BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 502/13 Verkündet am: 3. Juli 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Cb, Fe; SGB VIII § 37 Abs. 1, § 92 Abs. 3 (F: 8. September 2005) a) Die sich aus § 37 Abs. 1 SGB VIII ergebende Verpflichtung des Jugen d amts, die leiblichen Eltern über die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie zu unterri chten, hat nicht den Zweck, den Kindesvater vor der Zahlung nicht mehr geschuldeten Kindes - und Betreuungsunterhalts an seine geschiedene Ehefrau zu schützen. b) Die besondere, sich aus § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ergebende Pflicht des Jugendamts, eine un terhaltspflichtige Person über die Folgen für ihre Unte r- haltspflicht aufzuklären, besteht nur im Zusammenhang mit der Erhebung e i- nes Ko s tenbeitrags. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - III ZR 502/13 - OLG Schleswig LG Flensburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bu ndesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Her r- mann, Hucke, Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schle swig - Holsteinischen Oberlan desgerichts in Schleswig vom 30. Juli 2013 wird zurückge wiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin is t die Erbin des im Laufe des Berufungsverfahrens v ersto r- benen ursprünglichen Klägers (im Folge nden: Kindesvater). Dieser hat gegen den beklagten Landkreis einen Amtshaftungsanspruch geltend gemacht, weil ihn der zuständige Mitarbeiter des Jugendamts nicht zeitnah über die Unte r- bringung seiner beiden Kinde r in einer Vollze itpflegestelle informiert und er des halb zu Unrecht Ehegatten - und Kindesu nterhalt gezahlt habe. Nach der Trennung der Ehegatten übertrug das Familiengericht im April 1998 das alleinige Sorgerecht für die beiden ehelichen Kinder zunäch st dem Kindes vater. Nach einem Aufenthalt Ende Dezem ber 1998 bei der Mutter wu r- den die Kinder von dieser zu der befreundeten Familie S . gebracht . O b- wohl das Familiengericht die Herausgabe der Kinder angeordnet hatte, gelang 1 2 - 3 - es dem Kindesvater nic ht, sie wieder zu sich zu nehmen, weil die Familie S . nicht auffindbar war. Der Kontakt zu seinen Kindern, die in der Folgezeit wieder bei ihrer Mutter lebten, brach ab. Schließlich wurde ihr die alleinige elte r liche Sorge übertragen. Auf ihren Antra g brachte das Jugendamt des beklagten Landkreises die Kinder ab dem 1. Oktober 2001 in Vollzeitpflege bei der Fami lie S . unter, ohne den Kindesvater hiervon in Kenntnis zu setzen. In den Ja h- ren 2000 bis 2006 erstritt d ie Mutter mehrere Unterhaltstit el gegen ihn, offenba r- te den Aufenthaltsort der Kinder aber nicht. Mit Schreiben vom 26. Feb ruar und 30. März 2004 teilte der beklagte Landkreis dem Kindesvater mit, dass für seine beiden Kinder laufend Jugendhilfeleistungen nach §§ 27, 33 SGB VIII erbrach t würden und er verpflichtet sei, sich im Rahmen sei ner Möglichkeiten an den Kosten der Jugendhilfe zu beteiligen . Unter dem 13. April 2006 wies ihn der Beklagte darauf hin, dass er mit der Festsetzung eines Kostenbeitrags zu rec h- nen habe, wobei im Betreff dieses Schreibens erstmals die Art der Hilfe (Vol l- zeitpflege) konkret beschrieben und der Zeitpunkt ihres Beginns (1. Oktober 2001) angegeben waren. Ein zu zahlender Kostenbeitrag wurde im Hinblick auf die Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindesvaters nicht fes t- gesetzt. Am 30. Mai 2006 erwirkte er ein Anerkenntnisurteil des zuständigen