BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 5/03 Verk374ndet am: 19. Januar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Alpensinfonie UrhG 247247 16, 23 Bei der Fernsehaufzeichnung einer Konzertauff374hrung wird das dargebotene Musikwerk nicht verfilmt. Das Werk der Musik wird dadurch nur vervielf344ltigt, nicht bearbeitet. UrhG 247247 16, 96 Abs. 1 Die Vorschrift des 247 96 Abs. 1 UrhG sch374tzt den Inhaber des Vervielf344ltigungs-rechts, indem sie ihm ein Verbotsrecht hinsichtlich andersartiger Werknutzun-gen (366ffentliche Wiedergabe und Verbreitung) gibt, die mithilfe des rechtswidrig hergestellten Vervielf344ltigungsst374cks vorgenommen werden. Auf die Vervielf344l-tigung rechtswidriger Vervielf344ltigungen ist sie nicht entsprechend anzuwenden. Soweit die Vervielf344ltigungsrechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrge-nommen werden, steht deshalb ein Anspruch aus 247 97 Abs. 1 i.V. mit 247 96 Abs. 1, 247 16 UrhG dieser zu. BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - I ZR 5/03 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 5. Dezember 2002 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen, soweit sich die Klageantr344ge auf die Herstellung und Ver-breitung von DVD-Videos mit der Filmaufzeichnung der "Alpen-sinfonie" (op. 64) von Richard Strauss unter dem Label A. Nr. beziehen. Im 374brigen Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Be-klagten das Urteil des Landgerichts M374nchen I, 7. Zivilkammer, vom 21. M344rz 2002 abge344ndert. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin, ein Musikverlag, hat am 13./16. Januar 1970 mit der GEMA (Gesellschaft f374r musikalische Auff374hrungs- und mechanische Vervielf344ltigungs-rechte) einen Berechtigungsvertrag in der Fassung vom 19./20. Juni 1968 ge-schlossen. In der Fassung vom 9./10. Juli 1996 enth344lt 247 1 des Berechtigungs-vertrags (im Folgenden: BV) u.a. folgende Regelungen: "Der Berechtigte 374bertr344gt hiermit der GEMA als Treuh344nderin f374r alle L344nder alle ihm gegenw344rtig zustehenden und w344hrend der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufal-lenden oder sonst erworbenen Urheberrechte in folgendem Um-fang zur Wahrnehmung nach Ma337gabe der folgenden Bestim-mungen: a) Die Auff374hrungsrechte an Werken der Tonkunst mit oder ohne Text, jedoch unter Ausschlu337 der b374hnenm344337igen Auff374hrung dramatisch-musikalischer Werke, sei es vollst344ndig, als Quer-schnitt oder in gr366337eren Teilen. ... b) ... d) Die Rechte der Fernseh-Sendung mit Ausnahme von drama-tisch-musikalischen Werken, sei es vollst344ndig, als Querschnitt oder in gr366337eren Teilen. e) ... h) Die Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und andere Datentr344ger sowie die Vervielf344ltigungs- und Verbrei-tungsrechte an diesen Tr344gern. ... Die Rechts374bertragung er-folgt jeweils vorbehaltlich der Regelung nach Abs. i). ... i) (1) Die Rechte zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Filmwerken oder jeder anderen Art von Aufnahmen auf Bildtontr344ger sowie jeder anderen Verbin-dung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) mit Wer-ken anderer Gattungen auf Multimedia- und andere Datentr344- - 4 - ger oder in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern 344hnlicher Art, u.a. mit der M366glichkeit interaktiver Nutzung, mit der Ma337gabe, da337 GEMA und Berechtigter sich gegenseitig von allen bekanntwerdenden F344llen benachrichti-gen. Der GEMA werden diese Rechte unter einer aufl366senden Bedingung 374bertragen. Die Bedingung tritt ein, wenn der Berechtigte der GEMA