ECLI:DE:BGH:2018:230818UIIIZR506.16.0 Berichtigt durch Beschluss vom 30. August 2018 Pellowski, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 506/16 Verkündet am: 23 . August 2018 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja gelöschter Zwangsversteigerungsvermerk BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1; BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 a) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Unterschreitung der Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG unschädlich sein kann. b) Auf einen zeitweilig im Grundbuch eingetragenen, im Zeitpunkt der Beu r- kundungsverhandlung aber bereits wieder gelöschten Zwangsversteig e- rung s vermerk muss der Notar grundsätzlich nicht hinweisen. BGH, Urteil vom 23. August 2018 - III ZR 506/16 - OLG Düsseldorf LG Krefeld - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2018 dur ch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des 14. Zivi l- senats des Oberlande s gerichts Düsseldorf vom 17. August 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den beklagten Notar auf Sch adensersatz im Zusa m- menhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung in Anspruch. Die im Dezember 2003 gegründete O . GmbH (im Fo l- genden auch: Bauträgerin) beabsichtigte, den sanierungsbedürftigen und unter Denkmalschutz stehenden Grundbesitz " O . " in T . instand zu setzen, in 15 Wohnungseinheiten aufzuteilen und sodann als Eigentumswo h- nungen zu veräußern. Zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 900.000 1 2 - 3 - erhielt die - im Übrigen nicht mit Kapital ausgestattete - O . GmbH von der P. AG, einer Gesellschafter in, ein Darlehen über 450.000 Z u dessen Sicherung wurde eine erstrangige Grundschuld an dem Objekt b e- s tellt un d im Grundbuch eingetragen . Der offene Restkaufpreis wurde ebenfalls durch eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld abgesichert. Der Beklagte beurkundete sowohl den Gesellschaftsvertrag als auch den Kaufvertrag u nd die Grundschuldbestellungen. In der Folgezeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der O . Gm bH und der P . AG, die den Darlehensvertrag kündigte. Auf A n- trag der P. AG ordnete das Amtsgericht K . am 7. März 2005 die Zwangsversteigerung des gesamten Grundbesitzes " O . " an. Darau f- hin wurde am 11. März 2005 ein Zwangsversteigerungsvermerk in das Grun d- buch eingetragen. Am 30. März 2005 übermittelte der Beklagte, dem zu diesem Zeitpunkt ein vom 18. August 2004 datierender Grundbuc hausz ug vorlag, dem Kläger den Entwurf eines Kaufvertrags über eine der Wohnungen mit einer Sani e- rungs ver pflicht ung der Verkäuferin . Am 3 1. März 2005 schlossen die P . AG und die O . GmbH einen widerruflichen Vergleich, in dessen Folge der Zwangsversteig e- rungsvermerk am 4. April 2005 wieder gelöscht wurde. Dies ergab sich auch aus dem vom Beklagten vor der Beurkundung angeforderten - aktuellen - Gru ndbuchauszug vom 5. April 2005. Einen - Änderungswünsche des Klägers berücksichtigenden - weiteren Vertragsentwurf übersand te der Beklagte diesem am 8. April 2005. Der Kau f- 3 4 5 6 - 4 - vertrag wurde am 12. April 2005 beurkundet. Weder zu diesem Zeitpunkt noch bei Übersendung eines der beiden Entwürfe wies der Beklagte auf den (g e- löschten) Zwangsversteiger ungsvermerk hin. Vereinbarungsgemäß zahlte der Kläger zwischen Juni und Dezember die ersten drei Kaufpreisraten. In diesem Zeitraum kam es noch zweimal zur Ei n- tragung von Zwangsversteigerungsvermerken, die jedoch ebenfalls wieder g e- löscht wurden. D er O . GmbH gelang es infolge finanzieller Schwieri g- keiten nicht, die Wohnanlage fertigzustellen. Der Kläger kündigte am 5. Mai 2006 den Bauträgervertrag. Zusammen mit anderen Wohnungseigentümern ließ er die noch ausstehenden Sani erungsarbeiten auf eigene Kosten ausfü h- ren. Am 12. September 2006 wurde für die O . GmbH ein vo r- läufiger Insolvenzverwalter bestellt und später d as Insolvenzverfahre n e röffnet. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, verschiedene ihm gegenüber best e- hende Amtspflichten verletzt zu haben. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt e r- klärt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Bekla g- ten mit einstimmigem Beschluss zurückgewiesen. H iergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Klageabwe i- sungsantrag weiterverfolgt. 7 8 9 10 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zu rückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. I. Das Oberlandes gericht hat ausgeführt, der Beklagte habe seine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG verletzt, indem er den Kaufvertrag zwischen dem Kl äger und der O . GmbH vor Ablauf der maßgeblichen Zwei - Wochen - Frist am 12. April 2005 beurkundet habe. Umstände, aus denen sich eine Verkürzung der Frist hätten ergeben können, habe der Beklagte weder konkret vorgetragen, noch seien si e sonst ersichtlich. Bereits deswegen bestehe ein kausaler Zusamme n- hang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Sch a- den, den der Beklagte, den insoweit die Darlegungs - und Beweislast treffe, nicht widerlegt habe. Davon unabhängig ergeb e sich eine weitere dem Bekla g- ten anzulastende Amtspflichtverletzung daraus, dass er es unterlassen habe, vor Übersendung des Vertragsentwurfs an den Kläger einen aktuellen Grun d- buchauszug ein zuholen. In den vorab zu übermittelnden Vertragsentwurf seien g emäß § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG sämtliche Informationen aufzune h- men, die erforderlich seien, das von der Norm geforderte Schutzniveau zu e r- reichen. Dies erfordere es, alle für den Vertrag wesentlichen Elemente zu b e- rücksichtigen. Gemäß § 17 Abs. 1 Sa tz 1 BeurkG seien die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des beurkundeten Kaufvertrags zu unterrichten, wozu auch der Hinweis auf die bestehenden Belastungen und deren Bedeutung gehöre. Der Schutzzweck des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG gebiete, d ass die rel e- 11 12 - 6 - vanten Umstände, die sich aus dem Grundbuch ergäben, in dem Vertragsen t- wurf berücksichtigt würden. Der Beklagte hätte daher zeitnah vor Übermittlung des beabsichtigten Textes des Rechtsgeschäfts Einblick in das Grundbuch nehmen und den Zwangsve rsteigerungsvermerk in dem Text der beabsichtigten Vertragsurkunde erwähnen müssen. In Kenntnis der Umstände hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, die finanziellen Schwierigkeiten der Verkäuferin zu e r- kennen und sich innerhalb der zweiwöchigen Überlegun gsfrist bei einem sac h- kundigen Dritten oder dem Beklagten über die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung eines Zwangsversteigerungsvermerks zu erkundigen. Zugleich hätte der Beklagte den Kläger in Erfüllung der ihn aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG tre f- fend en Amtspflicht darüber belehren müssen, dass ein solcher Zwangsverste i- gerungsvermerk ein Warnsignal für bestehende finanzielle Schwierigkeiten des Grundstückseigentümers sei. Entsprechend aufgeklärt, hätte der Kläger - wofür die Vermutung beratungsgerechte n Verhaltens spreche - den Kaufvertrag nicht oder jedenfalls nicht ohne weitergehende Sicherungsmaßnahmen abgeschlo s- sen. