BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 5/07 Verk374ndet am: 22. April 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Seeing is Believing UrhWG 247 11 Abs. 1 a) Die Pflicht der Verwertungsgesellschaft, aufgrund der von ihr wahrgenom-menen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzur344umen, besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn im Einzelfall eine missbr344uchliche Ausnutzung der faktischen Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft ausscheidet und diese dem Verlangen auf Ein-r344umung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegen-halten kann. b) Die Beurteilung, ob eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme vom Abschluss-zwang nach 247 11 Abs. 1 UrhWG gegeben ist, erfordert eine Abw344gung der Interessen der Beteiligten unter Ber374cksichtigung der Zielsetzung des Urhe-berrechtswahrnehmungsgesetzes sowie des Zweckes der grunds344tzlichen Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft. c) Die Verwertungsgesellschaft darf die Einr344umung von Nutzungsrechten da-nach dann verweigern, wenn der Interessent an der von ihm beabsichtigten Aus374bung der begehrten Nutzungsrechte aus Rechtsgr374nden gehindert ist, weil es dazu der Einr344umung weiterer Nutzungsrechte bedarf, die er nicht er-langen kann. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 5/07 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 22. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts M374nchen vom 16. November 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin m366chte einen Tontr344ger (CD) mit zw366lf Musikst374cken unter dem Titel "Seeing is Believing" herstellen und verbreiten. S344nger, teilweise auch Komponist und Textdichter ist der Streithelfer der Beklagten Xavier Naidoo (im Weiteren: Streithelfer). Die Musikst374cke waren von der Kl344gerin be-reits 1993 in den USA mit dem Streithelfer als S344nger aufgenommen worden; damals war eine CD mit dem Titel "KOBRA" erstellt worden. Grundlage war ein K374nstlerexklusivvertrag zwischen der Kl344gerin und dem Streithelfer vom 23. Juli 1993. 1 Die Kl344gerin hat bei der Beklagten, der Gesellschaft f374r musikalische Auff374hrungs- und mechanische Vervielf344ltigungsrechte (GEMA), die die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger wahrnimmt, unter Verwendung 2 - 3 - des Formulars der Beklagten "Lizenzantrag Tontr344ger - Verbreitung an das Publikum zum pers366nlichen Gebrauch" die Erteilung einer Lizenz f374r die Her-stellung des Tontr344gers beantragt. Die Beklagte hat die Erteilung der beantrag-ten Lizenz mit der Begr374ndung abgelehnt, der Streithelfer sehe durch eine Ver-366ffentlichung des Tontr344gers sein Urheberpers366nlichkeitsrecht verletzt. 3 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt, der Kl344gerin eine Lizenz f374r den Tontr344ger "Seeing is Believing" mit den zw366lf Musikst374cken Zug um Zug gegen Zahlung der Lizenzgeb374hr in H366he von 6.420 200 zu erteilen. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage gef374hrt (OLG M374n-chen GRUR-RR 2007, 186 = ZUM 2007, 152). Mit ihrer vom Senat zugelasse-nen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Kl344ge-rin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kl344gerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Lizenz nach 247 11 Abs. 1 UrhWG. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 4 Der Abschlusszwang nach 247 11 Abs. 1 UrhWG k366nne im Einzelfall mit R374cksicht auf entgegenstehende berechtigte Interessen der Verwertungsge-sellschaft und/oder des Berechtigten aufgehoben sein. Ein solcher Ausnahme-fall liege hier vor. Die Beklagte nehme die ihr vom Streithelfer 374bertragenen Rechte gem344337 247 1 des Berechtigungsvertrags vom 13. /15. Februar 1998 als Treuh344nderin wahr. Im Hinblick auf ihre Treuh344nderstellung k366nne sie dem An-spruch der Kl344gerin auf Erteilung der begehrten Lizenz jedenfalls den vom 5 - 4 - Streithelfer geltend gemachten Missbrauchseinwand (247 242 BGB) entgegenhal-ten. Die Kl344gerin ben366tige f374r eine Lizenz f374r die Herstellung eines Tontr344gers entsprechend dem Inhalt der CD "KOBRA" neben einem Nutzungsrecht bez374g-lich der Urheberrechte auch das Leistungsschutzrecht oder ein Nutzungsrecht hinsichtlich dieses Leistungsschutzrechts, das der Streithelfer als aus374bender K374nstler erworben habe und das sich darauf erstrecke, den Tontr344ger, auf den die Darbietung aufgenommen worden sei, zu vervielf344ltigen und zu verbreiten. Der Streithelfer lehne es ab, der Kl344gerin das f374r die Vervielf344ltigung und Ver-breitung der CD erforderliche Leistungsschutzrecht als S344nger zu 374bertragen oder ein diesbez374gliches Nutzungsrecht einzur344umen. Ein solches Recht stehe der Kl344gerin auch nicht bereits aufgrund des K374nstlerexklusivvertrags mit dem Streithelfer vom 23. Juli 1993 zu; diese Vereinbarung sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Bei dieser Sach- und Rechtslage stehe dem Anspruch der Kl344gerin auf Erteilung der beantragten Lizenz nach 247 11 Abs. 1 UrhWG der von der Beklag-ten im Hinblick auf ihre Treuh344nderstellung geltend gemachte Missbrauchsein-wand entgegen. Es k366nne daher dahinstehen, ob die Beklagte auch deshalb berechtigt sei, die Erteilung der beantragten Lizenz zu verweigern, weil dem Vortrag des Streithelfers ein R374ckruf wegen gewandelter 334berzeugung nach 247 42 Abs. 1 UrhG zu entnehmen sei, den die Beklagte im Hinblick auf den urheberpers366n-lichkeitsrechtlichen Charakter des R374ckrufsrechts wegen gewandelter 334ber-zeugung beachten m374sse. Ferner k366nne dahinstehen, ob die Feststellungen des Landgerichts zur Ver366ffentlichung der CD "KOBRA" in den USA und zur Zustimmung des Streithelfers hierzu rechtsfehlerfrei getroffen worden seien. 6 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 7 - 5 - 1. Die Vorinstanzen sind mit der Kl344gerin davon ausgegangen, dass die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der jeweiligen Komponisten, Textdichter und Musikverlage an den zw366lf Musikst374cken, deren Einr344umung die Kl344gerin von der Beklagten zu dem Zweck begehrt, den Tontr344ger "Seeing is Believing" herzustellen und zu vertreiben, gem344337 247 1 UrhWG von der Beklagten wahrge-nommen werden und diese daher nach 247 11 Abs. 1 UrhWG grunds344tzlich ver-pflichtet ist, der Kl344gerin die begehrten Nutzungsrechte zu angemessenen Be-dingungen einzur344umen. 8 2. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass trotz des nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht eingeschr344nkten Abschlusszwan-ges eine Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft zur Rechtseinr344umung ausnahmsweise nicht besteht, wenn sie sich auf berechtigte Interessen berufen kann, die dem Verlangen des Antragstellers nach 247 11 Abs. 1 UrhWG entge-genstehen. 9 a) Der Abschlusszwang nach 247 11 UrhWG ist nach der Begr374ndung des Regierungsentwurfs des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes eine notwendi-ge Folge der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften (vgl. BT-Drucks. IV/271, S. 17). Von der Einr344umung eines gesetzlichen Monopols zu-gunsten der Verwertungsgesellschaften ist allerdings abgesehen worden. Eine gesetzlich gew344hrleistete Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften folgt auch nicht mittelbar aus ihrer Treuhandstellung in Bezug auf die ihnen zur Wahrnehmung 374bertragenen Schutzrechte. Zwar stehen den Urhebern und