schriftlich mitteilt, da337 er die Rechte im eigenen Namen wahr-nehmen m366chte. Diese Mitteilung mu337 innerhalb einer Frist von vier Wochen erfolgen; bei subverlegten Werken betr344gt die Frist drei Monate. Die Frist wird von dem Zeitpunkt an berech-net, zu dem der Berechtigte im Einzelfall Kenntnis erlangt hat. In der Mitteilung des Berechtigten an die GEMA 374ber einen ihm selbst bekanntgewordenen Einzelfall mu337 die Erkl344rung enthal-ten sein, ob er die Rechte im eigenen Namen wahrnehmen m366chte. Der R374ckfall tritt nur ein, soweit es sich um die Benut-zung zur Herstellung eines bestimmten Filmwerkes oder sons-tigen Bildtontr344gers oder Multimedia- oder anderen Datentr344-gers oder die Verbindung mit Werken anderer Gattungen in ei-ner bestimmten Datenbank, einem bestimmten Dokumentati-onssystem oder einem bestimmten Speicher 344hnlicher Art handelt. Bei Filmwerken schlie337t der R374ckfall das Recht zur Vervielf344ltigung und Verbreitung ein, soweit es sich um Werke handelt, die zur 366ffentlichen Vorf374hrung in Lichtspieltheatern oder zur Sendung bestimmt sind. Bei sonstigen Aufnahmen auf Bildtontr344ger beschr344nkt sich der R374ckfall auf die Befugnis, die Zustimmung zur Werkverbindung und zur Herstellung von 50 gesondert zu kennzeichnenden Vervielf344ltigungsst374cken f374r Einf374hrungszwecke zu erteilen. Unber374hrt bleiben die Rechte f374r Fernsehproduktionen im Sinne von Abs. (3). (2) ... (3) Bei Fernsehproduktionen vergibt die GEMA die Herstel-lungsrechte an Fernsehanstalten und deren eigene Werbege-sellschaften insoweit, als es sich um Eigen- oder Auftragspro-duktionen f374r eigene Sendezwecke und 334bernahmesendungen handelt. Die Einwilligung des Berechtigten ist jedoch erforder-lich, wenn Dritte an der Herstellung beteiligt sind oder wenn die Fernsehproduktionen von Dritten genutzt werden sollen. Das gilt insbesondere f374r Coproduktionen." - 5 - 2 Der von der Kl344gerin geschlossene Berechtigungsvertrag bezieht sich auch auf die Wahrnehmung von Urheberrechten an der "Alpensinfonie" (op. 64) des Komponisten Richard Strauss. 3 Die S344chsische Staatskapelle Dresden feierte am 22. September 1998 ihr 450-j344hriges Bestehen mit einem Festkonzert in der Semperoper. Dabei wurde u.a. die "Alpensinfonie" aufgef374hrt. Das Konzert wurde unter der Feder-f374hrung des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) live im Programm 3sat 374bertra-gen und zugleich aufgezeichnet. Die Postproduktion im Hinblick auf Sendefas-sungen f374r sp344tere Ausstrahlungen des Konzerts oblag der Beklagten. Grund-lage der Zusammenarbeit des MDR und der Beklagten war ein mit "Coprodukti-onsvertrag" 374berschriebener Vertrag vom 5./10. Oktober 1998. Die Beklagte wird darin durchg344ngig als "Coproduzent" bezeichnet; 247 3 des Vertrags regelt die "Coproduktionsleistungen" der Vertragsparteien. Die K. GmbH stell- te als Lizenznehmerin der Beklagten mit dem Film eine DVD her, meldete die davon gefertigten Bildtontr344ger bei der GEMA an und brachte sie auf den Markt. 4 Die DVD enth344lt einen Live-Mitschnitt des Festkonzerts auf der Grundla-ge des Filmmaterials mehrerer Kameras. Gezeigt werden in gestalteter Schnitt-folge Blicke auf das Publikum, den Dirigenten, einzelne Musikergruppen oder Musiker des Orchesters, den Konzertsaal usw. Der so hergestellte Konzertfilm wurde am 29. April 2001 im ORF ausgestrahlt; an mehrere Fernsehanstalten wurden Senderechte vergeben. 5 Die Kl344gerin erfuhr im Jahre 2001 von der DVD-Herstellung. Die Herstel-lung des Films und der DVD sowie deren Verwertung genehmigte sie nicht. 