ECLI:DE:BGH:2017:300317UIZR50.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES VERSÄUMNIS URTEIL I ZR 50 /16 Verkündet am: 30. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- l ung vom 30. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch , die Richterin Dr. Schwonke und den Ric h- ter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 5. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. V on Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin ist Inhaberin der ausschli eßlichen Nutzungs - und Verwe r- tungsrechte an de n Computer programmen " H . " , " D . " , " B . " und " T . " . Es handelt sich hierbei um sogenannte Bot - Programme, die dazu dienen, in anderen Computerspielen (darunter " World of Warcraft " ) Spielv orteile zu erlangen. Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Computerprogramme seien im September 2013 über die von dem Beklagten betriebene Internetseite " http: " zum Herunterladen angeboten worden . 1 2 - 3 - Mit anwaltlichem Schreiben vo m 30 . Sept ember 201 3 mahnte die Kläg e- rin d e n Beklagte n ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten U nterla s- sungserklärung . Mit Mahnbescheid vom 22. September 2014 , der de m Beklagten am 24. September 201 4 zugestellt worden ist, hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1. 336,90 zuzüglich Zinsen geltend gemacht. Nach Abgabe der Sache an das Gericht des Streitverfahrens am 16. O k- tober 2014 hat die Klägerin beantragt, d e n Beklagte n zu verurteilen, an sie 1.336,90 nebs t jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Se p- tember 2014 zu zahlen . Das Amtsgericht hat de n Beklagte n zur Zahlung von 1 2 4 nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen . D as Landg ericht hat die Berufung der Klägerin zurück gewiesen . Mit ihrer vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Erstattung der A b- mahnkosten in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages von 1.212,90 i- ter. D e r ordnungsge mäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. D ie Kläger in beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden. 3 4 5 6 7 - 4 - Entscheidungsgründe : I . Das Berufungsgericht hat angenommen, de r Klägerin stehe k ein über Anspruch auf Erstattung der Abmah n- kosten zu. Hierzu hat es ausgeführt: D e r Beklagte schulde der Klägerin Abmahnkostenersatz gemäß § 97a UrhG aF , weil er d ie Computerprogramme auf der von ihm betriebenen Inte r- netse ite zum Herunterladen bereitgehalten und damit ohne Zustimmung der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht habe . Der Gegenstandswert der A b- mahn ung richte sich nach dem Wert des mit der Abmahnung verfolgten Unte r- lassungsanspruches. Dieser sei mit dem Doppelt en der je Programm 100 e- tragenden Lizenzgebühr und dami t für die vier betroffenen Programme insg e- samt mit einem Betrag in Höhe von 800 II . Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisu r- teil zu entscheiden, weil der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 12. J anuar 2017 - I ZR 258/15, GRUR 2017, 409 Rn. 10 = WRP 2017, 418 - Motivkontaktlinsen, mwN). III. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. 1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, U rteil vom 19. November 2014 VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 12 mwN), bestehen mit Blick auf d übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) keine Bedenken. 8 9 10 11 12 - 5 - 2. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davo n ausg e- gangen, dass die Klägerin gemäß § 97a Abs. 1 UrhG aF von de m Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann. a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 20 13 geltenden Fa s- sung anzuwenden. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl I, S. 3714) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Begre n- zung der erstattungsfähi gen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den A n- spruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtsla ge zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 145/1 0 , ZUM 2012, 34 Rn. 8, mwN; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169 /12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/1 4, GRUR 2016, 191 Rn. 56 = WRP 2016, 73 - Tausc h- börse III). b) Nach § 97a Abs. 1 UrhG aF soll der Verletzte den Verletzer vor Einle i- tung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gel e- genheit geben, den Streit durch Abgabe einer mi t einer angemessenen Ve r- tragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die A b- mahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ve r- langt werden. Danach besteht ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, wenn die Abm ahnung begründet gewesen ist, ihr also ein materieller Unterla s- sungsanspruch zugrunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruc hnahme der Gerichte kla g- los zu stellen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 13 14 15 - 6 - Rn. 8 = WRP 2010, 525 - Kräutertee; Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 16 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis; Urteil vom 11. Jun i 2015 I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 55 ff. = WRP 2016, 66 Tauschbörse II; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 20 = WRP 2016, 1525 - Tannöd ). Diese Voraussetzungen sind gegeben. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläge rin habe im Zei t- punkt der an de n Beklagte n gerichteten Abmahnung wegen der öffentlichen Zugänglichmachung de r Computerprogramme ein auf Unterlassung gerichteter Anspruch zugestanden (§ 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG). (1) Man gels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Streitfall davon auszugehen, dass die betroffenen Computerprogramm e nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 69a Abs. 3 Urh G urheberrechtlich geschützt sind . Für die Nachprüfung in der Revisionsinsta nz ist ferner davon auszugehen, dass Datei en mit diese n Computer programmen ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte zu den von der Klägerin vorg e- tragenen Zeiten über eine von dem Beklagten betriebene Internetseite zum H erunterladen angeboten worden sind und hierdurch widerrechtlich in das der Klägerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG) eingegriffen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 I ZB 77/11, ZUM - RD 2012, 587 Rn. 32 f.; Ver säumnisurteil vom 12. Mai 2016 I ZR 43/15 , ZUM - RD 2017, 25 Rn. 16). (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass d e r Beklagte für die geltend gemachte Rechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG als Täter hafte t . Von dieser Beurteilu ng ist im Revisionsverfahren auszugehen. bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der Abmahnung den an eine berechtigte Abmahnung zu stellenden A n- 16 17 18 19 - 7 - forderungen entsprechen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erk e n- nen. 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu berechnen sind, sei stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadens anzuse t- zen, hält hingegen der rechtli chen Nachprüfung nicht stand. a) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu b e- stimmen. Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Ge genstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatric h- ters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände b e- achtet worden sind ( vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 22 = WRP 2009, 847 - Resellervert rag; Urteil vom 12. Juli 2012 I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 56 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative; Urteil vo m 13. November 2013 - X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 13 = WRP 2014, 317 - Einkaufskühltasche; BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 30 - Tannöd ; ZUM - RD 2017, 25 Rn. 20 ). Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand. b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausg e- gangen, dass der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der A b- mahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entspricht. c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Wert des von der Klägerin mi t der Abmahnung verfolgten Unterlassungsbegehrens sei mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr anzusetzen. Dem kann nicht zugestimmt werden. 20 21 22 23 - 8 - aa ) Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unt erbindung weiterer gleichartiger Ve r- stöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstä n- de des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verst o- ßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inh aber des verletzten Schutzrechts bestimmt ( vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 = WRP 2013, 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7; BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 33 - Tannöd). bb) Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsa n- spruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts si nd sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Recht s- verletzung (sogenannter Angriffsfaktor; vgl. BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 Einkaufskühltasche; GRUR 2016, 1275 Rn. 34 - Tannöd ). Der Angriffsfaktor wir d insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte s owie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 216 Rn. 5; BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, Beschluss vom 11. N o- vembe r 2015 - I ZR 151/14, juris Rn . 7; BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 34 Tannöd ). cc ) Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des A n- spruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Recht s- verletzungen zu unterbinden. Der Ge fährlichkeit der bereits begangenen Verle t- 24 25 26 - 9 - zungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rec h- nu ng zu tragen sein (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; GRUR 2016, 1275 Rn. 35 - Tannöd ). dd) Diesen Maßstäben wird eine Wertbemessung, die sich allein an der Höhe des Lizenzschadensersatzes orientiert, nicht gerecht. (1) Eine schematische B estimmung des Gegenstandswertes eines U n- te r lassungsanspruches auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt weder der u n- terschiedlichen Funktion von Schadensersatz - und Unterlassungsansp ruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgem ä- ßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Ei n- zelfalles in Einklang zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f. ; BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 38 Tannöd ). Zwar ist das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbindung künftiger Verletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch anhand des wirtschaftlichen Wertes des verletzten Schutzrechts zu besti mmen und di e- ser schlägt sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Recht