sonstigen Schutzrechtsinhabern Ausschlie337lichkeitsrechte in Bezug auf ihre Werke und sonstigen Schutzgegenst344nde zu. Der jeweilige Schutzrechtsinha-ber kann jedoch, ohne einem Kontrahierungszwang unterworfen zu sein, frei entscheiden, ob und gegebenenfalls wem er Nutzungsrechte einr344umen will. Beauftragt er eine Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung seiner Nut- 10 - 6 - zungsrechte, kann allein die aus dem Wahrnehmungsauftrag als solchem fol-gende Treuhandstellung einen Kontrahierungszwang der Verwertungsgesell-schaft nicht begr374nden. Die jeweilige Verwertungsgesellschaft, die nach 247 6 Abs. 1 UrhWG auf Verlangen der Rechteinhaber zur Wahrnehmung aller Rech-te und Anspr374che verpflichtet ist, die zu ihrem T344tigkeitsbereich geh366ren, er-langt jedoch durch die Vereinigung der Rechte zahlreicher Urheber in ihrer Hand faktisch eine Monopolstellung f374r eine Vielzahl gleicher Rechte und, wenn - wie in Deutschland - f374r eine oder mehrere Arten von Schutzrechten nur je-weils eine Verwertungsgesellschaft besteht, das tats344chliche Monopol f374r alle Rechte dieser Art 374berhaupt (vgl. auch BT-Drucks. IV/271, S. 9). Die Regelung des 247 11 UrhWG soll im 366ffentlichen Interesse verhindern, dass diese tats344chli-che Monopolstellung zum Nachteil der Allgemeinheit ausgenutzt wird, indem etwa den Verwertern urheberrechtlich gesch374tzter Werke f374r die Einr344umung der erforderlichen Rechte unangemessen hohe Verg374tungen abgefordert oder in sonstiger Weise unbillige Bedingungen gestellt werden (BT-Drucks. IV/271, S. 9 f., 17). Der Abschlusszwang nach 247 11 Abs. 1 UrhWG folgt somit nicht aus den der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung 374bertragenen urheber-rechtlichen Nutzungsrechten als solchen, sondern aus ihrer faktischen Mono-polstellung. Sie konkretisiert und verst344rkt die Abschlusspflicht, die die Verwer-tungsgesellschaft als Unternehmen mit beherrschender Stellung bereits nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. Art. 82 EG, 247247 19, 20, 33 GWB, 247247 826, 249 BGB) treffen kann. b) Aus dem dargelegten Zweck des 247 11 Abs. 1 UrhWG, einen Miss-brauch der (tats344chlichen) Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft zu ver-hindern, wird mit Recht hergeleitet, dass eine Abschlusspflicht der Verwer-tungsgesellschaft ausnahmsweise nicht besteht, wenn im Einzelfall eine miss-br344uchliche Ausnutzung der Monopolstellung ausscheidet und die Verwer-tungsgesellschaft dem Verlangen auf Einr344umung von Nutzungsrechten vor- 11 - 7 - rangige berechtigte Interessen entgegenhalten kann (allg. Ansicht; vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1133, 1136; OLG M374nchen GRUR 1994, 118, 120; Gerlach in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 11 WahrnG Rdn. 8; Melichar in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, Kap. 48 Rdn. 12; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., 247 11 UrhWahrnG Rdn. 3; Schricker/Reinbothe, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 11 WahrnG Rdn. 8; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 247 11 UrhWG Rdn. 5; Seifert in Schmid/Wirth/Seifert, UrhG, 2. Aufl., 247 11 UrhWahrnG Rdn. 10; Steden in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medien-recht, 247 11 WahrnG Rdn. 3; Zeisberg in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., 247 11 WahrnG Rdn. 3). Es entspricht allgemeinen Grunds344tzen, dass ein aus der Monopolstellung eines Unternehmens hergeleiteter Kontrahierungs-zwang entf344llt, wenn eine missbr344uchliche Ausnutzung der Monopolstellung nicht gegeben ist, weil es an einer unbilligen Behinderung fehlt oder die unter-schiedliche Behandlung von Nachfragern sachlich gerechtfertigt