BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 50/15 vom 2. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 29. Zivilsenat - vom 5. Februar 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen . Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 e- setzt. Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen zwei von der Beklagten in ihrem A n- gebot "b . " im Internet zum Abruf bereitgehaltene Videoclips, in denen für das Modell B . ohne Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO 2 - Emissionen geworben wurde. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, we il der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer b e- misst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der A bänderung des Urteils. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht nicht geltend, dass die Beklagte in den Vorinstanzen Nachteile von mehr als 20.000 hätte, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entst ünd en. Una b- 1 2 3 - 3 - hängig davon , dass d ie Beklagte im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit erstmaligem entsprechendem Vorbringen ohnehin nicht mehr gehört werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 I ZR 176/13, juris Rn. 6), sind au ch der Beschwerdebegründung keine Ang aben dazu zu entnehmen. 2. Das Berufungsgericht hat den Wert der Berufung der Beklagten en t- sprechend ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufung s- gericht und im Einklang mit der von der Beklagten nicht angegriffenen Wertfes t- setzung des La ndgerichts mit 15.000 n- lass, eine davon abweichende Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren zu treffen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Fe ddersen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.08.2014 - 1 HKO 5741/14 - OLG München, Entscheidung vom 05.02.2015 - 29 U 3689/14 - 4 5
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