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. A uf der Grundlage der bi s- her getroffenen Feststellungen lassen sich die Voraus setzungen für ein en Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten ge mäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO nicht bejahen. 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Verstoß des Beklagten g e- gen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG in der bis zum 30. Septem ber 2013 ge l- tenden und für die Beurkundung am 12. April 2005 maßgeblichen Fassung des 13 14 - 7 - OLG - Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) w e- gen der Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist angenommen. a) Der Notar soll bei Verbrauchervertr ägen - ein solcher liegt hier vor - darauf hinwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen. Bei Ve r- braucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 Satz 1 un d Abs. 3 BGB unterliegen, geschieht dies in der Regel dadurch, dass dem Ve r- braucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der B e- urkundung zur Verfügung gestellt wird. Der Regelung lag die Befürchtung zugrunde, der Verbraucher werd e die Möglichkeit der Aufklärung durch den Notar anlässlich einer Beurkundung oft nicht ausreichend nutzen, wenn er unvorbereitet zum Notartermin erscheine, etwa weil Terminabsprachen sehr kurzfristig erfolgten, ohne dass sich der Ve r- braucher mit dem Text des beabsichtigten Rechtsgeschäfts habe vertraut m a- chen und sich überlegen können, welche Fragen er an den Notar richten wolle. Oft erfahre de r Verbraucher auch erst im Beurkundungs termin, dass der Notar einige für ihn ausschlaggebende Fragen gar nicht zu prüfen habe. Gleichwohl scheuten viele Verbraucher davor zurück, einen Termin " platzen zu lassen " . Im Ergebnis bleibe dann das Aufklärungspotential des Beurkundungsverfahrens ungenutz t (vgl. BT - Drucks. 14/9266 S. 50). Der Verbraucher soll mithin vor u nüberlegtem Handeln geschützt we r- den, was regelmäßig erreicht wird, wenn nach Mitteilung des Textes des bea b- sichtigten Rechtsgeschäfts eine Überlegungsfrist von zwei Wochen besteht (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14, BGHZ 206, 112 Rn. 16). Die Regelfrist von zwei Wochen nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG steht nicht 15 16 17 - 8 - zur Disposition der Urkundsbeteiligten (Senatsurteile vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12, BGHZ 196, 179 Rn. 20 und vom 25. Juni 2015 aaO). b) Diese Frist hat der Beklagte zwar nicht eingehalten, als er den Vertrag am 12. April 2005, mithin 13 Tage nach Übersendung des Entwurfs, beurkundet hat. Dies ist vorliegend jedoch unschädlich. aa) Die Frist kann im Einzelfall unterschritten werden. Insbesondere soll sie sich nich t als unnötige " Beurkundungssperre " auswirken. Damit der Geda n- ke des Verbraucherschutzes nicht in den Hintergrund tritt, kommt ein zulässiges Abweichen von der Regelfrist aber nur dann in Betracht, wenn nachvollziehbare Gründe - auch unter Berücksichtigung der Schutzinteressen des Verbrauchers - es rechtfertigen, die ihm zugedachte Schutzfrist zu verkürzen. Voraussetzung für die Nichteinhaltung der Frist ist deshalb ein sachlicher Grund für ihre Abkü r- zung. Der vom Gesetz bezweckte Übereilungs - und Überlegun gsschutz muss auf andere Weise als durch die Einhaltung der Regelfrist gewährleistet sein (zu allem Vorstehenden: Senatsurteil vom 25. Juni 2015 aaO). Dabei ist es für eine zulässige Abweichung von § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG nicht nötig, dass in eine m Fall, in dem der gesetzlich geforderte Übereilungsschutz in ausre i- chendem Maße anderweitig gewährleistet ist, zusätzlich (kumulativ) ein sachl i- cher Grund für die Abweich ung vorliegen muss (Senat aaO Rn. 18). bb) Das Berufungsgericht hat sich mit die sem Gesichtspunkt nicht hinre i- chend auseinandergesetzt, insbesondere unstreitigen Vortrag des Bekla gten unberücksichtigt gelassen. 