ist (vgl. 247 20 Abs. 1 GWB). An den Abschlusszwang nach 247 11 Abs. 1 UrhWG sind, auch wenn das Gesetz eine derartige Beschr344nkung nicht ausdr374cklich vorsieht, kei-ne strengeren Anforderungen zu stellen. Schon nach dem Wortlaut des 247 11 Abs. 1 UrhWG besteht die Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaften nicht einschr344nkungslos; vielmehr m374ssen sie die von ihnen wahrgenommenen Nutzungsrechte nur zu angemessenen Bedingungen einr344umen. Aus der Be-gr374ndung des Regierungsentwurfs ergibt sich, dass damit nicht nur die Ange-messenheit der geforderten Verg374tung gemeint ist. Die betreffende Verwer-tungsgesellschaft braucht dem Verlangen eines Antragstellers, ihm Nutzungs-rechte einzur344umen, vielmehr auch dann nicht nachzukommen, wenn die Ein-r344umung in sonstiger Weise mit unangemessenen Bedingungen verbunden w344-re. Der Abschlusszwang nach 247 11 UrhWG soll allgemein (nur) verhindern, dass von der Verwertungsgesellschaft unbillige Bedingungen gestellt werden (vgl. BT-Drucks. IV/271, S. 9 f.). Folgt aus der tats344chlichen Monopolstellung - 8 - der Verwertungsgesellschaft nur die Pflicht, die wahrgenommenen Rechte nicht missbr344uchlich auszu374ben, darf sie einem Interessenten die Einr344umung der von ihr wahrgenommenen Rechte auch dann verweigern, wenn daf374r ein sach-lich gerechtfertigter Grund besteht. 12 3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Beklagte im Streitfall das Verlangen der Kl344gerin, ihr die beantragten Nut-zungsrechte zur Herstellung des Tontr344gers "Seeing is Believing" einzur344umen, aus berechtigten Gr374nden ablehnen darf. a) Die Beurteilung, ob eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme von dem Abschlusszwang nach 247 11 Abs. 1 UrhWG gegeben ist, erfordert eine Abw344-gung der Interessen der Beteiligten unter Ber374cksichtigung der Zielsetzung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes sowie des Zweckes der grunds344tzlichen Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft. Im Rahmen dieser Interessen-abw344gung hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Kl344-gerin an der beabsichtigten Herstellung des Tontr344gers, f374r die sie die Einr344u-mung der beantragten Nutzungsrechte begehrt, aus Rechtsgr374nden gehindert ist, weil an den Musikst374cken, die der Tontr344ger wiedergeben soll, Leistungs-schutzrechte des Streithelfers bestehen, die in seiner Person als aus374bendem K374nstler der betreffenden Darbietungen entstanden sind, und weil die Kl344gerin insoweit nicht 374ber die f374r die Herstellung des Tontr344gers erforderlichen Nut-zungsrechte verf374gt. 13 aa) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts weigert sich die Naidoo Records GmbH, deren alleiniger Ge-sellschafter der Streithelfer ist und der er s344mtliche Leistungsschutzrechte 374ber-tragen hat, der Kl344gerin die f374r die Herstellung und Verbreitung des beabsichtig-ten Tontr344gers erforderlichen Rechte nach 247 77 Abs. 1 UrhG einzur344umen. 14 - 9 - bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Kl344ge-rin die entsprechenden Leistungsschutzrechte nicht bereits durch den mit dem Streithelfer geschlossenen K374nstlerexklusivvertrag vom 23. Juli 1993 erworben hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass diese Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit gem344337 247 138 Abs. 1, 247 139 BGB insgesamt nichtig ist. Die da-gegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. 