Familiengerichts, mit dem der letzte Unterhaltstitel zugunsten seiner geschi e- denen Ehefrau und der Kinder (Anerkenntnisurteil vom 6. April 2006) dahing e- hend abgeändert wurde, dass er ab dem 15. Mai 2006 keinen Kindes - und Ehegattenun terhalt mehr zu zahlen habe. Der Kindesvater hat vorgetragen, er sei bei seinen Unterhaltszahlungen stets davon ausgegangen, dass seine Kinder weiter bei ihrer Mutter lebten. Wegen der Unterbringung in einer Pflegefamilie habe seine geschiedene Eh e- frau keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt gehabt. Mangels Leistungsfähi g- keit habe auch kein Anspruch auf Kindesunterhalt bestanden; er habe gleic h- 3 - 4 - wohl gezahlt in der Hoffnung, irgen dwann die entzogenen Kinder zurückzub e- kommen, und selbst am Existenzminimum gelebt, um sich nicht dem Vorwurf ausz usetzen, nicht für seine Kinder sorgen zu wollen . Die Mutter der Kinder sei nicht in der Lage, die zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückzuersta tten. Das Landge richt hat die Schadensersa tzklage über zunächst 44.240,02 - nach teilwe i- ser Klagerücknahme - erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt die jetzig e Klägerin einen Schadensersatzanspruch von noch 35.734 nebst Zinsen weiter. Entscheidungsgründe Die zulä ssige Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht (die Entscheidung ist in SchlHA 2014, 105 = NordÖR 2014, 145 veröffentlicht) hat die Auffassung vertreten, der beklagte Landkreis habe zwar eine Amtspflicht gegenüber dem Kindesvater verletzt, weil dieser nicht zeitnah über den Wechsel seiner Kinder in eine Vollzeitpfleg e- stelle zum 1. Oktober 2001 informiert worden sei. Eine solche P flicht ergebe sich bereits aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, weil wegen der Schwere eines derartigen Eingriffs die Anhörung beider Elternteile Vorau s- setzung für eine derartige Maßnahme sei. Darüber hinaus bestehe eine Ve r- pflichtung des Ju gendamts nach §§ 33, 37 SGB VIII zur Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie, um einen das Kindeswohl gefährdenden Abbruch des 4 5 6 - 5 - Kontakts zu seinen leiblichen Eltern zu vermeiden. Dem sei das Jugendamt nicht nachgekommen. Der geltend gemachte Schadensers atzanspruch sei gleichwohl nicht b e- gründet, weil mutmaßlich überhöhte Zahlungen auf Kindesunterhalt und recht s- grundlose Zahlungen auf Betreuungsunterhalt nicht vom Schutzzweck der ve r- letzten Normen erfasst sei en. Die Regelungen der §§ 32 ff SGB VIII verfol gten das Ziel, die Rückkehr des Kindes in die Ursprungsfamilie zu ermöglichen. Das Jugendamt sei grundsätzlich verpflichtet, zur Verbesserung der Erziehungsb e- dingungen in der Familie sowie zur Förderung des Kontaktes zwischen Kindern und Eltern beraten d un d unterstützen d tätig zu werden , und dabei auch den - vorliegend - nicht sorgeberechtigten Vater einzubeziehen. Ein Schutz der Ki n- deseltern vor möglichen Beeinträchtigungen ihrer finanziellen Verhältnisse r e- g e le das Gesetz dagegen nicht . Zwar sei ein Rech tsreflex insoweit denkbar, dass dem Kindesvater im Falle rechtzeitiger Informationserteilung praktisch f i- nanzielle Mittel erhalten worden wären, die er unter Umständen auf anderem Wege zu Gunsten der Kinder hätte einsetzen können, so dass sich sein Ve r- hält nis zu ihnen hätte stabilisieren und verbessern können. Dies sei jedoch nur eine theoretische Erwägung, zu mal der Kindesvater über Jahre keinen Kontakt zu seinen Kindern gesucht habe. Die Statuierung