BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 5/07 vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HPflG 247 2 Abs. 1; WasserhaushaltsG 247 18a; NRWWasserG 247 53 a) Die Gemeinde bleibt jedenfalls Mitinhaberin der Abwasserkanalisation, wenn sie sich zur Erf374llung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht privatrecht-lich eines Dritten (hier Stadtwerke GmbH) bedient und eine Voll374bertra-gung 366ffentlich-rechtlich ausgeschlossen ist. b) Zur Haftung des Inhabers der Anlage wegen in der Kanalisation entstan-dener giftiger Gase. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 5/07 - OLG D374sseldorf LG M366nchengladbach - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 23. November 2006 - I-12 U 7/06 - wird zur374ck-gewiesen. Die Beklagte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert: 128.998,96 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin ist Tr344gerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie macht, soweit hier von Interesse, gegen die erstbeklagte Stadt (im Folgenden: Beklagte) aus 374bergegangenem Recht ihrer Versicherten D. und L. Schadensersatzanspr374che aufgrund eines Unfalls vom 9. April 1997 geltend, bei dem D. get366tet und L. schwer verletzt wurde. 1 - 3 - Im Jahre 1997 sollte im Bereich der D. Stra337e in M. ein alter, sanierungsbed374rftiger Abwasserkanal durch einen neuen, gr366337er di-mensionierten Kanal ersetzt werden. Auftraggeberin war die Stadtwerke M. GmbH (jetzt: N. AG). W344hrend der Bauarbeiten kam es zu einem Rohrbruch am alten Kanal. Dies veranlasste die Bauleitung, die Abw344sser einzelner Anschl374sse bereits durch das neue, noch nicht fertiggestellte Kanalrohr zu leiten und sie am Ende der Leitung in das Abwassernetz abzupumpen. Am 9. April 1997 sollte in dem neu-en Kanalst374ck ein weiterer Hausanschluss gelegt werden. Zu diesem Zweck stieg der Arbeiter D. in das Kanalrohr. W344hrend er sich in der Rohrleitung aufhielt, kam es dort durch das Zusammentreffen schwefelhaltiger und s344ure-haltiger Abw344sser zur Bildung hochgiftigen Schwefelwasserstoffs. D. verlor das Bewusstsein und verstarb sp344ter, der ihm zu Hilfe geeilte L. erlitt eine Hirnsch344digung und ist seitdem erwerbsunf344hig. 2 Mit der Klage nimmt die Kl344gerin wegen der ihr bis zum 31. Dezember 2004 entstandenen Aufwendungen in H366he von 78.880,24 200 nebst Zinsen ge-gen die Beklagte R374ckgriff. Sie verlangt au337erdem Feststellung deren weiterer Ersatzpflicht f374r die Zeit vom 1. Januar 2005 an. Die Klage wird in erster Linie auf 247 2 HPflG gest374tzt. Die Beklagte stellt in Abrede, Inhaberin der Anlage zu sein. Sie beruft sich vor allem auf einen zwischen ihr und der Stadtwerke M. GmbH am 21. Dezember 1995 geschlossenen Entsorgungsver-trag, in dem es hei337t: 3 "Pr344ambel Die Stadt bedient sich zur Erf374llung ihrer Abwasserbeseitigungs-pflicht der Gesellschaft in dem in diesem Vertrag festgelegten Um-fang. Sie 374bertr344gt der Gesellschaft die Durchf374hrung der Abwas-serbeseitigung (Planung, Bau, Betrieb und Finanzierung), die die- - 4 - se eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Ziel der Parteien ist es, die Abwasserbeseitigung so auszugestalten, dass die Stadt sich dauerhaft auf den nicht 374bertragbaren Kernbestand hoheitlicher Aufgaben beschr344nkt. Die Vertragspartner werden alles tun, damit die Durchf374hrung der Abwasserbeseitigung im Hoheitsgebiet der Stadt ausschlie337lich der Gesellschaft obliegt. 