15 (1) Das Berufungsgericht hat sich zur Begr374ndung seiner Auffassung auf die Erw344gungen im Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. April 2004 - 7 O 210/03 - sowie im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Juni 2005 - 6 U 109/04 - bezogen und sich diese Erw344gungen zu eigen gemacht. Gegen diese Bezugnahme ist aus Rechtsgr374nden nichts einzuwenden. Das Be-rufungsgericht hat die Urteile genau bezeichnet, auf deren Erw344gungen es zu-r374ckgegriffen hat. Die genannten Entscheidungen sind in einem zwischen der Kl344gerin und dem Streithelfer gef374hrten Rechtsstreit ergangen und vom Streit-helfer mit Schrifts344tzen vom 2. Juni 2004 und vom 15. September 2005 in das vorliegende Verfahren eingef374hrt worden. Entgegen der Auffassung der Revisi-on ist es insoweit ohne Bedeutung, dass die Wirksamkeit des Vertrags vom 23. Juli 1993 in dem fr374heren Verfahren nur eine Vorfrage darstellte und daher von der Rechtskraft der in jenem Verfahren ergangenen Urteile nicht erfasst wird. Das Berufungsgericht hat sich nicht als durch die Rechtskraft der fr374heren Entscheidungen gebunden angesehen. Es hat vielmehr die Frage der Wirk-samkeit des Vertrags selbst344ndig beurteilt und sich lediglich hinsichtlich der Darlegung der Gr374nde f374r seine Beurteilung, der Vertrag sei wegen Sittenwid-rigkeit nach 247 138 Abs. 1 BGB nichtig, in verfahrensrechtlich zul344ssiger Weise auf die Erw344gungen in den den Parteien bekannten Entscheidungen des Land-gerichts Mannheim und des Oberlandesgerichts Karlsruhe bezogen (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1990 - I ZR 49/89, NJW-RR 1991, 830). 16 - 10 - (2) Es handelt sich insoweit auch nicht um eine unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG ergangene 334berraschungsentscheidung des Berufungsge-richts. Die Beklagte und der Streithelfer hatten sich schon in erster Instanz unter Bezugnahme auf die vorausgegangenen Entscheidungen des Landgerichts Mannheim und des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die Nichtigkeit des Ver-trags vom 23. Juli 1993 berufen. Das Landgericht hat dieses Vorbringen als richtig unterstellt und angenommen, im Streitfall sei gleichwohl keine Ausnahme vom Abschlusszwang nach 247 11 Abs. 1 UrhWG gerechtfertigt. Es hat sich dabei ma337geblich darauf gest374tzt, dass 247 11 UrhWG keinerlei Ausnahmen vom Ab-schlusszwang vorsehe. Das Landgericht hat seiner Entscheidung dementspre-chend die Auffassung zugrunde gelegt, dass sich auf den Abschlusszwang ausnahmsweise nur derjenige nicht berufen k366nne, der - was hier nicht in Rede stehe - wiederholt gegen die von der Verwertungsgesellschaft wahrgenomme-nen Rechte versto337en habe. Im urheberrechtlichen Schrifttum und in der In-stanzrechtsprechung wird, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, ei-ne Ausnahme vom Abschlusszwang allerdings nicht nur bei eigenem rechtswid-rigem Verhalten des Antragstellers angenommen, sondern auch dann f374r m366g-lich erachtet, wenn sich die Verwertungsgesellschaft auf sonstige berechtigte Interessen berufen kann (vgl. W. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO 247 11 UrhWahrnG Rdn. 3 m.w.N.). Die Kl344gerin musste daher schon aus diesem Grund damit rechnen, dass die Frage der Wirksamkeit des Vertrags vom 23. Juli 1993 entscheidungserheblich werden konnte, wenn das Berufungsge-richt mit dieser im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte vertretenen Auffassung die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmen vom Abschlusszwang nach 247 11 Abs. 1 UrhWG in Betracht zu ziehen sind, weiter-ziehen w374rde als das Landgericht. 