18 19 20 - 9 - Hiernach war der Kläger nicht nur berufsbedingt geschäftserfahren, so n- dern hatte sich mit dem ihm übersandten Kaufvertra gsentwurf bereits umfa s- send auseinandergesetzt, was darin zum Ausdruck kam, dass er über die Ve r- käuferin per E - Mail vom 4. April 2005 einen Kaufvertragsentwurf mit seinen Ä n- derungswünschen übersandt hat te . Diese Änderungen hat der Beklagte eing e- arbeitet, m it seinem Antwortschreiben vom 8. April 2005 kommentiert und dem Kläger sodann einen neuen Entwurf zurückgesandt. Der Kläger hatte die Übe r- prüfung des Vertr agsentwurfs daher bereits abgeschlossen. Hinweise darauf, dass er innerhalb der verbleibenden Zeit v on nur einem Tag weitere Ermittlu n- gen hätte anstellen oder externen Rat hätte einholen wollen und sich dabei Umstände ergeben hätten, die ihn von der Durchführung des Vertrages abg e- halten hätten, bestehen nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfung durch den geschäftsgewandten Kläger nicht beendet war und er tatsächlich noch mehr Zeit benötigt hätte, sind weder darg etan noch sonst ersichtlich. Dies spricht d a- für, dass der Beklag te davon ausgehen durfte, es werde kein weiterer Tag Wa r- tezeit mehr benötigt, u nd der Vertrag dürfe in der geänderten Version sofort beurkun det werden . Ände rungen des beabsichtigten Vertragstextes, die vom Verbraucher ausgehen, sind bis zum Vertragsabschluss ohne weiteres möglich, ohne das s erneut eine Zweiwochenfrist einzuhalten is t (vgl. Haug/Zimmermann, Die Amtshaftung des Notars , 4. Aufl. Rn. 606 mwN) . Dies gilt umso mehr, als die Frist am 12. April 2005 um nur einen Tag unterschritten wurde, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass dies für sich betrachtet die Nichteinhaltung der Frist nicht wird rechtfertigen können (vgl. Diehn/Seger, BNotO § 14 Rn. 126). Das Berufungsgericht wird in dem neuen Verfahren die grundsätzlich ihm vorbeha l- tene tatrichterliche Würdigung zu diesem Komplex unter Einbeziehung der vo r- stehenden Gesichtspunkt e zu wiederholen haben. 21 - 10 - 2. Ob ein Verstoß gegen die Amtspflicht aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (a.F.) unter dem Gesichtspunkt in Betracht kommt, dass den Angaben in dem dem Kläger übermittelten Vertragsentwurf und insbesondere den dort aufgeführ ten Belastungen keine aktuelle Grundbucheinsicht zugrunde lag, so n- dern diese auf einem Grundbuchauszug Stand August 2004 beruhten, kann vorlie gend im Ergebnis offen bleiben. a) Allerdings muss der zur Verfügung zu stellende Text Informationen enthalte n, die der Verbraucher benötigt, um die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsgeschäfts zu prüfen oder prüfen lassen zu können (BeckOGK/Regler, § 17 BeurkG, Stand: 13. Mai 2016, Rn. 200). Nach überwi e- gender Auffassung muss er jedenfalls e ine Wiedergabe der wesentlichen Ve r- tragsinhalte - insbesondere die essentialia negotii, mithin Angaben zum zu e r- werbenden Grundbesitz, zum Vertragspartner und zum (noch verhandelbaren) Kaufpreis - beinhalten (vgl. BGH , Urteil vom 24. November 2014 - NotSt( Brfg) 3/14, BGHZ 203, 273 Rn. 20; Winkler, Beurkun dungsgesetz, 18. Aufl. § 17 Rn. 167; Armbrüster, in Armbrüster/Preuß/Renner, Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notarinnen und Notare, 7. Aufl., § 17 Rn. 221; Regler, aaO; Staudinger/Hertel, BGB, Neub earbeitung 2017, Beurkundungsgesetz Rn. 527; vgl. auch Haug/Zimmermann, aaO, Rn. 599). Der Zweck der Vorschrift des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG, dem