205 247 1 Vertragsgegenstand (1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Erf374llung der der Stadt ob-liegenden gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht 205 eigen-verantwortlich sicherzustellen. F374r die nachhaltige Betriebsbe-reitschaft und die Betriebssicherheit der Anlagen ist die Ge-sellschaft verantwortlich. 205 (3) Die Stadt hat der Entw344sserung M. GmbH (EMG) ihr Abwasserverm366gen 374bertragen und ist f374r die Dau-er des Entsorgungsvertrages von der tats344chlichen Einwirkung auf die Abwasseranlagen ausgeschlossen. Die Aus374bung der Kontroll- und Weisungsrechte der Stadt in ihrer Eigenschaft als Abwasserbeseitigungspflichtiger 205 bleibt davon unber374hrt. 205 247 3 Pflichten der Gesellschaft (1) Der Gesellschaft obliegen Planung, Finanzierung, Bau, Unter-haltung, Betrieb (einschlie337lich Instandhaltung) und Kontrolle der Anlagen zur 366ffentlichen Abwasserbeseitigung (Abwasser-anlagen) in der Stadt. Sie hat die Anlagen nach den jeweils einschl344gigen Regeln der Technik unter Beachtung der ge-setzlichen und beh366rdlichen Anforderungen wirtschaftlich und sicher zu f374hren sowie in einem nachhaltig betriebsf344higen Zustand zu halten. 205" Am Unfalltag galt au337erdem die Entw344sserungssatzung der Stadt vom 25. April 1984. Darin wird bestimmt: 4 - 5 - "247 1 Allgemeines (1) Die Stadt betreibt in ihrem Gebiet die unsch344dliche Beseiti-gung der Abw344sser 205 als 366ffentliche Einrichtung. Sie bedient sich zur Erf374llung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht der Stadtwerke M. GmbH (Stadtwerke). Die in dieser Satzung geregelten Rechte und Pflichten der Stadt und der Stadtwerke berechtigen und verpflichten diese jeweils selbst344ndig. (2) Zur Erf374llung dieser Aufgabe sind und werden Abwasseranla-gen hergestellt, die ein einheitliches System bilden und von der Stadt als 366ffentliche Einrichtung 205 betrieben und unterhal-ten werden. (3) Art und Umfang der Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ih-rer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmen die Stadt und die Stadtwerke. 205 247 2 Anschluss -und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigent374mer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grund-st374cks ist 205 berechtigt, von der Stadt zu verlangen, dass sein Grundst374ck an die bestehende Abwasseranlage angeschlos-sen wird (Anschlussrecht). 205 247 3 Begrenzung des Anschlussrechts (1) Das in 247 2 Abs. 1 geregelte Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundst374cke, die durch eine Stra337e (Weg, Platz) erschlossen sind, in der eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. Bei anderen Grundst374cken kann die Stadt auf Antrag den Anschluss zulassen. 205 (2) Wenn der Anschluss eines durch eine Stra337e mit einer be-triebsfertigen Abwasserleitung erschlossenen Grundst374cks aus technischen oder betrieblichen Gr374nden erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Ma337nahmen oder besondere Aufwendungen erfordert, kann die Stadt den An-schluss versagen. 205 - 6 - (3) Die Stadt ist berechtigt, den Anschluss von der Herstellung ei-ner Abwasserbehandlungsanlage abh344ngig zu machen, damit die Abw344sser die in 247 4 Abs. 3 festgelegten Grenzwerte f374r Schadstoffe nicht 374bersteigen. 205 247 4 Einleitungsbeschr344nkungen (1) 205 Die Stadt und die Stadtwerke k366nnen eine Vorkl344rung oder sonstige Behandlung der Abw344sser vor ihrer Einleitung in die Abwasseranlage verlangen 205; erforderlichenfalls k366nnen sie die Einleitung der Abw344sser ablehnen. 205 247 5 Anschlusszwang 205 (2) Die Stadt kann auch den Anschluss von unbebauten Grund-st374cken verlangen, wenn dieses aus Gr374nden der 366ffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. 