17 (3) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Erw344gungen des Landgerichts Mannheim und des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist der Ver- 18 - 11 - trag vom 23. Juli 1993 nach 247 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil der exklusiven Bin-dung des Streithelfers an die Kl344gerin keine diese Bindung kompensierende Auswertungspflicht der Kl344gerin gegen374bergestanden habe. Es sei nicht gere-gelt worden, in welcher Anzahl die Kl344gerin mit dem K374nstler w344hrend der Laufzeit des Vertrags vertragsgegenst344ndliche Titel zu produzieren gehabt ha-be. Eine in derartigen Vertr344gen 374bliche sogenannte Pflichtver366ffentlichung sei gleichfalls nicht vorgesehen gewesen. Es habe daher im Belieben der Kl344gerin gestanden, wann und wie oft sie Tonaufnahmen des Streithelfers habe ver-markten wollen. Die Einr344umung einer weltweiten Exklusivit344t verbunden mit der 334bertragung s344mtlicher hierzu erforderlicher Rechte auf die Kl344gerin stehe in einem auff344lligen Missverh344ltnis zum Wert der dem Streithelfer hierf374r zuge-flossenen Gegenleistung. Die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit seien gleichfalls gegeben. Der Kl344gerin sei bekannt gewesen, dass der Streit-helfer zum damaligen Zeitpunkt erstmals einen K374nstlerexklusivvertrag abge-schlossen habe. Sie h344tte sich der Erkenntnis nicht verschlie337en d374rfen, dass er sich aufgrund jugendlicher Unerfahrenheit und der in Aussicht gestellten gleichberechtigten Zusammenarbeit an einem gemeinsamen Projekt zum Ab-schluss des ihn in erheblichem Umfang benachteiligenden Vertrags entschlos-sen habe. Diese W374rdigung l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsge-richt ist aufgrund der von ihm ber374cksichtigten Umst344nde mit Recht von einem auff344lligen Missverh344ltnis zwischen den im Vertrag vom 23. Juli 1993 bestimm-ten gegenseitigen Leistungen sowie vom Vorliegen der subjektiven Vorausset-zungen der Sittenwidrigkeit ausgegangen. Die Revision erhebt gegen diese W374rdigung der vom Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die genannten Entscheidungen zugrunde gelegten Umst344nde auch keine durchgreifenden R374-gen. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, 247 139 ZPO, die die Revision mit der Begr374ndung geltend macht, das Berufungsgericht h344tte die Kl344gerin darauf 19 - 12 - hinweisen m374ssen, dass es in der Frage der Nichtigkeit des Vertrags vom 23. Juli 1993 von der Rechtsauffassung des Landgerichts abweichen wolle, liegt aus den oben unter II 3 a bb (2) genannten Gr374nden nicht vor. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang neuen Sachvortrag zur Sittenwidrigkeit des Vertrags in objektiver und subjektiver Hinsicht h344lt, kann dieses Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht ber374cksichtigt werden. b) Da die Kl344gerin mithin nicht 374ber die f374r die beabsichtigte Herstellung des Tontr344gers erforderlichen Nutzungsrechte hinsichtlich der Leistungsschutz-rechte des Streithelfers als aus374bender K374nstler verf374gt und wegen dessen be-harrlicher Weigerung auch keine Aussicht besteht, dass sie diese Rechte noch erwerben k366nnte, hat sie auch kein berechtigtes Interesse daran, dass ihr die Beklagte Nutzungsrechte an den von ihr treuh344nderisch wahrgenommenen Rechten der Komponisten, Textdichter und Musikverleger in Bezug auf die in Rede stehenden Musikst374cke einr344umt. Eine rechtm344337ige Nutzung dieser Rechte zur Herstellung und Verbreitung des Tontr344gers w344re der Kl344gerin nicht m366glich. Bei dieser Sachlage besteht ein vorrangiges Interesse der Beklagten, das sie dem Verlangen der Kl344gerin nach 247 11 Abs. 1 UrhWG entgegenhalten kann. 20 aa) Die Beklagte kann allerdings entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts gegen374ber dem Verlangen der Kl344gerin nicht schon deshalb den Einwand eines rechtsmissbr344uchlichen Verhaltens erheben, weil die Kl344gerin mit dem seinerzeit 21 Jahre alten Streithelfer die diesen in erheblichem Umfang benachteiligende, wegen Sittenwidrigkeit nach 247 138 Abs. 1 BGB insgesamt nichtige