Verbraucher Gelegenheit zu geben, sich ausreichend auf die Beurkundungsverhandlung vorzubereiten, um d ort Fragen stellen zu können, und sich über die wirtschaftlichen, steuerlichen oder sonst i- gen Aspekte des Geschäfts (z.B. die Angemessenheit des Kaufpreises oder die Person seines Vertragspartners), die von der Schutzfunktion der notariellen B e- urkundung ni cht erfass t sind, zu informieren und gegebenenfalls extern beraten zu lassen, oder die Finanzierung zu klären (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 aaO Rn. 19 ; Seger aaO Rn. 80 ff), legt nah e, dass der Grundbuchstand und insb e- 22 23 - 11 - sondere die auf dem Grundstück liege nden L asten und/oder deren beabsichti g- te Löschung oder Übernahme eine wesentliche Information für den Verbraucher darstellen . Es dürfte auch der bereits praktizierten notariellen Übung entspr e- chen, die Grundstücksbelastungen in den Vertragsentwurf aufzuneh men (vgl. dazu auch Grziwotz, in ZfIR 2009, 627, 629; Junglas, in NJOZ 2012, 561 , 564; Winkler, aaO). Dass solche Information en auf einer zeitnah vorgenommen en Grundbucheinsicht beruhen sollte n , ist ebenso naheliegend. b) Geht man von einer solchen V e rpflichtung des Notars aus - wobei ebenfalls offenbleiben kann, ob dem beklagten Notar mit Blick darauf, dass der Wortlaut des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG dies nicht explizit fordert und eine entsprechende Pflicht, soweit ersichtlich, weder damals noc h heute in der Rechtsprechung oder Literatur diskutiert worden ist, überhaupt ein schuldhaftes Handeln vorgeworfen werden könnte - , fehlt es jedenfalls an de m nötigen Z u- rechnungs zusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und dem Abschluss des Kaufvertra ges . Die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden hängt nach ständiger Rechtsprechung von der Beantwortung der Fr a- ge ab, wie die Dinge verlaufen wären, wenn der Notar pflichtgemäß gehandelt hätte, und wie sich die Ver mögenslage des Betroffenen in diesem Fall darste l- len würde ( z.B. BGH, Urteil vom 24 . Oktober 1985 - IX ZR 91 /84, BGHZ 96, 157, 171 mwN ). Hätte der Bekla gte seiner - unterstellten - Pflicht entsprechend geha n- delt , wäre die zwischenzeitliche Eintragung des Zwa ngsversteigerungsvermerks ebenfalls unbekannt geblieben . Dann wäre der Entwurf mit derselben Informat i- 24 25 26 - 12 - on über den Grundbuchstand versandt worden, wie tatsächlich geschehen, und die Dinge hätten denselben Verlauf gen ommen. Dem Beklagten hätte fü r eine Grundbuch einsicht ein gewisser Zeitraum zur Verfügung gestanden, innerhalb dessen er eine solche Pflicht hätte erfüllen dürfen. Für den zeitlichen Horizont einer solchen Einsichtnahme könnte im Z u- sammenhang mit der Informationspflicht aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 Be urkG kein anderer Maßstab gelten als bei der Ermittlung des Grundbuchstands u n- mittelbar vor der Beurkundung. Die insoweit einschlägige Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 BeurkG enthält keine Regelung, wie lang der Zeitraum zwischen der Gru ndbucheinsicht und der Beurkundung des Rechtsgeschäfts sein darf. Vielmehr liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Notars, die Angemessenheit des Zeitraums im Einzelfall zu beurteilen (Rezori, in Armbrüster/Preuß aaO, § 21 BeurkG Rn. 15; Sandkühler in Arnd t/Lerch/Sandkühler, Bundesnotaror d- nung, 8. Aufl., § 14 Rn. 149). Die Einsichtnahme wird jedoch möglichst zeitnah zu dem Beurkundungstermin zu erfolgen haben (vgl. Rezori aaO Rn. 16). Es werden diesbezüglich Richtwerte von zwischen zwei und vier bis maximal sechs Wochen vertreten (vgl. BeckOGK/Regler, aaO, Stand: 