einer grundsätzlichen Ve r- pflichtung des Jugendamts, bei der Amtsausübung die finanziellen Belange der Kindeseltern jedenfalls mittelbar zu berücksichtigen, liefe dem Zweck des Ac h- ten Buchs Sozialgesetzbuch zuwider, da bei entsprechenden Informationen die Gefahr weiterer Streitigkeiten bestünde. Eine Erweiterung des Pflichtenkreises des beklagten Landkreises dahin, Informationen im Hinblick auf sich möglic h- erweise ver ändernde Unterhaltsansprüche zu erteilen, könne vorliegend auch deshalb keine Haftung begründen, weil mögliche Schäden des Kindesvaters ganz überwie gend auf das Ve rhalten der Kindesmutter zurückzu führen seien, 7 - 6 - die ihn nicht über den Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder informiert und die an sie gezahlten Unte rhaltsbeträge vereinnahmt habe. II. Diese Beurteilung hält den An griffen der Revision stand. Ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG) ist nicht begründet. 1. D as Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, das s die Bediensteten des Jugendamts des beklagten Landkreises eine ihnen gegenüber dem Kin desvater als Dritten bestehende Amtspflicht verletzt haben . Nachdem die beiden Kinder auf Antrag ihrer Mutter ab dem 1. Oktober 2001 bei einer Pflegefamilie untergebracht worden waren, bestand für das Jugendamt des beklagten Landkreises die Verpflicht ung, einerseits darauf hinzuwirken, dass die Pflegepersonen und die leiblichen Eltern zum Wohle der Kinder zusammenarbeiten, andererseits auch beratend und unterstützend tä tig zu werden (§ 37 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB VIII in der Fassung der Bekannt - machung vom 19. Juni 2001, BGBl. I, S. 1046) . Diese Aufgaben des Jugend - amts sind vor dem Hintergrund und der primären Zielsetzung zu sehen, die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie zu verbessern und die Be - ziehung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern z u fördern, um eine Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie und damit deren Refunktionalisierung zu ermöglic hen (vgl. MüKoBGB/Tillmanns, 6. Aufl., SGB VIII § 37 Rn. 1, 2; Schmid - Oberkirch n er in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 37 Rn. 2, 14 f; v. Koppenfel s - Spies in jurisPK - SGB VIII, 1. Aufl. , § 37 Rn. 14 f; Münder u.a., FK - SGB VIII, 8 9 10 11 - 7 - 5. Aufl., § 37 Rn. 13; Stähr in Hauck/Haines, SGB VIII, Stand Juni 2012, § 37 Rn. 6, 9; Coester, FamRZ 1991, 253, 259). Die Regelung in § 37 Abs. 1 SGB VIII berücksichtigt dami t das trotz der Unterbringung der Kinder in einer Pflegefamilie fortbestehende und nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elte rnrecht (vgl. Schmid - Obkirchner aaO und Rn. 8) und setzt zudem das Recht der Eltern auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ab s. 1 EMRK um (vgl. EGMR, NJW 2005, 3401 , 3403 Rn. 82) . Hierbei handelt es sich um eine Regelverpflichtung (vgl. MüKoBGB/Till manns aaO Rn. 2 ), von der nur unter besonderen Umständen abge wichen werden kann. Solche sind hier nicht erkennbar, zumal auch nich t sorgeberechtigte Elternteile mit in diese Regelung einbezogen sind , weil die Pflege von Beziehungen und Kontakten zu beiden Elternteilen im Vordergrund steht (vg l. v. Koppenfels - Spi es aaO Rn. 11, 13; Münder u.a. aaO Rn. 3, 5; Stähr aaO Rn. 5; DIJuF - Recht s gutachten, JAmt 2003, 239). Aus dem Gesagten ergibt sich ohne Weiteres, dass d ie Einschaltung und zeitnahe Unterrichtung des Kindesvaters bei der Anordnung und Durchführung der Vollze itpflege der Kinder auch seinem Interesse diente, er mithin geschü tz - ter Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist (s. allgemein dazu nur Senatsurteile vom 6. Juni 2013 - III ZR 196/12, NJW 2013, 3370, 3371 Rn. 14 mwN und vom 8. November 2012 - III ZR 151/12, BGHZ 195, 276, 283 Rn. 15 mwN). 