BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 5/09 Verk374ndet am: 14. Oktober 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Lohnsteuerhilfeverein Preu337en UWG 247 5; StBerG 247 4 Nr. 11 Ein Lohnsteuerhilfeverein, der in einer Werbeanzeige allein auf sein Bestehen hinweist, muss nicht zugleich erkl344ren, dass eine Beratung nur im Rahmen ei-ner Mitgliedschaft bei ihm m366glich und er auch lediglich in eingeschr344nktem Umfang zur gesch344ftsm344337igen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 5/09 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenbur-gischen Oberlandesgerichts vom 2. Dezember 2008 wird auf Kos-ten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Lohnsteuerhilfevereine. 1 In der Ausgabe der Zeitung "Potsdam am Sonntag" vom 11. M344rz 2007 lie337 der Beklagte in der Rubrik "Steuerberatung - Kompetenz vom Fachmann" die nachstehend wiedergegebenen Anzeigen ver366ffentlichen: 2 - 3 - Auf derselben Zeitungsseite befanden sich ferner redaktionelle Beitr344ge zu Entfernungspauschalen, zu Freibetr344gen und zur Steuerpflicht f374r Rentner sowie Anzeigen von zwei weiteren Lohnsteuerhilfevereinen und einer Steuerbe-ratungsgesellschaft. 3 4 Nach Ansicht der Kl344gerin sind die Anzeigen des Beklagten irref374hrend, weil sie keinen Hinweis darauf enthalten, dass Lohnsteuerhilfevereine in ihrer Befugnis zur Beratung in Steuersachen beschr344nkt sind. Die Kl344gerin hat vor dem Landgericht beantragt, 5 den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu un-terlassen, im gesch344ftlichen Verkehr handelnd Hilfe in Steuersachen anzubie-ten, ohne darauf hinzuweisen, dass die Hilfeleistung in Steuersachen nur dann erfolgen darf, wenn die Mitglieder Eink374nfte aus nichtselbst344ndiger Arbeit, sons-tige Eink374nfte aus wiederkehrenden Bez374gen oder Unterhaltsleistungen oder Eink374nfte aus Leistungen nach 247 22 Nr. 5 EStG erzielen, keine Eink374nfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbst344ndiger Arbeit erzielen, es sei denn, dass die den Eink374nften zugrunde liegenden Einnahmen nach 247 3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG in voller H366he steuerfrei sind und die Ein-nahmen aus anderen Einkunftsarten insgesamt die H366he von 9.000 200, im Fall der Zusammenveranlagung 18.000 200, nicht 374bersteigen. 6 Au337erdem hat die Kl344gerin Abmahnkosten in H366he von 749 200 nebst Zin-sen erstattet verlangt. 7 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, dass der Verkehr durch das Fehlen der nach Ansicht der Kl344gerin erforderlichen Hinweise nicht irregef374hrt werde. Die angegriffenen Werbeanzeigen enthielten lediglich Kontakthinweise auf Beratungsstellen. Eine konkrete Hilfeleistung in Steuersachen werde nicht beworben. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Abmahnkosten stattgegeben. Die Berufung des Beklagten, in der die Kl344gerin das erstinstanzli-che Urteil lediglich in einer Fassung verteidigt hat, die auf die konkrete Gestal- 8 - 4 - tung der von ihr beanstandeten Werbeanzeigen beschr344nkt war, hat zur Abwei-sung der Klage gef374hrt (OLG Brandenburg, OLG-Rep 2009, 432). 9 Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die beiden von der Kl344gerin beanstandeten Anzeigen keine im Sinne des 247 5 Abs. 1 und 2 UWG (in der Fassung, in der dieses Gesetz in der Zeit vom 8. Juli 2004 bis zum 30. De-zember 2008 gegolten hat; im Weiteren: UWG 2004) irref374hrenden Angaben 374ber die Beratungsbefugnis des Beklagten enthalten. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 10 Der Beklagte habe in den Anzeigen lediglich seinen Namen, seine Ad-resse und seine sonstigen Kontaktdaten angegeben, nicht dagegen 374ber sein Leistungsangebot informiert. Ein Lohnsteuerhilfeverein, der in dieser Weise al-lein auf sein Bestehen hinweise, m374sse nicht ausdr374cklich erkl344ren, dass eine Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei ihm m366glich und er auch le-diglich in eingeschr344nktem Umfang zur gesch344ftsm344337igen Hilfeleistung in Steu-ersachen befugt sei. Der angesprochene Verkehr erkenne aus den unterschied-lichen Bezeichnungen, dass Lohnsteuerhilfe und Steuerberatung