s- inhaber bei der Auswertung eines Werkes üblicherweise für vergleichbare Nu t- zungshandlungen erzielen kann (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW - RR 2014, 229, 230; OLG Köln, ZUM 201 3, 497, 498). Dass die Erteilung einer Lizenz im Falle der widerrechtlichen Zugänglichmachung durch Bereitstellung eines Werks zum Herunterladen auf einer Internet seite tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fik tiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, 27 28 - 10 - dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss e i- nes Lizenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2 2. März 1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 49 ff. - Tauschbörse II ; GRUR 2016, 1275 Rn. 39 Tannöd ). Der Wert des verletzten Sch utzrechtes und dessen drohende Beeinträc h- tigung durch künftige Verletzungen wird jedoch nicht allein durch die für eine konkrete Nutzungshandlung zu erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehende n Auswe r- tungsmöglichkeiten bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsve r- letzungen beeinträchtigt zu werden droht. Neben der - je nach Art des verlet z- ten Rechts - in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung verschiedener Verwe r- tungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des We r- kes, dessen künftige Nutzung durch den Unterlassungsschuldner unterbunden werden soll, von Bedeutung sein. Die vom Verletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) für eine bere its erfolgte Nutzung als Schadensersatz zu entric h- tende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Recht s- inhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm zustehenden Verwe r- tungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rec h- nung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsve r- letzung innewo hnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 80 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II ; GRU R 2016, 1275 Rn. 41 29 30 - 11 - Tannöd ). Die Bereitstellung eines Werkes über eine Internet seite eröffnet e i- ner unbegrenzten Vielzahl von Nutzern die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Ve r- wertung srechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt in Frage (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser werden). Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsinhabers an der Verhinder ung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund (vgl. BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 41 - Tannöd) . (2) Das Gefährdungspotential, welches dem Bereitstellen eines Werks über das Internet innewohnt, ist mit Blick auf das konkrete Streitverhältn is zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Recht s- verletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivi l- rech t lichen Unterlassungsanspruchs kein Raum ( BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 42 - Tannöd). (3 ) Anhaltspunkt e für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs lassen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Verletzungshandlung en t- nehmen (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche). Als für die B e- messung des Gegenstandswerts heranzuziehende Kriteri en kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner zuz u- rechnenden Downloadangebote sowie die Anzahl der zum Herunterladen b e- reitgehaltenen Werke in Betracht. Darüber hinaus können - soweit feststellbar - auch subjektive Ums tände auf Seiten des Verletz ers in den Blick zu nehmen sein (BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 43 - Tannöd). ee) Im Streitfall fehlt es an vom Berufungsgericht festgestellten greifb a- ren Anhaltspunkten dafür, dass den in die Bemessung des Gegenstandswerts einzube ziehenden Faktoren durch eine Verdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr hinreichend Rechnung getragen wäre. Die Ausführungen des Berufungsg e- 31 32 33 - 12 - richts lassen zudem nicht erkennen, dass es bei der Ausübung seines Erme s- sens die weiteren, im vorliegenden Einzelfall relevanten Kriterien berücksichtigt hat. 4. Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, wei l der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 100 Aufwendungsersatz zugesprochen werden könnte, als ihn das Berufungsgericht der Klägerin bereits zuerkannt hat. D as Angebot eines urheberrechtlich g e- schützten Werkes zum Herunterlad en über das Internet stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar ( vgl. BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 55 - Tannöd). IV . Hiernach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufz u- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Ausübung des Ermessens bei der Prüfung der Angemessenheit vom Anspruchsteller angesetzter Abmahnkosten grun d- sätzlich dem Tatrichter obliegt und das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen zu allen in die Würdigung einzubeziehende n Umständen des Einzelfalles getroffen hat, ist der Rechtsstreit ni cht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 34 35 - 13 - R echtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bi n- nen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäum nisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Büscher Kirchhoff Koch Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 04.08.2015 - 68 C 72/15 - LG Bochum, Entscheidung vom 05.02.2016 - I - 5 S 134/15 -
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