenn das Schadensereignis zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablief erung eintritt. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass dem Abholfahrer der Beklagten am 8. April 2011 27 Pakete zur Beförderung an die in Düsseldorf ansässige Empfängerin übergeben und d avon bei der Empfäng e- rin unstreitig nur 18 Pakete abgeliefert wurden . Dementsprechend ist auch 12 13 14 - 6 - im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass neun Pakete während des O b- hutszeitraums der Beklagten verlorengegangen sind. 2. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Ber u- fungs gerichts, der Klägerin sei es nicht gelungen, den von ihr behaupteten I n- halt der neun in Verlust geratenen Pakete zu beweisen. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, für den behaupteten Inhalt der neun verlorengegangenen Pakete streite zugunsten der K lägerin ein A n- scheinsbeweis. Dieser sei jedoch erschüttert, ohne dass die Klägerin mit son s- tigen Mitteln Beweis für die von ihr aufgestellte Behauptung über den Inhalt der Pakete erbracht hätte. Es sei unerklärlich, weshalb die Empfängerin die abgelief erten 18 Pakete bereits am Tag ihrer Ankunft wieder an die Klägerin zurückgesandt habe, ohne abzuwarten, ob die fehlenden neun Pakete eventuell noch an einem der näch s- ten Tage ankämen . Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der ersti n- stanzlichen Aussa ge eines Mitarbeiters der Empfängerin, dass unvollständige Warenlieferungen zunächst einige Tage liegen blieben, um abzuwarten, ob der Rest sich noch einfinde . Ebenso sei unverständlich, weshalb der als Zeuge b e- nannte Mitarbeiter B . der Empfängerin unter dem 12. April 2011 eine Falschlieferung unter Hinweis auf ein Lieferdatum vom 9. April 2011 (Samstag) beanstandet habe, obwohl die 18 bei der Empfängerin angekommenen Pakete unstreitig erst am 11. April 2011 abgeliefert worden seien. Völlig unerklä rlich seien zudem die unterschiedlichen Gewichtsangaben (von 6,2 kg bis 28,88 kg) zu den zurückgesandten 18 Pakete n auf der DPD - Einlieferungsliste vom 11. April 2011 . Soweit die Klägerin dazu erklärt habe, die verschiedenen Jeans - Modelle hätten aus untersc hiedlich schweren Jeans - Stoffen bestanden, könne dies angesichts einer Gewichtsdifferenz von zum Teil mehr als 20 kg nicht 15 16 17 - 7 - überzeugen. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel, dass die zurückgesan d- ten 18 Pakete die von der Klägerin behaupteten Jeans - Waren enthalten hätten, was dazu führe, dass sich entsprechende Zweifel auch in Bezug auf den Inhalt der neun abhandengekommenen Pakete ergäben. b) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nac h- prüfung nicht stand. aa) Die Klägerin m acht gegen die Beklagte wegen des Verlustes von Transportgut (Bekleidung) einen Schadensersatzanspruch gemäß § 425 Abs. 1 HGB geltend. Sie muss daher substantiiert darlegen und, da die Beklagte die Sachdarstellung der Klägerin insoweit bestritten hat, auch beweisen, dass das Gut, für das sie Ersatz beansprucht, während der Obhutszeit der Beklagten a b- handengekommen und wie hoch der dadurch eingetretene Schaden ist (st. R s p r.; BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404; Urteil vom 13. S eptember 2012 I ZR 14/11, TranspR 2013, 192 Rn. 13 = RdTW 2013, 201 zu Art. 17 CMR, mwN ; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 425 HGB Rn. 47; Schaffert in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 425 Rn. 34). Dies umfasst neben dem Beweis der Über nahme von Gütern als so l- chen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Z u- stands. Die Frage, ob der Schadensersatz verlangende Kläger den ihm obli e- genden Beweis geführt hat, ist grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilpr ozessrechts, insbesondere nach § 286 ZPO zu beurteilen (BGH, TranspR 2013, 192 Rn. 13; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 I ZR 115/12, TranspR 2013, 433 Rn. 30 = RdTW 2013, 447 ; Helm, Frachtrecht II, CMR, Art. 17 Rn. 46). Die richterliche Überzeugung davon, dass sich in den verlorengega n- genen Paketen Waren in dem von der Klägerin behaupteten Umfang befanden, setzt einen Grad an Gewissheit voraus, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. 18 19 - 8 - BGH, Urteil vom 4. November 2003 V I ZR 28/03, NJW 2004, 777, 778 = VersR 2004, 118; BGH, TranspR 2013, 433 Rn. 30). bb ) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass im Streitfall hinsichtlich der Höhe des von der Klägerin behaupteten Schadens die Grund - sätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Im vorliegende n Fall besteht zwischen den Parteien Streit darüber, ob alle Waren, für deren Verlust die Klägerin Ersatz beansprucht, überhaupt in die Obhut der Beklagten gelangt sind. Für diese Frage kann anders als das Berufungsgericht unter Hinweis auf frühere Senat srechtsprechung angenommen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 159; Urteil vom 20. Juli 2006 I ZR 9/05, TranspR 2006, 394, 395 = VersR 2007, 564) nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückgegriffe n werden (BGH, Urteil vom 26. April 2007 I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Rn. 14; Urteil vom 20. September 2007 I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Rn. 33). Nach der neueren Senatsrechtsprechung unterliegt der Beweis für den Umfang und den Wert einer verlor engegangenen Sendung stets der freien ric h- terlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 