verschiedene T344tigkeiten seien. Zur Vermeidung m366glicher Irrt374mer 374ber die Berufsbilder m374sse nicht jeder Berufsstand erkl344ren, welche Leistungen er erbringen d374rfe. 11 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten R374gen der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass ein 12 - 5 - Lohnsteuerhilfeverein, der in einer Werbeanzeige allein auf sein Bestehen hin-weist, nicht zugleich erkl344ren muss, dass eine Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei ihm m366glich und er auch lediglich in eingeschr344nktem Um-fang zur gesch344ftsm344337igen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Es hat die streitgegenst344ndliche Werbung daher zutreffend als nicht irref374hrend im Sinne von 247 5 Abs. 1 und 2 UWG 2004 angesehen. F374r den seit dem 30. Dezember 2008 geltenden Irref374hrungstatbestand (247 5 UWG 2008) gilt zwar nichts ande-res; hierauf kommt es aber schon deswegen nicht an, weil es mangels eines Wettbewerbsversto337es zum Tatzeitpunkt an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 161/09, GRUR 2011, 163 Rn. 11 = WRP 2011, 210 - Flappe). 1. Die Revision r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe eine Irref374h-rung verneint, weil es ohne jegliche weitere Begr374ndung und ohne Hinweis dar-auf, woraus es diese Erkenntnis gewonnen habe, unterstellt habe, dass jedem vern374nftigen Verbraucher schon wegen der unterschiedlichen Berufsbezeich-nungen klar sein m374sse, dass ein Lohnsteuerhilfeverein kein Steuerberater sei. 13 a) Die Revision f374hrt hierzu aus, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung die Senatsentscheidung "Telefonaktion" (Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 = WRP 2008, 220) unber374cksichtigt gelassen. In jener Sache sei es ebenfalls um die Frage gegangen, ob das Nichterw344hnen des Mitgliedschaftserfordernisses und der gem344337 247 4 Nr. 11 StBerG beschr344nk-ten Beratungsbefugnis in der Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins das Publi-kum glauben machen k366nne, der Verein f374hre eine steuerliche Beratung auch von Nichtmitgliedern sowie 374ber die in der genannten Bestimmung beschriebe-nen Gegenst344nde hinaus durch. Der Senat habe dem Berufungsgericht dort aufgegeben, dem Vortrag der Kl344gerin nachzugehen, der Verkehr verstehe die Werbung wegen des fehlenden Hinweises auf die nur in eingeschr344nktem Um- 14 - 6 - fang bestehende Beratungsbefugnis des Vereins dahin, dass Nichtmitglieder ebenfalls beraten werden k366nnten und die Beratungsbefugnis sich auch nicht auf bestimmte Einkunftsarten beschr344nke. 15 b) Die Revision ber374cksichtigt bei diesen Ausf374hrungen nicht gen374gend, dass der Senat es in dem Urteil "Telefonaktion" allein beanstandet hat (aaO Rn. 27-29), dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht gepr374ft hatte, wie der angesprochene Verkehr die dort beanstandeten Angaben ver-stand, und die Sache zur Nachholung dieser - auf tatrichterlichem Gebiet lie-genden - Feststellung zur374ckverwiesen hat. Im Streitfall hat das Berufungsge-richt die entsprechende Pr374fung dagegen vorgenommen. Die Vorstellungen, die sich aus den von der Kl344gerin beanstandeten Anzeigen f374r den mit diesen an-gesprochenen Verkehr ergaben, konnte es dabei schon deshalb aufgrund eige-ner Sachkunde beurteilen, weil seine Mitglieder diesen Verkehrskreisen ange-h366ren. Die Revisionserwiderung weist zudem mit Recht darauf hin, dass die Anzeigen in den beiden F344llen sehr unterschiedlich gestaltet waren, wobei die Werbeanzeige in der der Senatsentscheidung "Telefonaktion" zugrunde liegen-den Sache rei337erisch aufgemacht war und das Angebot des werbenden Ver-eins in einer Weise darstellte, die es den Werbeadressaten nahelegte anzu-nehmen, der Verein sei zur uneingeschr344nkten steuerlichen Beratung befugt. Im Gegensatz dazu enthalten die hier in Rede stehenden Anzeigen lediglich eine sachliche Information. 