15. Februar 2018, § 21 Rn. 23; Rezori aaO ; Lerch, Beurkundungsgesetz, Dienstordnung und Richtlinienempfehlung der BNotK, 5. Aufl., § 21 BeurkG Rn. 15; Frenz, in Ey l- mann/Vaasen, Bundesnotarordnung un d Beurkundungsgesetz, § 21 Rn. 2; He r- tel aaO, Rn. 483; Sandkühler aaO; Winkler aaO, § 21 Rn. 14; Heinemann in Grziwotz/Heinemann, Beurkundungsgesetz, 2. Aufl., § 21 Rn. 14). Ob die Fri s- ten bei einer Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren gemäß §§ 133 ff GBO anders zu bewerten wäre n, kann vorliegend auf sich beruhen, da der B e- klagte diesem seinerzeit noch nicht angeschlossen war . Hiernach wäre eine durchschnittliche Frist von drei bis vier Wochen zwischen der Grundbuchei n- sicht und der Versendung des Ver tragsentwurfs zulässig. Der Beklagte hat dem 27 - 13 - Kläger den Vertragsentwurf am 30. März 2005 übersandt. Der Beklagte hätte diesem dementsprechend eine Grundbucheinsicht vor der am 11. März 2005 erfolgten Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks zugrunde leg en dü r- fen. 3 . Im Übrigen hat der Beklagte pflichtgemäß nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BeurkG am 5. April 2005 zeitnah vor dem Beurkundungstermin am 12. April 2005 das Grundbuch eingesehen. Der bei der Beurkundungsverhandlung vo r- liegende Grundbuchauszug war e rst eine Woche alt und gab den aktuellen Grundbuchstand wieder. 4 . Bei der Beurkundungsverhandlung musste der Beklagte grundsätzlich nicht auf den wieder gelöschten Zwangsv ersteigerungsvermerk hinweisen. Eine solche Pflicht traf den Beklagten wede r im Zusammenhang mit der Belehrung über die rechtliche Tragweite des zu beurkundenden Kaufvertrags gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG noch in Ver bindung mit einer aus § 14 Abs. 1 BNotO hergeleiteten erweiterten Belehrungspflicht, die sich auch auf die wirtsc haftlichen Folgen des Rechtsgeschäfts erstrecken kann, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls - vor allem der rechtlichen Anlage oder vorgesehenen Durchführung des Geschäfts - Anlass zu der Vermutung besteht, einem Beteiligten drohe ein Schaden vor allem deswegen, weil er sich infolge mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr wirtschaftlich nachteiliger Fo l- gen des zu beurkundenden Geschäfts nicht bewusst ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 - III ZR 135/08, BeckRS 2009, 8360 Rn. 6 mwN und S e- natsurteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 293/09 , BGHZ 186, 335 Rn. 14). 28 29 30 - 14 - Die mit der noch nicht gelöschten Eintragung eines Zwangsversteig e- rungsvermerks in das Grundbuch einhergehenden Auswirkungen auf die rech t- liche und wirtschaftliche Durchfüh rbarkeit des Vertrags bestanden - anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 22. Juli 2010 entschiedenen Parallelverfahren ( vorstehend: III ZR 293/09, BGHZ 186, 335 ff) - vorliegend gerade nicht mehr. Die Beschlagnahme des Grundstücks mit der Wirkung eines Veräußerungsve r- bots (§ 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, §§ 135, 136 BGB) war bereits wi e- der aufgehoben, weshalb die Veräußerung ohne weiteres durchführbar war. Eine Belehrung über die mit einem Zwangsversteigerungsvermerk verbundenen Rechtsfolgen für da s Geschäft und die Durchführbarkeit des Vertrages war zu diesem Zeitpunkt deshalb nicht mehr geboten. Zugleich ent fiel das in dem Zwangsversteigerungsvermerk liegende Indiz für (weiterhin) bestehende wir t- schaftliche Schwierigkeiten der Verkäuferin und Baut rägerin nebst zu befürc h- tender Auswirkungen für die Verwirklichung des Bauvorhabens. Über die zeitweilige Existenz des (gelöschten) Zwangsversteigerung s- vermerks musste der Beklagte