6 - 6 - 7 Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Auskunft. Sie tr344gt vor, die Rechtsnachfolger des Komponisten Richard Strauss h344tten ihr diese Anspr374che abgetreten. Durch die rechtswidrige Herstellung und Auswer-tung des Konzertfilms sei ihr ein Mindestschaden von 70.200 DM entstanden. Die Kl344gerin hat beantragt: 8 1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie die Filmaufzeich-nung der "Alpensinfonie" (op. 64) von Richard Strauss vom 22. September 1998, dargeboten von der S344chsischen Staatskapelle Dresden unter der Leitung von Guiseppe Sinopoli, verwertet hat oder verwerten lie337, insbesondere 374ber die Herstellung und Verbreitung von DVD-Videos dieser Aufzeichnung, wie sie unter dem Label A. Nr. geschehen ist, sowie 374ber Sendungen der Filmaufzeichnung im Fernsehen. Insbesondere sind anzugeben: a) S344mtliche Fernsehausstrahlungen der Filmaufzeichnung im In- und Ausland unter Angabe der vollst344ndigen Namen und Anschriften der Sender, des Sendedatums und der Sende-zeit sowie des jeweils hierf374r erhaltenen Entgelts; b) die Anzahl der hergestellten, verbreiteten und der noch auf dem Lager befindlichen Exemplare des DVD-Videos mit dem Label A. Nr. sowie des Verbrei- tungsgebiets, des Ladenpreises und der Verg374tung, welche die Beklagte von ihrem Lizenznehmer f374r die Herstellung und Verbreitung von DVD-Videos der Aufzeichnung erhal-ten hat und laufend erh344lt; c) weitere Nutzungen der Filmaufzeichnung durch die Beklag-te oder deren Lizenznehmer unter Vorlage von Belegex-emplaren und Lizenzvertr344gen sowie unter Angabe der vollst344ndigen Namen und Anschriften der Lizenznehmer, der jeweiligen St374ckzahl, des jeweiligen Verbreitungsge-biets, der jeweiligen Ladenpreise, der jeweiligen Ausstrah-lungen und der jeweiligen Einnahmen; - 7 - d) die erzielten Bruttoums344tze und der erzielte Gewinn. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin einen Betrag in H366he von 35.892,69 200 nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 24. Mai 2001 zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344-gerin jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Antrag 1 genannten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Kl344gerin bestritten. Sie habe die erforderlichen Nutzungsrechte von der GEMA erworben. Weiter hat die Be-klagte die H366he des geltend gemachten Mindestschadens bestritten. 9 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG M374nchen I ZUM 2003, 69). 10 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen (OLG M374nchen GRUR 2003, 420). 11 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 12 - 8 - Entscheidungsgr374nde: 13 I. Das Berufungsgericht hat die Klage als begr374ndet angesehen. Dazu hat es - teilweise durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil - ausge-f374hrt: Die Kl344gerin sei aktivlegitimiert, weil die Rechtsnachfolger des Kompo-nisten Richard Strauss ihr s344mtliche streitgegenst344ndlichen Rechte und daraus folgenden Anspr374che auf Auskunftserteilung und Schadensersatz abgetreten h344tten. 14 F374r die Verfilmung der Konzertauff374hrung der "Alpensinfonie" sei die Zu-stimmung der Rechteinhaber erforderlich gewesen. Das Musikwerk sei dabei jedoch nicht bearbeitet, sondern lediglich vervielf344ltigt worden. Die "originalge-treue" Wiedergabe der Sinfonie sei unver344ndert auf der Tonspur der Aufzeich-nung und sp344ter des DVD-Videos festgehalten und nur "bebildert" worden. 