BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 5/06 vom 1. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Dezember 2005 - 21 U 24/05 - wird als unzul344ssig verworfen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 8.770,28 200 Gr374nde: Der Wert der von der Kl344gerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 374bersteigt nicht 20.000 200 (247 26 Nr. 8 EGZPO, 247 544 ZPO). 1 Die Beschwer der Kl344gerin durch das Urteil des Berufungsgerichts er-sch366pft sich in einem Betrag von 8.770,28 200. Diesen Betrag hatte das Landge-richt auf die Klage unter Zur374ckweisung derselben im 334brigen der Kl344gerin zu-gesprochen, das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin die Klage (insgesamt) abgewiesen. Gegenstand des Berufungsur-teils war mithin nur die zun344chst zuerkannte Forderung von 8.770,28 200. 2 - 3 - Der Umstand, dass die Streithelferin die Ausf374hrungen des Berufungsge-richts, wonach bereits dem Grunde nach kein Anspruch bestehe, zum Anlass genommen hat, an die Kl344gerin get344tigte weitergehende Zahlungen zur374ckzu-fordern, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde f374r den Wert des Be-schwerdegegenstandes im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Die Be-schwerdeerwiderung verweist zutreffend darauf, dass 374ber einen R374ckzah-lungsanspruch der Nebenintervenientin in diesem Rechtsstreit nicht entschie-den worden ist und das Berufungsurteil insoweit auch keinerlei Bindungswir-kung oder sonstige pr344judizielle Wirkung entfaltet. 3 Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 08.12.2004 - 41 O 62/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.12.2005 - 21 U 24/05 -
Full & Egal Universal Law Academy