205" Das Landgericht hat durch Teilurteil der gegen die Stadt gerichteten Kla-ge stattgegeben, im Feststellungstenor allerdings jeweils begrenzt auf einen Kapitalbetrag von 600.000 200 bzw. einen Rentenbetrag von 36.000 200 j344hrlich. Das Berufungsgericht hat die Haftungsobergrenze auf einen Jahresbetrag von je 30.000 DM (15.338,76 200) herabgesetzt und die Berufung der Beklagten im 334brigen zur374ckgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelas-sen. Dagegen richtet sich die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbe-schwerde. 5 II. Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche- 6 - 7 - rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts (247 543 Abs. 2, 247 544 ZPO). Das Berufungsurteil steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch zum Begriff des Inhabers einer Rohrleitungsanlage im Sinne des 247 2 Abs. 1 HPflG. Gegenteilige Entscheidun-gen der Instanzgerichte oder abweichende Stellungnahmen in der Fachliteratur zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit einem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock (VersR 2003, 909) eine abweichende Auffassung entnommen werden kann, beruht die - von der Beschwerde auch nicht als divergierend bezeichne-te - Entscheidung nicht darauf. 1. Die gemeindliche Abwasserkanalisation geh366rt nach st344ndiger Recht-sprechung des Senats zu den Rohrleitungsanlagen im Sinne des 247 2 Abs. 1 HPflG (BGHZ 109, 8, 12; 115, 141, 142; 158, 263, 265; 159, 19, 21; 164, 324, 326). Das ist unter den Umst344nden des Streitfalls nicht deswegen anders, weil das in Rede stehende Teilst374ck des neuen Kanals noch nicht vollst344ndig fertig-gestellt war. Es gen374gt, dass dieses Kanalrohr mit der Anbindung einiger Haus-anschl374sse und der Ableitung des anfallenden Abwassers bereits provisorisch in Betrieb genommen war, zumal durch die erweiterte Anlagenhaftung nach der Gesetzesbegr374ndung auch Sch344den bei blo337en Tests und Probel344ufen erfasst werden sollten (BT-Drucks. 8/108 S. 12; siehe im 334brigen Filthaut, HPflG, 7. Aufl., 247 2 Rn. 19). 7 2. Die durch eine chemische Reaktion der Abw344sser entstandenen giftigen Gase sind ferner "von" der Anlage ausgegangen. Die Wirkungshaftung des 247 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG setzt voraus, dass sich die mit dem konzentrierten Trans-port von Wasser oder anderen Fl374ssigkeiten in einer Rohrleitungsanlage typi-scherweise verbundene besondere Betriebsgefahr verwirklicht hat. Hierbei haf-tet der Anlagebetreiber f374r jede Wirkung des in der Anlage transportierten Stof- 8 - 8 - fes, sei sie physikalischer oder chemischer Natur (Senatsurteil BGHZ 164, 324, 326 f.). Es liegt daher noch innerhalb des Schutzbereichs der Norm, wenn hier nicht unmittelbar die transportierten Abw344sser, sondern in weiterer Folge erst der durch ihr Zusammentreffen entstandene Schwefelwasserstoff den Tod und die Verletzung der Bauarbeiter verursacht hat. Unerheblich ist weiter, dass sich die Unf344lle noch innerhalb der Rohrleitungsanlage ereignet haben und das schadensurs344chliche Gas die Anlage nicht verlassen hatte. Notwendig ist ledig-lich ein Zusammenhang mit der Funktion der Anlage und den mit ihr verbunde-nen Gefahren, im vorliegenden Fall dem Transport der mit unterschiedlichen Stoffen versetzten und infolgedessen miteinander reagierenden Abw344sser. Die-ser Zusammenhang ist, wie dargelegt, gewahrt. Durch die Gef344hrdungshaftung gesch374tzt sind auch die unmittelbar beim Betrieb der Anlage Besch344ftigten (Filthaut, aaO, 247 2 Rn. 53; Staudinger/Kohler, BGB, Neubearbeitung 2002, 247 2 HPflG Rn. 14). 