15 Die Kl344gerin habe die Vervielf344ltigung des Musikwerkes nicht genehmigt. Aber auch von der GEMA habe die Beklagte das Recht zur Vervielf344ltigung nicht erworben. Die Kl344gerin habe der GEMA zwar durch den Berechtigungs-vertrag Rechte einger344umt. Sie habe aber die Vergabe der Herstellungsrechte f374r Fernsehproduktionen gem344337 247 1i Abs. 3 BV - insbesondere bei Koprodukti-onen - von ihrer Einwilligung abh344ngig gemacht, "wenn Dritte an der Herstel-lung beteiligt sind oder wenn die Fernsehproduktionen von Dritten genutzt wer-den sollen". Der Vertrag zwischen der Beklagten und dem MDR vom 5./10. Oktober 1998 sei nach seiner 334berschrift und seinem Inhalt ein Kopro-duktionsvertrag. Dementsprechend sei die Herstellung des Fernsehfilms unter 16 - 9 - Beteiligung der Beklagten und erst recht die sp344tere Auswertung der DVD und deren Vertrieb ohne die Zustimmung der Rechteinhaber rechtswidrig gewesen. 17 Da die Beklagte schuldhaft gehandelt habe, sei sie zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatz sei jedenfalls in H366he des als angemessene Lizenzgeb374hr verlangten Betrags begr374ndet. Der Auskunfts- und Rechnungsle-gungsanspruch sei als Nebenanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatz-anspruchs gegeben. II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 18 Die Kl344gerin begr374ndet ihre Klageantr344ge damit, dass die Herstellung des Films 374ber die Auff374hrung der "Alpensinfonie" am 22. September 1998 mit-hilfe des Konzertmitschnitts sowie die Vervielf344ltigung und Verbreitung des Films auf DVD und dessen Fernsehausstrahlung die Nutzungsrechte der Kl344ge-rin an der "Alpensinfonie" verletzt h344tten. Die Kl344gerin beantragt, die Beklagte wegen dieser Handlungen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen und ihre Verpflichtung zum Er-satz des weiteren aus der Verwertung der Filmaufzeichnung entstandenen Schadens festzustellen. 19 1. Nach dem gegenw344rtigen Stand des Verfahrens kann nicht ange-nommen werden, dass die Vervielf344ltigung und Verbreitung der "Alpensinfonie" auf DVD in Nutzungsrechte der Kl344gerin eingegriffen hat und diese deshalb von der Beklagten Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung sowie Aus-kunftserteilung und Rechnungslegung zur Vorbereitung des Schadensersatz-anspruchs verlangen kann (247 97 Abs. 1 i.V. mit 247247 16, 17 UrhG). 20 - 10 - a) Im Revisionsverfahren ist allerdings das Vorbringen der Kl344gerin zu unterstellen, dass die Erben des Komponisten Richard Strauss am 24. Janu-ar/18. April 1986 mit der GEMA eine - weiterhin wirksame - Erg344nzung des be-stehenden Berechtigungsvertrags vereinbart haben. Danach sollten das Recht "zur Herstellung von Film- oder Videoaufzeichnungen von Darbietungen der ... Werke" sowie die Rechte "zur Nutzung von Filmaufzeichnungen f374r die Herstel-lung von Bildplatten, Videob344ndern oder sonstigen Bildtontr344gern" nicht von der Rechtseinr344umung an die GEMA erfasst werden. Wird davon ausgegangen, h344tten die Erben des Urhebers die entsprechenden Nutzungsrechte zur Verviel-f344ltigung und Verbreitung wirksam der Kl344gerin einr344umen k366nnen. Das Beru-fungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Dies wird nachzuholen sein. Falls nicht von der Wirksamkeit der behaupteten Vereinbarung zwischen den Erben des Komponisten und der GEMA auszugehen sein sollte, sind die Rechte an der Vervielf344ltigung und Verbreitung der "Alpensinfonie" - wie nach-stehend dargelegt - durch den Berechtigungsvertrag der GEMA einger344umt worden und konnten dementsprechend nicht mehr von der Kl344gerin erworben werden. 