2. April 2009 I ZR 60/06, TranspR 2009, 262 Rn. 24; Urteil vom 29. Oktober 2009 I ZR 191/07, TranspR 2010, 200 Rn. 31; BGH, TranspR 2013, 192 Rn. 16). Dies zwingt den Anspruchsteller zur Erbringung des Vollbeweises. Eine B e- weiserleichterung aufgrund der Grundsätze zum Anscheinsbeweis kommt ihm dabei nicht zugute. Der Tatrichter hat sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Umfangs einer Se ndung daher anhand der gesamten U m- stände des Einzelfalls, insbesondere aufgrund von vorgelegten Lieferscheinen und dazu korrespondierenden Rechnungen, zu bilden. Dafür ist es grundsät z- lich nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondie rende Rechnungen zum Nachweis des Sendungsumfangs vorgelegt werden. Der 20 21 - 9 - Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten I n- halts einer Sendung auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente vorgelegt wird und der beklagte Fra chtführer dagegen keine substantiierten Einwände erhebt (BGH, TranspR 2008, 163 Rn. 34 f.; TranspR 2013, 192 Rn. 16 mwN ). Umstände, die für oder gegen den vom Anspruchsteller behau p- teten Umfang einer verlorengegangenen Sendung sprechen, sind gegebenen - fa lls nach einer Beweiserhebung zu berücksichtigen. cc ) Die Revision rügt mit Erfolg, dass dem Berufungsurteil nicht entno m- men werden kann, ob das Berufungsgericht eine den Anforderungen des § 286 ZPO genügende Würdigung aller Umstände des Streitfalls vorgenommen hat. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein zugunsten der Klägerin streitender Anscheinsbeweis erschüttert sei. Es hat dabei nur Umstä n- de berücksichtigt, die nicht dem Verantwortungsbereich der Klägerin, sondern der Sphäre der Empfängerin zuzurechnen sind. Die Revision beanstandet mit Recht, dass es an einer tragfähigen Begründung für die Annahme des Ber u- fungsgerichts fehlt, vor allem aus den unterschiedlichen Gewichtsangaben in der DPD - Einlieferungsliste zu den von der Empfäng erin zurückgesandten 18 Pakete n ergäben sich Zweifel an dem von der Klägerin behaupteten Inhalt der neun abhandengekommenen Pakete. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, die Pakete seien weder von ihr vor der Versendung am 8. April 2011 noch von der Empfänger in bei der Rücksendung gewogen worden. Die Gewichte würden üblicherweise nur grob geschätzt. Eine genaue Gewichtsangabe sei nicht erfo r- derlich gewesen, da es sich nur um Pakete gehandelt habe, die bis zu 31,5 kg hätten wiegen dürfen. Für die Beförderung so lcher Pakete stelle die Beklagt e 3,30 Ob Mitarbeiter der DPD die 18 Pakete bei der Rücksendung gewogen oder aber die Gewichte ebenfalls nur geschätzt hätten, könne sie, die Klägerin, nicht sagen. Die Bekla g- 22 23 - 10 - te hat ebenfalls nicht vorge tragen, dass die 18 Pakete vor ihrer Rücksendung an die Klägerin gewogen wurden und die Gewichtsangaben in der DPD - Ein - lieferungsliste daher auf einer konkreten Feststellung der Paketgewichte beru h- ten. Wie es zu den differierenden Gewichtsangaben in der Ei nlieferungsliste gekommen ist, ist vielmehr ungeklärt geblieben. Damit steht auch nicht fest, dass die Gewichtsangaben der Klägerin unzutreffend sind. Die sen Umstand durfte das Berufungsgericht daher nicht zu Lasten der Klägerin berück sichtig en. Auch a us den weiteren vom Berufungsgericht angeführten "Ungereim t- heiten", die alle der Sphäre der Empfängerin zuzurechnen sind, können nicht ohne weiteres Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin zum Um fang der abhandengekommenen Waren hergeleitet we rden. Soweit das Berufung s- gericht darauf abgestellt hat, dass die Rücksendung der 18 Pa kete schon am Tag ihrer Ankunft unerklärlich sei, hätte es diesen Umstand nicht ohne Ve r- nehmung des von der Klägerin benannten Zeugen B . zum Nachteil der Kläger in verwerten dürfen. Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsg e- richts, es sei unverständlich, weshalb der als Zeuge benannte Mitarbeiter B . der Empfängerin unter dem 12. April 2011 eine Falschlieferung unter Bezugnahme auf ein Lieferdatum 9. A pril 2011 beanstandet habe, obwohl die streitgegenständliche Lieferung der 18 Pakete unstreitig erst am 11. April 2011 erfolgt sei. Nach dem Vortrag der Klägerin hätte der Mitarbeiter B . der Empfängerin im Falle seiner Vernehmung plausibel erkläre n können, wie es zu den vermeintlichen "Ungereimtheiten" gekommen ist. Die Revision weist auch mit Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht sich mit den von der Klägerin zum Schadensnachweis vorgelegten Dokumenten hätte befassen und dabei entweder d ie Senatsrechtsprechung berücksichtigen müssen, wonach bei der Versendung von Paketen eine in Täuschungsabsicht vorgenommeine Fehlbestückung durch den Verkäufer oder seine Bediensteten 24 25 - 11 - im Allgemeinen eher unwahrscheinlich ist, weil nicht vorausgesehen werd en kann, ob gerade dasjenige Paket verlorengeht, das nur unzureichend bestückt wurde (BGH, TranspR 2013, 192 Rn. 19) , oder darlegen müssen, warum im Streitfall Besonderheiten im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit eines Verlustes gelten, die für eine andere Würdigung sprechen . III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin au f- zuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Büscher Pokrant Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 06.03.2012 - 10 O 262/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.02.2013 - 3 U 72/12 - 26
Full & Egal Universal Law Academy