2. Das Berufungsger icht hat trotz Nichtbeachtung dieser dem Kindesvater gegenüber bestehenden Amtspflicht eine Haftung des beklagten Landkreises verneint und dies damit begründet, dass der geltend gemachte Schaden in Form der Zahlung von Kindesunterhalt und nachehelichem Bet reuungsunter halt an die geschiedene Ehefrau nicht vom Schutzbereich der verletzten Normen 12 13 - 8 - und den sich daraus ergebenden Pflichten des Ju gendamts umfasst sei. Dies hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand . a) Nach der Rechtsprechung des Senat s bedeutet die Feststellung, dass der Geschädigte z um Kreis der geschützten Dritten gehört, nicht, dass er Au s- gleich aller ihm durch die verletzte Amtspflicht zugefügten Nachteile verlangen kann . Es kommt vielmehr darauf an , ob gerade das im Einzelfall ber ührte Int e- resse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts ge schützt werden soll. Entscheidend ist demnach , ob der Schutzzweck der ve r- letzten Amtspflicht auch den jeweils geltend gemachten Schaden erfasst (vgl. nur Senatsurteile vom 6. Juni 2013 - III ZR 196/12, NJW 2013, 3370, 3371 Rn. 14 mwN; vom 8. November 2012 - III ZR 151 /12, BGHZ 195, 276, 283 Rn. 15 mwN ; vom 13. Oktober 2011 - III ZR 231/10, BGHZ 191, 187, 1 93 Rn. 13, vom 22. Januar 2009 - III ZR 197/08, NJW 2009 , 1207, 1208 Rn. 11 und vom 10. März 1994 - III ZR 9/93, BGHZ 125, 258, 269). Von einer derart i- gen Sachlage kann im Strei tfall nicht ausgegangen werden. b) Die Pflicht des Jugendamts aus § 37 Abs. 1 SGB VIII, auf eine en t- sprechende Zusammenarbeit hinzuwirken, zu bera ten und zu unterstützen und damit einhergehend die notwendigen Informationen zu erteilen, hat nicht den Zweck , den Unterhaltspflichtigen, hier den Kindesvater, vor der Zahlung geg e- benen falls nicht mehr geschuldeten Unterhalts an seine Kinder oder seine g e- s chiedene Ehefrau zu bewahren. Die mit dieser gesetzlichen Regelung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK vorgesehene gemeinsame Gestaltung des Hi l- feprozesses dient vor allem dem Interesse des Kindes oder Jugendlichen, um damit den bestehenden Beziehungen und Bindungen zur Pflegeperson und zu 14 15 16 - 9 - den leiblichen Eltern Rechnung zu tragen, Loyalitätskonflikten entgegen zu wi r- ken und die Ressourcen von Eltern und Erziehungspersonen nutzbar zu m a- chen (vgl. Schmid - Obkirchner § 37 Rn. 8 ; M üKoBGB/Tillmanns aaO § 37 Rn. 2; Münder u.a. aaO § 37 Rn. 4, 14 f). Der Schutzzweck der sich danach ergebe n- den Pflichten des Jugendamts ist somit aus Sicht der Eltern allein darauf ausg e- rich tet, diesen die Möglichkeit zu geben, das (fortbestehende) Elternr echt sowie die elterliche Erziehungsverantwortung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 EMRK in einer am Kindeswohl orientierten Weise wahrzunehmen und daran mitzuwirken, dass durch eine Verbesserung der Erziehungsbedingungen die Voraussetzungen für eine Rückkehrperspektive geschaffen werden. Zwar m ö- gen die finanziellen Verhältnisse grundsätzlich einen Beitrag dazu leisten kö n- nen, eine Rückkehr zu fördern. Die beschriebenen Pflichten des Jugendamts, die eine Einbeziehung und Information