2. Zu Unrecht h344lt die Revision die vom Berufungsgericht vorgenomme-ne Beurteilung ferner deshalb f374r erfahrungswidrig, weil der Verbraucher schon nicht erkennen k366nne, dass er nur als Mitglied des Beklagten dessen Dienste in Anspruch nehmen k366nne. Der Senat habe in der Entscheidung "Lohnsteuerhil-feverein IV" (Urteil vom 21. Juni 1990 - I ZR 258/88, GRUR 1990, 1024 = WRP 1991, 92) ausgesprochen, Leser des Inserats eines Lohnsteuerhilfevereins 16 - 7 - k366nnten ohne den Hinweis, dass die Hilfeleistung an die Mitgliedschaft in dem Verein gekn374pft sei, der Ansicht sein, die Inanspruchnahme eines solchen Ver-eins sei f374r jeden Lohnsteuerzahler m366glich (ebd. S. 1025). 17 Der Senat hat in jener Entscheidung lediglich die entsprechenden tatrich-terlichen Feststellungen der Vorinstanz gebilligt. Au337erdem liegt der Entschei-dung noch das traditionelle Verbraucherleitbild zugrunde, das der Senat seit l344ngerem aufgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZR 253/00, BGHZ 154, 105, 109 - Gesamtpreis-angebot; Urteil vom 7. Juli 2005 - I ZR 253/02, GRUR 2005, 877, 879 = WRP 2005, 1242 - Werbung mit Testergebnis; Urteil vom 12. Dezember 2009 - I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 23 = WRP 2010, 869 - Golly Telly mwN). 334berdies baut die Entscheidung auf der vom Senat fr374her vertretenen, inzwi-schen aber ebenfalls aufgegebenen Auffassung auf (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 77/07, GRUR 2010, 349 Rn. 22 = WRP 2010, 518 - EKW-Steuerberater mwN), nach der Werbung im Bereich der Steuerberatung - eben-so wie im Bereich der Rechtsberatung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. M344rz 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 74 ff. - Anwaltswerbung II, gegen BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 - I ZR 2/90, BGHZ 115, 105, 110 ff. - Anwaltswerbung I) - im Grundsatz verboten und nur ausnahmsweise zul344ssig, der Verkehr daher an eine solche Werbung nicht gew366hnt und deshalb durch sie auch besonders leicht zu t344uschen war. Zu ber374cksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass beim Erlass der Senatsscheidung "Lohnsteuerhilfeverein IV" noch die auf-grund des 247 8 Abs. 2 Satz 2 StBerG aF ergangene Verordnung 374ber Art und Inhalt der zul344ssigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersa-chen vom 25. November 1976 (BGBl. I S. 3245 - WerbeVOStBerG) galt, die in ihrem 247 3 strenge inhaltliche Vorgaben f374r Werbeangaben von Lohnsteuerhilfe-vereinen enthielt. Seit der Aufhebung dieser Verordnung durch das Siebte Ge- - 8 - setz zur 304nderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874) sind anstelle der dortigen Regelung gem344337 247 26 Abs. 1 StBerG die all-gemeinen Bestimmungen des 247 8 Abs. 1 und 2 StBerG anzuwenden, die auch f374r die anderen zur gesch344ftsm344337igen Hilfeleistung in Steuersachen berechtig-ten Personen gelten (M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rn. 162 mwN). 18 3. Die Revision ist ferner zu Unrecht der Ansicht, es sei widerspr374chlich, wenn das Berufungsgericht einerseits die streitgegenst344ndlichen Anzeigen als Wettbewerbshandlungen im Sinne von 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 ansehe und andererseits meine, die Anzeigen k366nnten schon deshalb nicht irref374hrend sein, weil sie keine weiteren Informationen als die enthielten, die der Beklagte etwa auch an seinem T374rschild anbringen w374rde, so dass der Verbraucher beim Le-sen der Anzeige au337er der Existenz des Beklagten nichts erfahre. Der von der Revision gesehene Widerspruch besteht nicht. Ein am Ge-sch344ftslokal angebrachtes Firmenschild stellt nicht anders als die im Streitfall zu beurteilenden beiden Anzeigen eine Wettbewerbshandlung im Sinne des 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 dar. Von den dadurch vermittelten Informationen geht jeweils eine Werbewirkung aus, auch wenn sie lediglich besagen, dass das betreffende Unternehmen an der bezeichneten Stelle eine Niederlassung hat. 19 4. Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei unsch344dlich, dass sich aus der Bezeichnung des Beklagten als Lohnsteuerhilfeverein allein seine eingeschr344nkte Beratungsbe-fugnis nicht ableiten lasse, in Widerspruch zur Rechtsprechung der Oberlan-desgerichte N374rnberg (Urteil vom 30. Oktober 2001 - 3 U 2647/01) und Dresden (Urteile vom 15. Juni 2004 - 14 U 2285/03 - und vom 22. M344rz 2005 - 14 U 10/05) steht. Ebenso weicht die vom Berufungsgericht in der vorliegen-den Sache vorgenommene Beurteilung von der vom Oberlandesgericht Zwei- 20 - 9 - br374cken im Urteil vom 15. Juli 2004 (4 U 108/03) vertretenen Ansicht ab, dass der nur in einer Fu337note enthaltene Hinweis auf die gesetzliche Beschr344nkung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen selbst bei einer allein an Arbeitnehmer gerichteten Werbung nicht ausreicht (vgl. dazu Bornkamm in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 5 Rn. 4.150). Die Auffassung, die die Oberlandesgerichte N374rnberg, Dresden und Zweibr374cken in diesen in den Jah-ren 2001, 2004 und 2005 erlassenen Urteilen vertreten haben, steht freilich in Widerspruch zu dem Grundsatz, dass die Anwendung der wettbewerbsrechtli-chen Irref374hrungsvorschriften die Wertungen zu respektieren hat, die der Ge-setzgeber in anderen Bestimmungen getroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Rn. 14 = WRP 2008, 1508 - R344umungsfinale; Bornkamm in K366hler/Bornkamm aaO Rn. 2.201 sowie 4.21 und 4.32). Die Auffassung, die die Oberlandesgerichte N374rnberg, Dresden und Zweibr374cken in den vorstehend genannten Urteilen vertreten haben, liefe im Ergebnis aber auf eine zeitlich unbeschr344nkte faktische Fortgeltung der be-reits im Jahr 2000 aufgehobenen Regelungen 374ber in Werbeanzeigen von Lohnsteuerhilfevereinen zu machende Angaben in 247 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. b WerbeVOStBerG hinaus. Im Rahmen der Interessenabw344gung, die nach Aufhebung dieser gesetz-lichen Bestimmungen f374r die Bejahung einer relevanten Irref374hrung geboten ist, ist auf Seiten des Beklagten namentlich das Grundrecht der Berufsaus374bungs-freiheit zu ber374cksichtigen, das auch die Werbefreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 85, 97, 104, 106 ff.; BGH, Urteil vom 9. M344rz 1995 - I ZR 157/93, GRUR 1995, 494 f. = WRP 1995, 594 - Pressemitteilung 374ber Lohnsteuerberatung; BGH, GRUR 2010, 349 Rn. 22 - EKW-Steuerberater). Des Weiteren darf nicht au337er Acht gelassen werden, dass es f374r andere Berufe - nicht zuletzt f374r solche, f374r die wie beispielsweise die Heilpraktiker eine solche Verpflichtung keineswegs fernl344ge - keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die die Berufsangeh366rigen 21 - 10 - dazu verpflichten, auf die nach den jeweils einschl344gigen Bestimmungen beste-henden Grenzen ihrer beruflichen Beratungs- und Behandlungsbefugnisse hin-zuweisen (vgl. jeweils zu den Heilpraktikern und den Physiotherapeuten M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rn. 175 und 176; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., Einl. I Rn. 34 und 35). Die Bestimmung des 247 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG, die diejenigen Personen, die den anerkannten Abschluss "Ge-pr374fter Bilanzbuchhalter/gepr374fte Bilanzbuchhalterin" oder "Gepr374fter Steuer-fachwirt/gepr374fte Steuerfachwirtin" erworben haben, verpflichtet hat, bei Wer-bema337nahmen, die unter diesen Bezeichnungen erfolgen, die von ihnen ange-botenen T344tigkeiten nach 247 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuf374hren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - I ZR 142/05, GRUR 2008, 815 Rn. 17 f. = WRP 2008, 1180 - Buchf374hrungsb374ro), ist durch das Achte Gesetz zur 304nderung des Steuerberatungsgesetzes mit Wirkung vom 12. April 2008 ge344ndert worden. Nach der nunmehr geltenden Fassung der Bestimmung ha-ben diese Personen bei Werbema337nahmen (ebenfalls nur noch) das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten. 5. Da der streitgegenst344ndliche Unterlassungsanspruch nach den vor-stehenden Ausf374hrungen von vornherein nicht bestanden hat, kann die Kl344gerin auch keine Abmahnkosten erstattet verlangen. 22 - 11 - III. Nach allem ist die Revision der Kl344gerin mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 23 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 25.01.2008 - 52 O 71/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.12.2008 - 6 U 16/08 -
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