21 b) Wird unterstellt, dass allein der Berechtigungsvertrag in der vom Beru-fungsgericht unbeanstandet zugrunde gelegten Fassung vom 9./10. Juli 1996 anzuwenden ist, stehen die Rechte zur Vervielf344ltigung und Verbreitung der auf der Grundlage des Konzertmitschnitts der "Alpensinfonie" hergestellten DVDs der GEMA zu. 22 aa) Der Senat kann den Berechtigungsvertrag auch als Revisionsgericht ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen, weil die Regelungen des Berechtigungsvertrags bundesweit angewandte Allgemei-ne Gesch344ftsbedingungen sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 333 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis; Urt. v. 19.5.2005 23 - 11 - - I ZR 299/02, GRUR 2005, 757, 759 = WRP 2005, 1177 - PRO-Verfahren, f374r BGHZ 163, 119 vorgesehen). 24 bb) Nach 247 1h Satz 1 BV r344umt der Berechtigte der GEMA die Rechte zur Aufnahme des Werkes auf Ton- und Bildtontr344ger sowie die Vervielf344lti-gungs- und Verbreitungsrechte hinsichtlich dieser Tr344ger ein. Die Rechtseinr344u-mung durch den Berechtigungsvertrag bezieht sich in dessen Fassung vom 9./10. Juli 1996 - ungeachtet des 247 31 Abs. 4 UrhG - auch auf die Vervielf344lti-gung und Verbreitung des Musikwerkes auf DVD. Die Vorschrift des 247 31 Abs. 4 UrhG gilt zwar auch f374r Wahrnehmungsvertr344ge mit Verwertungsgesell-schaften (vgl. BGHZ 95, 274, 282 f. - GEMA-Vermutung I; BGH, Urt. v. 15.10.1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 298 - GEMA-Vermutung IV); die Verwendung von DVDs ist aber im Hinblick auf die seit Jahren bekannte Video-kassettennutzung keine unbekannte Nutzungsart im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 285/02, GRUR 2005, 937, 939 = WRP 2005, 1542 - Der Zauberberg, f374r BGHZ 163, 109 vorgesehen). cc) Entgegen der Ansicht der Revision greift auch die (erstmalige) Her-stellung eines Films 374ber die Auff374hrung eines Musikwerkes in urheberrechtli-che Befugnisse ein. Sie ist jedenfalls eine Vervielf344ltigung im Sinne des 247 16 UrhG (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 196/91, GRUR 1994, 41, 42 f. - Video-zweitauswertung II; vgl. auch Ventroni, Das Filmherstellungsrecht, 2001, S. 90 f.) und bedarf schon deshalb der Zustimmung des Berechtigten. Dabei ist es unerheblich, dass die Aufzeichnung lediglich die sp344tere Filmauswertung vorbereitet, weil die Verwertungsrechte dem Urheber grunds344tzlich die Kontrol-le dar374ber geben sollen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird (vgl. BGHZ 152, 317, 325 - Sender Felsberg; BGH, Urt. v. 3.7.1981 - I ZR 106/79, GRUR 1982, 102, 103 - Masterb344nder; vgl. weiter Schricker/v. Ungern-Stern-berg, Urheberrecht, 2. Aufl., 247 15 UrhG Rdn. 1, 6). 25 - 12 - 26 dd) Die Einr344umung von Nutzungsrechten zur Vervielf344ltigung nach 247 1h Satz 1 BV steht allerdings gem344337 247 1h Satz 4 BV unter dem Vorbehalt der Re-gelung des 247 1i BV. Davon betroffen ist u.a. die Rechtseinr344umung hinsichtlich der (erstmaligen) Herstellung eines Films 374ber die Auff374hrung eines Musikwer-kes, soweit sie in das Vervielf344ltigungsrecht (247 16 UrhG) eingreift. Von der Her-stellung eines Films 374ber die Auff374hrung eines Musikwerkes unterscheidet der Berechtigungsvertrag aber die Einr344umung der Rechte zur Vervielf344ltigung und Verbreitung des hergestellten Films auf Bildtontr344gern (vgl. dazu - zu 247 1i Abs. 1 BV i.d.F. vom 1./2.7.1986 - BGH GRUR 1994, 41, 44 - Videozweitaus-wertung II; vgl. weiter Staudt in Kreile/Becker/Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, 2005, Kap. 10 Rdn. 253, 257). Diese werden bei Fernsehproduktio-nen durch die in 247 1h Satz 4 BV vorbehaltene Regelung des 247 1i BV nicht von der Rechtseinr344umung nach 247 1h Satz 1 BV ausgenommen. Wird ein Film 374ber