des Kindesvaters um fass en, haben j e- doch nicht die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahme im Blick. Die anz u- strebende sachgerechte Zusammenarbeit und die Aufrechterhaltung der emot i- onalen Bindung zwischen dem Kind oder Jugendlichen und seiner Herkunft s- familie während der Z eit der Unterbringung bei einer Pflegestel le sind auf das Recht der Eltern ausge richtet , das Kind erziehen und mit ihm Umgang pflegen zu können. Die Beachtung zivilrechtlicher Unterhaltsverpflichtungen eines E l- ternteils steht damit in keinem unmittelbaren Zusammenhang, vielmehr ist die Regelung derartiger Ansprüche grund sätzlich Sache der Kindeseltern untere i- na nder. nicht soweit, dass er bei familiären Konfliktsituationen die Beteiligten generell dabei zu unterstützen hat, berechti g- te Unterhaltsforderungen durchzusetzen oder unberechtigte Unterhaltsford e- rungen abzuwehren. Dies findet auch in den einschlägigen Bestimmungen des Unterhaltsrechts seinen Niederschlag. Danach wird das Jugendamt nur dann Beistand eines Kindes für d ie Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und damit - a usnahmsweise - zu einem Verfahrensbeteiligten , wenn dies von einem - 10 - Elternteil beantragt wird (vgl. § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB; § 53a ZPO aF = § 234 FamFG). c) Entgegen der Auffassung der R evision er gibt sich aus den maßgebl i- chen gesetzlichen Regelungen für die Heranziehung von Eltern und anderen Verpflichteten zu den für die Hilfe zur Erziehung, hier in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, erbrachten Leistungen und entstehenden Kosten nichts a nderes; insbesondere kann diesen Bestimmungen nicht entnommen werden, dass die den Eltern gegenüber obliegenden Informations - und Unterrichtung s- pflichten des Jugendamts allgemein ( auch ) den Zweck verfolgen, einen unte r- haltspflichtigen Eltern teil vor nicht (mehr) berechtigten U nterhaltszahlungen zu schützen. aa) Die bis zum 30. September 2005 geltende Vorschrift des § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung v om 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) regelte die Heranziehung der Eltern ei nes unterhaltsberechti g- ten Kindes zum Ersatz der Kosten unter anderem bei auswärtiger Unterbri n- gung dahin, dass unter den dort genannten Voraussetzungen ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Kindes oder Jugendlichen kraft Gesetzes, begrenzt durch die Höh e der geleisteten Aufwendungen, auf den Träger der öffentlichen Ju gendhilfe überging (vgl. dazu auch Münder u.a., aaO, § 94 Rn. 7 f ). Diese Bestimmung betraf damit lediglich den gesetzlichen Übergang des Unterhalt s- anspruchs des Kindes gegen einen barunterh altspflichtigen Elternteil, nicht j e- doch die materiell - rechtliche Unterhaltsverpflichtung eines oder beider Elternte i- le als solche. Da somit die Jugendhilfeleistungen auf die Unterhaltspflicht g e- genüber einem Kind dem Grunde und der Höhe nach keine Auswirk ungen ha t- ten, konnte sich unter diesem Gesichtspunkt ein Informationsinteresse des Ki n- desvaters nicht ergeben . Soweit in § 94 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII aF eine Mitte i- 17 18 - 11 - lungspflicht über die Gewähr ung von Jugendhilfe normiert war , handelt e es sich lediglich um e ine notwendige Voraussetzung für eine Inanspruchnahme von erstattungspflichtigen Personen für die Vergangenheit (v gl. Münder u.a. aaO Rn. 10). Diese Regelung diente deshalb allein dem Interesse