den Kläger ebenfalls nicht ohne weiteres unte r- richten. Es ist nicht Au fgabe des Notars , die Beteiligten auf in der Vergange n- heit liegende Umstände, die einer Vertragspartei möglicherweise Anlass geben könnten, die (damalige) Leistungsfähigkeit ihres Vertragspartners zu hinter - fragen oder überprüfen zu wollen, aufmerksam zu m achen. Hinweisen zur al l- gemeinen Bonität eines Vertragspartners, die anders als ein eingetragener Zwangsversteigerungsvermerk eine ausschließlich wirtschaftliche Komponente haben, hat sich ein Notar vielmehr im Allgemeinen zu enthalten, weil er and e- renfall s gegen seine Pflicht zur Neutralität gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO verstoßen würde. A uf eventuell bestehende Zweifel an der wirtschaftlichen Lei s- tungsfähigkeit eines Vertragsbeteiligten muss der Notar - so ihm diese, was vorliegend streitig ist, überhaup t beka nnt sind - regelmäßig nicht hin weisen. Die 31 32 - 15 - Belehrungspflicht des Notars erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die wir t- schaftliche Tragweite des Rechtsgeschäfts oder dessen wirtschaftliche Zwec k- mäßigkeit. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirku ngen eines Geschäfts ist in erster Linie Sache der Parteien, wie ihnen auch die Beurteilung der Zuve r- lässigkeit des Vertragspartners überlassen bleibt (Senatsurteil vom 22. Juli 2010 aaO Rn. 16 m.zahlr.w.N.). Mit Bedenken gegen eine bestimmte Person als Ve rtragspartner br aucht sich der Notar grundsätzlich nicht zu befassen oder auf Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit hinweisen (Senatsurteil vom 22. Juli 2010 aaO Rn. 23). 5 . Von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig hat sich das Berufungsg e- richt nic ht mit der Frage befasst, ob den Beklagte n jedoch aufgrund der beso n- deren Umstände des Einzelfalls eine außer ordentliche Hinweispflicht traf oder er seine Amtstätigkeit gemäß § 14 Abs. 2 BNotO zu versagen hatte, weil mit dem Geschäft erkennbar unerlaubte o der unredliche Zwecke verfolgt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - IX ZR 24/90, DNotZ 1991, 759, 761), insbesondere das verfolgte Geschäftsmodell auf Betrug der (potentiellen) Käufer angelegt war (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1966 - VI ZR 39/65, NJW 1967, 931, 932) . Die Vorinstanz wird dies auf der Grundlage des umfa s- senden diesbezüglichen Vortrags der Parteien gegebenenfalls nachzuholen haben. 33 - 16 - III. Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und, da die Sache n och nicht zur Endentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Herrmann Seiters Richter am Bundesgerichtshof Dr. Remmert ist wegen Urlaubs - abwesenheit verhindert zu unter - schreiben. Herrmann Arend Böttc her Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 29.07.2015 - 2 O 397/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2016 - I - 14 U 12/16 - 34 ECLI:DE:BGH:2018:300818BIIIZR506.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 506/16 vom 30. August 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:300818BIIIZR506.16.0 Der III. Zivilsenat des Bun desgerichtshofs hat am 30. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen: Das Senatsurteil vom 23. August 2018 wird wegen eines Schrei b- versehens im Tenor gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt: Das D a- tum des angefochtenen Beschlusses "17. August 2016" wird e r- setzt durch "11. Oktober 2016". Herrmann Tombrink Remmert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 29.07.2015 - 2 O 397/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2016 - I - 14 U 12/16 -
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