Vereinbarung vom 23. Juli 1993 abgeschlossen hat. Rechtsfolge einer wegen eines auff344lligen Missverh344ltnisses der gegenseitigen Leistungen sitten-widrigen Vereinbarung 374ber urheberrechtliche Rechte ist deren Nichtigkeit. Ein Bed374rfnis, die durch die unausgewogene Vertragsgestaltung benachteiligte Ver- 21 - 13 - tragspartei zus344tzlich dadurch zu sch374tzen, dass Anspr374che seines Vertrags-gegners nach 247 11 Abs. 1 UrhWG gegen374ber einer Verwertungsgesellschaft, der die benachteiligte Vertragspartei Rechte zur Wahrnehmung einger344umt hat, eingeschr344nkt oder ausgeschlossen werden, besteht jedenfalls im Hinblick auf eine m366gliche (weitere) 334bervorteilung des Schutzrechtsinhabers nicht, weil die Verwertungsgesellschaft nach 247 11 Abs. 1 UrhWG (nur) zur Einr344umung von Nutzungsrechten zu angemessenen Bedingungen verpflichtet ist. bb) Auch der in dem Abschluss der Vereinbarung vom 23. Juli 1993 lie-gende Versto337 gegen die guten Sitten kann nicht bereits als solcher den Miss-brauchseinwand begr374nden. Der Umstand, dass derjenige, der einen Antrag nach 247 11 Abs. 1 UrhWG stellt, bereits fr374her im Zusammenhang mit den von der betreffenden Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechten einen Sitten- oder Rechtsversto337 begangen hat, kann nicht dazu f374hren, dass ihm die Verwertungsgesellschaft in Zukunft grunds344tzlich und ausnahmslos die Ein-r344umung von Nutzungsrechten verweigern darf. Die Einr344umung der beantrag-ten Nutzungsrechte zu dem beabsichtigten Verwertungszweck hat gerade zur Folge, dass der Antragsteller jedenfalls hinsichtlich dieser Verwertungshand-lungen rechtm344337ig handelt. Dem Rechtsverletzer, der in Zukunft rechtm344337ig handeln will, darf dies nicht von vornherein unter Hinweis auf fr374here Rechts-verletzungen verwehrt werden. 22 cc) Anders verh344lt es sich dagegen, wenn - wie im Streitfall - trotz des Antrags nach 247 11 Abs. 1 UrhWG die nicht ganz fernliegende Gefahr eines ur-heberrechtsverletzenden Handelns des Antragstellers besteht. Da die Kl344gerin den Tontr344ger wegen des Fehlens der Leistungsschutzrechte nicht rechtm344337ig herstellen kann, an ihrem Verlangen, nach 247 11 Abs. 1 UrhWG Nutzungsrechte an den von der Beklagten wahrgenommenen Rechten zu erwerben, aber fest-h344lt, besteht jedenfalls aus der Sicht der Beklagten und des Streithelfers die 23 - 14 - Gefahr, dass der Tontr344ger gleichwohl unter Verletzung der Rechte des Streit-helfers hergestellt wird, wenn die Beklagte dem Verlangen nach 247 11 Abs. 1 UrhWG nachkommt. Unter diesen Umst344nden ist der Beklagten unter Ber374ck-sichtigung ihrer berechtigten Interessen aus dem durch den Wahrnehmungsver-trag mit dem Streithelfer begr374ndeten Treuhandverh344ltnis die Rechteeinr344u-mung nicht zuzumuten. Der Beklagten kann es nicht angesonnen werden, m366g-liche Verletzungen von Urheber- oder Leistungsschutzrechten ihrer Treugeber durch den Abschluss von Nutzungsvertr344gen nach 247 11 Abs. 1 UrhWG objektiv zu f366rdern oder zumindest die Gefahr solcher Rechtsverletzungen objektiv zu erh366hen. Ohne Belang ist dabei, dass die m366gliche Rechtsverletzung nicht die wahrgenommenen Rechte als solche betrifft, sondern Leistungsschutzrechte des Streithelfers in seiner Eigenschaft als aus374bender K374nstler, die von der Treuhandstellung der Beklagten nicht erfasst werden. - 15 - III. Die Revision der Kl344gerin ist daher mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1, 247 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 24 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 13.04.2006 - 7 O 20693/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 16.11.2006 - 29 U 3271/06 -
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