des Jugendamt s- trägers an der Durchsetzung der auf ihn von Gese tzes wegen übergegangenen Unterhaltsansprüche, jedoch nicht dem Schutz eines Elternteils vor mögliche r- weise nicht (mehr) gerechtfertigten Zahlungen von Kindesunterhalt. bb) Auch der ab dem 1. Oktober 2005 gel tenden Vorschrift des § 92 SGB VIII in der Fassung des Kinder - und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes vom 8. September 2005 ( BGBl. I, S. 2729) lässt sich ein derartiger Schut z- zweck nicht entnehmen. Nach Abs. 3 Satz 1 dieser Regelung kann ein Beitrag zu den Kosten von Leistungen und vorläufigen M aßnahmen nach § 91 SGB VIII unter anderem bei den Eltern des Kindes von dem Zeitpunkt an erhoben we r- den, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Jugendhilfeleistung mitg e- teilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Men schen aufgeklärt worden ist. Diese Bestimmung bezieht sich damit ebe n- falls allein auf den Kindesunterhalt und regelt lediglich, von welchem Zeitpunkt an ein Kostenbeitrag bei dem Kostenschuldner erhoben werden darf. Deshalb handelt es sich lediglich um ein e materiell - rechtliche Voraussetzung hierfür (vgl. Krome in jurisP K - SGB VIII, 2014, § 92 Rn. 35). Das Jugendamt wird zwar zusätzlich verpflichtet, über die Folgen der Jugendhilfeleistung für eine bestehende Unterhaltspflicht aufzuklären. Diese Pflicht wurde im Hinblick auf die in das Gesetz eingefügte Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII geschaffen (vgl. Krome aaO, Rn. 20; Stähr, aaO, § 92 Rn. 22). Nach der bisher geltenden Vorschrift des § 94 Abs. 3 SGB VIII hatte die au s- wärtige Unterbringung eines Kinde s keine Auswirkungen auf die Höhe seines 19 20 - 12 - Unterhaltsanspruchs gegenüber einem barunterhaltspflichtigen Elternteil. Mit den neu geschaffenen Bestimmungen wird dagegen geregelt, dass der Bedarf des Kindes durch die Jugendhilfe ganz oder teilweise gedeckt werd en kann und dementsprechend seine Unterhaltsberechtigung in Höhe der Bedarfsde ckung entfällt (vgl. BT - Drucks. 15/3676, S. 31, 41; Münder u.a., aaO, § 92, Rn. 22). Der Revision is t zuzugeben, dass nunmehr - im Unterschied zur frühe ren Rechtslage - die Unterrichtung der kostenbeitragspflichtige n Person nicht mehr nur dem Interesse des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe dient, seinen A n- spruch auf Erhebung des Kostenbei trags zu sichern; vielmehr soll darüber hi n- aus auch die kostenbeitrags - und unterhalts pflichtige Person davor geschützt werden, sowohl unterhaltsrechtlich als auch öffentlich - rechtlich in Anspruch g e- nommen zu werden (vgl. BT - Drucks. 15/3676, S. 41; vgl. Degener in Jans/ Happe/Saurbier/Maas, aaO, § 92 Rn. 8; Stähr, aaO; Münder u.a., aaO, Rn. 20, 23; Wiesner, aaO, § 92 Rn. 13). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Verpflic h- tung zur Information über eine Jugendhilfemaßnahme, hier die auswär tige U n- terbringung , (auch) allgemein dem Zweck dien en würde, den unterrichteten E l- ternteil in die Lage zu v ersetzen, die Berechti gung eines geltend gemachten Unterhaltsanspruchs zu überprüfen . Vielmehr steht die besondere Belehrungs - und Hinweispflicht des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in untrennbarem Zusa m- menhang mit der Erhebung eines Kostenbeitrags. Auch sowei t die Bestimmung dem Kostenbeitragspflichtigen die Möglichkeit zu Vermögensdispositio nen e r- öffnen soll, ist dies nur in Be zug auf eine mögliche Kostenbeitragspflicht zu s e- hen (vgl. BVerwGE 