3. a) Ersatzpflichtig ist nach dieser Vorschrift ohne R374cksicht auf ein Ver-schulden der Inhaber der Anlage. Inhaber ist, wer die tats344chliche Herrschaft 374ber ihren Betrieb aus374bt und die hierf374r erforderlichen Weisungen erteilen kann (Senatsurteile vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06 - NJW-RR 2007, 823, 824 Rn. 10 m.w.N. und vom 7. Februar 2008 - III ZR 307/05 - Rn. 17; Geigel/ Kaufmann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 26. Kap. Rn. 57). Dabei k366nnen auch mehrere Personen gleicherma337en Inhaber einer Anlage sein. Sie haften dann als Gesamtschuldner (247 840 BGB). In Betracht kommt zudem eine mehr-fache "vertikale" Zuordnung, etwa im Verh344ltnis zwischen Eigent374mer und Be-triebsf374hrer (Filthaut, aaO, 247 2 Rn. 43 m.w.N.). 9 - 9 - b) Nach diesen Ma337st344ben war die beklagte Stadt Mitinhaberin der pro-visorisch angeschlossenen Kanalleitung; sie ist deswegen gesamtschuldnerisch f374r den geltend gemachten Schaden verantwortlich. 10 Insofern ist zu unterscheiden: Unter dem Gesichtspunkt, dass die Bauar-beiten an dem neuen Leitungsabschnitt noch nicht abgeschlossen waren und deswegen Umfang und Dauer der vorl344ufigen Anbindung an die st344dtische Ka-nalisation auch von der Entscheidung der Bauleitung abhingen, l344sst sich die notwendige tats344chliche Einwirkungsm366glichkeit des Bauherrn (Stadtwerke M. GmbH) und damit dessen Stellung als (Mit-)Inhaber des noch nicht fertiggestellten Kanalst374cks im Schadenszeitpunkt nicht verneinen. Auf der anderen Seite war jedoch die Rohrleitung bereits, wenn auch behelfs-m344337ig, in das Kanalnetz der Stadt einbezogen. Somit war der Inhaber der Ka-nalisation ebenfalls (Mit-)Inhaber des hier interessierenden Rohres. Die Herr-schaft 374ber das gesamte Kanalsystem der Gemeinde hat das Berufungsgericht indes rechtsfehlerfrei zumindest auch der Beklagten zugerechnet. 11 Wer die f374r die Inhaberstellung erforderliche tats344chliche Verf374gungsge-walt 374ber eine Rohrleitungsanlage besitzt, l344sst sich bei einem der Versorgung oder Entsorgung dienenden Rohrleitungsnetz vielfach nicht ohne Blick auf die rechtlichen Grundlagen einschlie337lich der von den Beteiligten hierzu getroffenen Abreden feststellen. Das Eigentum an der Anlage kann zwar ein Indiz sein, ist aber allein nicht entscheidend (Senatsurteile vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 - NJW 1989, 104 und vom 7. Februar 2008 aaO Rn. 19). Der Senat hat es des-wegen bei Anschlussleitungen zu den Abnehmern einer Versorgungsanlage wesentlich von den Regelungen in den Satzungen oder Versorgungsbedingun-gen der Unternehmen abh344ngig gemacht, wo die haftungsrechtliche Ver-antwortlichkeit der Versorgungsunternehmen endet und die des Anschluss- 12 - 10 - nehmers beginnt (Senatsurteil vom 1. Februar 2007 aaO und vom 7. Februar 2008 aaO Rn. 17). Nichts anderes kann bei Unklarheiten 374ber die Inhaberei-genschaft f374r die gesamte Versorgungs- oder Entsorgungsanlage gelten. An diesen Grunds344tzen hat sich das Berufungsgericht zutreffend orien-tiert. Sein Auslegungsergebnis ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob die Beklagte das Eigentum an ihrem Kanalnetz wirksam auf die Entw344sserung M. GmbH 374bertragen hat, worauf die Beschwer-debegr374ndung verweist, und ob eine dahingehende Behauptung 374berhaupt ihrem Prozessvortrag im Berufungsverfahren hinreichend zu entnehmen ist, kommt es nicht entscheidend an. Das r344umt auch die Beschwerde ein. Richtig ist weiter, dass der Entsorgungsvertrag zwischen der Beklagten und ihren Stadtwerken offenbar im Sinne einer vollst344ndigen (eigenverantwortlichen) 334bertragung der Abwasserbeseitigung (Planung, Bau, Unterhaltung, Betrieb der Anlagen) gemeint ist, so dass, wenn es nur hierauf ank344me, die Eigenschaft als Inhaber des Kanalsystems auf die Stadtwerke GmbH 374bergegangen w344re. Dem stehen jedoch mit dem Berufungsgericht die Bestimmungen in der Entw344sse-rungssatzung der Beklagten entgegen, die - mit R374cksicht darauf, dass das Land Nordrhein-Westfalen von der in 247 18a Abs. 2a WHG einger344umten M366g-lichkeit zur 334bertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf private Dritte kei-nen Gebrauch gemacht hat und allein gestattet, dass sich die Gemeinden zu ihrer Erf374llung der Hilfe Dritter bedienen (247 53 Abs. 1 Satz 3 NRW LWG) - an einer zumindest gleichrangigen, wenn nicht 374bergeordneten Verf374gungsgewalt der Stadt 374ber die Abwasseranlagen festhalten. Besonders deutlich kommt dies in 247 1 Abs. 1 der Satzung zum Ausdruck, wonach "die Stadt" in ihrem Gebiet die Abwasserbeseitigung betreibt und sich "zur Erf374llung ihrer Abwasserbeseiti-gungspflicht" der Stadtwerke M. GmbH lediglich "bedient". Absatz 2 der Vorschrift bestimmt wiederum die Stadt als diejenige, die die Ab- 13 - 11 - wasseranlagen betreibt und unterh344lt. Erst in dem folgenden Absatz werden Entscheidungen 374ber Einzelheiten der Anlagen gleicherma337en der Stadt und den Stadtwerken 374bertragen. Die Stadt entscheidet 374berdies nach den 247247 3 bis 5 ihrer Entw344sserungssatzung 374ber den Anschluss der Grundst374cke und die einzuleitenden Abw344sser. Zu Unrecht h344lt dem die Beschwerde entgegen, das Berufungsgericht unterscheide nicht zwischen der 366ffentlich-rechtlichen Abwas-serbeseitigungspflicht nach 247 53 NRW LWG und der haftungsrechtlichen Ver-antwortung nach 247 2 Abs. 1 HPflG. Beides steht nicht unverbunden nebenein-ander. Das 366ffentlich-rechtliche Abwasserbeseitigungsrecht gibt den Rahmen vor, in den sich das privatrechtliche Haftungsregime einf374gen muss. Wenn mit der Betriebspflicht die letzte Verantwortung f374r die Anlagen der Gemeinde ver-bleibt, kann die Verf374gungsgewalt nicht zugleich privatrechtlich ausschlie337lich einem rechtlich selbst344ndigen Dritten, sei es auch einer Eigengesellschaft der Kommune, zugeordnet werden (vgl. zu den Organisationsformen Dedy, in NWVBL 1993, 245 ff.; Queitsch, UPR 2000, 247 ff.; Zacharias, D326V 2001, 454 ff.). Das hat zur Folge, dass die beklagte Stadt nach au337en hin zumindest neben den von ihr als technische "Erf374llungsgehilfin" eingeschalteten Stadtwer-ken "Herrin der Gefahr" blieb, sie daher jedenfalls als Mitinhaberin des Kanali-sationsnetzes im Sinne des 247 2 Abs. 1 HPflG innerhalb ihres Gemeindegebiets anzusehen ist (siehe auch zur Verantwortlichkeit des Abwasserbeseitigungs-pflichtigen aus unerlaubter Handlung Senatsurteil BGHZ 149, 205, 211 ff.; zu 247 22 Abs. 1 und 2 WHG; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., 247 22 Rn. 6, 50 f.; anders f374r eine Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern offenbar OLG Rostock VersR 2003, 909 f., das allerdings eine beiderseitige Mitinhaberstellung nicht in Betracht zieht). 4. Ein Haftungsausschluss nach 247 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ist nicht gege-ben. Der Schaden ist weder in einem Geb344ude noch innerhalb eines im Besitz 14 - 12 - des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundst374cks eingetreten. Auch zur H366he der Anspr374che erhebt die Beschwerde keine R374gen. Wurm Kapsa D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 09.12.2005 - 2 O 101/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.11.2006 - I-12 U 7/06 -
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