die Konzertauff374hrung eines Werkes der Musik als Fernsehproduktion hergestellt, ist 247 1i Abs. 3 BV anwendbar. Diese Bestim-mung regelt jedoch nur die Einr344umung der f374r die Filmherstellung erforderli-chen Rechte an die GEMA, nicht auch die Einr344umung der Rechte an der Ver-vielf344ltigung und Verbreitung des hergestellten Films auf Bildtontr344gern. Inso-weit bleibt es bei der Regelung des 247 1h Satz 1 BV, nach der diese Rechte von der GEMA wahrgenommen werden sollen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des 247 1i Abs. 3 BV und dessen Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des 247 1i BV. 27 Nach 247 1i Absatz 1 Satz 1 BV r344umt der Berechtigte der GEMA die Rechte zur Benutzung eines Werkes "zur Herstellung von Filmwerken oder je-der anderen Art von Aufnahmen auf Bildtontr344ger", das sog. Filmherstellungs-recht, (unter einer aufl366senden Bedingung) ein (vgl. BGH GRUR 1994, 41, 43 f. 28 - 13 - - Videozweitauswertung II). Die Bestimmung des 247 1i Abs. 3 BV 374ber die Ein-r344umung der "Herstellungsrechte" f374r Fernsehproduktionen enth344lt dazu eine Sonderregelung (247 1i Abs. 1 Satz 10 BV) und bezieht sich dementsprechend wie 247 1i Abs. 1 Satz 1 BV nicht auf die Einr344umung der Rechte an der Verviel-f344ltigung und Verbreitung des hergestellten Films auf Bildtontr344gern. 2. Anspr374che wegen der Vervielf344ltigung und Verbreitung der Bildtontr344-ger mit der Auff374hrung der "Alpensinfonie" k366nnen auch nicht aus 247 97 Abs. 1, 247 23 UrhG hergeleitet werden. Die Frage, wem gegebenenfalls entsprechende Rechte zustehen w374rden, muss deshalb nicht er366rtert werden. Das Berufungs-gericht hat zu Recht entschieden, dass die "Alpensinfonie" als Werk der Musik f374r die Herstellung der Bildtontr344ger nicht im Sinne des 247 23 Satz 1 UrhG bear-beitet worden ist, da sie "notengetreu" aufgef374hrt und in dieser Form auch un-ver344ndert bei der Herstellung der DVD vervielf344ltigt wurde. 29 Die Verbindung eines Musikwerkes mit dem Bildteil eines Films ist als solche bei unver344nderter 334bernahme der Musik nur eine Vervielf344ltigung (vgl. BGH GRUR 1994, 41, 42 f. - Videozweitauswertung II; Loewenheim/Castendyk, Handbuch des Urheberrechts, 247 75 Rdn. 298; Ventroni aaO S. 119 ff.; Siebert, Die Auslegung der Wahrnehmungsvertr344ge unter Ber374cksichtigung der digita-len Technik, 2002, S. 49 ff.; a.A. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., 247 23 UrhG Rdn. 21). Das Werk der Musik wird dadurch zwar im 344sthetischen Sinn Teil des "Gesamtkunstwerkes" Film, die Bildfolgen des Films k366nnen das Mu-sikwerk aber nicht "verfilmen". Auch bei einem Film 374ber eine Konzertauff374h-rung des Werkes kann lediglich dessen Darbietung gezeigt werden. 30 Eine Bearbeitung im Sinne des 247 23 UrhG ist auch nicht deshalb anzu-nehmen, weil das Musikwerk durch die Verbindung mit Bildfolgen in einen neu-en Zusammenhang gestellt wird. Musik und Bildfolgen geh366ren verschiedenen 31 - 14 - Kunstformen an und erscheinen deshalb auch nach ihrer Verbindung nicht in der Weise als Teil desselben Werkes, wie das etwa bei Zutaten zu einem Werk der bildenden Kunst der Fall sein kann (vgl. dazu BGHZ 150, 32, 41 - Unikat-rahmen). 32 3. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht entschieden werden, ob der Kl344gerin Anspr374che aus 247 97 Abs. 1 i.V. mit 247 96 Abs. 1 UrhG wegen der Verbreitung der DVDs zustehen. Falls insoweit nur auf den Berechtigungsvertrag abzustellen sein sollte, w344re Inhaber solcher Anspr374-che die GEMA. Die rechtswidrige Vervielf344ltigung einer DVD, die auf der Grund-lage eines Konzertmitschnitts hergestellt worden ist, greift in die Nutzungsrech-te zur Vervielf344ltigung ein, die der GEMA durch den Berechtigungsvertrag ein-ger344umt worden sind. Die Vorschrift des 247 96 Abs. 1 UrhG sch374tzt den Inhaber des Vervielf344ltigungsrechts, indem sie ihm ein Verbotsrecht hinsichtlich anders-artiger Werknutzungen (366ffentliche Wiedergabe und Verbreitung) gibt, die mit-hilfe des rechtswidrig hergestellten Vervielf344ltigungsst374cks vorgenommen wer-den (vgl. Schricker/Wild aaO 247 96 UrhG Rdn. 3; M366hring/Nicolini/L374tje, Urhe-berrechtsgesetz, 2. Aufl., 247 96 UrhG Rdn. 3; Meckel in HK-UrhR, 247 96 UrhG Rdn. 3; Bungeroth, GRUR 1976, 454, 456 f.; a.A. Wandtke/Bullinger, Urheber-recht, 247 96 UrhG Rdn. 11 f.). Auch unter dem Gesichtspunkt von Anspr374chen aus 247 97 Abs. 1 i.V. mit 247 96 Abs. 1 UrhG kommt es deshalb auf das Vorbrin-gen der Kl344gerin an, wonach die Erben des Komponisten das Recht, Filmauf-zeichnungen von Auff374hrungen der "Alpensinfonie" herzustellen und auf Bild-tontr344gern zu vervielf344ltigen, nicht der GEMA zur Wahrnehmung einger344umt haben. 4. Wegen der Vervielf344ltigung und Verbreitung der "Alpensinfonie" auf DVDs stehen der Kl344gerin Anspr374che aus 247 97 Abs. 1 i.V. mit 247 96 Abs. 1 UrhG auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu, dass die - ohne ihre Einwilligung vor- 33 - 15 - genommene - (erstmalige) Herstellung des Konzertfilms als Fernsehproduktion ein Vervielf344ltigungsrecht verletzt hat, das ihr auch dann verblieben ist, wenn die Nutzungsrechte zur Vervielf344ltigung von Bildtontr344gern - mangels einer be-sonderen Abrede (vgl. dazu oben I. 1. a)) - von der GEMA wahrgenommen werden sollten. Die (erstmalige) Festlegung der "Alpensinfonie" bei der Herstellung des Konzertfilms als Fernsehproduktion verletzte das sog. Filmherstellungsrecht, das nach dem Berechtigungsvertrag weiterhin der Kl344gerin zustand. Nach 247 1i Abs. 3 Satz 2 BV verbleibt das Herstellungsrecht bei Fernsehproduktionen, die - wie hier - als Koproduktion hergestellt werden, dem Berechtigten. Der Berech-tigungsvertrag formuliert dies als Hinweis darauf, dass in solchen F344llen die Einwilligung des Berechtigten erforderlich ist (vgl. Staudt aaO Kap. 10 Rdn. 270). Die Revision vertritt allerdings die Ansicht, nach dem Berechti-gungsvertrag werde bei Fernsehproduktionen die GEMA Inhaberin der Herstel-lungsrechte; diese sei unter den Voraussetzungen des 247 1i Abs. 3 Satz 2 BV lediglich im Innenverh344ltnis zum Berechtigten verpflichtet, dessen Einwilligung zur Rechtevergabe einzuholen. Eine solche Auslegung widerspricht jedoch Sinn und Zweck des Berechtigungsvertrags. Die Rechtseinr344umung durch den Berechtigungsvertrag soll der GEMA eine verwaltungstechnisch einfache Wahr-nehmung von Nutzungsrechten als Treuh344nderin des Berechtigten erm366gli-chen. Damit w344re es unvereinbar, wenn die GEMA, die nach 247 11 UrhWG dem Abschlusszwang unterliegt, zwar das Herstellungsrecht erwerben w374rde, aber aufgrund schuldrechtlicher Verpflichtung Herstellungsrechte nur nach Einwilli-gung des Berechtigten vergeben d374rfte. 34 Die Vorschrift des 247 96 Abs. 1 UrhG stellt jedoch kein Verbot auf, Verviel-f344ltigungsst374cke gerade mithilfe eines rechtswidrig hergestellten Vervielf344lti-gungsst374cks zu fertigen. Sie erfasst nach ihrem Wortlaut solche F344lle nicht. Es 35 - 16 - besteht insoweit auch keine Gesetzesl374cke, die durch eine analoge Anwendung der Vorschrift zu schlie337en w344re (vgl. dazu auch Dreier in Dreier/Schulze aaO 247 96 UrhG Rdn. 9). Die Vorschrift des 247 96 Abs. 1 UrhG sch374tzt - wie vorste-hend dargelegt - das Vervielf344ltigungsrecht des Berechtigten durch ein Verwer-tungsverbot, das sich gegen andersartige Werknutzungen (366ffentliche Wieder-gabe und Verbreitung) richtet, f374r die ein rechtswidrig hergestelltes Vervielf344lti-gungsst374ck benutzt wird. Gegen eine rechtswidrige Vervielf344ltigung rechtswidrig hergestellter Vervielf344ltigungsst374cke kann bereits aus dem Vervielf344ltigungs-recht vorgegangen werden (247 97 Abs. 1 i.V. mit 247 16 UrhG). Wird durch die rechtswidrige Vervielf344ltigung eine Verletzung des Urheberpers366nlichkeitsrechts oder des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts des Urhebers vertieft (etwa bei Vervielf344ltigung einer unbefugten Aufzeichnung musikalischer Improvisationen), folgen daraus die aus diesen Rechten hergeleiteten Anspr374che. 5. Anspr374che wegen der Verletzung des Senderechts aus 247 97 Abs. 1 i.V. mit 247 20 UrhG kann die Kl344gerin schon deshalb nicht gegen die Beklagte geltend machen, weil das Senderecht gem344337 247 1d BV von der GEMA wahrge-nommen wird. Die behauptete Sondervereinbarung zwischen den Erben des Komponisten und der GEMA vom 24. Januar/18. April 1986 bezieht sich nicht auf das Senderecht. 36 6. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu 3 i.V. mit Klageantrag zu 1) ist schon jetzt als unbegr374ndet abzuweisen, so-weit er auf andere Werknutzungen bezogen ist als auf die Vervielf344ltigung und Verbreitung der DVDs, die unter dem Label A. Nr. herge- stellt worden sind. Die Kl344gerin kann auch dann, wenn ihr Schadensersatzan-spr374che wegen der Vervielf344ltigung und Verbreitung dieser DVDs zustehen soll-ten, nicht verlangen, dass auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen 37 - 17 - nicht n344her dargelegter anderer Nutzungen der Filmaufzeichnung der "Alpen-sinfonie" festgestellt wird. 38 7. Der Antrag der Kl344gerin, die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu verurteilen, ist ebenfalls teilweise als unbegr374ndet abzu-weisen. Nach dem gegenw344rtigen Verfahrensstand k366nnte die Beklagte der Kl344gerin allenfalls zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn sie durch die Li-zenzerteilung an die K. GmbH dazu beigetragen hat, dass die DVDs unter dem Label A. Nr. rechtswidrig hergestellt worden sind. Der Nachweis einer solchen Teilnahme an der Rechtsverletzung eines Dritten (vgl. dazu BGHZ 136, 380, 389 - Spielbankaffaire; BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 227/02, GRUR 2005, 854, 856 f. = WRP 2005, 1173 - Karten-Grundsub-stanz) k366nnte aber lediglich einen Anspruch darauf begr374nden, dass die Be-klagte Auskunft erteilt und Rechnung legt, soweit dies erforderlich ist, um den auf eine solche Rechtsverletzung bezogenen Schadensersatzanspruch durch-zusetzen. Auch wenn sich im weiteren Verfahren ergeben sollte, dass die Be-klagte durch die Lizenzerteilung an die K. GmbH eine Verletzung von Rechten - 18 - der Kl344gerin veranlasst hat, k366nnte dies jedoch nicht gen374gen, die Beklagte zu verpflichten, 374ber alle m366glichen anderen Verletzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Denn dies liefe darauf hinaus, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Aus-forschung unter Vernachl344ssigung allgemein g374ltiger Beweislastregeln T374r und Tor zu 366ffnen (vgl. BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Herstellungsnummer II). Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 21.03.2002 - 7 O 15929/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 05.12.2002 - 29 U 3069/02 -
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