144, 313, 316 f Rn. 12, 13) . Die nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII v orgesehene Mitteilung über die Jugendhilfeleistungen bezieht sich damit nicht auf die Verpflichtung zu einer Unterhaltszahlung für das Kind oder den Jugendlichen schlechthin ; sie hat insbeson dere nicht den Zweck, den U n- terhaltspflichtigen vor den finanziel len Nachteile n zu bewahren, die ihm durch 21 - 13 - da s prozessbetrü gerische Ver halten desjenigen entstehen kön nen, der Unte r- haltsansprüche geltend macht. cc) Im Streitfall kam die besondere Aufklärungspflicht des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinsichtlich des ge zahlten Kindesunterhalts deshalb nicht zum Tragen, weil es wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit des Kindesvaters zu keinem Zeitpunkt zur Festsetzung eines Kostenbeitrags gekommen ist. Die G e- fahr einer doppelten Inanspruchnahme st and damit ohnehin nicht i m Raum. d d ) Da § 94 Abs. 3 SGB VIII aF und § 92 Abs. 3 SGB VIII lediglich U n- terhaltsansprüche von Kindern und Jugendlichen gegenüber unterhaltspflicht i- gen Personen zum Gegenstand haben , wird der Schaden, der dem Kindesvater durch den zu Unrecht an die geschiedene Ehefrau weiter gezahlten Betre u- ungsunterhalt (vgl. § 1570 BGB) entstanden ist, von vorneherein nicht vom Schutzzweck der Vorschriften erfasst . 3. E in e Haftung des beklagten Landkreises lässt sich vorliegend auch nicht aus der Ver letzung e iner im Zusammenhang mit den Angaben des Kindesv a- ters zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Anfang April 2004 stehenden Au f- klärungs - oder Hinweispflicht des zuständigen Mitarbeiters des Jugendamts herleiten . Dies kann der Senat, da insoweit weitere Fest stellungen nicht zu e r- warten sind, selbst entscheiden. a) E ine derartige Belehrungspflicht ergäbe sich allerdings - entgegen der Auffassung der Revision - nicht aus der (entsprechende n) Heranziehung ve r- tragsrechtlicher Haftungsgrundsätze, sondern wäre allenfalls nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats anzuerkennen , nach der sich auf Grund der besonderen tatsächlichen Lage und der bestehenden Verhältnisse 22 23 24 25 - 14 - im Einzelfall eine Hinweis - und Aufklärungspflicht ergeben kann . Insbesondere darf ein Beamter nicht " sehenden Auges " zulassen, dass der bei ihm vorspr e- chende Bürger Schaden erleidet, der durch einen kurzen Hinweis, eine Bele h- rung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung hätte vermieden werden können (vgl. etwa Senatsurteile vo m 5. April 1965 - III ZR 11/64, NJW 1965, 1226, 1227; vom 24. Juni 1982 - III ZR 19/81, BGHZ 84, 285, 291; vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93, NJW 1994, 2 415, 2417 vom 7. Dezember 1995 - III ZR 141/94, NVwZ 1996, 512, 514; vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99, Ve rsR 2001, 1108, 1110, zusammenfassend Senatsurteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 420/02, VersR 2005, 1730, 1731 , jeweils mwN; Staudin ger/Wöstmann, Neubearb. 2013, § 839 Rn. 157 ff). Unter Zugrundelegung der nach dieser Rechtsprechung zu beachtenden Gr undsätze ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt für einen derartigen Amtsha f- tungsanspruch vor allem, dass der Amtsträger das besondere Interesse des Betroffenen an der jeweiligen Information und das aus der Verletzung einer Hinweis - und Aufklärungspflicht resu ltierende Schadensrisiko erkennt oder j e- denfalls erkennen kann. Daran fehlt es i m Streitfall. Dass den Mitarbeitern des Jugendamts des Beklagten die Unterhaltsza h- lungen des Kindesvaters bekannt gewesen sind, ist weder durch das Ber u- fungsgericht festge stellt worden noch sonst ersichtlich. Auch die Revision stützt sich nicht auf eine entsprechende dem beklagten Landkreis zurechenbare Kenntnis bezüglich der Unterhaltszahlungen. Sie meint allerdings, eine Aufkl ä- rungspflicht habe sich ab Mai 2004 auf Grund des Umstand s ergeben, dass der Kindesvater auf das Schreiben des Beklagten vom 30. März 2004 seine wir t- schaftl ichen Verhältnisse in einem so genannten Wirtschaftsfragebogen erlä u- tert und dabei einen " Selbstbehalt " 26 27 - 15 - ha be. Daraus habe das Jugendamt des beklagten Landkreises erkennen kö n- nen und müssen, dass der Kindesvater Unterhalt für seine beiden Kinder leiste; dies hätte den sofortigen Hinweis darauf erforderlich gemacht, dass durch die mittlerweile vollzogene Vollzei tpflege Unterhaltszahl ungen hinfällig geworden seien. Dem kann nicht gefolgt werden . Allein aus der vom Kindesvater gewäh l- ten Formulierung in dem von ihm ausgefüllten Formular, es liege eine Gehalt s- pfändung bis auf den " Selbsterhalt " , konnte nicht ohne weit e- res auf eine Zahlung von Unterhalt an seine beiden in einer Vollzeitpflegestelle untergebrachten Kinder geschlossen werden. Unabhängig von der Verwendung des - vom Kindesvater ersichtlich so gemeinten - Begriffs " Selbstbehalt " erg a- ben sich insoweit Unklarheiten im Hinblick darauf, dass er ein weiteres unte r- haltsberechtigtes Kind in seiner Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhäl t- nisse angegeben hatte. Auch spricht gegen das von der Revision zugrunde g e- legte Verständnis der Angab en des Kindesvaters, dass in dem Wirtschaftsfr a- gebogen ausdrücklich die Frage nach Unterhaltszahlungen gestellt wurde, die betragsmäßig aufzuschlüsseln waren, er hierzu jedoch keine Angaben gemacht hat. Schließlich ergaben sich weitere Zw eifel schon deshalb, weil die Kinde s- mutter in ihrem Antrag auf Gewährung von Jugendhilfeleistungen die Unte r- haltszahlungen durch den Kindesvater verschwiegen hatte, obwohl gerade sie als Empfängerin der Unterhaltsleistungen dazu verpflichtet gewesen wäre. Der Beklagte ist im Übrigen nach den unklaren Angaben des Kindesvaters auch nicht gänzlich untätig geblieben, sondern hat ihn mit Schreiben vom 13. April 2004 um Ergänzung seiner Angaben zu der mitgeteilten Pfändung aufgefordert. Eine Antwort ist jedoch au sgebli eben. Bei dieser Sachlage war für den zustä n- dige n Mitarbeiter des Juge ndamts nicht ausreichend erkennbar , dass der Ki n- desvater ohne Rechtsgrund weiterhin Unterhalt für seine Kinder und seine g e- 28 - 16 - schiedene Ehefrau zahlt. Nochmalige Nachfragen un d Nachfo rschungen waren unter d en gegebenen Umständen nic ht erforderlich, zumal ein Kostenbeitrag im Hinblick auf die angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindesvaters ohnehi n nicht festgesetzt worden ist. Danach ergibt sich entgegen der Auffassung d er Revisi on auch nicht hinsichtlich der durch den Kindesvater zwischen Mai 2004 und Mai 2006 gelei s- teten Unterhaltszahlungen ein Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Landkreis. Schlick Herrmann Hucke Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Flensburg, En tscheidung vom 15.06.2010 - 2 O 367/08 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.07.2013 - 11 U 100/10 - 29
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